Nebenkostenabrechnung Prüfe Deine Betriebskostenabrechnung – sie ist oft falsch

Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Expertin Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Mieter bekommen jedes Jahr eine Nebenkostenabrechnung, wenn sie keine Nebenkostenpauschale zahlen.
  • Da viele Abrechnungen Fehler enthalten, solltest Du Deine Nebenkostenabrechnung immer selbst prüfen oder überprüfen lassen.
  • Die Frist für die Abrechnung von 2025 endet am 31. Dezember 2026, wenn der Abrechnungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember ist.

So gehst Du vor

  • Überprüfe, welche Kosten im Vergleich zum Vorjahr stark gestiegen sind. Dann kann sich ein Widerspruch lohnen, mit dem Du die Belege anforderst:

Widerspruch Nebenkostenabrechnung

  • Zur Unterstützung bei der Prüfung der Abrechnung empfiehlt Finanztip: Mineko, Nebenkostenpro, Yourxpert oder einen Mieterverein vor Ort.

Klickst Du auf eine Empfehlung mit *, unterstützt das unsere Arbeit. Finanztip bekommt dann eine Vergütung. Empfehlungen sind aufwändig recherchiert und basieren auf den strengen Kriterien der Finanztip-Expertenredaktion. Mehr Infos

755.113 mal angesehen
89% fanden diesen Ratgeber hilfreich

Lohnt sich die Prüfung der Nebenkostenabrechnung?

Es lohnt sich immer, die vom Vermieter abgerechneten Nebenkosten zu überprüfen, weil viele Abrechnungen Fehler enthalten und das oft zu Deinem Nachteil.

Das von Finanztip empfohlene Unternehmen Mineko teilt mit, dass 86 Prozent der von ihm geprüften Abrechnungen im Wohnbereich fehlerhaft seien. Durch die Fehler zahlten die Mieter im Durchschnitt 565 Euro zu viel.

Wer prüft Deine Nebenkostenabrechnung?

Für die Prüfung Deiner Nebenkostenabrechnung stehen Dir viele verschiedene Anlaufstellen zur Verfügung: Du kannst Dich an einen Rechtsdienstleister, Deine Rechtsschutzversicherung, ein KI-Tool, einen Mieterverein vor Ort oder eine Anwaltskanzlei wenden. Entscheidend ist für Deine Wahl, was Du an Unterstützung benötigst und möchtest.

  • Falls Du eine anwaltliche Beratung willst und nicht selbst an Deinen Vermieter schreiben möchtest, bist Du am besten bei einem Anwaltsvermittlungsportal aufgehoben. Bei denen bekommst Du die rechtliche Nebenkostenprüfung zu einem Festpreis und kannst Dich bei Rückfragen an die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt wenden.  
  • Reicht Dir ein Kurzcheck Deiner Abrechnung, dann ist für Dich ein KI-Software-Anbieter die richtige Adresse. Der Kurzcheck hat einen hohen Nutzwert zu einem günstigen Preis, bietet aber keine rechtliche Bewertung.
  • Oder Du wendest Dich an einen Rechtsdienstleister, der sich auf Nebenkostenabrechnungen spezialisiert hat, sehr viel Erfahrung hat und preislich zwischen dem KI-Anbieter und einer anwaltlichen Beratung liegt. 

Finanztip empfiehlt drei Anbieter, die sich vom Leistungsumfang und vom Preis deutlich unterscheiden: Mineko, Nebenkostenpro und Yourxpert. Wie Finanztip zu seinen Empfehlungen gekommen ist, erfährst Du am Ende des Textes.

Welchen Rechtsdienstleister empfiehlt Finanztip für die Prüfung der Nebenkostenabrechnung?

Finanztip empfiehlt Mineko als spezialisierten Rechtsdienstleister für die Prüfung von Nebenkostenabrechnungen. Du erhältst einen sehr ausführlichen Prüfbericht zu Deinen Nebenkosten. 

Sehr übersichtlich ist die Tabelle mit allen Kostenpositionen. Der kannst Du entnehmen, welche Nebenkosten in Deinem Fall umlegbar sind und welche nicht umgelegt werden dürfen. Du erhältst auch einen Hinweis darauf, bei welchen Kosten Du die Belege beim Vermieter anfordern solltest. 

Zusätzlich erhältst Du ein Schreiben, das Du an Deinen Vermieter schicken kannst. Damit kannst Du den von Mineko berechneten Betrag an zu viel gezahlten Nebenkosten zurückfordern. 

Mineko
Mineko
spezialisierter Rechtsdienstleister
  • sehr viel Erfahrung seit 2014 – mehr als 35.000 Abrechnungen in 2025 geprüft
  • bietet Prüfung der Abrechnung, Widerspruch und außergerichtliche Mahnung
  • gestaffelte Preise nach Wohnungsgröße und Leistungen von einmalig 49, 69 und 89 Euro

Nach Mitteilung von Mineko bieten derzeit 24 Rechtsschutzversicherungen ihren Versicherten den Service an, die Nebenkostenabrechnung direkt von Mineko ohne zusätzliche Kosten prüfen zu lassen.

Das betrifft zum Beispiel Versicherte bei der Arag im Tarif Arag Aktiv Komfort. Den empfiehlt Finanztip neben anderen Tarifen als guten Rechtsschutztarif. Aber auch als WGV-Versicherte mit Mietrechtsschutz kannst Du die Abrechnung von Mineko kostenlos prüfen lassen.

Welchen KI-Dienstleister empfiehlt Finanztip für die Prüfung der Nebenkostenabrechnung?

Finanztip empfiehlt Nebenkostenpro. Dabei handelt es sich um eine KI- und Software-Lösung, die Mieterinnen und Mieter seit 2025 nutzen können. 

Der Anbieter bietet eine hilfreiche Kurzübersicht über die fehlerhaften Kosten in der Abrechnung. Zudem vergleicht Nebenkostenpro Deine Kosten mit dem Betriebskostenspiegel und weist Dich darauf hin, wenn Kostenpositionen besonders teuer sind. Das Angebot ist günstig und enthält ebenfalls ein Musterschreiben, das Du an Deinen Vermieter zur Klärung schicken kannst.

Nebenkostenpro
Nebenkostenpro
KI-Software-Lösung
  • bietet Prüfung der Abrechnung und Musterschreiben zur Klärung
  • Prüfung der Kosten anhand des bundesweiten/regionalen Betriebskostenspiegel
  • 14,90 Euro für Prüfbericht und Klärungsentwurf
  • neues Angebot seit 2025

Welches Anwaltsvermittlungsportal empfiehlt Finanztip?

Eine anwaltliche Prüfung Deiner Nebenkostenabrechnung ist sinnvoll, wenn Du Deinem Vermieter nicht selbst schreiben willst und vielleicht schon Ärger mit ihm hast. Dann solltest Du den Schriftverkehr an einen Anwalt oder eine Anwältin abgeben.

Einen Anwalt zu einem Festpreis findest Du unter anderem über Anwaltsvermittlungsportale. Finanztip empfiehlt Yourxpert.

Ein von Yourxpert vermittelter Rechtsanwalt prüft Deine Nebenkostenabrechnung zu einem Festpreis von 69,90 Euro. Falls Du zusätzlich ein Schreiben an Deinen Vermieter haben möchtest, fallen insgesamt 99,90 Euro an. Du kannst auch den Anwalt mit dem gesamten Schriftverkehr beauftragen – das musst Du allerdings im Rahmen eines Folgeauftrags bezahlen. Die Qualität der anwaltlichen Beratung kann durchaus unterschiedlich sein.

Yourxpert
Anwaltsvermittlungsportal
  • viel Erfahrung
  • anwaltliche Beratung
  • Bearbeitungszeit von bis zu 10 Tagen
  • Festpreis von 69,90 Euro für anwaltliche Prüfung, von 99,90 Euro mit Schreiben, das Du verschicken kannst

Was leistet der Mieterverein vor Ort?

Mietervereine in Deiner Stadt können für Dich die Nebenkostenabrechnung prüfen. Die Fachleute dort kennen sich mit Betriebskostenabrechnungen sehr gut aus. Um die Dienstleistungen des Vereins in Anspruch nehmen zu können, musst Du Mitglied werden. 

Die Kosten sind je nach Mieterverein unterschiedlich hoch. Der Mieterverein Köln erhebt zum Beispiel eine Jahresgebühr von 99 Euro und eine Aufnahmegebühr von 20 Euro. Etwas mehr kostet die Mitgliedschaft beim Mieterverein in München: 120 Euro Jahresgebühr und 15 Euro Aufnahmegebühr (Stand: August 2026).

Sollte sich der Vermieter querstellen, hast Du oft auch die Möglichkeit einen vom Mieterverein empfohlenen Anwalt zu beauftragen, da die Mitgliedschaft auch eine Rechtsschutzversicherung beinhaltet.

Was kosten die Anbieter im Vergleich?

In der folgenden Tabelle findest Du die Kosten der Finanztip-Empfehlungen. Da die Anbieter allerdings sehr unterschiedlich sind, sind die Leistungen nicht uneingeschränkt vergleichbar.

 MinekoNebenkostenproYourxpert
AnbieterRechtsdienstleistungKI- und Software-LösungAnwaltliche Beratung
Umfang des AngebotsPrüfbericht und Entwurf für SchreibenPrüfbericht und Entwurf für SchreibenPrüfbericht und Entwurf für Schreiben
Kosten bis 50 qm49 €14,90 €99,90 €
Kosten bis 100 qm69 €14,90 €99,90 €
Kosten über 100 qm89 €14,90 €99,90 €
Finanztip-Bewertung56/ 71 Punkten43,5 / 71 Punkten43 /71 Punkten

Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: August 2026)

Wie prüfst Du selbst die Nebenkostenabrechnung?

Du prüfst Deine Nebenkostenabrechnung am besten, indem Du Dich auf typische Fehler konzentrierst und dazu die folgenden acht Fragen beantwortest.

1. Wurden die Warmwasserkosten nach Verbrauch abgerechnet?

Dein Vermieter muss die Warmwasserkosten nach Deinem tatsächlichen Verbrauch abrechnen. Oft wird hingegen geschätzt oder der Verbrauch nach einer Formel berechnet. 

Ist das bei Dir der Fall, darfst Du die Warmwasserkosten um 15 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizKV).

2. Findest Du Kosten, die nicht im Mietvertrag stehen?

Alle Positionen, die nicht im Mietvertrag vereinbart sind, musst Du nicht bezahlen. Vergleiche die einzelnen Kosten in Deiner Betriebskostenabrechnung mit den Angaben im Mietvertrag.

Welche Kosten genau Dein Vermieter umlegen darf, erklären wir ausführlich im Ratgeber Nebenkosten Miete.

3. Findest Du Kosten, die Dein Vermieter nicht abrechnen darf?

Wenn Deine Nebenkostenabrechnung Positionen enthält, die Dein Vermieter nicht abrechnen darf, kannst Du der Abrechnung widersprechen. Dazu zählen zum Beispiel folgende Positionen:

Gibt es in Deiner Abrechnung den Posten „sonstige Kosten“ ohne nähere Erläuterung, musst Du diesen Betrag erst einmal nicht zahlen. Erkundige Dich bei Deinem Vermieter, was sich dahinter verbirgt.

Als Faustregel gilt: Einmalig anfallende Kosten können keine Betriebskosten sein. Das kannst Du nur herausfinden, indem Du Dir die Rechnungsbelege bei Deinem Vermieter anschaust. Mehr dazu weiter unten.

Dr. Britta Beate Schön

Musst Du bei einer Position deutlich mehr zahlen als im Vorjahr, dann sind vielleicht einmalige Reparaturen oder Instandsetzungsarbeiten in den laufenden Kosten versteckt.

Dr. Britta Beate Schön
Unsere Finanztip-Expertin für Recht

4. Gibt es Gewerberäume im Wohnhaus?

Gibt es in Deinem Wohnhaus eine Gewerbeeinheit, kann das Deine Nebenkosten erhöhen und muss in der Abrechnung berücksichtigt werden. Denn in aller Regel verursacht ein Gewerbe höhere Nebenkosten. Mehr Strom, mehr Müll oder höhere Heizkosten. Bei Versicherungen ist meist ein Beitragsaufschlag für das Gewerbe fällig. Auch die Grundsteuer kann höher ausfallen für einen Gewerberaum.

Aber: Dein Vermieter muss die Kosten für die Gewerbeeinheit nur dann gesondert abrechnen, wenn Dir durch eine gemeinsame Abrechnung erhebliche Nachteile entstehen, also deutlich höhere Nebenkosten durch das Gewerbe anfallen (BGH, 08.03.2006, Az. VIII ZR 78/05).

Die Abgrenzung ist nicht leicht. Wurden die Betriebskosten für das Gewerbe nicht herausgerechnet, sondern auf alle Mieter umgelegt, kannst Du zumindest Bedenken anmelden und um Offenlegung der Kosten bitten.

5. Ist der abgerechnete Zeitraum richtig? 

Der Abrechnungszeitraum in Deiner Nebenkostenabrechnung muss mit einem genauen Datum mit Tag, Monat und Jahr angegeben sein und zu Deiner Mietzeit passen. Überprüfe, ob dieser Abrechnungszeitraum stimmt. Besonders wichtig ist das, wenn Du während des Jahres ein- oder ausgezogen bist.

Die Kosten, die nach Deinem individuellen Verbrauch abgerechnet werden wie die Heizkosten, dürfen nur für den Nutzungszeitraum in Rechnung gestellt werden.

Bei den Betriebskosten, die nicht von Deinem Verbrauch abhängen, ist wichtig, dass sie Dir nur anteilig in Rechnung gestellt wurden. Dann ist der Abrechnungszeitraum zwar weiterhin das gesamte Kalenderjahr. Der Nutzungszeitraum muss allerdings genau den Tagen entsprechen, die Du in der Wohnung gewohnt hast.

6. Wurden die Kosten richtig verteilt? 

Die Verteilerschlüssel müssen in der Nebenkostenabrechnung richtig angegeben sein und so angewendet werden, wie es im Mietvertrag vereinbart ist. Dein Vermieter kann die Betriebskostenpositionen nach drei „Schlüsseln“ umlegen: Verbrauch, Anzahl der Bewohner oder Quadratmeter. 

Findest Du zu den Verteilerschlüsseln nichts im Vertrag, darf Dein Vermieter alle Nebenkosten auf die Wohnfläche umlegen, mit Ausnahme der Heizkosten. Die muss er nach Verbrauch abrechnen (§ 556a BGB).

Tipp: Du solltest Deine Wohnung nachmessen. Sollte sie kleiner sein als im Mietvertrag angegeben, musst Du weniger Nebenkosten zahlen. Vermieter müssen nach der tatsächlichen Wohnfläche abrechnen. Auf die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße kommt es nicht an (BGH, 30.05.2018, Az. VIII ZR 220/17).

7. Gibt es Unstimmigkeiten in der Abrechnung?

Unstimmigkeiten in der Heizkostenabrechnung, die in der Regel ein Teil der Nebenkostenabrechnung ist, gehen zu Lasten des Vermieters.

Dazu ein Beispiel: Der Vermieter gab in zwei aufeinander folgenden Jahren eine unterschiedliche Gesamtfläche des Mietshauses an. Im Jahr 2020 wurden 2.208 Quadratmetern genannt, im Jahr darauf stand in der Abrechnung eine Gesamtfläche von 1.004 Quadratmeter. Das Gericht entschied, dass die Mieter nicht nachzahlen mussten, da die Abrechnungen Widersprüche enthielten, die sich nicht aufklären ließen (AG Recklinghausen, 10.07.2023, Az. 17 C 24/23). 

Ausführliche Informationen zur Heizkostenabrechnung findest Du im Ratgeber zur Heizkostenverordnung

8. Stehen die CO2-Kosten in der Abrechnung? 

Fehlt in der Abrechnung die Einstufung des Gebäudes in das CO2-Stufenmodell oder fehlt die Offenlegung der CO2-Kosten, darfst Du die Heizkosten pauschal um drei Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAuftG). 

Denn seit 2023 müssen Mieterinnen und Mieter den CO2-Preis nicht mehr allein zahlen. Je weniger klimafreundlich das Haus ist, desto mehr muss der Vermieter übernehmen. Der Anteil, den Du zahlen musst, steht in der Heizkostenabrechnung.  

Tipp: Mit der Finanztip-Lesehilfe für die Heizkostenabrechnung kannst Du an einem Beispiel sehen, wie eine Abrechnung aussehen kann. 

Lesehilfe Heizkostenabrechnung

Wie widersprichst Du der Abrechnung?

Du widersprichst der Nebenkostenabrechnung am besten schriftlich oder per E-Mail, sobald Du Fehler gefunden hast.

Dazu kannst Du den Musterwiderspruch verwenden, den Finanztip zum Download anbietet. Die Fehler, die Du gefunden hast, musst Du in unserem Dokument entsprechend ergänzen. 

Widerspruch Nebenkostenabrechnung

Wichtig: Du solltest genau erklären, welche Kosten Du nicht akzeptierst. Es reicht nicht, pauschal zu behaupten, die Kosten seien überhöht oder die Kostensteigerungen seien nicht nachvollziehbar (AG Berlin Mitte, 21.01.2015, Az. 17 C 247/14).

Welche Fristen gelten für die Nebenkostenabrechnung?

Rund um die Nebenkostenabrechnung gibt es drei wichtige Fristen: die Abrechnungsfrist, die Einwendungsfrist und die Zahlungsfrist.

Fristen rund um die Betriebskostenabrechnung 

 FristRechtsgrundlage
Bis wann muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung erstellen?12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums.
Beispiel: Für den Abrechnungszeitraum 2025 endet die Frist am 31. Dezember 2026
§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB (Abrechnungsfrist)
Bis wann kann sich der Mieter gegen die Nebenkostenabrechnung wehren?12 Monate nach Erhalt der Abrechnung.
Beispiel: Dem Mieter geht die Abrechnung am 7. August 2026 zu. Die Einwendungsfrist endet am 7. August 2027.
§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB (Einwendungsfrist)
Bis wann muss der Vermieter das Guthaben auszahlen? 30 Tage nach Zugang der Abrechnung. Danach ist er im Verzug.§ 286 Abs. 3 BGB (Zahlungsfrist)
Bis wann muss der Mieter die Nachforderung bezahlen?30 Tage nach Zugang der Abrechnung, wenn der Mieter darauf hingewiesen wurde. Danach ist er im Verzug.§ 286 Abs. 3 BGB (Zahlungsfrist)

Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: August 2026)

Bis wann muss Dein Vermieter die Nebenkosten abrechnen? 

Dein Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung spätestens zwölf Monate nach dem Ende der Abrechnungsperiode vorlegen (§ 556 Abs. 3 BGB). Die endet in der Regel am 31. Dezember. Der Vermieter darf sich also ein Jahr Zeit lassen für die Abrechnung. Viele Mieter bekommen die Abrechnung schon im Frühjahr, andere im Laufe des Jahres, wieder andere erst auf den letzten Drücker im Dezember.

Ob und wann ein Mieter während des Zeitraumes auszieht, ist nicht entscheidend. Bist Du zum Beispiel im März ausgezogen, muss Dein Vermieter die Abrechnung bis spätestens Ende des darauffolgenden Jahres fertigstellen, nicht etwa schon bis März des folgenden Jahres. Denn Vermieter sind nicht zu Teilabrechnungen verpflichtet.

Bis wann kannst Du der Abrechnung widersprechen? 

Du hast zwölf Monate Zeit, um der Nebenkostenabrechnung zu widersprechen (§ 556 Abs. 3 BGB). Die Jahresfrist gilt für Dich auch dann, wenn Du den gleichen Einwand schon bei Abrechnungen aus den Vorjahren erhoben hast (BGH, 12.05.2010, Az. VIII ZR 185/09).

In der Nebenkostenabrechnung steht oft, dass innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen die Abrechnung einzulegen ist. Damit kann Dein Vermieter die Widerspruchsfrist nicht verkürzen. Dieser Hinweis in der Abrechnung bedeutet nur, dass Du die Nachforderung innerhalb von 30 Tagen zahlen musst. Das gilt auch für den Fall, dass Du der Abrechnung insgesamt widersprochen hast.

Die Frist für Deine Einwendungen endet am selben Tag, ein Jahr nachdem Dir die Abrechnung zugegangen ist, und nicht zum Jahresende (LG Berlin, 25.10.2016, Az. 63 S 35/16).

Bis wann musst Du Nebenkosten nachzahlen? 

Du hast 30 Tage Zeit, um die Nachforderung der Nebenkosten zu bezahlen. Du gerätst nur nach einer Mahnung in Verzug, wenn Dein Vermieter Dich nicht in der Nebenkostenabrechnung auf die 30-Tages-Frist und das Risiko des Verzugs hingewiesen hat.

Wichtig: Falls Du nachzahlen musst, die Abrechnung aber noch nicht überprüft hast, solltest Du in der Überweisung schreiben: „Nachzahlung unter Vorbehalt“. 

Ergibt sich aus der Nebenkostenabrechnung, dass Du eine Erstattung bekommst, dann kann sich auch Dein Vermieter höchstens 30 Tage Zeit lassen, bis Du das Geld auf dem Konto hast. Ansonsten gerät er in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Das bedeutet: Du hast zusätzlich Anspruch auf Verzugszinsen (§ 288 BGB)

Was passiert, wenn die Nebenkostenabrechnung zu spät kommt?

Hält sich Dein Vermieter nicht an die Abrechnungsfrist von zwölf Monaten nach dem Abrechnungszeitraum, darf er keine Nachzahlung mehr verlangen (§ 556 Abs. 3 BGB). Auch dann nicht, wenn die zu späte Abrechnung ergeben hat, dass Du mehr verbraucht als an Vorauszahlungen geleistet hast. 

Anspruch auf ein Guthaben hast Du hingegen schon. 

Dass Du die Nebenkostenabrechnung rechtzeitig bekommen hast, muss Dein Vermieter beweisen, wenn er sich darauf beruft, die Frist eingehalten zu haben. 

Ein Beispiel: Der Vermieter war mit seiner Abrechnung spät dran. Er verschickte Ende Dezember die Abrechnung mit Einschreiben Rückschein. 

Der Postbote traf den Mieter nicht an, da der über den Jahreswechsel im Urlaub war. Der Mieter holte die Sendung bei der Post nicht ab. Das Gericht entschied, dass der Mieter die Abrechnung nicht rechtzeitig bekommen hat. Die Benachrichtigung im Briefkasten ersetzt nicht die Betriebskostenabrechnung selbst. Der Mieter musste nicht nachzahlen (AG Berlin-Köpenick, 05.03.2024, Az. 3 C 243/23).

Darf Dein Vermieter die Abrechnung nach Fristende korrigieren?

In bestimmten Fällen darf Dein Vermieter die Nebenkostenabrechnung auch nach Ablauf der Jahresfrist noch korrigieren. Die Nachforderung ist dann nicht zu spät, wenn Dein Vermieter für die Korrektur nicht verantwortlich war (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Liegen bestimmte Rechnungen oder Gebührenbescheide nicht rechtzeitig vor, kann der Vermieter sie nicht berücksichtigen.

Dann hat der Vermieter bis zu drei Monate Zeit nachdem ihm die notwendigen Unterlagen für die Abrechnung vorliegen, die höheren Gebühren von den Mieterinnen und Mietern nachzufordern (BGH, 05.07.2006, Az. VIII ZR 220/05).

Was tun, wenn Dein Vermieter die Abrechnung nicht erstellt?

Erstellt Dein Vermieter die Betriebskostenabrechnung nicht, darfst Du die laufenden Nebenkostenvorauszahlungen so lange einstellen, bis Du die Abrechnung bekommst (BGH, 29.03.2006, Az. VIII ZR 191/05). Du machst von Deinem Recht Gebrauch, Zahlungen zurückzuhalten, weil der Vermieter seinen Pflichten nicht nachkommt (§ 273 BGB). So bist Du als Mieter in einem noch laufenden Mietverhältnis gut abgesichert.

Ist das Mietverhältnis schon beendet und rechnet Dein Vermieter nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen über die Nebenkosten ab, kannst Du die Nebenkostenvorauszahlungen, die Du im vergangenen Abrechnungszeitraum gezahlt hast, in voller Höhe zurückzufordern (BGH, 09.03.2005, Az. VIII ZR 57/04). 

Was muss alles in der Nebenkostenabrechnung stehen?

In der Nebenkostenabrechnung müssen die Gesamtkosten des Hauses, Dein Anteil daran, Deine Vorauszahlungen und das Ergebnis der Abrechnung stehen. Es muss klar in der Abrechnung stehen, wie viel Geld Du nachzahlen musst oder wie viel Geld Du zurückbekommst. 

Zu den Gesamtkosten für das Haus gehören alle Kosten – von der Grundsteuer über Liftwartungskosten bis hin zu Versicherungen. Welche Kosten Dein Vermieter umlegen darf, erklären wir ausführlich im Ratgeber Mietnebenkosten.

Von den Gesamtkosten des Hauses zahlst Du nur Deinen Anteil. Es muss sich aus der Abrechnung ergeben, welche Kosten Dein Vermieter auf Dich nach welchem Verteilerschlüssel umgelegt hat. Bei den Heizkosten zählt Dein Verbrauch. Einige Betriebskosten werden nach den Quadratmetern Deiner Wohnung umgelegt, andere nach der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen. 

Deine Vorauszahlungen sollte Dein Vermieter in der Abrechnung auflisten und von den gesamten Nebenkosten abziehen. Fehlen die Vorauszahlungen, ist die Abrechnung nicht automatisch unwirksam (LG Kassel, 16.02.2022, Az. 1 T 427/21). Sie kann allerdings inhaltlich falsch sein, wenn Dein Vermieter nicht alle Vorauszahlungen in der richtigen Höhe berücksichtigt hat.

Welche Rolle spielt die Heizkostenabrechnung bei den Betriebskosten? 

Die Heizkostenabrechnung ist ein Teil Deiner Betriebskostenabrechnung. Zu den Heizkosten zählen die Brennstoffkosten für Gas, Öl oder Fernwärme, und auch die Heizungsnebenkosten wie Heizungswartung, Betriebsstrom für Pumpen und Kosten für die Messdienstleister. Mit den Heizkosten werden in der Regel auch die Warmwasserkosten abgerechnet. 

Vermieter beauftragen für die Erhebung der Heizkosten oft besondere Dienstleister wie Techem oder Ista.

Möglich ist auch, dass Du eigene Verträge für die Heizkosten abgeschlossen hast, die dann nicht der Vermieter abrechnet. 

Kannst Du die Rechnungen vom Vermieter verlangen?

Du darfst als Mieter die Rechnungsbelege des Vermieters einsehen und so die abgerechneten Kosten überprüfen (§ 556 Abs. 4 BGB). Das nennt sich Belegeinsicht. Nur so kannst Du überprüfen, ob Dein Vermieter die Kosten, die er Dir in Rechnung gestellt hat, auch tatsächlich gezahlt hat. Er kann Dir Einsicht in die Originale in den Räumen der Hausverwaltung oder in seinem Büro anbieten.

Dein Vermieter darf Dir die Belege auch elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 Satz 2 BGB).

Kannst Du Rechnungskopien verlangen?

Du hast grundsätzlich keinen Anspruch darauf, Kopien der Abrechnungsbelege zu erhalten. Auch dann nicht, wenn Du sie bezahlen würdest.

Es gibt allerdings eine Ausnahme: Dein Vermieter wohnt weit entfernt (BGH, 08.03.2006, Az. VIII ZR 78/05). Dann kannst Du Kopien verlangen und Dir eine Einsicht in die Originale vorbehalten. Denn verwehren darf Dir der Vermieter die Einsicht grundsätzlich nicht (BGH, 15.12.2021, Az. VIII ZR 66/20). 

So musste eine Mieterin nicht von Hamburg nach Leipzig fahren, um die Belege für die Nebenkosten einzusehen. Eine mehrstündige Autofahrt ist dem Mieter nicht zumutbar. Der Vermieter muss ermöglichen, dass die Mieterin die Originale auch in Hamburg einsehen kann (AG Hamburg, 11.07.2024, Az. 49 C 410/23). Alternativ kann er der Mieterin die Belege elektronisch übermitteln.

Was tun, wenn Du die Rechnungen nicht prüfen kannst?

Lässt Dich der Vermieter die Belege nicht überprüfen, darfst Du die laufenden Nebenkostenvorauszahlungen vorübergehend einstellen (BGH, 26.10.2021, Az. VIII ZR 150/20).

Legt Dir Dein Vermieter keine geordneten Rechnungsbelege vor, musst Du nicht nachzahlen. Man kann von Dir nicht erwarten, dass Du die einzelnen Rechnungen erst umfangreich zu den Zahlungsbelegen sortieren musst. So kannst Du Dein Prüfungsrecht nicht ausüben (AG Münster, 25.10.2022, Az. 38 C 1947/22).

Tipp: Sprich mit den Nachbarn im Haus. Erkundige Dich, ob sie auch nachzahlen müssen und ob sie sich gegen die Abrechnung wehren möchten. Vielleicht könnt Ihr Euren Vermieter gemeinsam anschreiben und ihn bitten, Euch Einsicht in die Belege zu gewähren.

Muss Dein Vermieter bei den Nebenkosten sparen?

Dein Vermieter muss bei allen Betriebskosten das Gebot der Wirtschaftlichkeit einhalten und darf nur angemessene Kosten auf Dich umlegen (§ 556 Abs. 3 BGB). Verstößt Dein Vermieter gegen das Gebot, steht Dir Schadensersatz zu – er muss Dir die unnötigen Kosten zurückzahlen (§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB). Die Nebenkostenabrechnung selbst wird durch die überteuerten Kosten nicht insgesamt unwirksam.

Zahlt Dein Vermieter dem Hausmeister zum Beispiel eine Summe, die Dir sehr hoch vorkommt, sind diese Kosten zumindest angreifbar.

Dein Vermieter muss nicht immer den günstigsten Anbieter auswählen. Er muss auch keine Vergleichsangebote einholen (BGH, 20.05.2026, Az. VIII ZR 6/24). Die Kosten müssen aber insgesamt angemessen sein, sie dürfen nicht objektiv überhöht sein.

Willst Du Dich gegen unwirtschaftliche Nebenkosten wehren, musst Du beweisen, dass Dein Vermieter zu viel ausgibt und dabei die Grenzen der Wirtschaftlichkeit überschreitet.

Wie kannst Du prüfen, ob Dein Vermieter zu viel ausgibt?

Ein Vergleich mit den durchschnittlichen Nebenkosten in Deiner Stadt reicht nicht als Beweis, auch wenn Dein Vermieter sie deutlich überschritten hat (AG Berlin-Wedding, 17.01.2024, Az. 7 C 554/22). Du musst konkret nachweisen, dass Dein Vermieter unwirtschaftlich gehandelt hat, indem Du mehrere Angebote zu abgerechneten Dienstleistungen einholst und vorlegst.

Hier ein Beispiel: Bisher hatten die Mieter den Hausflur selbst geputzt. Die Sauberkeit des Treppenhauses wurde nie beanstandet. Dann beauftragte der Vermieter eine Reinigungsfirma. Die dadurch entstandenen Reinigungskosten legte er auf die Mieter um. 

Es war unwirtschaftlich, eine Reinigungsfirma zu beauftragen und auf die Mieter umzulegen, urteilte das Gericht. Die Mieter mussten diese Reinigungskosten nicht zahlen, da es keine Beschwerden gab (AG Neubrandenburg, 17.09.2021, Az. 103 C 432/21).

Welche Urteile zu den Mietnebenkosten sind wichtig?

Die nach unserer Finanztip-Einschätzungen wichtigsten Urteile zu Nebenkosten für Dich haben wir Dir aufgelistet. 

Reinigungskosten: Sonderreinigungskosten aufgrund einer Baustelle muss Dein Vermieter selbst bezahlen. Die Kosten für die vorbeugende Reinigung von Wasserrohren darf Dein Vermieter nicht als Betriebskosten auf Dich als Mieter umlegen, auch wenn solche Reinigungsarbeiten durchaus sinnvoll sind (AG Gelsenkirchen, 21.05.2021, Az. 202 C 181/20). 

Unter gültige Reinigungskosten fallen regelmäßige Kosten für Putzmittel und Personalkosten, wenn der Vermieter zum Beispiel jemanden mit der Reinigung des Treppenhauses beauftragt hat (§ 2 Nr. 9 BetrKV). 

Beleuchtung: Findest Du in Deiner Abrechnung die Position „Hausstrom“, musst Du sie nicht bezahlen. Sie ist formell unwirksam, weil Dein Vermieter darunter auch andere Stromquellen abrechnen könnte (AG Hamburg, 03.03.2022, Az. 48 C 320/20). Die Preise für Lampen und Glühbirnen darf Dein Vermieter nicht umlegen.

Umlagefähig sind nur die Stromkosten für die Beleuchtung. Dazu gehören die Stromkosten für die Außenbeleuchtung sowie für die Beleuchtung von Hausflur, Treppe, Keller, Bodenräumen oder Waschküche (§ 2 Nr. 11 BetrKV). 

Hausmeister: Schlüsselt Dein Vermieter die Hausmeisterkosten nicht auf in umlagefähige Kosten und nicht umlagefähige, darfst Du davon pauschal 20 Prozent abziehen (AG Leonberg, 22.04.2016, Az. 4 C 446/14). Denn nicht alle Hausmeisterkosten darf Dein Vermieter in Rechnung stellen. Das Gehalt und die Sozialversicherungsbeiträge für den Hausmeister sind grundsätzlich Betriebskosten für alle Mieter (§ 2 Nr. 14 BetrKV). Wird der Hausmeister aber auch zur Hausverwaltung herangezogen oder erledigt er Reparaturen, dann musst Du als Mieter diesen Anteil seiner Arbeit nicht bezahlen. 

Gartenpflege: Ist Dein Hausmeister gleichzeitig der Gärtner, darf der Vermieter diese Kosten nicht zusätzlich als Reinigungskosten oder Kosten für den Garten abrechnen. Du würdest sonst doppelt zahlen. Ebenfalls nicht zulässig ist es, die Positionen Gartenpflege und Hausmeister zusammenzufassen. Denn die beiden Kostenblöcke sind einzeln aufzulisten. Werden die Kosten nicht getrennt aufgeführt, müssen Mieter diese nicht zahlen (AG Hamburg, 12.08.2024, Az. 49 C 535/23). 

Kabelanschluss: Die Kabelgebühren darf Dein Vermieter nicht mehr ohne besondere Vereinbarung auf Dich umlegen. Seit 1. Juli 2024 hast Du die freie Wahl zwischen den Anbietern, weil das Nebenkostenprivileg abgeschafft ist. 

Dachrinnenreinigung: Diese Kosten dürfen in der Nebenkostenabrechnung auftauchen, wenn die Reinigung in regelmäßigen Abständen erfolgt (BGH, 07.04.2004, Az. VIII ZR 167/03). Wenn mit der Reinigung eine einmalige Verstopfung beseitigt wurde, darf der Vermieter die Kosten dafür nicht umlegen.

Rauchmelder: Anschaffungskosten für Rauchmelder dürfen Vermieter nicht umlegen. Auch die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern sind laut Bundesgerichtshof keine sonstigen Betriebskosten (BGH, 11.05.2022, Az. VIII ZR 379/20).

Die Kosten für die Wartung von Rauchmeldern darf Dein Vermieter unter Umständen abrechnen, wenn es im Mietvertrag dazu eine ausdrückliche Vereinbarung gibt. Ansonsten darf der Vermieter sie als sonstige, neue Betriebskosten nur mittels einer entsprechenden schriftlichen Erklärung auf den Mieter umlegen (LG München I, 15.04.2021, Az. 31 S 6429/20).

Eigenleistungen des Vermieters: Vermieter dürfen für selbst erbrachte Hausmeister- oder Gartenpflegearbeiten das abrechnen, was sie einem Dritten dafür gezahlt hätten (BGH, 14.11.2012, Az. VIII ZR 41/12). Voraussetzung ist aber, dass sie klarmachen, welche Kosten sie angesetzt haben und wie teuer solche Dienstleistungen durchschnittlich sind.

Ein Urteil klärt zwar nur die Streitfragen zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Auch wenn die Urteile nicht exakt auf Deinen Fall anwendbar sind, kannst Du Dich in den Kernpunkten darauf berufen.

Wie kannst Du mit den Mietnebenkosten Steuern sparen?

Du kannst einen Teil der Mietnebenkosten in Deiner Steuererklärung angeben und so Steuern sparen. Beauftragt Dein Vermieter einen Gärtner oder legt er die Gebühren für den Schornsteinfeger anteilig auf die Mieter um, kannst Du diese Kosten aus Deiner Betriebskostenabrechnung steuerlich absetzen (BFH, 20.04.2023, Az. VI R 24/20). All das, was Du mit den Nebenkosten an haushaltsnahen Dienstleistungen, an Handwerkerleistungen und an Aufwendungen für Lohnkosten zahlst, kannst Du bei der Steuer angeben. 

Tipp: Einige Vermieter legen der jährlichen Betriebskostenabrechnung automatisch eine Bestätigung der absetzbaren Kosten für die Steuererklärung ihrer Mieter bei. Hast Du keine Bestätigung bekommen, kannst Du Deinen Vermieter bitten, Dir eine solche für die Steuer auszustellen. Dazu kann er dieses Muster vom Bundesfinanzministerium verwenden.

Wie viel Du mit den Nebenkosten bei der Steuer sparen kannst und wie Du die Kosten geltend machst, haben wir in den Ratgebern Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten zusammengefasst.

Was ist der Unterschied zwischen Nebenkosten und Betriebskosten?

Genaugenommen sind Betriebskosten nur die laufenden Kosten, die ein Vermieter auf den Mieter umlegen kann. Zu den Nebenkosten zählen auch Kosten, die der Vermieter nicht umlegen kann, zum Beispiel einmalige Kosten für die Reparatur des Dachs. Die Nebenkosten umfassen damit mehr Kostenpositionen als die Betriebskosten. In diesem Ratgeber findest Du beide Begriffe, da sie auch im realen Leben häufig synonym verwendet werden. 

Wie hat Finanztip die Anbieter ausgewählt?

Anbieter-Test Nebenkostenabrechnung 2026

Finanztip hat im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 3. August 2026 Unternehmen untersucht, die Mieterinnen und Mietern die Möglichkeit bieten, ihre Nebenkostenabrechnung prüfen zu lassen. 

Dabei beschränkten wir uns auf die vier Anbieter, die bei einer Google-Suche am 1. Juni 2026 auf den ersten drei Ergebnisseiten zu den Begriffen „Mieter Nebenkostenabrechnung überprüfen“ und „Betriebskostenabrechnung prüfen lassen“ angezeigt wurden.

Alle vier Anbieter bekamen einen Finanztip-Fragebogen mit Fragen zum Unternehmen, zur Anzahl der bisher geprüften Abrechnungen, zum Umfang der Leistungen und zur Qualitätssicherung. Zudem baten wir die Unternehmen, drei Abrechnungen zu prüfen und uns die Prüfergebnisse zukommen zu lassen.

Wir erhielten von drei Unternehmen eine Antwort. Wir haben den Fragebogen und die Prüfprotokolle ausgewertet, den Service und Leistungsumfang bewertet, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersucht, das Preismodell und die Preistransparenz sowie Kundenbewertungen angesehen. Anbieter konnten eine Gesamtpunktzahl von 71 Punkten erzielen. 

Das waren unsere einzelnen Kriterien:

Fallprüfungen - Wir baten die Anbieter um die Prüfung von drei Nebenkostenabrechnungen. Alle drei Prüfprotokolle haben wir unter verschiedenen Aspekten bewertet: die Ausführungen zu den einzelnen Betriebskosten, die Anzahl und Begründung von festgestellten Fehlern in der Abrechnung. Wichtig war uns auch, dass das Prüfprotokoll übersichtlich ist und ob die Nachforderung oder das Guthaben als Euro-Betrag ausgerechnet wurde (bis zu 20 Punkte).

Leistungsumfang - Wir haben positiv bewertet, wenn zum Leistungsumfang des Anbieters auch ein Musterschreiben für den Vermieter gehört, das die Ergebnisse der Prüfung zusammenfasst (5 Punkte). Einen Vergleich der Kosten mit dem Betriebskostenspiegel und entsprechende Hinweise auf das Wirtschaftlichkeitsgebot erweitern den Leistungsumfang (bis zu 2 Punkte). Gut fanden wir auch, wenn der Anbieter darauf hingewiesen hat, wann eine Belegeinsicht sinnvoll ist und den Punkt bereits im Vermieterschreiben berücksichtigt hat (bis zu 2 Punkte).

Preismodell - Das Preismodell haben wir bewertet. Je klarer und einfacher, desto besser. Wir haben es positiv bewertet, wenn ein Pauschalpreis verlangt wird, keine Zusatzgebühren anfallen, wenn bei den Preisen nicht nach Wohnungsgröße, Höhe der Miete oder Dauer der Bearbeitung differenziert wird und wenn das Schreiben an den Vermieter inklusive ist (bis zu 4 Punkte).

Kostenausweis - Die Kosten mussten für den Verbraucher transparent auf der ersten Seite des Internetauftritts zu finden sein, sie sollten inklusive Mehrwertsteuer ausgewiesen sein. Gut finden wir, wenn der Anbieter nicht mit einem Preis „ab xx Euro“ wirbt (bis zu 3 Punkte).

Service – Viele unterschiedliche Aspekte haben wir im Bereich Service zusammengefasst und bewertet: Wie kann der Mieter mit dem Anbieter kommunizieren, kann er zum Beispiel jemanden telefonisch erreichen oder wird ein Chat angeboten (bis zu 3 Punkte)? Wie kann der Mieter die Dokumente übermitteln, per Upload, per E-Mail und mit der Post (bis zu 3 Punkte)? Wie kann der Mieter bezahlen, auf Rechnung, per Lastschrift, mit Kreditkarte oder Paypal (bis zu 4 Punkte)? Wir haben es positiv bewertet, wenn der Nutzer die Möglichkeit hat, die Reaktion des Vermieters auf das Anschreiben vom Anbieter prüfen zu lassen (bis zu 2 Punkte). Als guten Service verstehen wir es auch, wenn der Mieter eine Anwaltsempfehlung bekommt, falls der Vermieter die Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung ablehnt (bis zu 2 Punkte).

Kundenbewertungen - Die Bewertungen bei Trustpilot und auf unserer eigenen Finanztip-Seite für Erfahrungen mit Anbietern haben wir ausgewertet und entsprechende Punkte dafür vergeben. Fanden sich auf den beiden ausgewerteten Seiten keine Kundenbewertungen, bewerteten wir das neutral (bis zu 15 Punkte). 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Die AGB der Anbieter haben wir uns angeschaut und drei Einzelaspekte bewertet: ob Klauseln überraschend waren, ob zusätzliche Gebühren auftauchten und ob der Anbieter einen Hinweis auf die Schlichtungsstelle in die AGB aufgenommen hat und sich zu einem Schlichtungsverfahren bereit erklärt (bis zu 6 Punkte).

Alle Anbieter erreichten mehr als 50 Prozent der möglichen Punkte. Wir empfehlen alle drei Unternehmen. Die Arbeitsweise der Anbieter ist sehr unterschiedlich: von der Prüfung durch einen Rechtsanwalt bis hin zur Prüfung durch ein Software-KI-Tool. Die Preise unterscheiden sich dementsprechend. Wir überprüfen die Preise der Anbieter in regelmäßigem Abstand und aktualisieren sie bei Bedarf. 

* Was der Stern bedeutet:

Finanztip ist kein gewöhnliches Unternehmen, sondern gehört zu 100 Prozent zur gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.

Wir wollen mit unseren Empfehlungen möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig die für sie richtigen Finanzentscheidungen zu treffen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).

Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links jedoch anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion ausführlich analysiert und empfohlen wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.

Für uns als gemeinwohlorientiertes Unternehmen hat es natürlich keinen Einfluss auf die Empfehlungen, ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Dich als Verbraucher ist.

Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.

Unterstütze uns
Mit Deinem Beitrag unterstützt Du uns bei der unabhängigen Recherche für unsere Ratgeber.