Arbeit­nehmer­spar­zu­lage Bis zu 20 Prozent Zuschuss für Dein Erspartes

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Martin Klotz
Finanztip-Experte für Vorsorge

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage ist für Deinen Vermögensaufbau ein wichtiger staatlicher Zuschuss. Je nach Anlageform und Sparsumme beträgt er bis zu 123 Euro pro Jahr.
  • Voraussetzung ist, dass Du Geld vom Arbeitgeber oder von Deinem Gehalt als sogenannte vermögenswirksame Leistungen (VL) anlegst.
  • Dein zu versteuerndes Einkommen darf zudem nicht höher sein als 40.000 Euro pro Jahr.

So gehst Du vor

  • Wenn Du bereits VL anlegst, beantrage die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage in Deiner jährlichen Steu­er­er­klä­rung.
  • Hast Du noch keinen VL-Vertrag, erfüllst aber die Bedingungen, starte mit einem Sparplan, um die Prämie zu bekommen.
  • Wie das konkret funktioniert und Du auch ohne Geld von der Firma an die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage kommst, erklären wir Dir Schritt für Schritt in unserer Anleitung.

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  • Die staatliche Förderungen durch die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage ist nicht bei jedem VL-Depot möglich. Bei unseren Emp­feh­lungen geht das nur mit dem Finvesto-Depot mit ETF-Anlage.

Wenn Du wenig Geld für den Vermögensaufbau zur Verfügung hast, ist es schwierig, für die Altersvorsorge zu sparen. Erfüllst Du aber bestimmte Voraussetzungen, kannst Du Zuschüsse vom Staat bekommen. Einer davon ist die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage – und die lohnt sich richtig: Bis zu 20 Prozent mehr Geld kommt so für Deine Altersvorsorge zusammen. Das kann helfen, Deine Rentenlücke zu schließen.

Was ist die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage?

Die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage ist eine staatliche Prämie für Angestellte und Beamte mit relativ kleinem Einkommen. Du kannst sie bekommen, wenn Du für den Vermögensaufbau oder die Altersvorsorge mit vermögenswirksamen Leistungen (VL) sparst.

Du musst dafür Geld aus Deinem Nettogehalt und/oder von Deinem Arbeitgeber in eine Anlageform wie zum Beispiel einen VL-Aktienfonds oder einen Bausparvertrag fließen lassen. Zusätzlich zu diesem Geld zahlt Dir dann der Staat die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage als Prämie.

Je nach Anlageform fällt diese Prämie vom Staat unterschiedlich hoch aus. Die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage ist steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei.

Wer hat Anspruch auf die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage?

Die wichtigste Voraussetzung für die Zulage ist, dass Du Geld vom Arbeitgeber oder von Deinem Gehalt als sogenannte vermögenswirksame Leistungen (VL) anlegst. 

Kommt das Geld vom Arbeitgeber, ist das eine freiwillige Leistung zusätzlich zum Gehalt. Du hast keinen gesetzlichen Anspruch darauf. In den meisten Fällen gibt es auf diesem Weg zwischen 6 und 40 Euro.

Alle Infos dazu und den möglichen Anlageformen liest Du in unserem Ratgeber zu vermögenswirksamen Leistungen.

Was nur die Wenigsten wissen: Zahlt Dir Deine Firma keine vermögenswirksamen Leistungen, kannst Du diese auch für Dich selbst anlegen. Damit hast Du ebenfalls Anspruch auf die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage. Wie das konkret funktioniert und wie Du über diesen Weg 20 Prozent Bonus auf Deine ETF-Einzahlung bekommst, erklären wir Dir Schritt für Schritt in unserer Anleitung.

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Denn einfach vom eigenen Konto in einen VL-Vertrag einzahlen, das geht nicht. Das Geld muss immer vom Konto des Arbeitgebers kommen – und er muss Dich beim Sparen unterstützen, indem er einen Teil Deines Nettogehalts in den VL-Vertrag überweist (§ 11, 5. VermBG).

Das Einkommen ist ausschlaggebend

Egal, ob Dein Geld oder das der Firma in Deinen VL-Vertrag fließt: Es gibt eine weitere Bedingung für die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage. Dein zu versteuerndes Einkommen darf seit Januar 2024 nicht höher sein als 40.000 Euro. Bei Paaren liegt die Grenze bei 80.000 Euro.

Nicht verwechseln: Dein zu versteuerndes Einkommen ist nicht Dein Bruttogehalt. Es ist der Wert, der übrig bleibt, wenn Du von Deinem Bruttogehalt Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträge abziehst. Die genaue Höhe Deines zu versteuernden Einkommens findest Du in Deinem Steuerbescheid. Schätzen kannst Du ihn mit Hilfe des Online-Rechners vom Bundesfinanzministerium.

Gerade bei Familien mit Kindern ist das zu versteuernde Einkommen aufgrund der Freibeträge deutlich niedriger als das Bruttoeinkommen. Ein gemeinsam veranlagtes Paar mit zwei Kindern und einem Bruttohaushaltseinkommen, das 30.000 Euro über der Einkommensgrenze liegt, kann beispielsweise durchaus förderberechtigt sein. Wenn Du also beim Bruttogehalt über der Grenze liegst, prüfe, ob Du dennoch die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage bekommen kannst.

Für welche Sparformen gibt es die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage?

Die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage kannst Du für verschiedene Anlageformen der vermögenswirksamen Leistungen bekommen: 

  1. für einen Sparplan über Vermögensbeteiligungen oder Wertpapiere, zum Beispiel einen Aktien-ETF,
  2. für die Rückzahlung eines Baukredits oder
  3. beim Ansparen für eine Immobilie oder für eine Sanierung mit einem Bausparvertrag.

Bist Du verheiratet oder lebst in einer eingetragenen Partnerschaft? Dann könnt Ihr auch gemeinsam ansparen. Damit Ihr beide die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage bekommt, reicht ein Vertrag aus (§ 3, 5. VermBG). Das gilt allerdings nur für Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen, beispielsweise für Aktienfonds.

Wie hoch ist die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage?

Die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage vom Staat ist unterschiedlich hoch, je nach Anlageform. Wenn Du Deine vermögenswirksamen Leistungen in einen Aktienfonds-Sparplan anlegst, fördert der Staat das mit 20 Prozent Deiner jährlichen Sparsumme. Dieser Wert gilt bis zu einem eingezahlten Höchstbetrag von 400 Euro pro Jahr. Die höchstmögliche Arbeit­nehmer­spar­zu­lage beträgt also 80 Euro. Für Paare sind beide Werte doppelt so hoch.

Arbeit­nehmer­spar­zu­lage bei Aktienfonds

 Singleverheiratet
maximales zu versteuerndes Einkommen pro Jahr40.000 €80.000 €
höchste geförderte Sparsumme pro Jahr400 €800 €
geförderte Sparleistung20 %20 %
maximale Sparzulage pro Jahr80 €160 €

Quelle: § 13 5. VermBG (Stand: 10.09.2024)

Wenn Du Deine vermögenswirksamen Leistungen in einen Bausparvertrag oder in die Tilgung eines Baukredits steckst, unterstützt Dich der Staat mit 9 Prozent der Sparsumme pro Jahr. 

Die geförderten Höchstbeiträge liegen mit 470 Euro für Alleinstehende und 940 für Paare etwas höher als die für Aktienfonds. Die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage beträgt demnach maximal 43 Euro jährlich.

Arbeit­nehmer­spar­zu­lage beim Bausparen

 Singleverheiratet
(zwei Arbeitnehmer,
jeder hat einen Vertrag)
maximales zu versteuerndes Einkommen pro Jahr40.000 €80.000 €
höchste geförderte Sparsumme pro Jahr470 €940 €
geförderte Sparleistung9 %9 %
maximale Sparzulage pro Jahr43 €86 €

Quelle: 5. VermBG (Stand: 10.09.2024)

Doppelte Förderung beantragen

Erfüllst Du alle Bedingungen für beide Förderungen, hast Du auch Anspruch auf beide Prämien. Das bedeutet, dass Du sowohl die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage fürs Aktienfonds-Sparen (80 Euro pro Jahr) als auch die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage fürs Bausparen (43 Euro pro Jahr) bekommen kannst.

Dafür brauchst Du zwei verschiedene Verträge. Bitte Deinen Arbeitgeber daher, die Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen aufzuteilen. Um die doppelte Arbeit­nehmer­spar­zu­lage als Partner zu bekommen, benötigt Ihr jeweils zwei eigene Verträge, insgesamt also vier.

Für die maximale Arbeit­nehmer­spar­zu­lage in Höhe von 123 Euro zahlst Du jährlich 400 Euro in Deinen VL-Aktiensparplan und 470 Euro in Deinen Bausparvertrag oder Baukredit. Da viele Arbeitgeber maximal 480 Euro pro Jahr, also 40 Euro pro Monat, zahlen, geht das in der Regel nur, wenn Du die VL selbst aufstockst oder das gesamte Geld aus Deinem Gehalt kommt.

Es ist allerdings ein weit verbreiteter Irrglaube, dass 40 Euro die monatliche Obergrenze für vermögenswirksame Leistungen sind. Dein Arbeitgeber kann Dir auch deutlich mehr VL zahlen. Und von Deinem Gehalt kannst Du ohnehin so viel VL anlegen, wie Du möchtest. Mehr als 870 Euro pro Jahr, also 72,50 Euro pro Monat, ergibt allerdings aufgrund der gedeckelten Arbeit­nehmer­spar­zu­lage wenig Sinn. Jeder weitere Euro steigert zwar Deine Einzahlung, aber nicht die Prämie.

Bekommst Du beide Arbeit­nehmer­spar­zu­lagen in Höhe von 123 Euro, entspricht das pro Jahr einem Plus von 14,1 Prozent Deiner Einzahlung. Dazu kommt dann noch die Wertentwicklung des Aktien-ETF und des Bausparvertrags.

Ein VL-Vertrag ist in der Regel mit Kosten verbunden. Ein VL-Depot bei unserer Emp­feh­lung Finvesto mit ETF-Anlage ist mit 10 Euro pro Jahr recht günstig. Ein Bausparvertag hingegen kostet neben 10 bis 20 Euro Verwaltungsgebühren pro Jahr auch einmalig Geld. Meist werden direkt zu Beginn 1 bis 1,6 Prozent der Bausparsumme fällig. Wähle daher eine kleine Bausparsumme zwischen 10.000 und 20.000 Euro, sodass die Kosten überschaubar bleiben und nicht Deine Prämie übersteigen.

Wie kannst Du die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage beantragen?

Die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage beantragst Du jährlich über Deine Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung. Das machst Du rückwirkend, also im Jahr 2023 für das Jahr 2022.

Dein Anbieter schickt die Infos über die Höhe Deiner VL-Einzahlungen automatisch an das Finanzamt. Für den Antrag musst Du lediglich in Deiner Steu­er­er­klä­rung auf dem Hauptvordruck ganz oben einen Haken bei „Festsetzung der Arbeit­nehmer­spar­zu­lage“ machen.

In dem Abschnitt mit der Überschrift „Festsetzung der Arbeit­nehmer­spar­zu­lage“ trägst Du dann noch eine „1“ in das jeweilige Feld für Dich und/oder Deinen Partner ein.

Solltest Du in den letzten Jahren vergessen haben, die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage zu beantragen, kannst Du das rückwirkend noch für die letzten vier Jahre tun.

Falls Du Anspruch auf die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage hast und keine Steu­er­er­klä­rung abgeben musst, solltest Du zumindest den Hauptvordruck ausfüllen, um Dir den Zuschuss zu sichern.

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Wann bekommst Du die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage ausgezahlt?

Im Gegensatz zu anderen staatlichen Förderungen bekommst Du die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage nicht mit Deiner Steuerrückerstattung ausgezahlt. Sie wird vom Finanzamt direkt in Deinen VL-Vertrag überwiesen, und zwar am Ende der Vertragslaufzeit. Diese beträgt je nach Vertragsart sechs oder sieben Jahre. Während der Vertragslaufzeit setzt das Finanzamt lediglich im Jahressteuerbescheid die Höhe des jährlichen Zuschusses fest.

Die Grenze bei Deinem zu versteuernden Einkommen muss nicht zwingend in jedem Jahr eingehalten werden. Wenn Du in einem Jahr mehr verdient hast, bekommst Du für das Jahr allerdings auch keine Zulage.

Das Geld aus dem VL-Vertrag kannst Du frei verwenden. Im Gegensatz zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) musst Du darauf weder Steuern noch So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zahlen.

Möchtest Du nach dem Ende des ersten Vertrags mit dem VL-Sparen weitermachen, zum Beispiel mit Deinem ETF-Sparplan im Depot, kannst Du nahtlos in den nächsten VL-Vertrag übergehen. So bekommst Du auch im eigentlichen Ruhejahr die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage. Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber zu vermögenswirksamen Leistungen.

Extra-Förderung: Wohnungsbauprämie für Bausparer

Für Bausparerinnen und Bausparer gibt es über die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage hinaus eine steuerfreie Wohnungsbauprämie vom Staat. Diese beträgt pro Jahr 10 Prozent der geleisteten Einzahlungen. Hierbei zählt nur Deine eigene Sparleistung. Vermögenswirksame Leistungen werden nicht mit eingerechnet, da Du für diese Einzahlungen bereits die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage bekommst.

Wer die Wohnungsbauprämie bekommen kann, wie hoch sie ist und wie Du sie beantragst, liest Du in unserem ausführlichen Ratgeber zur Wohnungsbauprämie.

Was ist die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage?

Die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage ist eine staatliche Prämie, die Du als Angestellte oder Beamtin für den Vermögensaufbau bekommen kannst. Die Zulage ist steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei.

Wer hat Anspruch auf die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage?

Voraussetzung für die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage ist, dass Du Geld vom Arbeitgeber oder von Deinem Gehalt als vermögenswirksame Leistungen anlegst.

Darüber hinaus muss Dein zu versteuerndes Einkommen kleiner sein als 40.000 Euro. Für gemeinsam veranlagte Paare liegt die Grenze bei 80.000 Euro.

Wie hoch ist die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage?

Für die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen in Aktien, zum Beispiel in einen VL-ETF, beträgt die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage 20 Prozent der Sparsumme pro Jahr. Die maximale Förderung liegt bei 80 Euro.

Legst Du die VL in einem Bausparvertrag an oder nutzt Du sie, um einen Baukredit abzubezahlen, beträgt die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage 9 Prozent der jährlichen Sparsumme. Der höchstmögliche Zuschuss liegt bei 43 Euro.

Erhältst Du beide Förderungen, weil Du zwei VL-Verträge besparst, kannst Du maximal 123 Euro bekommen.

Wann bekomme ich die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage ausgezahlt?

Das Finanzamt zahlt Dir die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage am Ende der Laufzeit Deines VL-Vertrags als einmalige Summe in Deinen Vertrag. VL-Sparpläne laufen entweder sechs oder sieben Jahre, je nach Anlageform.

Wie beantrage ich die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage?

Die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage beantragst Du im Hauptvordruck Deiner Steu­er­er­klä­rung. Solltest Du das einmal vergessen haben, kannst Du das für vier Jahre rückwirkend nachholen.

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