Erbrecht & Nachlassgericht So regelt das Gesetz das Erben und Vererben

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Erbrecht regelt, wer das Vermögen eines verstorbenen Menschen bekommt.
  • Du kannst mit einem Testament oder in einem Erbvertrag Deine Erben selbst bestimmen. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge.
  • Das Nachlassgericht ist für Dich in allen Belangen rund um das Erbrecht eine wichtige Adresse: Es eröffnet Testamente, es erteilt einen Erbschein und dort kannst Du gegebenenfalls eine Erbschaft ausschlagen.

So gehst Du vor

  • Überleg Dir zunächst, wer von Deinen Angehörigen wie viel nach dem Gesetz erben würde.
  • Möchtest Du Deinen Nachlass anders verteilen, dann musst Du ein Testament aufsetzen. Dabei kannst Du Dich an unserer Checkliste Testament orientieren.
  • In einigen Fällen kann sich der Weg zum Notar lohnen. Damit ersparst Du Deinen Erben vielleicht Ärger und Kosten für den Erbschein.

Die Deutschen haben laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2023 über 60 Milliarden Euro vererbt. Das teilten die Finanzverwaltungen zu dem steuerlich berücksichtigten Vermögen mit. Verteilt man diese Summe auf die Anzahl der Todesfälle von 1,03 Millionen im Jahr 2023, ergibt sich eine durchschnittliche Erbschaft von 58.000 Euro. Früher oder später betrifft auch Dich das Thema Erbrecht – wenn ein naher Angehöriger stirbt oder wenn Du Deine Lieben finanziell absichern willst. Wir erklären Dir die Grundregeln im deutschen Erbrecht, was sie bedeuten und welche Rolle das Nachlassgericht spielt.

Was regelt das Erbrecht?

Das Erbrecht regelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen bekommt und wie dies geschieht: Der Erbe oder die Erbengemeinschaft, falls es mehrere Erben sind, tritt automatisch mit dem Tod des Verstorbenen das Erbe an. 

Das gesamte Vermögen – wie Immobilien, Wertpapiere, Bargeld, aber auch alle Kredite und Verträge – geht auf den oder die Erben über. Eine Erbschaft musst Du nicht einmal aktiv annehmen, sie fällt Dir einfach zu (§ 1922 BGB). Das bedeutet aber auch, dass Du die Kosten der Beerdigung übernehmen musst (§ 1968 BGB).

Übrigens: Hatte die verstorbene Person Tiere, dann bist Du als Erbe auch für die Tiere verantwortlich. So erging es einer Frau, die zwei Katzen geerbt hatte. Da die Tiere übergangsweise im Tierheim untergebracht wurden, musste sie als Erbin die Kosten für das Tierheim und den Tierarzt von mehr als 2.000 Euro übernehmen (VG Göttingen, 04.08.2023, Az. 1 A 193/21).

Was bedeutet Testierfreiheit? 

Jeder Mensch kann in einem Testament allein oder gemeinsam mit einer anderen Person bestimmen, wer nach seinem Tod sein Vermögen bekommen soll. Diese Freiheit nennt sich Testierfreiheit. Davon machen allerdings nur wenige Menschen Gebrauch. Eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Allensbach aus dem Jahr 2018 ergab, dass nur rund 40 Prozent der Deutschen ein Testament gemacht haben. 

Und was passiert mit den anderen 60 Prozent der Erbfälle? Wer erbt dann, wenn es keinen schriftlichen letzten Willen gibt?

Wer erbt, wenn es kein Testament gibt? 

Stirbt eine Person, ohne ein Testament hinterlassen zu haben, dann greift die gesetzliche Erbfolge. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und bestimmt, wer das Vermögen bekommt.

Viele Menschen vertrauen darauf, dass das Gesetz schon das Nötige festlegt. In einigen Fällen sind die Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge gut geeignet und führen zu fairen Lösungen.

Aber oft passen die Regelungen im Gesetz auch nicht, zum Beispiel wenn neben der Familie auch ein Lebensgefährte, Stief- und Patenkinder oder Freunde etwas bekommen sollen. Wer diesen Personen Vermögen hinterlassen möchte, muss ein Testament machen.

Wichtig auch: Wenn ein Ehegatte verstirbt, erbt der andere nicht automatisch alles. Gibt es Kinder, bekommt er nach dem Ehegattenerbrecht die eine Hälfte des Vermögens, die andere steht den Kindern zu. Es entsteht eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet: Allen Erben gehört alles gemeinsam – Haus, Geld, Auto, Wertpapiere. Und das müssen die Erben dann mühsam auseinanderdividieren und sich etwa darüber einigen, ob sie das Haus, in dem alle aufgewachsen sind, verkaufen wollen oder nicht. Nicht in den Nachlass fällt hingegen die Auszahlung einer Le­bens­ver­si­che­rung. Die geht an den sogenannten Bezugsberechtigten. Willst Du die Auszahlung Deiner Le­bens­ver­si­che­rung vererben, musst Du dies also zu Lebzeiten über die Änderung der Bezugsberechtigten in Deinem Vertrag regeln. 

Um abschätzen zu können, ob Du etwas regeln solltest, frag Dich zuerst: Wer ist mein gesetzlicher Erbe? Weitere Informationen dazu findest Du in unseren Ratgebern zur gesetzlichen Erbfolge und zum Ehegattenerbrecht.

Wie werden pflegende Angehörige beim Erbe berücksichtigt?

Viele wissen es nicht: Haben Kinder oder Enkel die Eltern oder Großeltern gepflegt, dann können sie von den Erben dafür einen Ausgleich verlangen (§ 2057a BGB). Das ist auch nur gerecht. Den Ausgleich durchzusetzen, ist aber nicht einfach. Denn im Gesetz findet sich nichts dazu, wie genau der Pflegebonus berechnet werden soll. Klar ist nur, dass es darauf ankommt, wie lange und intensiv die Pflege war. Am besten einigen sich die Angehörigen auf einen Ausgleich, um einen Streit vor Gericht darüber zu verhindern, wer sich wie lange und wie oft um den verstorbenen Vater oder die Mutter gekümmert hat (vgl. OLG Frankfurt, 19.03.2013, Az. 11 U 134/11). 

Wichtig: Eine solche Ausgleichspflicht besteht nur, wenn der Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt wird. Hat der Erblasser also ein Testament geschrieben und steht darin nichts von der Pflege​​​​​​​, dann kann der Pflegende keinen Ausgleich verlangen. Ein Ausgleich scheidet auch aus, wenn die pflegende Person, die mit dem Verstorbenen verwandt war, für ihre Leistungen bereits einen Gegenwert aus dem Vermögen des Erblassers bekommen hat.

Wie kannst Du Deine Erben selbst bestimmen?

Du kannst selbst bestimmen, wer Dein Vermögen nach Deinem Tod bekommen soll, indem Du ein Testament aufsetzt. Wichtig ist die Form des letzten Willens. Ein am Computer geschriebenes Testament, das Du ausdruckst und mit der Hand unterschreibst, ist ungültig. Das Gesetz schreibt vor, dass das Testament vollständig mit der Hand geschrieben und unterschrieben sein muss. Was Du bei Deinem Testament beachten solltest, sowie viele Formulierungshilfen findest Du in unserer Checkliste Testament.

Nicht klug ist es, einzelne Vermögensgegenstände aufzulisten und dann einer Person zuzuordnen, ohne dass klar ist, wer Erbe sein soll. Du solltest zuerst in einem Testament den oder die Erben benennen. Dann kannst Du in einem zweiten Schritt jemandem zum Beispiel einen besonderen Gegenstand vermachen, zum Beispiel Deinen Schmuck, Dein Auto oder Deine Bücher.

Durch ein Testament kannst Du auch jemanden enterben. Den nächsten Angehörigen, also einem enterbten Kind oder Deinem enterbeten Ehepartner, steht aber der sogenannte Pflichtteil zu. Das ist die Hälfte dessen, was er nach dem Gesetz bekommen hätte. Den bekommt er aber nicht automatisch, sondern erst, wenn er den Pflichtteil von den Erben einfordert. Wichtig: Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Welches Testament empfiehlt sich für Ehepaare?

Wer verheiratet ist, möchte meist auch zusammen entscheiden, was passiert, wenn einer stirbt. Dazu kann sich ein Berliner Testament anbieten. Damit setzt Du den jeweils anderen zunächst als Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder sollen erst nach dem Tod des zweiten Partners erben. Streng genommen enterben die Eltern damit die Kinder. Das kann sinnvoll sein, wenn Du den Lebensstandard des anderen nach dem eigenen Tod sichern und eine Erb­aus­ein­an­der­setz­ung mit anderen Erben verhindern möchtest. Die Kinder erben dann das gesamte Vermögen, wenn beide Eltern verstorben sind. Sie haben aber schon nach dem ersten Erbfall einen Anspruch auf ihren Pflichtteil.

Das Berliner Testament hat bei großen Vermögen einen entscheidenden Nachteil: Dasselbe Vermögen wird auf dem Weg zur nächsten Generation zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen. Nach dem Tod des Elternteils, der zuerst stirbt, bleiben die steuerlichen Freibeträge der Kinder ungenutzt. Wer das nicht will, kann zum Beispiel mit einer vorzeitigen Schenkung Erbschafts­steuer sparen.

Wann lohnt sich der Gang zum Notar?

Auch wenn es keine Statistik dazu gibt: Viele Testamente sind nicht in der vorgeschriebenen Form verfasst und damit unwirksam oder lösen unnötigen Streit in der Familie aus. Das kann mit unklaren Formulierungen zusammenhängen, aber auch damit, ob der Verstorbene überhaupt noch in der Lage war, ein Testament zu verfassen.

Solchen Ärger unter Deinen Erben kannst Du sicher vermeiden, indem Du Dein Testament vor einer Notarin oder einem Notar errichtest. Angehörige können dann später keine Zweifel an Deiner Testierfähigkeit äußern. Mit klaren rechtlichen Formulierungen kannst Du das Streitrisiko unter Deinen Nachkommen zumindest reduzieren.

Der Notar kostet Geld, wobei sich die Gebühr nach dem Wert des Erbes richtet – bei einem Vermögen von 500.000 Euro sind es etwa 1.000 Euro. Zusätzliche Beratungskosten fallen nicht an, denn die Beratung ist in den Gebühren für die Beurkundung bereits enthalten.

Zudem kümmert sich der Notar bei einem Testament oder Erbverträgen auch um die Hinterlegung beim Nachlassgericht. Er lässt es auch beim Zentralen Testamentsregister registrieren.

Lebst Du in einer Partnerschaft, ohne verheiratet zu sein, dann solltest Du über einen Erbvertrag nachdenken. Ein solcher Vertrag ist eine gute Möglichkeit, Deine Partnerin oder Deinen Partner finanziell abzusichern, falls Dir etwas zustößt. Ein Erbvertrag kann nur vor einem Notar errichtet werden.

Wer Vermögen oder Familie im Ausland hat oder seinen Altersruhesitz in ein anderes Land verlegt hat, bei dem kann das Erben oder Vererben kompliziert werden. Bei sogenannten Auslandssachverhalten können unterschiedliche Rechtsordnungen gelten. Bei solchen Konstellationen lohnt sich der Gang zum Notar.

Falls Du Eigentümer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung bist und eine rechtssichere Lösung willst, solltest Du einen Notar aufsuchen. Sind mehrere Häuser zu vererben, kann man jedem Kind ein Haus vererben. Das muss allerdings nicht unbedingt gerecht sein, da nicht jedes Haus gleich viel wert sein wird. Vielleicht findest Du nach der Beratung im Notariat eine kluge, rechtssichere Lösung für Deine Nachkommen.

Der Weg zum Notar bringt einen weiteren Vorteil: Das öffentliche Testament kann den Erbschein ersetzen. Das erspart den Erben einiges an Gerichtsgebühren. Oft ist das Testament um einiges günstiger, als später einen Erbschein beantragen zu müssen.

Wofür ist das Nachlassgericht zuständig?

Du hast als Erbe in der Regel immer auch mit dem Nachlassgericht zu tun. Es ist in allen Belangen und Fragen rund um das Erbrecht eine wichtige Instanz.

Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des jeweiligen Amtsgerichts; es ist für Nachlasssachen zuständig (§ 342 FamFG). In Deutschland gibt es 533 Nachlassgerichte. In Baden-Württemberg waren bis zum 1. Januar 2018 noch die staatlichen Notariate dafür zuständig.

Für Dich als Erbe ist das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeit­punkt seines Todes gewohnt hat (§ 343 FamFG). Wohnte der Verstorbene im Ausland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk er zuletzt in Deutschland gewohnt hat.

Das Nachlassgericht hat viele Funktionen. Das sind fünf wichtige Situationen, in denen Du Dich wegen einer Erbsache an das Nachlassgericht wenden kannst.

1. Du kannst Dein Testament beim Gericht abgeben

Das Nachlassgericht verwahrt Testamente. Das nennt sich amtliche Verwahrung (§ 2248 BGB). Du kannst dementsprechend Deinen letzten Willen zum Gericht an Deinem Wohnort bringen. So stellst Du sicher, dass das Dokument nach Deinem Tod auch gefunden und nicht gefälscht wird.

Um Dein Testament beim Nachlassgericht zu hinterlegen, benötigst Du folgende Unterlagen:

  1. Dein Testament: Du kannst es in einem verschlossenen Umschlag beim Gericht abgeben. Darauf solltest Du schreiben, an welchem Datum Du das Testament geschrieben hast.
  2. Antrag auf Hinterlegung: Du kannst ihn schriftlich oder auch in der Geschäftsstelle des Gerichts mündlich stellen. Dazu wird dann ein Protokoll aufgenommen.
  3. Deine Geburtsurkunde in Kopie.
  4. Dein Personalausweis in Kopie, sowohl die Vorder- als auch die Rückseite.

Die Hinterlegung kostet bundesweit einheitlich 75 Euro. Als Beleg bekommst Du einen Hinterlegungsschein.

Falls Du an Deinem hinterlegten Testament später etwas ändern willst, weil etwa eine Person bereits verstorben ist, die Du als Erbe benannt hast, so kannst Du das Gericht jederzeit um Rückgabe des Testaments bitten. Lässt Du Dir Dein privates Testament wieder zurückgeben, bleibt es wirksam (§ 2256 Abs. 3 BGB). Willst Du es ändern, dann musst Du entweder ein neues Testament verfassen oder aber Dein Testament ergänzen und dann die Ergänzung wieder mit Datum unterschreiben.

Achtung: Wenn Du an einem notariellen Testament etwas ändern willst und es Dir deshalb vom Gericht aushändigen lässt, dann gilt es als widerrufen. Es ist dann ungültig. Das wird auch auf dem zurückgegebenen Testament vermerkt. Um ein notarielles Testament abzuändern, musst Du ein neues Testament aufsetzen. Willst Du Dein notarielles Testament ändern, musst Du Dich an das Notariat wenden, das für Dich das Testament aufgesetzt hat.

2. Du musst ein gefundenes Testament bei Gericht abgeben

Geht es nicht um Dein eigenes Testament, sondern um das Testament eines Angehörigen, ist das Nachlassgericht ein wichtiger Ansprechpartner. Hast Du im Nachlass eines Verstorbenen ein Testament gefunden, dann musst Du es sofort im Original beim Nachlassgericht abliefern. Zuständig ist das Gericht am Wohnort des Verstorbenen (§ 2259 BGB). Liegt Dir auch die Sterbeurkunde vor, solltest Du eine Abschrift davon ebenfalls dem Nachlassgericht übergeben. 

3. Du bekommst Post vom Nachlassgericht

Es kann auch sein, dass Du vom Nachlassgericht Post bekommst und über ein Testament informiert wirst. Erfährt das Gericht, dass eine Person gestorben ist, – meist durch das Standesamt –, dann überprüft das Gericht, ob ihm ein Testament vorliegt. Es eröffnet sodann ein abgeliefertes oder hinterlegtes Testament der Person. Das geschieht allerdings nicht so, wie man es aus Filmen kennt.

Zur Eröffnung werden die Erben in der Regel nicht eingeladen – das nennt sich stille Eröffnung. Das Nachlassgericht erstellt ein sogenanntes Eröffnungsprotokoll. Es prüft nicht, ob das Testament wirksam ist. Dann versendet es eine Abschrift des Testaments und die Niederschrift an die im Testament begünstigten Personen und die gesetzlichen Erben. Beides kannst Du zum Beispiel bei einer Bank vorlegen, um die Erbenstellung nachzuweisen. Dann brauchst Du keinen Erbschein. Die Eröffnung kostet pauschal 100 Euro.

Wie lange es dauert, bis Du als Erbe Post vom Nachlassgericht bekommst, ist schwer zu sagen. Denn das hängt vom jeweiligen Gericht ab, aber auch davon, ob mehrere Testamente vorliegen. Das kommt gar nicht so selten vor, gerade wenn Ehepaare zunächst ein gemeinsames Testament gemacht haben und der eine Partner nach dem Tod des anderen dann ein neues Testament schreibt. 

Gibt es mehrere Testamente, dann muss das Nachlassgericht alle Testamente eröffnen. Erst in einem späteren Verfahren, wenn es um den Erbschein geht, klärt das Gericht, welches Testament von mehreren maßgeblich ist (OLG München, Az. 31 Wx 166/21 und 31 Wx 179/21). Am besten rufst Du beim Nachlassgericht an und erkundigst Dich, wie lange die Bearbeitung des Erbfalls voraussichtlich dauern wird.

Wichtig: Liegt dem Gericht weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor, dann erhältst Du vom Nachlassgericht auch keine Nachricht darüber, wer Erbe geworden ist.

4. Du willst eine Erbschaft ausschlagen

Nicht jede Erbschaft lohnt sich – sie kann auch aus Schulden bestehen. In einem solchen Fall kannst Du die Erbschaft ausschlagen. Dafür ist das Nachlassgericht der richtige Ansprechpartner. Es nimmt Deine Erklärung entgegen, wenn Du eine Erbschaft ausschlagen willst. Ein einfacher Brief ans Amtsgericht reicht dazu nicht. Achte unbedingt auf die Frist von sechs Wochen. Die beginnt in dem Moment, in dem Du von der Erbschaft erfahren hast.

Tipp: Du kannst die Ausschlagung des Erbes auch vor dem Nachlassgericht erklären, in dessen Bezirk Du wohnst (§ 344 Abs. 7 FamFG). Du musst dazu also nicht extra an den Wohnort des Verstorbenen reisen.

Alternativ kannst Du Dich auch an ein Notariat wenden. Dort wird Deine Unterschrift unter die Erbausschlagung beglaubigt.

5. Du brauchst einen Erbschein

Falls Du nachweisen musst, dass Du Erbe geworden bist, kannst Du beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Den brauchst Du auf jeden Fall, falls der Verstorbene kein Testament gemacht hat. Dann greift die gesetzliche Erbfolge, die Du mit dem Erbschein nachweisen kannst. Weitere Informationen auch zu den Kosten findest Du in unserem Ratgeber zum Erbschein.

Muss das Nachlassgericht die Erben suchen?

Das Nachlassgericht hat grundsätzlich die Pflicht, die Erben zu ermitteln. Erst wenn es feststellt, dass keine Erben auffindbar sind, erbt der Staat (§ 1964 BGB).

Selbst wenn der Nachlass geringwertig oder überschuldet ist, muss das Nachlassgericht ermitteln. Es liegt allerdings im Ermessen des Gerichts, welche Maßnahmen es ergreift, um Erben ausfindig zu machen. Einen Erbenermittler muss es nicht beauftragen. Liegen Informationen zu einem nahen Angehörigen des Erblassers vor, so muss das Amtsgericht weitere Ermittlungen anstellen (OLG Celle, 20.04.2021, Az. 6 W 60/21). Oft bestellt das Gericht einen Nachlasspfleger, wenn keine Erben auffindbar sind. Der sichert nicht nur den Nachlass, sondern versucht auch, einen Erben zu finden.

Wofür ist das Nachlassgericht nicht zuständig?

Viele Menschen gehen davon aus, dass das Nachlassgericht für alles rund um das Erben zuständig ist. Ganz so ist es allerdings nicht.

Das Gericht stellt nicht fest, wie groß die Erbschaft ist. Es gibt also keine Pflicht gegenüber dem Gericht, den Umfang des Vermögens anzugeben. Diese Angaben musst Du als Erbe allerdings gegenüber dem Finanzamt machen. Das überprüft, inwieweit Erbschafts­steuer anfällt. Willst Du eine Einschätzung, ob Du als Erbe Steuern zahlen musst und wie viel, dann kannst Du unseren Erbschafts­steuer-Rechner nutzen.

Auch um die Verteilung der Erbschaft kümmert sich das Nachlassgericht nicht. Das Gericht stellt keine Pflichtteilsansprüche fest und hilft den Erben nicht bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Auch nicht für die Auseinandersetzung innerhalb einer Erbengemeinschaft.

Auch wenn alle Erben gegenüber dem Gericht das Erbe ausgeschlagen haben und der Staat an die Stelle des Verstorbenen tritt, dann ist das Nachlassgericht nicht dafür zuständig, die Wohnung des Verstorbenen zu räumen. Diese Aufgabe kann dann tatsächlich dem Vermieter zufallen.

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