Testament Vorlage So schreibst Du Dein Testament
Finanztip-Expertin für Recht
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
In Deutschland werden enorme Summen vererbt. Das Deutsche Institut für Altersvorsorge geht für den Zeitraum von 2015 bis 2024 von 3,1 Billionen Euro aus. Je höher der Nachlass, desto größer das Streitpotenzial in der Familie. Mit einem Testament und einer guten Nachlassplanung lässt sich Streit unter den Angehörigen vermeiden.
Du kannst durch ein Testament oder einen Erbvertrag selbst bestimmen, wer erben soll und wer nicht. Eine Umfrage von Yougov ergab, dass im August 2022 jeder vierte Deutsche ein Testament gemacht hat. In allen anderen Fällen greift die gesetzliche Erbfolge – das führt in vielen Familien zu einer gerechten Verteilung des Nachlasses, aber nicht in allen. Bevor Du Deinen letzten Willen aufschreibst, solltest Du wissen, wer nach der gesetzlichen Erbfolge erben würde.
Bist Du damit nicht in allen Punkten einverstanden, möchtest Du einen Angehörigen enterben oder möchtest Du jemanden bedenken, der nicht zur Familie gehört, dann solltest Du ein Testament aufsetzen. Dazu musst Du eine eigenhändig verfasste und unterschriebene Erklärung zu Papier bringen (§ 2247 BGB).
Wer noch nicht volljährig, aber mindestens 16 Jahre alt ist, kann ebenfalls ein Testament machen, allerdings nur in einem Notariat. Menschen, die nicht lesen können, dürfen kein eigenhändiges Testament errichten (§ 2247 Abs. 4 BGB).
Worauf Du achten musst, wenn Du Dein Testament aufsetzt, haben wir Schritt für Schritt in einer Checkliste als Download für Dich zusammengefasst.
Mit Deinem Testament kannst Du bestimmen, wer Erbe wird und wer nur den Pflichtteil bekommen soll. Du kannst jemandem einen besonderen Gegenstand vermachen oder festlegen, wer an die Stelle eines Erben tritt, falls dieser vor Deinem Tod versterben sollte. Das sind nur einige Beispiele, die Du in Deinem letzten Willen regeln kannst. Wichtig: Alle Formulierungen müssen klar und eindeutig sein.
Das Wichtigste in einem Testament ist, dass Du eine oder mehrere Personen als Erben festlegst. Das kann Dein Ehepartner sein, aber auch Deine Kinder, Enkelkinder oder andere Personen außerhalb der Familie.
Du kannst eine Person als Alleinerben einsetzen. Dadurch vermeidest Du Konflikte in einer Erbengemeinschaft. Der Alleinerbe wird Dein Rechtsnachfolger, er erbt nicht nur Dein Vermögen, sondern auch die Schulden. Das könnte im Testament so lauten:
Beispiel Alleinerbeneinsetzung:
„Mein Ehemann soll Alleinerbe sein.“
Es reicht nicht, wenn im Testament Folgendes steht: „Der mich pflegt und begleitet, soll Alleinerbe sein“. Das ist keine Erbeinsetzung. Es ist nicht klar, was mit Pflege gemeint ist. Soll das Kind Erbe sein, das die Pflege organisiert hat, oder soll der Pflegedienst erben? Eine solche Regelung ist unwirksam (14.11.2016, Az. 2 Wx 536/16). Statt des Testaments kam in diesem Fall die gesetzliche Erbfolge zum Tragen.
Du kannst auch mehrere Erben bestimmen, entweder zu gleichen Teilen oder mit unterschiedlichen Anteilen. Achte dabei aber darauf, dass die Erbengemeinschaft nicht zu groß wird. Je mehr Erben sich einigen müssen, desto schwieriger wird die Auseinandersetzung.
Beispiel Einsetzung Erbengemeinschaft:
„Meine drei Kinder sollen jeweils zu gleichen Teilen erben.“
Gibt es in Deiner Familie Kinder aus verschiedenen Ehen, solltest Du sehr genau schreiben, welche Kinder was von Dir erben sollen, damit keine Zweifel an der Erbeinsetzung bestehen. Am besten führst Du die einzelnen Namen auf. Ansonsten ist Streit vorprogrammiert. So erging es den Angehörigen einer Patchwork-Familie: Der Ehemann hatte bereits eine Tochter aus erster Ehe, bevor er mit seiner zweiten Frau zwei weitere Kinder bekam. In einem gemeinschaftlichen Testament setzten die Eheleute „die Kinder“ zu Erben ein. Strenggenommen ist damit auch die Tochter des Ehemanns aus erster Ehe gemeint. Das angerufene Gericht legte das Testament allerdings anders aus. Die erste Tochter des Verstorbenen ging leer aus (OLG Düsseldorf, 25.11.2020, Az. 3 Wx 198/20).
Du kannst in Deinem Testament bestimmte Dinge auch jemandem vermachen, der nicht Erbe werden soll. Der Erbe muss dann dem Beschenkten das Vermächtnis herausgeben. Auch bei einem Vermächtnis solltest Du klar aufschreiben, was jemand bekommen soll. Vermachst Du einer Person Dein Bargeld, dann bekommt sie wirklich nur das Geld, was bar vorhanden ist. Ein Guthaben auf dem Girokonto zählt nicht ohne Weiteres als Barvermögen (OLG München, 05.04.2022, Az. 33 U 1473/21). Weitere Informationen liest Du in unserem Ratgeber Vermächtnis.
Willst Du einem Erben einen bestimmten Vermögensgegenstand vermachen, musst Du deutlich schreiben, ob diese Zuwendung auf den Erbteil angerechnet werden soll – das nennt sich Teilungsanordnung – oder eben nicht. Dann liegt ein Vorausvermächtnis vor.
Beispiel: Andrej will seine beiden Kinder Boris und Clara als Erben einsetzen, Clara soll auf jeden Fall das Wertpapierdepot bekommen. Hat Andrej diesen Punkt unklar formuliert, stellt sich die Frage, ob das Depot auf den Erbteil von Clara angerechnet werden soll oder ob sie es zusätzlich zu ihrem Erbteil erhalten soll. Letztere Regelung wäre ein sogenanntes Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB). So könntest Du ein Vorausvermächtnis formulieren:
Beispiel Vorausvermächtnis:
„Meine beiden Kinder setze ich zu meinen Vollerben jeweils zu gleichen Teilen ein. Meine Tochter erhält darüber hinaus im Wege des Vorausvermächtnisses, also ohne Anrechnung auf ihren Erbteil, mein Wertpapierdepot.“
Eine Teilungsanordnung kannst Du so festlegen (§ 2048 BGB):
Beispiel Teilungsanordnung:
„Meine beiden Kinder setze ich zu meinen Vollerben jeweils zu gleichen Teilen ein. Meine Tochter erhält im Wege der Teilungsanordnung und somit in Anrechnung auf ihren Erbteil mein Wertpapierdepot.“
Erben kann nur derjenige, der Dich überlebt. Da niemand in die Zukunft schauen kann, ist nicht auszuschließen, dass der eingesetzte Erbe vor Dir stirbt. Bestimme daher im Testament bei Bedarf einen oder mehrere Ersatzerben (§ 2096 BGB).
Beispiel Ersatzerbe bestimmen:
„Hiermit setze ich meinen einzigen Sohn zu meinem Alleinerben ein, ersatzweise meine einzige Schwester.“
Du kannst im Testament einen Testamentsvollstrecker benennen, der Deinen letzten Willen ausführen soll. Der hilft, das Erbe zu verwalten und zu verteilen, er soll Streit zwischen den Erben verhindern. Anstelle der Erben nimmt er den Nachlass für die Zeit der Abwicklung in Besitz und darf über den Nachlass verfügen. Wie weit seine Befugnisse gehen, richtet sich nach dem, was Du im Testament anordnest. Geeignet sind Personen, die sich im Erb- und Steuerrecht gut auskennen.
Beispiel Testamentsvollstrecker bestimmen:
„Zur Testamentsvollstreckerin bestimme ich Frau Dorfner. Sie soll die Auseinandersetzung unter den Miterben bewirken und für die Erfüllung der Vermächtnisse und Auflagen sorgen.“
Wichtig: Testamentsvollstrecker sind bei den Erben eher unbeliebt, denn sie gehören in der Regel nicht zur Familie und bekommen aus dem Erbe eine festgelegte Vergütung, die sich am Nachlass orientiert.
Du kannst in Deinem Testament auch Wünsche äußern, Bedingungen stellen und Aufgaben verteilen. Soll Deine Enkelin zum Beispiel die Eigentumswohnung erst bekommen, wenn sie ihr Studium abgeschlossen hat, darfst Du das so formulieren. Du kannst auch festlegen, dass ein hoher Geldbetrag als Vermächtnis erst an den Enkel ausgezahlt wird, wenn der volljährig ist.
Überspannen solltest Du den Bogen aber nicht, indem Du Deine Erben zu einem Verhalten nötigst – etwa zu regelmäßigen Besuchen. Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu bewerten. Die beiden Enkel sollten nach dem Willen des Großvaters nur erben, wenn sie ihn mindestens sechsmal im Jahr besuchten. Diese Bedingung hielten die Richter für sittenwidrig (05.02.2019, Az. 20 W 98/18). Du kannst Deinen Erben auch nicht vorschreiben, dass sie heiraten oder wen sie heiraten sollen. Solche Auflagen sind ebenfalls unwirksam.
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Du musst den gesamten Text selbst mit der Hand schreiben und unterzeichnen, da sich nur anhand der individuellen Züge der Handschrift die Echtheit des Testaments überprüfen lässt. Es genügt nicht, den Text am Computer aufzusetzen, auszudrucken und dann zu unterschreiben. Unterzeichne mit Vornamen und Nachnamen. Umfasst das Testament mehrere Seiten, solltest Du es auf jeder Seite – am besten rechts unten – unterzeichnen.
Kommt ein Gutachter im Erbscheinverfahren zu dem Ergebnis, dass die Unterschrift zu 90 Prozent vom Erblasser stammt und das Testament zu 95 Prozent, ist das ein ausreichender Beweis (OLG Rostock, 31.08.2020, Az. 3 W 84/19).
Unwirksam ist ein Testament, das eine dritte Person geschrieben hat und dann vom Erblasser unterzeichnet wurde, etwa weil die Hand des Testierenden schon zittrig war (OLG Frankfurt a. M., 12.12.2013, Az. 20 W 281/12).
Ebenfalls unwirksam ist ein Testament, wenn der Person bei der Errichtung die Testierfähigkeit fehlte. Das kann der Fall sein, wenn eine Person schon so krank ist, dass sie sich kein klares Urteil mehr bilden kann oder wenn sie krankheitsbedingt nicht frei von Einflüssen Dritter handelt (OLG Celle, 07.01.2021, Az. 6 U 22/20). Ein solches Testament ist unwirksam. Stehen solche Bedenken im Raum, ist Streit mit Gutachten und ärztlichen Berichten vorprogrammiert.
Ehegatten dürfen füreinander unterzeichnen. Das geht, indem sie ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen. Dieses muss zumindest ein Ehepartner eigenhändig schreiben und der andere Ehepartner braucht es nur noch zu unterschreiben (§ 2267 BGB). Das bekannteste Testament für Ehepaare ist das Berliner Testament. Für welche Paare eine solche Regelung passend ist und welche Risiken damit verbunden sind, liest Du im Ratgeber Berliner Testament.
Du solltest in der Erklärung angeben, wann und an welchem Ort Du Deinen letzten Willen aufgeschrieben hast. Das ist wichtig, falls mehrere Testamente auftauchen. Denn ein jüngeres Testament hebt ein älteres auf. Fehlen die Angaben, ist das Dokument zwar nicht unwirksam, es können aber Zweifel an der Gültigkeit aufkommen.
Bei Dokumenten, die nicht mit „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ überschrieben sind, kann es unklar sein, ob der Verfasser wirklich seinen Nachlass regeln wollte. Definitiv nicht als Testament gilt eine entsprechend gekennzeichnete Erklärung, falls der Erblasser im Rahmen einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht jemand anderen eine Generalvollmacht erteilt hat, die auch über den Tod hinaus wirken soll (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Juni 2015, Az. 20 W 155/15).
Da Du Dein Testament mit der Hand selbst schreiben musst, stellen wir Dir kein Muster zur Verfügung. Ein mit dem Computer erstelltes Testament ist nicht wirksam, auch wenn Du es ausdruckst und persönlich unterschreibst.
Ebenfalls unwirksam ist ein handschriftliches Testament, das mit einem maschinenschriftlichen Text oder einer Liste ergänzt wird. Das gilt auch dann, wenn erst in der Liste die Erben genannt werden und sie gesondert unterschrieben wurde. Denn eine formunwirksame Ergänzung wird nicht zum Bestandteil einer formgültigen letztwilligen Verfügung. In dem konkreten Fall wurden die in der Liste genannten Personen nicht Erben (BGH, 10.11.2021, Az. IV ZB 30/20).
Jeder Erblasser, jede Familie und jeder Nachlass ist anders, sodass eine allgemeine Vorlage in den meisten Fällen nicht hilfreich ist. Wir haben allerdings ein Beispiel zum Download für Dich: So könnte ein handgeschriebenes Testament aussehen.
Du kannst Dein Testament auch nachträglich ergänzen. Diese Nachträge solltest Du ebenfalls mit der Hand schreiben und mit Ort und aktuellem Datum sowie Vor- und Familiennamen unterzeichnen, um keine Zweifel aufkommen zu lassen und Rechtsstreitigkeiten unter Deinen Erben zu vermeiden.
Selbst wenn die Ergänzung nicht gesondert unterschrieben ist, kann sie wirksam sein. Wichtig ist dann, dass die Unterschrift unterhalb der Ergänzung steht. Denn die Unterschrift muss die gesamten Erklärungen in dem Testament abdecken. Nimmst Du später Ergänzungen im vorhandenen Text vor, die sich in den Text der Erklärung einfügen, musst Du die Ergänzung dementsprechend nicht mehr gesondert unterschreiben. Dann ist das gesamte Testament formwirksam errichtet (OLG Brandenburg, 31.05.2021, Az. 3 W 53/21). Sicherer ist es dennoch, auch die nachträgliche Ergänzung oder Änderung zu unterschreiben.
Für ein öffentliches oder notarielles Testament musst Du zu einer Notarin oder einem Notar. Du kannst im Notariat Deinen letzten Willen erklären, der dann niedergeschrieben und dokumentiert wird. Du darfst Dein Testament aber auch selbst verfassen oder verfassen lassen und dann dieses Schriftstück mit Deinem letzten Willen dem Notariat übergeben (§ 2232 BGB). Gut jeder Zweite hat sich bei der Abfassung des Testaments zumindest Ratschläge geholt, wobei in den meisten Fällen der Notar bei der Erstellung direkt beteiligt oder das Testament zumindest überprüft hat. Die Unterschrift unter einem notariellen Testament muss nicht lesbar sein. Ein Buchstabe gefolgt von einer Schlangenlinie kann ausreichen (OLG Köln, 18.05.2020, Az. 2 Wx 102/20).
Das notarielle Testament kostet Geld. Du musst eine Gebühr zahlen, die sich nach dem Wert Deines Vermögens bei Erstellung des Testaments richtet. Beläuft sich Dein Nachlass zum Beispiel auf 25.000 Euro, fällt eine Gebühr in Höhe von 115 Euro an; bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro zahlst Du 273 Euro, jeweils zuzüglich Dokumentenpauschale und Post- und Telekommunikationspauschale von 20 Euro und Mehrwertsteuer.
Beide Testamentsarten haben zwar den gleichen Rang, es gibt aber jeweils Vor- und Nachteile.
Das Erbrecht schreibt Dir nicht vor, wie Du Dein Testament aufbewahren musst. Du solltest aber sicherstellen, dass Deine Erben Deinen letzten Willen auch finden.
Hast Du Dein Testament selbst geschrieben, dann kannst Du es zuhause in einem Ordner mit wichtigen Dokumenten aufbewahren. Dabei besteht immer die Gefahr, dass irgendjemand, der zuerst Deine Unterlagen durchschaut oder alle Angehörigen gemeinsam, das Testament unter den Tisch fallen lassen, sollte es den Interessen der Familie nicht entsprechen. Es kann auch durch einen Brand, einen Wasserschaden oder eine Flutkatastrophe zerstört werden.
Wie sich bei einer Umfrage des Instituts für Demoskopie in Allensbach herausstellte, verwahren rund 18 Prozent der Befragten das Testament in einem Tresor oder Bankschließfach. Das kostet Verwahrgebühren und sichert nicht unbedingt, dass das Testament auch tatsächlich gefunden wird. Wer sein Testament so aufbewahren möchte, sollte sicherstellen, dass eine Vertrauensperson im Sterbefall Zugriff auf das Schließfach hat. Möglich ist dies durch eine Vollmacht für den Todesfall. Denn ansonsten verlangt die Bank für die Öffnung einen Erbschein. Dafür brauchen aber die mutmaßlichen Erben wiederum das Testament.
Wir empfehlen Dir, das Testament beim Nachlassgericht zu hinterlegen (§ 2248 BGB). Diesen Weg wählten nur 12 Prozent der Befragten. So gehst Du sicher, dass Dein letzter Wille gefunden und nicht gefälscht wird. Die Hinterlegung kostet bundesweit einmalig 75 Euro (Nr. 12100 Kostenverzeichnis GNotKG). Darüber hinaus entstehen Ausgaben für die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister in Höhe von 18 Euro. Als Beleg bekommst Du einen Hinterlegungsschein. Falls Du am Testament noch etwas ändern willst, kannst Du das Gericht jederzeit um Rückgabe bitten.
Bei notariellen Testamenten kümmert sich der Notar um die Hinterlegung. Er muss es in die besondere amtliche Verwahrung geben, also an das Nachlassgericht (§ 34 Abs. 1 BeurkG). In der Urkundensammlung des Notars verbleibt nur noch ein Vermerkblatt. Handschriftliche Testamente nimmt das Gericht entgegen und veranlasst ebenfalls elektronisch die Registrierung im Testamentsregister (§ 347 FamFG).
Achtung: Gibt Dir das Gericht ein öffentliches oder notarielles Testament zurück, gilt es als widerrufen. Wird hingegen ein privates Testament aus der amtlichen Verwahrung wieder zurückgenommen, bleibt es wirksam (§ 2256 Abs. 3 BGB).
Ist von einem Testament nur noch eine Kopie vorhanden, kann das bedeuten, dass die verstorbene Person das Original vernichtet hat. Aber allein der Umstand, dass das Original-Testament nicht auffindbar ist, lässt nicht den Rückschluss zu, dass es vernichtet oder widerrufen wurde. In einem solchen Fall kann sich die Erbfolge ausnahmsweise auch aus der Kopie ergeben (OLG München, 07.04.2021, Az. 31 Wx 108/21).
Auch Nottestamente kommen immer wieder vor, obwohl es sich dabei um eine seltene Ausnahme handeln soll. Nach dem Gesetz kann eine Person vor drei Zeugen mündlich ihr Testament errichten, wenn mit dem Tod jederzeit gerechnet werden muss und die Errichtung vor einem Notar oder zur Niederschrift der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht mehr möglich ist (§ 2250 Abs. 2 BGB). Einer der drei Zeugen muss die Erklärung schriftlich festhalten. Für eine akute Todesgefahr reicht eine zum Tode führende Erkrankung nicht aus. Dann liegt kein wirksam errichtetes Notlagentestament vor (KG Berlin, 22.06.22, Az. 6 W 7/21).