Testament Vorlage

So setzt Du Dein Testament auf

Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit einem Testament kannst Du selbst Deinen Nachlass regeln und bestimmen, wer was erbt. Ein eigenhändiges Testament ist nur wirksam, wenn Du es selbst mit der Hand schreibst und unterschreibst.
  • Du kannst auch zu einem Notar gehen und ein sogenanntes öffentliches oder notarielles Testament errichten.
  • Das eigenhändige Testament ist flexibler, ein öffentliches hingegen sicherer, da der Notar nach einer Beratung den Willen des Erblassers rechtssicher formuliert und es amtlich verwahren lässt.

So gehst Du vor

  • Finde heraus, wer in Deiner Familie wie viel nach der gesetzlichen Erbfolge erben würde. Bist Du damit nicht einverstanden, musst Du ein Testament verfassen.
  • Hast Du viel zu vererben und zählen dazu auch Immobilien oder lebst Du in einer besonderen familiären Situation, wende Dich am besten an einen Notar.
  • Nutze unsere Checkliste, wenn Du Deinen letzten Willen mit einem Testament aufschreiben willst.

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In Deutschland werden enorme Summen vererbt. Das Deutsche Institut für Altersvorsorge geht für den Zeitraum bis 2027 von 3,1 Billionen Euro aus. Je höher der Nachlass, desto größer das Streitpotenzial. Mit einem Testament und einer guten Nachlassplanung lässt sich Streit innerhalb der Familie vermeiden.

Wann ist ein Testament sinnvoll?

Jeder kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag selbst bestimmen, wer erben soll und wer nicht. Jeder vierte Deutsche hat ein Testament gemacht. In allen anderen Fällen greift die gesetzliche Erbfolge – das führt in vielen Familien zu einer gerechten Verteilung des Nachlasses. Bevor Du also Deinen letzten Willen aufschreibst, solltest Du überprüfen, wer nach der gesetzlichen Erbfolge erben würde.

Bist Du damit nicht in allen Punkten einverstanden, möchtest Du einen Angehörigen enterben oder möchtest Du jemanden bedenken, der nicht zur Familie gehört, dann solltest Du ein Testament aufsetzen. Dazu musst Du eine eigenhändig verfasste und unterschriebene Erklärung zu Papier bringen (§ 2247 BGB).

Wer noch nicht volljährig, aber mindestens 16 Jahre alt ist, kann ebenfalls ein Testament machen, allerdings nur vor einem Notar. Menschen, die nicht lesen können, können kein eigenhändiges Testament errichten (§ 2247 Abs. 4 BGB).

Worauf Du achten musst, wenn Du ein Testament errichtest, haben wir Schritt für Schritt in einer Checkliste für Dich zusammengefasst.

Was muss in Deinem Testament stehen?

Mit Deinem Testament kannst Du bestimmen, wer Erbe wird und wer nur den Pflichtteil bekommen soll. Du kannst ebenfalls entscheiden, ob Du jemandem einen besonderen Gegenstand vermachen willst und wer an die Stelle eines Erben treten soll, falls dieser inzwischen ebenfalls verstorben ist. Das sind nur Beispiele – darüber hinaus kannst Du viele weitere Dinge in Deinem letzten Willen regeln. Wichtig ist immer, dass die Formulierungen klar und eindeutig sind.

Erben einsetzen

Das Wichtigste in einem Testament ist, dass Du eine oder mehrere Personen als Erben festlegst. Das können der Ehepartner, die Kinder, aber auch jede andere Person sein. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft wird Dein Rechtsnachfolger, die Erben treten in alle Rechte und Pflichten ein.

Du kannst eine Person als Alleinerben einsetzen. Dadurch vermeidest Du Konflikte in einer Erbengemeinschaft. Der Alleinerbe wird Dein Rechtsnachfolger, er erbt nicht nur die Guthaben, sondern auch die Schulden. Das könnte im Testament so lauten:

Beispiel Alleinerbeneinsetzung:
„Mein Ehemann soll Alleinerbe sein.“

Es reicht nicht, wenn im Testament Folgendes steht: „Der mich pflegt und begleitet, soll Alleinerbe sein“. Das ist keine Erbeinsetzung. Es ist nicht klar, was mit Pflege gemeint ist. Soll das Kind Erbe sein, das die Pflege organisiert hat, oder soll der Pflegedienst erben? Das Oberlandesgericht Köln hat eine solche Regelung für unwirksam erklärt (Beschluss vom 14. November 2016, Az. 2 Wx 536/16). Statt des Testaments ist in diesem Fall die gesetzliche Erbfolge zum Tragen gekommen.

Du kannst auch mehrere Erben bestimmen, entweder zu gleichen Teilen oder mit unterschiedlichen Anteilen. Achte dabei aber darauf, dass die Erbengemeinschaft nicht zu groß wird. Je mehr Erben sich einigen müssen, desto schwieriger wird die Auseinandersetzung.

Beispiel Einsetzung Erbengemeinschaft:
„Meine drei Kinder sollen jeweils zu gleichen Teilen erben.“

Einzelne Dinge vermachen

Du kannst in Deinem Testament bestimmte Dinge auch jemandem vermachen, der nicht Erbe werden soll. Der Erbe muss dann dem Beschenkten das Vermächtnis herausgeben. Das kann ein guter Weg sein, um Konflikte innerhalb einer Erbengemeinschaft zu vermeiden.

Weitere Informationen rund um diese Form der Schenkung liest Du in unserem Ratgeber Vermächtnis.

Willst Du einem Erben einen bestimmten Vermögensgegenstand vermachen – etwa einem Deiner Kinder das Aktiendepot –, musst Du deutlich schreiben, ob diese Zuwendung auf den Erbteil angerechnet werden soll oder nicht.

Beispiel: Der Erblasser will beide Kinder zu Erben einsetzen, die Tochter soll das Wertpapierdepot bekommen. Ist dieser Punkt unklar formuliert, stellt sich die Frage, ob das Depot auf den Erbteil angerechnet werden soll oder aber ob sie das Depot zusätzlich zu ihrem Erbteil erhalten soll. Letztere Regelung wäre ein sogenanntes Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB). So könntest Du ein Vorausvermächtnis formulieren:

Beispiel Vorausvermächtnis:
„Meine beiden Kinder setze ich zu meinen Vollerben jeweils zu gleichen Teilen ein. Meine Tochter erhält darüber hinaus im Wege des Vorausvermächtnisses, also ohne Anrechnung auf ihren Erbteil, mein Wertpapierdepot.“

Eine Teilungsanordnung kannst Du so festlegen (§ 2048 BGB):

Beispiel Teilungsanordnung:
„Meine beiden Kinder setze ich zu meinen Vollerben jeweils zu gleichen Teilen ein. Meine Tochter erhält im Wege der Teilungsanordnung und somit in Anrechnung auf ihren Erbteil mein Wertpapierdepot.“

Ersatzerben im Testament benennen 

Erben kann nur derjenige, der Dich überlebt. Da niemand in die Zukunft schauen kann, ist nicht auszuschließen, dass der eingesetzte Erbe vor Dir verstirbt. Bestimme daher im Testament bei Bedarf einen oder mehrere Ersatzerben (§ 2096 BGB).

Beispiel Ersatzerbe bestimmen:
„Hiermit setze ich meinen einzigen Sohn zu meinem Alleinerben ein, ersatzweise meine einzige Schwester.“

Testamentsvollstrecker bestimmen

Du kannst im Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der Deinen letzten Willen ausführen soll. Der hilft, das Erbe zu verwalten und zu verteilen, er soll Streit zwischen den Erben verhindern. Anstelle der Erben nimmt er den Nachlass für die Zeit der Abwicklung in Besitz und darf über den Nachlass verfügen. Wie weit seine Befugnisse gehen, richtet sich nach dem, was Du im Testament anordnest. Geeignet sind Personen, die sich im Erb- und Steuerrecht gut auskennen.

Beispiel Testamentsvollstrecker bestimmen:
„Zur Testamentsvollstreckerin bestimme ich Frau A. Sie soll die Auseinandersetzung unter den Miterben bewirken und für die Erfüllung der Vermächtnisse und Auflagen sorgen.“

Auflagen und Bedingungen im Testament

Du kannst in Deinem Testament auch Wünsche äußern, Bedingungen stellen und Aufgaben verteilen. Soll Deine Enkelin zum Beispiel die Eigentumswohnung erst bekommen, wenn sie ihr Studium abgeschlossen hat, darfst Du das so formulieren. Du kannst auch festlegen, dass ein hoher Geldbetrag als Vermächtnis erst an den Enkel ausgezahlt werden soll, wenn der volljährig ist.

Du solltest den Bogen aber nicht überspannen, indem Du Deine Erben zu einem Verhalten nötigst – etwa zu regelmäßigen Besuchen. Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu bewerten. Die beiden Enkel sollten nach dem Willen des Großvaters nur erben, wenn sie ihn mindestens sechsmal im Jahr besuchten. Diese Bedingung hielten die Richter für sittenwidrig (Beschluss vom 5. Februar 2019, Az. 20 W 98/18).

Du kannst Deinen Erben auch nicht vorschreiben, dass sie heiraten oder wen sie heiraten sollen. Solche Auflagen sind ebenfalls sittenwidrig und damit unwirksam.

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Wie kannst Du selbst Dein Testament aufsetzen?

Du musst den gesamten Text selbst mit der Hand schreiben und unterzeichnen, da sich nur anhand der individuellen Züge der Handschrift die Echtheit des Testaments überprüfen lässt. Es genügt nicht, den Text am Computer aufzusetzen, auszudrucken und dann zu signieren. Unterschreibe mit Vornamen und Nachnamen. Umfasst das Testament mehrere Seiten, solltest Du es auf jeder Seite rechts unten unterzeichnen.

Unwirksam ist also ein Testament, das eine dritte Person geschrieben hat und dann vom Erblasser unterzeichnet wurde, etwa weil die Hand des Testierenden schon sehr zittrig war (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Dezember 2013, Az. 20 W 281/12).

Die sogenannte Testierfähigkeit fehlt ausnahmsweise, wenn eine Person schon so krank ist, dass sie sich kein klares Urteil darüber bilden kann, welche Tragweite und Auswirkungen die testamentarischen Anordnungen haben, oder wenn sie nicht frei von Einflüssen Dritter handeln kann (OLG Celle, Urteil vom 7. Januar 202, Az. 6 U 22/20). Ein solches Testament ist unwirksam. Stehen solche Bedenken im Raum, ist Streit mit Gutachten und ärztlichen Berichten vorprogrammiert.

Gemeinsames Testament

Ehegatten dürfen hingegen füreinander unterzeichnen. Das geht, indem sie ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen. Dieses muss zumindest ein Ehepartner eigenhändig schreiben und der andere Ehepartner braucht es nur noch unterschreiben (§ 2267 BGB).

Ort und Datum

Du solltest in der Erklärung angeben, wann und an welchem Ort Du Deinen letzten Willen niedergeschrieben hast. Das ist wichtig, falls mehrere Testamente auftauchen. Denn ein jüngeres Testament hebt ein älteres auf. Fehlen die Angaben, ist es zwar nicht unwirksam, es können dadurch aber Zweifel an der Gültigkeit aufkommen.

Bei Dokumenten, die nicht mit „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ überschrieben sind, ist es bisweilen nicht eindeutig, ob der Verfasser wirklich seinen Nachlass regeln wollte. Definitiv nicht als Testament gilt eine entsprechend gekennzeichnete Erklärung, falls der Erblasser im Rahmen einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht jemand anders eine Generalvollmacht erteilt hat, die auch über den Tod hinaus wirksam ist (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Juni 2015, Az. 20 W 155/15).

Vorlagen und Muster

Da Du Dein Testament mit der Hand selbst schreiben musst, stellen wir Dir kein Muster zur Verfügung. Ein mit dem Computer erstelltes Testament ist nicht wirksam, auch wenn Du es ausdruckst und persönlich unterschreibst.

Jeder Erblasser, jede Familie und jeder Nachlass ist anders, so dass eine allgemeine Vorlage in den meisten Fällen nicht hilfreich ist. Beispiel: So könnte ein handgeschriebenes Testament aussehen.

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Nachträgliche Ergänzungen

Du kannst ein bestehendes Testament nachträglich ergänzen. Diese Nachträge solltest Du ebenfalls mit der Hand schreiben und mit Ort und aktuellem Datum sowie Vor- und Familiennamen unterzeichnen, um spätere Schwierigkeiten und Rechtsstreitigkeiten unter den Begünstigten zu vermeiden.

Selbst wenn der Erblasser die Ergänzung nicht gesondert unterschreibt, kann sie wirksam sein. Wichtig ist dann, dass die Unterschrift unterhalb der Ergänzung steht. Denn die Unterschrift muss die gesamten Erklärungen in dem Testament abdecken. Nimmt der Erblasser später Ergänzungen im vorhandenen Text vor, die sich in den Text der Erklärung einfügen, muss er die Ergänzung nicht mehr gesondert unterschreiben. Dann ist das gesamte Testament formwirksam errichtet (OLG Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2021, Az. 3 W 53/21).

Was ist ein öffentliches Testament?

Für ein öffentliches oder notarielles Testament musst Du zum Notar. Du kannst in seiner Kanzlei Deinen letzten Willen erklären, den dieser dann dokumentiert. Du darfst Dein Testament aber auch selbst verfassen oder verfassen lassen und dann dieses Schriftstück mit Deinem letzten Willen einem Notar übergeben (§ 2232 BGB). Gut jeder Zweite hat sich bei der Abfassung des Testaments bei einem Notar zumindest Ratschläge geholt, wobei in den meisten Fällen der Notar bei der Erstellung direkt beteiligt oder das Testament zumindest überprüft hat.

Kosten für ein öffentliches Testament

Für das notarielle Testament musst Du eine Gebühr zahlen, die sich nach dem Wert Deines Vermögens richtet, über das Du zum Zeit­punkt der Errichtung des Testaments verfügst. Beläuft sich Dein Nachlass zum Beispiel auf 25.000 Euro, fallen Gebühren in Höhe von 115 Euro an; bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro zahlst Du 273 Euro, jeweils zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.

Hinweis: Wer für seine Bestattung vorsorgen möchte, denkt meist an eine teure Sterbegeldversicherung. Doch es gibt bessere Alternativen.

Testament selbst schreiben oder zum Notar?

Beide Testamentsarten haben zwar den gleichen Rang, es gibt aber jeweils Vor- und Nachteile.

Vergleich von Testamenten: Selbst schreiben oder zum Notar?

 

eigenhändiges Testament

öffentliches Testament

 

Vorteile

 

 

 

Es ist keine andere Person nötig.

Du kannst alles besprechen und Dich vom Notar beraten lassen.

 

Du kannst es jederzeit und an jedem Ort verfassen.

 

 

Durch amtliche Verwahrung wird sichergestellt, dass das Testament auch gefunden und nicht gefälscht wird.

 

Es entstehen keine Kosten.

 

 

Es ersetzt in der Regel den Erbschein. Die Erben haben keine weiteren Kosten.

 Du kannst es auch beim Amtsgericht verwahren lassen.  
 Das Testament lässt sich jederzeit ändern oder vernichten. 

Nachteile

 

Es kann verloren gehen oder nicht gefunden werden.

Es fallen Notarkosten an.

 

 Es besteht das Risiko, dass das Testament unklar oder unwirksam ist.

Du musst einen Termin vereinbaren.

 

Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: Dezember 2021)

Wo solltest Du Dein Testament aufbewahren?

Das Erbrecht schreibt Dir nicht vor, wie Du Dein Testament aufbewahren musst. Du solltest aber sicherstellen, dass Deine Erben Dein Testament auch finden.

Wer sein Testament selbst geschrieben hat, verwahrt es in der Regel zuhause in einem Ordner mit wichtigen Dokumenten. Dabei besteht immer die Gefahr, dass irgendjemand, der zuerst die Unterlagen des Verstorbenen durchschaut, das Testament unter den Tisch fallen lässt, wenn es nicht den Interessen der Familie entspricht.

Nach einer Umfrage des Instituts für Demoskopie in Allensbach verwahren rund 18 Prozent der Befragten das Testament in einem Bankschließfach oder Tresor. Das kostet Verwahrgebühren und sichert nicht unbedingt, dass das Testament auch tatsächlich gefunden wird. Wer sein Testament so aufbewahren möchte, sollte sicherstellen, dass eine Vertrauensperson im Sterbefall Zugriff auf das Schließfach hat. Möglich ist dies durch eine Vollmacht für den Todesfall. Denn in der Regel verlangt die Bank für die Öffnung einen Erbschein. Dafür brauchen aber die mutmaßlichen Erben wiederum das Testament.

Wir empfehlen, das Testament beim Nachlassgericht zu hinterlegen (§ 2248 BGB). Diesen Weg wählten nur 12 Prozent der Befragten. So gehst Du sicher, dass es gefunden und nicht gefälscht wird. Die Hinterlegung kostet bundesweit einheitlich 75 Euro. Darüber hinaus entstehen Ausgaben für die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister in Höhe von 18 Euro. Als Beleg bekommst Du einen Hinterlegungsschein. Falls Du am Testament noch etwas ändern willst, kannst Du das Gericht jederzeit um Rückgabe bitten.

Bei notariellen Testamenten kümmert sich der Notar um die Hinterlegung. Er muss es in die besondere amtliche Verwahrung geben, also an das Nachlassgericht (§ 34 Abs. 1 BeurkG). In der Urkundensammlung des Notars verbleibt nur noch ein Vermerkblatt.

Achtung: Gibt Dir das Gericht ein öffentliches oder notarielles Testament zurück, gilt es als widerrufen. Wird hingegen ein privates Testament aus der amtlichen Verwahrung wieder zurückgenommen, bleibt es wirksam (§ 2256 Abs. 3 BGB).

Autor
Dr. Britta Beate Schön