Trennung Checkliste

Wenn Du Deiner Ehe keine Zukunft mehr gibst

Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Vor einer Scheidung müssen Ehepaare mindestens ein Jahr getrennt leben – das sogenannte Trennungsjahr.
  • Der Elternteil, bei dem die gemeinsamen Kinder überwiegend wohnen, hat Anspruch auf Unterhalt für die Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle.
  • In der Trennungszeit bekommst Du eventuell Trennungsunterhalt vom Partner, wenn dieser mehr verdient.

So gehst Du vor

  • Kläre, wer in der gemeinsamen Wohnung oder im gemeinsamen Haus bleiben soll und wer auszieht.
  • Wenn Ihr als Paar bisher ein gemeinsames Konto hattet, solltest Du Dein eigenes Girokonto einrichten, auf das Deine Einkünfte fließen.
  • Unsere Checkliste fasst alle wichtigen Punkte zusammen, an die Du bei einer Trennung von Deinem Ehepartner denken solltest.

Checkliste Trennung

In jeder Ehe gibt es Krisen. Aber manchmal kriselt es in der Beziehung so heftig, dass eine Trennung die einzige Lösung ist. Bevor Du diesen Schritt gehst, solltest Du überlegen, was für Folgen die Trennung mit sich bringt: Wer soll ausziehen? Bei wem sollen die Kinder wohnen? Und wie sieht es finanziell aus? Unsere Checkliste hilft Dir vor der Trennung, an alle wichtigen Punkte zu denken.

Was ist das Trennungsjahr?

Vor einer Scheidung müssen Ehepaare in der Regel mindestens ein Jahr getrennt leben. Erst dann gilt die Ehe als gescheitert. Nach dem Trennungsjahr kann das Paar gemeinsam die Scheidung beantragen. Das war im Jahr 2020 nur bei 7 Prozent der Scheidungen der Fall. Am häufigsten ist der Ablauf bei einer Scheidung so, dass der eine sie beantragt und der andere dem Antrag zustimmt. 89 Prozent der Ehen wählten 2020 dieses Vorgehen.

In gerade einmal 4 Prozent der Scheidungen stimmte der eine Ehegatte dem Antrag auf Scheidung nicht zu. In solchen Fällen kann das Gericht die Ehe trotzdem scheiden, wenn beide seit drei Jahren getrennt leben (§ 1566 Abs. 2 BGB). Willst Du allein die Scheidung, ist es wichtig, dem Gericht nachweisen zu können, wie lange Ihr schon getrennt lebt.

Trennung von Tisch und Bett

Getrennt leben bedeutet: Es gibt keine häusliche Gemeinschaft mehr zwischen den Eheleuten (§ 1567 BGB). Es reicht nicht aus, dass sich das Paar nicht mehr versteht oder nicht mehr miteinander redet. Sie müssen getrennte Wege gehen. Gerade bei gemeinsamen Kindern, ist es aber sogar notwendig, dass die Eltern noch Kontakt miteinander haben, eben nur nicht mehr wie ein Ehepaar. Hinreichend klar ist die Trennung, sobald einer aus dem gemeinsamen Haus oder der Wohnung auszieht und beide dadurch räumlich getrennt sind.

Getrennt innerhalb der Wohnung

Unter bestimmen Bedingungen kann es für das Trennungsjahr ausreichen, wenn beide Ehepartner weiter unter einem Dach wohnen, aber keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen. Das setzt voraus, dass sie in verschiedenen Zimmern schlafen, getrennt wirtschaften und keine alltäglichen Dinge mehr füreinander erledigen wie kochen, Wäsche waschen oder einkaufen.

In der Regel musst Du das nicht nachweisen. Kein Richter kommt zu Dir nach Hause, um nachzuschauen, wie Du die Trennung innerhalb Deines Hauses organisiert hast. Probleme kann es nur geben, falls Dein Ehepartner bestreitet, dass Ihr Euch getrennt habt. Dann brauchst Du einen Nachweis.

Scheidungsantrag erst nach Trennungsjahr

Erst nach dem Trennungsjahr können Eheleute bei Gericht den Scheidungsantrag stellen. Das Gericht kann dann die Ehe einverständlich scheiden. Von seltenen Ausnahmefällen abgesehen muss das Trennungsjahr immer eingehalten werden, auch bei sehr kurzen Ehen. Selbst wenn sich die Eheleute schon in der Hochzeitsnacht trennen, können sie grundsätzlich erst nach einem Trennungsjahr die Scheidung beantragen.

Das Gericht prüft die Voraussetzungen für eine Scheidung und damit bei einer einverständlichen Scheidung auch das Trennungsjahr. Ist das noch nicht abgelaufen, kann das Gericht den Antrag kostenpflichtig zurückweisen. Deshalb ist ein Scheidungsantrag nach sechs Monaten Trennung zu früh. In der Praxis beantragen Anwälte aber auch schon bis zu acht Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung. Dagegen ist nichts einzuwenden, da bis zur mündlichen Verhandlung noch einige Wochen vergehen können.

Manchmal behaupten Eheleute, sie seien bereits seit einem Jahr getrennt, obwohl das nicht stimmt. Sofern beide übereinstimmende Angaben machen, prüft das Gericht aber nicht weiter. Ein Beweis ist nicht nötig.

Nachweis des Trennungsjahrs

Erst wenn sich das Ehepaar nicht einig ist, seit wann es getrennt lebt, ist ein Nachweis wichtig. Geben beide unterschiedliche Trennungstermine an, die aber beide mindestens ein Jahr zurückliegen, ist das kein Problem. Anders sieht es aus, wenn einer bestreitet, dass sie schon ein Jahr getrennt leben. Dann kann das Gericht die Scheidung nicht aussprechen, es sei denn, der andere ist in der Lage, das Trennungsjahr zu beweisen.

Es gibt keine offizielle Stelle, bei der Eheleute eine Trennung anzeigen könnten. Als Nachweis eignet sich der neue Mietvertrag oder eine Meldebescheinigung. Auch Zeugen können bestätigen, seit wann das Ehepaar getrennt lebt. Schwieriger ist es, wenn die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung oder des gemeinsamen Hauses stattgefunden hat. In einem solchen Fall solltest Du die Trennung dokumentieren.

Beide Eheleute können schriftlich vereinbaren, dass sie seit einem bestimmten Datum innerhalb der Wohnung getrennt leben. Verweigert einer von beiden die Unterschrift unter dieses Papier, sollte der andere ein kurzes Schreiben an den Ehepartner schicken, in dem das Getrenntleben festgestellt wird – dann allerdings am besten per Einschreiben.

Ist eine Scheidung früher möglich?

In seltenen Ausnahmefällen ist eine Scheidung möglich, obwohl die Eheleute weniger als ein Jahr getrennt leben. Derjenige, der die Scheidung beantragt, muss dazu erklären, es sei ihm unzumutbar, weiter mit dem anderen verheiratet zu sein (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Mögliche Gründe sind: Misshandlung in der Ehe; ein Partner erwartet ein Kind mit einem neuen Partner; Alkohol-, Drogen oder Spielsucht. Auch jahrelange Demütigungen können dazu führen, dass die Grundlage für ein weiteres Zusammenleben zerstört ist. Ein Trennungsjahr kann deshalb unzumutbar sein (OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 26. April 2018, Az. 4 UF 44/18).

Es muss sich immer um einen Umstand handeln, der in der anderen Person liegt. Deshalb kann zum Beispiel nicht derjenige eine schnelle Scheidung verlangen, der selbst ein Kind mit einer anderen Person erwartet.

Wer zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus?

Wer sich trennen will, braucht räumlichen Abstand. Paare sollten deshalb so früh wie möglich die Wohnverhältnisse klären. Um die Frage, wer in der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus bleibt, wird oft hart gekämpft – vor allem, wenn kleine Kinder zur Familie gehören. Denn auch wenn sich die Eheleute einig sind, dass eine Trennung das Beste für beide ist, so trennt sich der Ausziehende auch immer räumlich von seinen Kindern.

Auszug aus der Mietwohnung

Wohnt ein Ehepaar zur Miete, haben meist beide den Mietvertrag unterschrieben. Zieht nur einer aus, endet der Mietvertrag dadurch nicht. Der Ausziehende kann den Vertrag auch nicht nur für seine Person kündigen, das können nur beide Mieter gemeinsam.

Der Partner, der auszieht, hat dadurch viele Nachteile. Er haftet weiter in voller Höhe für die Miete und den Zustand der Wohnung, wohnt aber selbst nicht mehr dort. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm zumindest teilweise die Mietkaution zurückzahlt. In dieser Situation hat der Ausziehende drei Möglichkeiten, um seine Position rechtlich zu verbessern.

  1. Änderung des Mietvertrags
    Erkundige Dich beim Vermieter, ob er Dich aus dem Mietvertrag entlässt, weil Du ausziehst. Eine Vertragsänderung ist dazu erforderlich, der sowohl Vermieter als auch beide Mieter zustimmen müssen. Es reicht nicht aus, wenn Du allein mit Deinem Ex-Partner vereinbarst, dass einer von Euch aus dem Mietvertrag ausscheiden soll. Auch wenn der Vermieter mit dem ausgezogenen Ehegatten eine solche Vereinbarung trifft, muss der andere zustimmen.
  2. Freistellung vereinbaren
    Manchmal besteht der Vermieter darauf, dass beide weiterhin Mieter bleiben, damit er bei Zahlungsschwierigkeiten einen zweiten Schuldner hat. In diesem Fall solltest Du eine Vereinbarung aufsetzen, wonach der in der Wohnung Bleibende den anderen von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis freistellt. Die Freistellung wirkt aber nur im Innenverhältnis, also zwischen den Ehepartnern. Der Vermieter kann sich auch an den ausgezogenen Mieter halten, und der muss im Zweifel auch zahlen. Er kann aber das an den Vermieter gezahlte Geld vom Ex-Partner zurückverlangen.
  3. Mietvertrag kündigen
    Natürlich können Eheleute den Mietvertrag gemeinsam unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Dann müssen allerdings beide umziehen und beide eine neue Wohnung finden. Aus diesem Grund weigert sich oft einer, die einst gemeinsam angemietete Wohnung zu verlassen – und verhindert so die Kündigung.

    Während des Trennungsjahrs hat der ausgezogene Ehegatte keine Möglichkeit, den anderen zu zwingen, mit ihm gemeinsam die Wohnung zu kündigen. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann der andere sich aber nicht mehr wehren. Verweigert er dann weiterhin seine Mitwirkung, darf ihn der ausgezogene Ehegatte auf Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung verklagen.

    Alternativ kannst Du beim Gericht einen Antrag auf Wohnungszuweisung stellen. Das Gericht kann dann bestimmen, dass das Mietverhältnis künftig nur noch mit demjenigen Ehegatten fortgesetzt wird, der in der Wohnung bleibt. Der Vermieter muss das akzeptieren. Allerdings wird das Gericht die Wohnung nur dann dem verbleibenden Ehegatten zuweisen, wenn dieser sich die Wohnung auch allein leisten kann.

Achtung: Der Ehegatte, der auszieht, muss sich beim Einwohnermeldeamt ummelden und sollte auch an die Umschreibung von Telefonanschluss, Strom, Heizung, Pay-TV und ähnliches denken.

Auszug aus dem eigenen Haus 

Wer im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung wohnt, hat zumindest keinen Ärger mit dem Vermieter. Die Frage, wer im Haus wohnen bleiben kann, ist aber deshalb nicht einfacher. Stehen beide Eheleute als Eigentümer im Grundbuch, gehört ihnen das Haus gemeinsam. Daran ändert die Trennung nichts.

Zieht einer aus, kann er vom anderen Miete verlangen. Dazu muss er ihn zur Zahlung auffordern, erst ab diesem Zeit­punkt entsteht die Zahlungspflicht. Für vergangene Monate kann derjenige, der ausgezogen ist, keine Nutzungsentschädigung rückwirkend verlangen (§ 1361b Abs. 3 BGB, § 745 Abs. 2 BGB). Hat der Ehegatte, der mit den Kindern in der Wohnung oder dem Haus bleibt, kein eigenes Einkommen, muss er keine Miete an den Ex-Partner zahlen.

Immobilienkredite - Hast Du gemeinsam mit Deinem Ex-Partner eine Baufinanzierung aufgenommen, bist Du weiter verpflichtet, die Kreditraten zu zahlen, auch wenn Du Dich getrennt hast. Die Bank interessiert es nicht, ob einer der Eheleute ausgezogen ist. Wer ausgezogen ist und während der Trennung allein die Bank bedient, kann sich das beim Unterhaltsanspruch anrechnen lassen.

Umgang mit dem Haus - Wie Ihr mit dem gemeinsamen Haus weiter umgehen wollt, solltet Ihr Euch während der Trennungszeit überlegen: Will einer das Haus allein behalten und den anderen auszahlen oder soll das Haus verkauft werden? Dabei sind viele Dinge zu bedenken. Ihr solltet deshalb die Entscheidung nicht übers Knie brechen.

Achtung: Wer auszieht, ohne etwas zu regeln und sechs Monate wegbleibt, verwirkt das Recht, wieder einzuziehen. Daran ändert auch das Miteigentum nichts.

Wenn Kinder von der Trennung betroffen sind?

Etwa die Hälfte der 2020 geschiedenen Ehepaare hatte minderjährige Kinder. Insgesamt waren etwa 120.000 Minderjährige von der Scheidung ihrer Eltern betroffen. Für die Eltern stellen sich anlässlich der Trennung wichtige Fragen: Bei wem wohnen die Kinder, wie soll das Umgangsrecht geregelt sein und wie sieht es mit dem Kindesunterhalt aus?

Umgangsrecht - Nach Möglichkeit solltet Ihr mit den Kindern zusammen klären, bei wem die Kinder wohnen werden. Sollen die Kinder hauptsächlich bei einem Elternteil wohnen und den anderen nur an jedem zweiten Wochenende sehen? Oder sollen die Kinder abwechselnd eine Woche beim Vater und eine Woche bei der Mutter leben – das wäre das sogenannte Wechselmodell. Könnt Ihr Euch nicht einigen, musst Du einen Antrag auf Umgangsregelung beim Familiengericht stellen.

Sorgerecht - Nach einer Trennung bleiben verheiratete Eltern grundsätzlich gemeinschaftlich sorgeberechtigt. Das bedeutet, dass die Eltern auch weiterhin alle wichtigen Entscheidungen für die Kinder gemeinschaftlich treffen müssen. In Alltagsfragen entscheidet der Elternteil, bei dem die Kinder wohnen.

Kindesunterhalt - Der Elternteil, der die minderjährigen Kinder betreut und versorgt, erfüllt dadurch seine Unterhaltsverpflichtung. Der andere Elternteil ist verpflichtet, Barunterhalt zu leisten – also monatlich eine feste Summe zu überweisen. Die Höhe des Kindesunterhalts bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Maßgeblich für die Höhe des Unterhalts sind das Einkommen, das Alter des Kindes und die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Ausführliche Informationen, wie sich der Unterhalt berechnet, sowie die einzelnen Zahlbeträge, findest Du im Ratgeber Düsseldorfer Tabelle.

Wer bekommt Trennungsunterhalt?

In der Zeit nach der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe steht Dir Trennungsunterhalt zu, wenn Du Dich nicht selbst finanzieren kannst und Dein Ex-Partner genug Geld verdient (§ 1361 BGB). Du musst den Unterhalt schriftlich einfordern. Kannst Du Deinen Unterhalt nicht als Eurobetrag beziffern, weil Du das genaue Einkommen des anderen nicht kennst, musst Du von ihm zunächst Auskunft über sein Einkommen verlangen.

Lass Dich dabei von einem Anwalt für Familienrecht beraten. So ist gewährleistet, dass Du auf nichts verzichtest, was Dir zustünde. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit der Scheidung. Danach kann unter besonderen Voraussetzungen nachehelicher Ehegattenunterhalt fällig sein.

Checkliste Trennung

Wir haben in einer Checkliste die zwölf wichtigsten Fragen zusammengefasst, an die Du bei einer Trennung denken solltest: Angefangen vom Hausrat über Girokonten, Kran­ken­ver­si­che­rung, Steuerklassen bis hin zu den Unterlagen für den Zugewinn- und Versorgungsausgleich, die Du für die Scheidung schon ordnen solltest.

Checkliste Trennung

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Autor
Dr. Britta Beate Schön
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