Kettenschenkung So sparst Du mit einer Umwegschenkung Steuern
Finanztip-Experte für Steuern
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Eine Schenkung wird häufig als vorgezogene Erbfolge vorgenommen, um Erbschaftssteuer zu sparen. Der große Vorteil der Schenkung: Die steuerlichen Freibeträge können alle zehn Jahre in voller Höhe neu genutzt werden. Wir zeigen Dir, wie Du diese Freibeträge mit einer Kettenschenkung noch besser ausnutzen kannst, um Schenkungssteuer vermeiden zu können. Zudem lernst Du die rechtlichen Grundlagen kennen und erfährst, worauf Du achten solltest.
Direkte Schenkungen an Schwiegerkinder und Enkel, aber auch an die eigenen Kinder, können bei der Schenkungssteuer ungünstig sein. Das liegt an den Freibeträgen, welche die Beschenkten in Anspruch nehmen können. So haben Ehepartner einen Freibetrag von 500.000 Euro, bei Kindern sind es 400.000 Euro und bei Enkeln meist nur noch 200.000 Euro. Schwiegerkinder sind mit 20.000 Euro Freibetrag am unteren Ende der Fahnenstange. Ausführlicher kannst Du das in den Tabellen im Ratgeber zur Schenkungssteuer nachlesen.
Du siehst, dass bestimmte Schenkungen steuerlich wenig empfehlenswert sind. Besonders bei Schenkungen an die Schwiegertochter, den Schwiegersohn oder an ein Enkelkind werden schnell die jeweiligen Freibeträge übertroffen. Besser wäre es also, wenn Mutter und/oder Vater zunächst dem eigenen Kind das Vermögen schenken und dieses Kind das Vermögen wiederum an den Partner beziehungsweise die Partnerin, also das Schwiegerkind oder Kinder, also Enkel, weiterreicht. Dann würden die Steuerfreibeträge optimal ausgenutzt und Du kannst im besten Fall die Schenkungssteuer umgehen. Diese beiden miteinander verketteten Schenkungen nennt man Kettenschenkung. Wie groß der steuerliche Vorteil ist, sehen wir im folgenden Kapitel.
Wir schauen uns hier die klassischen drei Möglichkeiten genauer an: Schenkung an ein Schwiegerkind, an ein Enkelkind und schließlich an das eigene Kind.
Bernd will seiner Schwiegertochter Fatima 300.000 Euro schenken. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Bargeld, eine Immobilie oder ein Grundstück mit diesem Wert handelt.
Schenkt Bernd direkt, läuft es so: Von den 300.000 Euro wird der Freibetrag von 20.000 Euro abgezogen. Von den verbleibenden 280.000 Euro müsste Fatima 20 Prozent Schenkungssteuer zahlen, also 56.000 Euro. Ihr würden also nur noch 244.000 Euro verbleiben. Besonders ärgerlich würde es werden, wenn es sich bei dem Geschenk um ein Grundstück handelt. Denn dann müsste die Schwiegertochter die 56.000 Euro aus eigener Tasche zahlen.
Der bessere Weg ist der folgende: Bernd schenkt die 300.000 Euro seinem Sohn Thomas. Das ist steuerfrei, weil Thomas‘ Freibetrag 400.000 Euro beträgt. Danach schenkt Thomas die Summe an seine Frau Fatima. Auch das ist steuerlich unbedenklich. In dieser Situation beträgt ihr Freibetrag sogar 500.000 Euro.
Du siehst, diese Kettenschenkung spart 56.000 Euro Schenkungssteuer.
Hier müssen wir nach dem ersten Beispiel gar nicht mehr viel rechnen. Elisabeth will ihrem Enkel Louis 400.000 Euro schenken. Beim direkten Weg müsste Louis bei einem Freibetrag von 200.000 Euro satte 22.000 Euro Schenkungssteuer zahlen. Schenkt Elisabeth das Geld erst ihrer Tochter und die es dann weiter an ihren Sohn Louis, wird der Freibetrag von 400.000 Euro in beiden Schenkungen komplett ausgereizt – und es fällt keine Steuer an.
Ein Ehepaar hat ein sehr unterschiedliches Vermögen. Während die Frau sehr viel hat, besitzt der Mann eher wenig. Nun beschließen die beiden, ihrer Tochter Jasmin 750.000 Euro zu schenken. Wenn die Mutter das allein aus ihrem Vermögen bestreiten würde, müsste Jasmin abzüglich des Freibetrags von 400.000 Euro immer noch 350.000 Euro versteuern, das wären eine Schenkungssteuer in Höhe von 52.500 Euro.
Besser wäre es, wenn zum Beispiel die Mutter 400.000 Euro schenkt und der Vater 350.000 Euro. Dann müsste Jasmin keine Steuern zahlen. Aber so viel Geld hat ihr Vater nicht. Die Lösung ist wieder die Kettenschenkung: Die Mutter schenkt ihrem Mann 350.000 Euro, steuerfrei. Und der schenkt es weiter an die Tochter, ebenfalls steuerfrei.
Erbschafts- und Schenkungssteuer sind ein komplexes Thema. Verschaff Dir einen Überblick mit unserer Checkliste.
Ja, das sind sie. Du kannst also tatsächlich die Schenkungssteuer vermeiden. Zumindest, wenn bestimmte Punkte eingehalten werden. Das mag auf den ersten Blick überraschen, doch die Rechtsprechung ist da mittlerweile sehr eindeutig, zu Gunsten der Steuerzahler.
Eine Kettenschenkung wird im Regelfall in der Familie besprochen. Und natürlich wissen die Beteiligten, dass die erste Schenkung nur dazu dient, die zweite zu ermöglichen – um am Ende Steuern sparen zu können. Aber diese Gespräche und Planungen sind das eine. Wichtig ist aber nur, was schließlich in den notariellen Schenkungsvereinbarungen steht.
Achtung: Wird ausschließlich Bargeld verschenkt, braucht es keine notarielle Vereinbarung. Anders sieht es aus, wenn es sich zum Beispiel um ein Grundstück oder eine Immobilie handelt. Dann wird der Notar von sich aus darüber auch das Finanzamt informieren.
Der wichtigste Punkt ist, dass in der ersten Schenkung nicht notariell vereinbart ist, dass die beschenkte Person verpflichtet wird, die Schenkung an eine dritte Person „weiterzureichen“. Sie muss frei über die Schenkung verfügen können. Die Person könnte also mit der Schenkung machen, was sie will. Und sich im schlimmsten Fall mit der Schenkung über alle Berge machen. Dann wäre es aber auch vorbei mit dem Familienfrieden.
Gibt es aber eine solche Verpflichtung im Vertrag, ist der steuerliche Effekt der Kettenschenkung mit hohen Freibeträgen dahin. Denn das Finanzamt wird dann eine Schenkung der ersten an die dritte Person sehen und deshalb entsprechend Schenkungssteuer festsetzen.
Immer wieder haben sich Gerichte mit der Kettenschenkung beschäftigt. Mittlerweile gibt es mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Thema. Die folgenden drei Entscheidungen des höchsten deutschen Finanzgerichts könnten auch Dir rechtliche und steuerliche Sicherheit geben. Sie sind aber trotzdem kein Freifahrtschein. Besprich Dich, wie eben erwähnt, unbedingt mit Fachleuten.
Ein Vater hatte seinem Sohn einen Grundstücksanteil geschenkt und der Sohn schenkte unmittelbar darauf die Hälfte seines hälftigen Miteigentumsanteils seiner Ehefrau. Die beiden notariellen Vereinbarungen stammten sogar vom selben Tag. Das zuständige Finanzamt sah hierin eine Schenkung des Vaters an die Schwiegertochter und setzte mit Bescheid vom 16. November 2010 Schenkungssteuer in Höhe von 23.200 Euro gegen die Klägerin fest.
Der BFH sah aber keine Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch gemäß Paragraf 42 AO. Denn im Schenkungsvertrag des Vaters fand sich keine Verpflichtung zum weiteren Umgang mit der Schenkung. Kurz gesagt: Die Kettenschenkung war rechtens, Schenkungssteuer war nicht zu zahlen.
Dieser Fall ist dem ersten sehr ähnlich. Hier schenkten Mutter und Vater ihrem Sohn eine Immobilie. Dieser übertrug eine Hälfte davon am selben Tag in einer zweiten notariellen Vereinbarung an seine Frau. Da es keine Verpflichtung zur Weiterschenkung gab, entschied der BFH zu Gunsten der Frau, von der das Finanzamt 2.625 Euro Schenkungssteuer gefordert hatte. Es spielte auch in diesem Fall keine Rolle, dass der Sohn die Hälfte der Immobilie unmittelbar an seine Frau übertrug.
Einen Schritt weiter ging es dann in diesem Urteil: Der Vater schenkte seiner Tochter ein Grundstück und diese schenkte die Hälfte davon an ihren Mann. Das passierte sogar mit einem einzigen notariell beurkundeten Vertrag, also nicht mehr zwei getrennten Verträgen vom selben Tag. Es wurde zudem vereinbart, dass der Eintrag ins Grundbuch ohne Zwischeneintragung direkt auf die Tochter und ihren Mann erfolgen sollte. Für das Finanzamt war das ein klarer Fall einer direkten Schenkung vom Vater an den Schwiegersohn und setzte 7.890 Euro Schenkungssteuer fest. Schon das Finanzgericht gab dem Schwiegersohn nach der Vernehmung seiner Frau recht. Das Finanzamt legte beim BFH Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.
Das höchste deutsche Finanzgericht lehnte das aber ab. Es komme immer darauf an, ob die weitergebende Person (also hier die Tochter) eine eigene Entscheidungsbefugnis hatte. „Werden Schenkung und Weiterschenkung in einer Urkunde zusammengefasst, erlangt der zuerst Bedachte regelmäßig keine Entscheidungsfreiheit, es sei denn, aus dem Vertrag oder den Umständen ergäbe sich eindeutig etwas anderes“, heißt es in der Begründung. Das heißt: Beide Schenkungen können in einer Urkunde zusammengefasst werden, wenn klar daraus hervor geht, dass die Tochter frei über die Schenkung ihres Vaters entscheiden konnte. Und das war hier offenbar der Fall.
Fazit: Es lässt sich also sagen, dass Kettenschenkungen höchstrichterlich legitimiert sind. Die zuletzt angeführte Entscheidung (zwei Schenkungen in einer Urkunde) zeigt aber auch, das größte Sorgfalt vom Notar erforderlich ist. Zumindest musst Du mit Nachfragen vom Finanzamt rechnen. Generell sollte eine Kettenschenkung gut geplant und mit professioneller Hilfe durchgeführt werden.
* Was der Stern bedeutet:
Finanztip ist kein gewöhnliches Unternehmen, sondern gehört zu 100 Prozent zur gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.
Wir wollen mit unseren Empfehlungen möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig die für sie richtigen Finanzentscheidungen zu treffen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).
Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links jedoch anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion ausführlich analysiert und empfohlen wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.
Für uns als gemeinwohlorientiertes Unternehmen hat es natürlich keinen Einfluss auf die Empfehlungen, ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Dich als Verbraucher ist.
Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.
Klickst Du auf eine Empfehlung mit *, unterstützt das unsere Arbeit. Finanztip bekommt dann eine Vergütung. Empfehlungen sind aufwändig recherchiert und basieren auf den strengen Kriterien der Finanztip-Expertenredaktion. Mehr Infos