Kinderzuschlag 2024 Bis zu 292 Euro Kinderzuschlag für Geringverdiener
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Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Essen, Kleidung, Spielzeug und Schulsachen: Kinder sind teuer. Wenn Du wenig verdienst, hilft Dir der Staat nicht nur mit dem Kindergeld, sondern zusätzlich mit dem monatlichen Kinderzuschlag. Nur knapp ein Drittel aller Haushalte, die Anspruch auf diese Sozialleistung haben, beantragen sie laut Bundesfamilienministerium tatsächlich. Wir erklären Dir, ob und wie Du den Kinderzuschlag bekommen kannst.
Ab 2025 sollte die Kindergrundsicherung kommen, um das Kindergeld, den Kinderzuschlag, Bürgergeld und Sozialhilfe für Kinder sowie Teile des Bildungs- und Teilhabepakets zu bündeln. Der Kinderzuschlag sollte durch einen Kinderzusatzbetrag ersetzt werden. Doch die Sozial-Reform ist ins Stocken geraten. Sie soll nun in mehreren Stufen eingegeführt werden. Weitere Infos findest Du im Ratgeber zur Kindergrundsicherung.
Um zu verhindern, dass Familien mit kleinem Einkommen vorschnell Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld 2) beantragen müssen, gibt es den Kinderzuschlag. Davon profitierten im Juni 2024 rund 1.250.000 Kinder von mehr als 17 Millionen Kindern, für die die Familienkasse Kindergeld zahlte.
Den Kinderzuschlag zahlt Dir die Familienkasse als Ergänzung zum Kindergeld. Du kannst ihn für Dein Kind bekommen, wenn Du fünf Voraussetzungen erfüllst (§ 6a BKGG):
Dein Kind ist jünger als 25 Jahre, unverheiratet und lebt mit Dir zusammen.
Du bekommst für Dein Kind Kindergeld.
Ihr verdient im Monat mindestens 900 Euro als Elternpaar oder 600 Euro, wenn Du Dein Kind allein erziehst.
Du kannst mit Deinem Einkommen, dem Kinder- und Wohngeld sowie dem Kinderzuschlag den Bedarf der ganzen Familie decken, verdienst aber nicht so viel, dass sich der Zuschlag auf Null reduziert.
Du beziehst weder Bürgergeld noch Sozialhilfe.
Um den Kinderzuschlag zu bekommen, musst Du ein bestimmtes Einkommen selbst verdienen. Für Elternpaare liegt die Mindesteinkommensgrenze bei monatlich 900 Euro, Alleinerziehende müssen über ein Mindesteinkommen von 600 Euro im Monat verfügen. Ein Minijob reicht also nicht. Zu den monatlichen Einnahmen zählen: Dein Verdienst ohne Abgaben und Steuern, Arbeitslosengeld I oder Krankengeld.
Wichtig: Kindergeld und Wohngeld zählen nicht zum Mindesteinkommen dazu.
Du musst mit Deinem Antrag Einkommensnachweise aus den letzten sechs Monaten vor Antragsstellung vorlegen. Die Familienkasse ermittelt daraus Dein monatliches Durchschnittseinkommen des vergangenen halben Jahres (§ 6a Abs. 8 Satz 1 BKKG). Das ist ausschlaggebend dafür, ob Du einen Kinderzuschlag bekommst und wie hoch er ausfällt.
In unserer Checkliste findest Du alle Informationen zum Kinderzuschlag in der Übersicht.
Seit 1. Januar 2024 gibt es bis zu 292 Euro pro Kind und Monat (2023: 250 Euro). Der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag geht grundsätzlich vom sächlichen Existenzminimum eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr aus. Das beläuft sich 2024 auf 6.612 Euro im Jahr. Davon wird das Kindergeld in Höhe von 250 Euro sowie der monatliche Anteil für Bildung und Teilhabe von 28 Euro abgezogen. Hinzu kommt der monatliche Sofortzuschlag von 20 Euro seit Juli 2022 (§ 6a Abs. 2 BKGG). Neu: Der Sofortzuschlag soll nach dem Haushaltsentwurf der Bundesregierung ab 2025 um 5 Euro steigen. Dann gibt es 25 Euro pro Kind.
Die Familienkasse kann Dir aber auch weniger zahlen, falls Dein Einkommen nach allen pauschalen Abzügen über dem kalkulierten Gesamtbedarf liegt.
Du kannst mit dem Kinderzuschlags-Lotsen auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit mit wenigen Angaben ermitteln, ob Dein Antrag auf Kinderzuschlag bei der Familienkasse erfolgversprechend ist. In den Rechner gibst Du Daten zu Deiner persönlichen Situation, zu Deinem Einkommen und den Wohnkosten ein.
Reichen Dein Einkommen, das Kindergeld und Wohngeld zusammen mit dem Kinderzuschlag aus, um Deinen Lebensunterhalt zu bestreiten, hast Du gute Aussichten auf den staatlichen Zuschlag. Reichen Deine Einkünfte auch mit Kinderzuschlag nicht aus, um den Familienbedarf zu decken, kannst Du Bürgergeld bekommen. Die Grundsicherungsleistungen kannst Du beim Jobcenter beantragen.
Der gesamte Bedarf der Familie wird berechnet aus den Regelbedarfen von Eltern und Kindern. Das sind die festgelegten Regelbedarfe:
Berechtigte | Bedarf 2023 | Bedarf 20241 |
---|---|---|
Elternpaare | 2 x 451 € = 902 € | 2 x 506 € =1.012 € |
Alleinerziehende | 502 € | 563 € |
Kinder unter 6 Jahren | 318 € | 357 € |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 348 € | 390 € |
Kinder von 14 bis 17 Jahren | 420 € | 471 € |
Kinder von 18 bis 25 Jahren | 402 € | 451 € |
1Die Regelbedarfe 2024 ergeben sich aus der RegelbedarfsfortschreibungsVO.
Quelle: Anlage zu § 28 SGB 12 (Stand: Januar 2024)
Alleinerziehende und Schwangere haben Anspruch auf Mehrbedarf, der zum Regelbedarf hinzukommt. Auch die Wohnkosten werden berücksichtigt, um den gesamten Familienbedarf zu ermitteln.
Beispiel: Einem Elternpaar aus Nürnberg mit zwei Kindern (zwei und vier Jahre alt) steht im Jahr 2024 ein Regelbedarf von 1.726 Euro zu (1.012 Euro/Eltern, 714 Euro/Kinder). Sie zahlen eine Miete von 800 Euro im Monat. Der Familienbedarf beläuft sich damit insgesamt auf 2.526 Euro.
Mit diesem Familienbedarf ist der Betrag zu vergleichen, der den Eltern tatsächlich zur Verfügung steht: das monatliche Bruttoeinkommen abzüglich Lohnsteuer, Krankenversicherungsbeiträgen und Erwerbstätigenfreibetrag. Hinzu kommen das Kindergeld sowie das Wohngeld und der Kinderzuschlag.
Die Familie mit zwei Kindern hat ein Bruttoeinkommen von monatlich 2.000 Euro. Nach allen Abzügen bleiben 1.596 Euro als zu berücksichtigendes Nettoeinkommen. Zudem bekommt sie 500 Euro Kindergeld und Wohngeld in Höhe von 198 Euro. Die Familie hat damit insgesamt 2.294 Euro zur Verfügung. Mit dem Kinderzuschlag kann die Familie ihren Familienbedarf von 2.526 Euro decken (Regelbedarf der Eltern + Regelbedarf der Kinder + Wohnkosten). Sie hat deshalb Anspruch auf Kinderzuschlag und nicht auf Bürgergeld.
Liegt Dein Einkommen über dem Gesamtbedarf, mindert die Familienkasse den Kinderzuschlag. Der übersteigende Anteil wird zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet (§ 6a Abs. 6 BKKG). Voraussetzung: Es handelt sich um Einkommen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit. Andere Einkommensarten, die den Gesamtbedarf übersteigen, werden voll vom Kinderzuschlag abgezogen.
Den Kinderzuschlag beantragst Du schriftlich bei der zuständigen Familienkasse. Formulare gibt es bei jeder Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit oder zum Herunterladen auf dieser Website der Arbeitsagentur.
Du kannst die Leistung auch online beantragen über das Informationstool „KiZ-Lotse“. Aus rechtlichen Gründen musst Du zum Schluss trotzdem den automatisch ausgefüllten Online-Antrag ausdrucken, unterschreiben und an die Familienkasse schicken, falls Du Dich nicht online über die BundID identifizieren kannst. Hast Du keinen Drucker, kann auch die Familienkasse den Antrag drucken und Dir per Post zur Unterschrift zusenden.
Einkommen und Vermögen musst Du durch entsprechende Nachweise belegen. Welche genau erforderlich sind, ergibt sich aus dem Antrag. Der Kinderzuschlag wird für sechs Monate bewilligt. Nach Ablauf der sechs Monate musst Du einen neuen Antrag stellen.
Den Kinderzuschlag bekommst Du zusammen mit dem Kindergeld, in der Regel geht er an denjenigen, der auch das Kindergeld erhält.
Beziehst Du Leistungen wie etwa eine Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder einen Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung, dann schließt diese Leistung das Kindergeld aus. In diesem Sonderfall können Eltern untereinander ausmachen, wer den Kinderzuschlag bekommt. Mehr dazu im Merkblatt Kindergeld des Familienministeriums.
Wer Vermögen angespart hat, muss sich das eventuell anrechnen lassen. Als Vermögen gelten Bargeld, Sparguthaben oder Wertpapiere. Auch eine Wohnung oder ein Haus, das Du nicht selbst bewohnst, zählt zum Vermögen. Aber: Eine selbstbewohnte Immobilie von angemessener Größe musst Du nicht verkaufen und eine private Altersvorsorge nicht auflösen, bevor Du Kinderzuschlag bekommst. Das wird als Vermögen nicht berücksichtigt.
Es gelten feste Freibeträge nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Das Vermögen wird nur geprüft, wenn es erheblich ist (§ 12 Abs. 4 SGB 2). Erhebliches Vermögen liegt ab folgenden Beträgen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft vor:
zwei Personen: 55.000 Euro
drei Personen: 70.000 Euro
Erhöhung um 15.000 Euro je weiteres Kind.
Hat Dein Kind ein eigenes Einkommen, weil es einen Nebenjob hat, oder bekommt es Unterhalt oder eine Waisenrente, wird dieser Betrag vom höchstmöglichen Kinderzuschlag abgezogen, allerdings nur zu 45 Prozent. Beispiel: Hat Dein Kind ein Einkommen von 100 Euro im Monat, werden davon 45 Prozent, also 45 Euro, auf den Kinderzuschlag angerechnet.
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Die Berechnung des Kinderzuschlags ist kompliziert. Damit Du die Rechnung nachvollziehen kannst, haben wir den Zuschlag für eine Familie einmal schematisch berechnet.
Beispiel: Eine Familie mit drei Kindern (vier, sieben und zehn Jahre) hat ein Bruttoeinkommen von 3.250 Euro. Die Familienkasse berücksichtigt nach allen Abzügen davon als Einkommen rund 1.925 Euro. Die monatliche Miete beträgt 1.000 Euro.
Um zu berechnen, ob die Familie Anspruch auf Kinderzuschlag hat, sind die folgenden fünf Schritte zu prüfen:
Das monatliche Bruttoeinkommen der Familie beträgt 3.250 Euro. Da die Mindesteinkommensgrenze bei Familien bei 900 Euro liegt, hat sie die Grenze erreicht.
Der Regelbedarf für die Eltern liegt bei 1.012 Euro, der Regelbedarf der Kinder beträgt 1.137 Euro, insgesamt also 2.149 Euro. Hinzu kommen die Wohnkosten von 1.000 Euro. Der Gesamtbedarf liegt bei 3.149 Euro.
Das Gesamteinkommen ergibt sich aus dem Nettoeinkommen, dem Kindergeld, dem Wohngeld und dem möglichen Kinderzuschlag. Bei unserer Familie bedeutet das:
Nettoeinkommen | 1.925 Euro |
Kindergeld | 750 € (3 Kinder) |
Wohngeld | 249 € |
Kinderzuschlag | 876 € (3 Kinder) |
insgesamt: | 3.800 € |
Das Gesamteinkommen von 3.800 Euro liegt über dem unter Punkt 2 berechneten Gesamtbedarf von 3.149 Euro.
Falls das Nettoeinkommen der Eltern über deren Regelbedarf liegt, führt das zur Minderung des Kinderzuschlags. Der Regelbedarf der Eltern (ohne Kinder) liegt in unserem Beispiel bei 1.632 Euro: Berücksichtigt wird der Bedarf der Eltern nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch in Höhe von 1.012 Euro sowie ein Mietanteil von 62 Prozent der Miete, also 620 Euro. Das zu berücksichtigende Nettoeinkommen von 1.925 Euro liegt um 293 Euro über dem Bedarf der Eltern. Der Höchstsatz des Kinderzuschlags wird reduziert.
Für die drei Kinder könnte die Familie höchstens 876 Euro an Zuschlag bekommen. Da das Nettoeinkommen der Eltern um 293 Euro über dem gesamten Bedarf liegt, werden 45 Prozent davon vom eigentlichen Anspruch auf Kinderzuschlag abgezogen. 45 Prozent von 293 Euro sind 131,85 Euro. Dieser Betrag wird vom Höchstbetrag abgezogen. Die Familie erhält somit für drei Kinder 744,15 Euro Kinderzuschlag statt der Höchstsumme von 876 Euro.
Wenn Du Kinderzuschlag bekommst, musst Du keine Gebühren für den Kindergarten beziehungsweise die Kita zahlen. Zusätzlich gibt es Leistungen aus dem sogenannten Bildungspaket – offiziell „Leistungen zur Bildung und Teilhabe“ genannt. Damit verbunden sind folgende ergänzende Sozialleistungen:
kostenloses Mittagessen in Kindergarten, Kindertagesstätte und Schule
Kosten für Klassenausflüge und -fahrten oder für Lernförderung übernimmt der Staat auf Antrag.
Pro Jahr wird der persönliche Schulbedarf mit 130 Euro im ersten Halbjahr und 65 Euro im zweiten Halbjahr gefördert, und Du kannst die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten zur Schule beantragen.
15 Euro monatlich kann Dein Kind erhalten für die „Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft“, zum Beispiel für den Sportverein oder die Musikschule.
Diese zusätzlichen Leistungen kannst Du bei Deiner Stadt, Deiner Gemeinde oder Deinem Landkreis beantragen. Die jeweiligen Ansprechpartner findest Du auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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