Deckungszusage bei Rechts­schutz­ver­si­che­rung Anwaltskosten? So zahlt die Ver­si­che­rung sie auch wirklich

Henriette Neubert
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Deine Rechts­schutz­ver­si­che­rung übernimmt Anwalts- und Gerichtskosten, falls Du einen Rechtsstreit führen musst.
  • Bei so einem Streit prüft die Ver­si­che­rung jeden Einzelfall. Also, ob Deine Rechtsfrage unter den Ver­si­che­rungs­schutz fällt und ob das Verfahren Erfolgsaussichten hat.
  • Damit Deine Ver­si­che­rung im Einzelfall auch wirklich zahlt, musst Du Dir vorher bestätigen lassen, dass sie die Kosten übernimmt. Das nennt sich Deckungszusage. 

So gehst Du vor

  • Beantrage die Deckungszusage, bevor Dein Anwalt weitere Schritte unternimmt, damit Du nicht auf den Kosten sitzen bleibst.
  • Viele Anwälte übernehmen die Anfrage bei der Rechts­schutz­ver­si­che­rung als Serviceleistung. Du kannst aber auch selbst beim Versicherer anrufen.
  • Lehnt die Ver­si­che­rung die Kostenübernahme ab, kannst Du Dich an die Ombudsfrau für Ver­si­che­rungen wenden. 
  • Wir empfehlen: WGV PBV Optimal und Arag Aktiv Komfort. Außerdem Huk-Coburg PBV Plus, wenn Du eine höhere Selbstbeteiligung zahlen möchtest.

Ärger mit dem Vermieter oder Arbeitgeber? Ohne Rechts­schutz­ver­si­che­rung geben viele angesichts der hohen Gerichts- und Anwaltskosten klein bei, obwohl sie sich mit guten juristischen Argumenten durchaus wehren könnten. Doch wenn Du glaubst, mit einer Rechts­schutz­ver­si­che­rung auf der sicheren Seite zu sein, musst Du aufpassen. Der erste Schritt, bevor Du Dich in einen Rechtsstreit begibst: Hol Dir die sogenannte Deckungszusage bei Deiner Ver­si­che­rung ein. Wir erklären Dir, was es damit auf sich hat und was Du beachten musst.

Was ist eine Deckungszusage?

Damit Deine Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Anwalts- und Gerichtskosten in einem Rechtsstreit übernimmt, musst Du Dir zuvor die sogenannte Deckungszusage holen. Das bedeutet: Die Ver­si­che­rung bestätigt Dir, in welchem Umfang Du für den angegebenen Streitfall Ver­si­che­rungs­schutz hast. Erst wenn Dir die Ver­si­che­rung die Deckung zusagt, musst Du die Kosten des Rechtsstreits nicht selbst tragen. Lediglich die eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung musst du zahlen.

Wie bekommst Du eine Deckungszusage?

Es gibt zwei Möglichkeiten, die Deckungszusage zu bekommen: 

  1. Du kannst zunächst selbst klären, ob Ver­si­che­rungs­schutz besteht. Das geht in der Regel unkompliziert telefonisch oder online bei Deinem Versicherer
  2. Du überlässt das Deiner Anwältin oder Deinem Anwalt. Das ist eine zusätzliche Leistung, die sie oder er auch zusätzlich abrechnen kann. Diese Kosten übernimmt Deine Rechts­schutz­ver­si­che­rung dann nicht. Viele Anwälte übernehmen kostenlos die Anfrage bei der Ver­si­che­rung. 

Bei rechtlich komplizierteren Fällen kann es sinnvoll sein, dass Dein Rechtsanwalt den Antrag für die Deckungszusage übernimmt. Er kann in komplizierten Fällen die Erfolgsaussichten möglicherweise besser darstellen als Du. Bekommst Du oder der Anwalt eine Ablehnung, kann es sich auch lohnen, noch einmal persönlich nachzuhaken.

Wichtig: Achte darauf, dass Du bei Strafbefehlen und Bußgeldbescheiden die Einspruchsfrist von zwei Wochen einhältst, während Du auf die Zusage durch Deine Rechts­schutz­ver­si­che­rung wartest. Bei Bescheiden im Verwaltungs- und Sozialrecht hast Du meist vier Wochen Zeit zu reagieren. Ansonsten werden die Bescheide rechtskräftig. Auch bei einer Kündigungsschutzklage gegen Deinen Arbeitgeber musst Du grundsätzlich in dieser Frist nach Zugang des Kündigungsschreibens Klage erheben.

Sagt Dein Versicherer zu, die Kosten zu übernehmen, musst Du kein Geld vorstrecken – weder einen Kostenvorschuss an den Anwalt noch eventuelle Gerichtskosten. Oft erteilt die Ver­si­che­rung allerdings zunächst nur eine Deckungszusage für außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts. Willst Du danach vor Gericht ziehen, musst Du das nochmals mit der Rechts­schutz­ver­si­che­rung abstimmen.

Eine einmal erteilte Deckungszusage kann der Anbieter in der Regel nicht mehr zurückziehen. Unabhängig davon, ob Du den Rechtsstreit gewinnst oder verlierst, muss er die Kosten tragen (OLG Celle, 05.07.2010, Az. 3 U 83/10). Mit einer Ausnahme: Stellt sich nachträglich heraus, dass Du bestimmte Informationen falsch oder nicht weitergegeben hast, kann der Rechtsschutzanbieter eine zunächst erteilte Deckungszusage zurückziehen oder einschränken.

Wichtig: Wenn Du Dich in einen Rechtsstreit begibst, bevor Du eine Deckungszusage erhalten hast, besteht die Gefahr, dass Du auf den Kosten ganz oder teilweise sitzen bleibst.

Wer nur eine erste Einschätzung zu einer eher allgemeinen Rechtsfrage braucht, kann sich zunächst an die anwaltliche Telefonberatung seines Versicherers wenden. Diese ist bei den meisten Versicherern kostenfrei und es fällt keine Selbstbeteiligung an. Auch gilt eine solche Erstberatung bei den allermeisten Versicherern nicht als kündigungsrelevanter Schadensfall. Die konkreten Regelungen dazu findest Du in den Allgemeinen Vertragsbedingungen unter „Kündigungsregeln“, „Kündigungsrecht“ oder „Ende des Vertrags“.

Was prüft die Rechts­schutz­ver­si­che­rung bei einem Rechtsstreit?

Anhand Deiner Angaben prüft die Ver­si­che­rung, ob diese fünf wichtigen Kriterien erfüllt sind:

  1. Ist der Rechtsbereich, um den es geht, durch Deine Ver­si­che­rung abgedeckt?
  2. Gilt noch Deine dreimonatige Wartezeit?
  3. Gibt es im Vertrag spezielle Risikoausschlüsse, die auf Deinen Fall zutreffen?
  4. Hat Dein Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg?
  5. Willst Du Deine Interessen nur aus Prinzip wahrnehmen?

Je nachdem, wie die Ver­si­che­rung die einzelnen Kriterien beurteilt, gibt sie eine Deckungszusage oder lehnt ab. Die Kriterien geben einen gewissen Interpretationsspielraum und sind zum Teil auch sehr subjektiv. Allerdings ist es für die Versicherer inzwischen schwieriger geworden, die Deckung im Einzelfall abzulehnen. Es gibt dazu viele Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH).

Zu 1: Ist der Rechtsbereich, um den es geht, durch Deine Ver­si­che­rung abgedeckt?

Entscheidend ist, aus welchen Rechtsschutzkomponenten Dein Vertrag besteht. Hast Du zum Beispiel ein arbeitsrechtliches Problem, benötigst Du eine Privat- und Berufsrechtsschutzversicherung. Eine Privatrechtsschutz hilft Dir aber nicht unbedingt bei Verkehrsrechtsfragen.

Zu 2: Gilt noch Deine dreimonatige Wartezeit? 

Nachdem Du eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung abgeschlossen hast, gilt in den meisten Fällen drei Monate Wartezeit. Erst für Streitigkeiten, die nach diesen drei Monaten beginnen, kannst Du die Rechts­schutz­ver­si­che­rung in Anspruch nehmen. Eine Ausnahme ist der Ver­kehrs­rechts­schutz, dieser ist meist sofort abgedeckt.

Die Begründung, der Rechtsschutzfall habe sich schon vor Beginn des Ver­si­che­rungs­schutzes ereignet oder während der Wartezeit, ist ein häufiger Ablehnungsgrund der Ver­si­che­rungen. Die Frage, wann die Rechtsstreitigkeit begonnen hat, ist immer wieder Anlass für Konflikte. Auch im Jahr 2023 war dieses Thema nach Auskunft des Ombudsmanns wieder Schwerpunkt der Beschwerden. Laut dem Jahresbericht 2023 betraf das etwa 500 Fälle – etwa so viel wie im Jahr zuvor.

Beispiel 1: Verbraucher und Verbraucherinnen, die zwischen Juli 1994 und Ende 2007 Lebens- und Ren­ten­ver­si­che­rungen abgeschlossen haben, sind nicht ausreichend über ihr Widerspruchs- und Rücktrittsrecht aufgeklärt worden. Wer den Vertrag nicht mehr möchte, kann ihn jederzeit widerrufen und rückabwickeln. Viele Betroffene haben sich dafür an ihre Rechts­schutz­ver­si­che­rungen gewandt. Diese lehnten die Deckung regelmäßig ab, mit der Begründung, dass die betroffene Le­bens­ver­si­che­rung vor der Rechts­schutz­ver­si­che­rung abgeschlossen wurde. Die Ver­si­che­rung sieht den Beginn des Rechtstreits also im Abschluss der Lebens- oder Ren­ten­ver­si­che­rung – zwischen 1994 und 2007. Diese Sichtweise ist laut Bundesgerichtshof nicht zulässig: Dieser hat entschieden, dass nicht die fehlerhafte Belehrung beim Abschluss einer Le­bens­ver­si­che­rung entscheidend für den Startpunkt des Rechtsstreits ist. Vielmehr beginnt der Rechtsstreit, als der Versicherte seine Le­bens­ver­si­che­rung rückabwickeln wollte und der Lebensversicherer dies nicht anerkannte (BGH, 24.04.2013, Az. IV ZR 23/12).

Rechtsschutzversicherer haben mit der sogenannten Vorerstreckungs-Klausel (§ 4 Abs. 3 Buchst a) ARB 2008) versucht, die Zeit­punkte für Rechtsstreitigkeiten möglichst früh zu definieren, damit sie nicht zahlen müssen. Mit Blick auf Beispiel 1 also in den Moment zu verlagern, in dem die Le­bens­ver­si­che­rung abgeschlossen wurde. Aber auch diese Klausel im Ver­si­che­rungsvertrag gilt nicht. Sie ist intransparent und unwirksam (BGH, 04.07.2018, Az. IV ZR 200/16). Versicherer können sich nicht mehr auf diese Klausel berufen, um den Ver­si­che­rungs­schutz abzulehnen.

Beispiel 2: Ein Versicherter will nun seine Ren­ten­ver­si­che­rung widerrufen, mit der Begründung, keine Belehrung erhalten zu haben. Der Lebensversicherer behauptet jedoch, er hätte die Belehrung erteilt. Damit verlegt er den Beginn des Streits nach vorne. Der Rechtstreit hat laut der Gegenseite also schon beim Abschluss der Ren­ten­ver­si­che­rung begonnen. Der Versicherte hätte dementsprechend keinen Rechtsschutz.

Eine zeitliche Zuordnung des Streitbeginns, die vor allem auf der Beurteilung der Gegenseite beruht, erklärte der Bundesgerichtshof jedoch für unwirksam (BGH, 31.03.2021, IV ZR 221/19). Somit ist nur die Einschätzung des Versicherten relevant.

Zu 3: Gibt es im Vertrag spezielle Risikoausschlüsse, die auf Deinen Fall zutreffen?

Es gibt viele Rechtsfragen, bei denen die Ver­si­che­rung in der Regel nicht zahlt, weil sich in den Ver­si­che­rungs­be­din­gungen sogenannte Risikoausschlüsse finden. Hierin liegt enormes Streitpotenzial, weil die Ausnahmen vom Ver­si­che­rungs­schutz den Versicherten nicht immer bekannt sind. Zu den typischen Risikoausschlüssen gehören folgende Bereiche:

  • Passiver Rechtsschutz, wenn Dir jemand einen Schaden vorwirft und diesen ersetzt haben möchte. Wirft Dir jemand vor, dass Du sein Auto beschädigt hast, ist dies kein Fall für die Rechts­schutz­ver­si­che­rung. Stattdessen ist dafür die Kfz-Haftpflicht oder die Privathaftpflicht zuständig; verlangt jemand von Dir Schadenersatz, weil Du einen Vertrag nicht erfüllt hast, ist dies unter Umständen durch eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung abgedeckt;
  • Auseinandersetzungen im Bereich Bauen und Baufinanzierung sowie Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentum. Also kommt es bei der Planung, dem Bau oder Umbau einer Immobilie, dem Kauf oder Verkauf eines Baugrundstücks zu Streitigkeiten, ist dies nicht von der Rechts­schutz­ver­si­che­rung abgedeckt;
  • Urheber-, Marken- und Patentrecht sind in der Regel nicht versichert;
  • Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstständigen, freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeiten – dafür gibt es spezielle Gewerbe-Rechtsschutzversicherungen;
  • Viele Versicherer haben besondere Ausschlussklauseln zu Kapitalanlagen in den Verträgen. Aber: Der Bundesgerichtshof hat zwei dieser Klauseln für ungültig erklärt (08.05.2013, Az. IV ZR 84/12, IV ZR 174/12). Versicherer, die diese Klauseln verwendet haben, dürfen eine Deckungszusage aus diesem Grund nicht mehr ablehnen. 

Zu 4: Hat Dein Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg?

Das ist eine Wertungsfrage. Die Ver­si­che­rung schätzt anhand der eingereichten Unterlagen ein, ob Dein Rechtsfall vor Gericht Erfolg haben könnte. Beurteilt sie den Fall als nicht erfolgsversprechend, muss sie Gründe dafür angeben.

Ein Beispiel: Ein Ver­si­che­rungsnehmer wollte Wirecard auf Schadensersatz verklagen. Die Rechts­schutz­ver­si­che­rung lehnte ab und verwies auf die sogenannte Schadensminderungsobliegenheit. Der Versicherte hatte also die Pflicht, mit seinem Verhalten den Schaden zu mindern – was er nicht tat. Die Ver­si­che­rung sah daher nur geringe Erfolgsaussichten für einen Rechtsstreit. Der Versicherte sollte zunächst den Ausgang anderer Prozesse gegen Wirecard abwarten. Diese Begründung war unwirksam (OLG Karlsruhe, 07.04.2022, Az. 12 U 285/21). Der Versicherte bekam Recht, er konnte den Rechtsstreit gegen Wirecard mit Rechtsschutz führen.

Zu 5: Willst Du Deine Interessen nur aus Prinzip wahrnehmen?

Auch das ist eine Wertungsfrage. Der Versicherer geht von Mutwilligkeit aus, falls die möglichen Kosten Deines Rechtsstreits in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Die Ver­si­che­rung vermutet dann, dass es Dir nur ums Prinzip geht. Auch in solchen Fällen muss die Gesellschaft begründen, warum sie die Kosten nicht übernehmen will.

Von Versicherern kommt oft ein Einwand, wenn die Summe, um die es geht, eher klein ist. Aber das Argument zieht in vielen Fällen nicht. Allein die Tatsache, dass ein Rechtsschutzkunde sich mit jemandem um einen kleinen Betrag streitet, rechtfertigt noch nicht, den Fall wegen Mutwilligkeit abzulehnen (AG Stuttgart, 27.01.2003, Az. 13 C 4703/02).

Was tun, wenn sich der Rechtsschutzversicherer weigert?

Falls der Versicherer es ablehnt, die Kosten zu übernehmen, solltest Du nachhaken und Dir näher erläutern lassen, warum er ablehnt. Bewegt sich die Ver­si­che­rung dann immer noch nicht, kannst Du die Entscheidung überprüfen lassen. Dafür hast Du drei Möglichkeiten:

Stichentscheid - Hat Deine Ver­si­che­rung die Deckungszusage abgelehnt, kann Dein Anwalt eine Stellungnahme abgeben. Darin muss er begründen, warum er gute Erfolgsaussichten für Deinen Rechtsstreit sieht oder warum die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Die Rechnung Deines Anwalts für diese Stellungnahme übernimmt die Ver­si­che­rung. Die Entscheidung des Anwalts ist für beide Seiten bindend. Nach dem Stichentscheid durch den Rechtsanwalt kann die Ver­si­che­rung keine weiteren Ablehnungsgründe nachschieben (OLG Hamm, 14.10.2015, Az. I-20 U 92/10). Voraussetzung: Dein Vertrag sieht diese Möglichkeit vor. In neueren Verträgen werden die Kosten für den Stichentscheid von der Ver­si­che­rung übernommen, wenn sie die Deckungszusage wegen geringer Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit ablehnte. 

Schiedsgutachten - Du kannst auch ein Schiedsgutachten erstellen lassen (§ 128 VVG). Den Gutachter in einem solchen Verfahren bestimmt die Rechtsanwaltskammer. Fällt die Entscheidung zu Deinen Gunsten aus, ist die Ver­si­che­rung daran gebunden und muss die Kosten für den Gutachter übernehmen. Bestätigt der Gutachter allerdings, dass die Ver­si­che­rung die Deckungszusage zu Recht abgelehnt hat, musst Du den Gutachter zahlen. Deshalb solltest Du als Ver­si­che­rungskunde den Stichentscheid vorziehen, sofern Du zwischen beiden Verfahren wählen kannst.

Schlichtungsstelle - Es gibt auch die Möglichkeit, sich an die Ombudsperson für Ver­si­che­rungen zu wenden. Seit 1. April 2024 steht mit Sibylle Kessal-Wulf eine Ombudsfrau an Spitze der Schlichtungsstelle. Sie überprüft, ob die Ver­si­che­rung zu Recht die Kosten nicht übernimmt. Das Verfahren kostet nichts. Sollte die Ombudsperson gegen Dich entscheiden, kannst Du immer noch klagen. Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro ist die Entscheidung der Ombudsperson für den Versicherer bindend.

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