Düsseldorfer Tabelle 2023 So viel Unterhalt steht Scheidungskindern zu

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Wenn Du wissen möchtest, wie viel Unterhalt Du nach einer Trennung oder Scheidung für gemeinsame Kinder zahlen musst, dann gibt Dir die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2023 Auskunft. Umgekehrt lässt sich darin auch ablesen, was Du nach einer Scheidung an Unterhalt für die bei Dir wohnenden Kinder vom anderen Elternteil bekommen müsstest.
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie zum Unterhaltsbedarf. Sie baut auf dem Mindestunterhalt minderjähriger Kinder auf. Das Oberlandesgericht Düsseldorf aktualisiert die Unterhaltssätze regelmäßig in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag. Die aktuelle Originaltabelle, die seit 1. Januar 2023 gilt, findest Du hier. Die Düsseldorfer Tabellen der vergangenen Jahre findest Du auf der Website des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Das Unterhaltsrecht basiert auf der Vorstellung, dass die Kinder nach der Trennung im Wesentlichen bei einem Elternteil im Haushalt leben. Das nennt sich Residenzmodell. Die Folge ist, dass ein Elternteil Unterhalt leistet, indem er die minderjährigen Kinder betreut und der andere für den Unterhalt zahlt (§ 1612a BGB). Der eine leistet Betreuungsunterhalt, der andere Barunterhalt.
Neu: Viele Familien organisieren sich nach der Trennung heute anders. Die Kinder halten sich abwechselnd beim Vater und der Mutter auf. Eine solche Lebensrealität wird bisher nicht gut durch das deutsche Unterhaltsrecht abgebildet. Nur im Wechselmodell berechnet sich der Unterhalt anders. Das setzt aber voraus, dass die Eltern wirklich zu gleichen Teilen die Kinder betreuen. Kümmert sich ein Elternteil zum Beispiel an zwölf Tagen im Monat um die Kinder, der andere an 19 Tagen, reduziert sich dadurch der Unterhaltsanspruch nicht. Das soll mit der Unterhaltsreform verbessert werden.
Das Bundesjustizministerium hat im August 2023 ein Eckpunktepapier dazu vorgelegt. Für die Berechnung des Unterhalts wird entscheidend sein, an wie vielen Nächten die Kinder wo übernachten. Wer mehr an Betreuung übernimmt (zwischen 30 Prozent und 49 Prozent Mitbetreuung), soll weniger Unterhalt zahlen – so der Grundsatz. Für Familien, die sich für das Residenzmodell entscheiden, weil ein Elternteil zum Beispiel in einer anderen Stadt lebt, soll sich nichts ändern. Ein konkreter Gesetzentwurf liegt noch nicht vor. Mehr Informationen dazu, wie Ihr die Betreuung Eurer Kinder organisieren könnt und eine Muster-Elternvereinbarung, findet Ihr im Ratgeber Betreuungsmodelle.
Musst Du für Deine schulpflichtigen Kinder bis zu deren 21. Geburtstag Unterhalt zahlen, darfst Du seit 1. Januar 2023 im Monat 1.370 Euro als Existenzminimum für Dich behalten, wenn Du arbeitest (bisher: 1.160 Euro). Bist Du nicht erwerbstätig, sollen Dir mindestens 1.120 Euro monatlich verbleiben (bisher: 960 Euro). Darin sind bis zu 520 Euro für Unterkunft, Nebenkosten und Heizung enthalten (bisher: 430 Euro).
Durch die Unterhaltsreform soll der notwendige Selbstbehalt erstmals gesetzlich geregelt werden.
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Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nach der Trennung der Eltern richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und der sogenannten Mindestunterhaltsverordnung (§ 1612a BGB).
Seit 1. Januar 2023 gelten diese Bedarfssätze für minderjährige Kinder im Monat:
Diese Beträge musst Du nach Möglichkeit mindestens zahlen. Je nachdem, wie hoch Dein Einkommen ist, kann es mehr sein. Kannst Du den Mindestunterhalt nicht zahlen, gibt es mit dem Unterhaltsvorschuss eine Unterstützung vom Staat. Beantragen kann den Vorschuss die Person, bei der die Kinder überwiegend wohnen. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort. Den Vorschuss muss der Unterhaltspflichtige aber zurückzahlen, falls er wieder mehr verdient. Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss und wie Du ihn beantragst findest Du auf dem Familienportal.
In der Düsseldorfer Tabelle findest Du die monatlichen Beträge für den Kindesunterhalt gestaffelt nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter der Kinder.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2023 enthält 15 Einkommensgruppen und vier Altersstufen. Die Tabelle endet mit einem bereinigten Einkommen von 11.000 Euro im Monat.
Du kannst die Tabelle nutzen, indem Du Dich mit Deinem unterhaltsrelevanten Einkommen in die Einkommensstufen einordnest. Dann bist Du in der richtigen Zeile. Die richtige Spalte findest Du, wenn Du das Alter Deiner Kinder abliest (Spalte 1: 0 bis 5 Jahre, Spalte 2: 6 bis 11 Jahre, Spalte 3: 12 bis 17 Jahre, Spalte 4: ab 18 Jahre). So kannst Du die monatlichen Unterhaltsbeträge ablesen.
Im Jahr 2023 sind die Regelsätze für den Kindesunterhalt im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Wie viel genau fällig wird, kannst Du in der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2023 ablesen.
Beispiel: Dein unterhaltsrelevantes Einkommen beläuft sich auf 2.600 Euro. Damit bist Du in der dritten Einkommensstufe zwischen 2.301 Euro und 2.700 Euro. Dein Kind ist sieben Jahre alt, damit in der zweiten Altersstufe. Die Düsseldorfer Tabelle 2023 weist einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 553 Euro im Monat aus.
Die Unterhaltssätze in der Tabelle gehen von zwei unterhaltspflichtigen Kindern aus. Hast Du mehr als zwei Kinder oder nur ein Kind, so musst Du eventuell weniger oder mehr Unterhalt zahlen als Du in der Tabelle abliest. Du wirst dann entsprechend in eine niedrigere oder höhere Nettoeinkommensgruppe (Spalte 1) eingeordnet.
Seit 2022 hat die Tabelle 15 Einkommensstufen bis zu einem Nettoeinkommen von 11.000 Euro. Bisher ergab sich der Unterhalt nicht direkt aus der Düsseldorfer Tabelle, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete mehr als 5.501 Euro netto im Monat verdiente. Die Höhe des Unterhalts wurde früher in Fortschreibung der Tabelle berechnet (BGH, 16.09.2020, Az. XII ZB 499/19).
Die dritte Spalte der Tabelle ist mit Prozentsatz überschrieben, die vierte Spalte mit Bedarfskontrollbetrag. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Unterhalts der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestunterhalt aus. Aus der Multiplikation des Mindestunterhalts mit dem jeweiligen Prozentsatz ergibt sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Den kannst Du bereits als entsprechenden Eurobetrag in der Tabelle ablesen. Für Dich ist der Prozentsatz deshalb nicht relevant.
Bedarfskontrollbetrag ist der Betrag, den Unterhaltspflichtige behalten sollen. Mit steigendem Einkommen soll ein höherer Betrag für den Lebensunterhalt verbleiben. Wer 5.400 Euro im Monat als unterhaltsrelevantes Einkommen verdient, dem sollen 2.450 Euro verbleiben – das ist der Bedarfskontrollbetrag.
In den Unterhaltsbeträgen sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Studiengebühren oder Kosten für den Nachhilfeunterricht nicht enthalten. Das sind typische Beispiele für einen Mehrbedarf. Als Sonderbedarf gelten einmalige, unerwartete, hohe, notwendige Ausgaben – zum Beispiel Kosten für den Kieferorthopäden oder Anschaffung eines eigenen Computers für den Distanzunterricht.
Soweit ein zusätzlicher Bedarf besteht, ist dieser grundsätzlich von beiden Elternteilen gemeinsam zu zahlen: Jeder Elternteil zahlt entsprechend dem Anteil, den sein Einkommen am gemeinsamen Gesamteinkommen ausmacht.
Umstritten sind Kosten für Klassenfahrten oder Kosten rund um den Schulabschluss. Da können schnell einige Hundert Euro anfallen. Wegen der Einmaligkeit der zusätzlichen Ausgaben gehen einige Gerichte von einem Sonderbedarf aus, andere halten diese Ausgaben für vorhersehbar. Ist die Fahrt nicht außergewöhnlich teuer, dann hat der betreuende Elternteil die Kosten aus dem laufenden Unterhalt zu zahlen (OLG Hamm, 21.12.2010, Az. II-2 WF 285/10).
Tipp: Damit Klassenfahrten der Kinder nicht jedes Mal zu Streit führen, sollten sich Eltern vorher grundsätzlich darauf verständigen, wie sie mit diesen zusätzlichen Kosten umgehen wollen und wer wie viel der Ausgaben übernimmt.
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Das Kindergeld für ein minderjähriges Kind steht den Eltern zu – und zwar beiden Elternteilen je zur Hälfte. Es wird jedoch in voller Höhe an den Elternteil ausbezahlt, bei dem das Kind wohnt. Deshalb darf der Elternteil, der den Kindesunterhalt zahlen muss, die Hälfte des Kindergelds vom Unterhalt abziehen (§ 1612b BGB). Aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt sich also nicht der Zahlbetrag. Der ergibt sich erst nach Abzug der Hälfte des monatlichen Kindergelds.
Das Kindergeld beträgt seit 2023 einheitlich 250 Euro im Monat (§ 66 Abs. 1 EStG, § 6 Abs. 1 BKGG). Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies für das erste und zweite Kind eine Erhöhung um 31 Euro und für das dritte Kind um 25 Euro. Die Hälfte des Kindergelds – 125 Euro – ist zu verrechnen mit dem Kindesunterhalt.
Ein Beispiel für das Jahr 2023: Der Unterhaltszahler verfügt über ein unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen von 3.400 Euro (Einkommensstufe 5) und hat ein achtjähriges und ein zwölfjähriges Kind. Der Unterhalt für die Achtjährige beläuft sich nach der Düsseldorfer Tabelle 2023 auf 603 Euro und für den Zwölfjährigen auf 706 Euro. Bei beiden Kindern ist jeweils die Hälfte des Kindergelds abzuziehen, also jeweils 125 Euro. Der Unterhaltspflichtige zahlt daher 478 Euro für die Achtjährige und 581 Euro für den Zwölfjährigen, insgesamt macht das im Monat 1.059 Euro für beide Kinder. Das sind 92 Euro mehr als im vergangenen Jahr.
Bei volljährigen Kindern musst Du das Kindergeld in voller Höhe vom Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle abziehen. Eigentlich steigt zwar die Unterhaltspflicht ab Volljährigkeit. Dennoch verringert sich der Unterhalt, den die Eltern zahlen müssen. Grund ist, dass das Kindergeld vollständig auf den Bedarf angerechnet wird.
Der Unterhalt für ein volljähriges Kind wird anders berechnet als der Unterhalt für ein minderjähriges Kind. Zwar gilt für beide die Düsseldorfer Tabelle. Ab Volljährigkeit zählt aber nicht nur das Einkommen eines Elternteils, sondern das Einkommen beider Elternteile. Näheres dazu findest Du in unserem Ratgeber zum Kindesunterhalt für volljährige Kinder.
Wichtig: Die Unterhaltsverpflichtung ist auch ein Fall für die Einkommensteuer, zum Beispiel als außergewöhnliche Belastung.
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Die folgende Tabelle zeigt, was Du nach Abzug des halben Kindergelds seit Januar 2023 tatsächlich zahlen musst. 2023 beträgt das Kindergeld einheitlich 250 Euro pro Kind.
Nettoein- kommen1 in € | 0-5 Jahre | 6-11 Jahre | 12-17 Jahre | ab 18 Jahre |
---|---|---|---|---|
bis 1.900 | 312 € | 377 € | 463 € | 378 € |
1.901 - 2.300 | 334 € | 403 € | 493 € | 410 € |
2.301 - 2.700 | 356 € | 428 € | 522 € | 441 € |
2.701 - 3.100 | 378 € | 453 € | 552 € | 473 € |
3.101 - 3.500 | 400 € | 478 € | 581 € | 504 € |
3.501 - 3.900 | 435 € | 518 € | 628 € | 554 € |
3.901 - 4.300 | 470 € | 558 € | 675 € | 605 € |
4.301 - 4.700 | 505 € | 598 € | 722 € | 655 € |
4.701 - 5.100 | 540 € | 639 € | 769 € | 705 € |
5.101 - 5.500 | 575 € | 679 € | 816 € | 755 € |
5.501 - 6.200 | 610 € | 719 € | 863 € | 806 € |
6.201 - 7.000 | 645 € | 759 € | 910 € | 856 € |
7.001 - 8.000 | 680 € | 799 € | 957 € | 906 € |
8.001 - 9.500 | 715 € | 839 € | 1.004 € | 956 € |
9.501 - 11.000 | 749 € | 879 € | 1.051 € | 1.006 € |
1 Mit Nettoeinkommen ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen gemeint. Mehr dazu weiter unten.
Quelle: OLG Düsseldorf (Stand: 1. Januar 2023 )
Die größte Schwierigkeit besteht in der Praxis darin, das Nettoeinkommen zu ermitteln, das für den Unterhalt relevant ist. Es stimmt selten mit dem Nettoeinkommen auf der Gehalts- oder Lohnabrechnung überein. In der Düsseldorfer Tabelle findet sich kein Hinweis auf die Berechnung. Sämtliche Einkünfte zählen dazu, zum Beispiel auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aber auch Sozialleistungen und Renten.
Mit unserer Anleitung kannst Du Dein unterhaltsrechtliches Einkommen selbst berechnen; das entscheidet darüber, was an Unterhalt für die Kinder fällig wird.
In den Unterhaltsleitlinien der verschiedenen Oberlandesgerichte findest Du die wesentlichen Grundsätze, wie sich das relevante Einkommen berechnen lässt. Eine Liste mit den regionalen Leitlinien findest Du weiter unten.
Berufsbedingte Aufwendungen, die Du von Deinen privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen kannst, darfst Du vom Einkommen abziehen. Dabei kannst Du auch eine Pauschale von 5 Prozent des Nettoeinkommens schätzen – mindestens 50 Euro, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 Euro monatlich.
Übersteigen Deine Ausgaben für den Beruf die Pauschale, musst Du insgesamt die Ausgaben nachweisen, um sie abziehen zu dürfen. Schulden darfst Du in der Regel vom Einkommen abziehen.
Auf einigen Websites findest Du kostenlose Unterhaltsrechner, die alle auf der Düsseldorfer Tabelle basieren. Diese können aber nur einen ersten Anhaltspunkt liefern. Das Unterhaltsrecht ist komplex und lässt sich deshalb nur sehr bedingt durch einen Rechner abbilden. Meist entspricht das, was Du mit dem Unterhaltsrechner ausgerechnet hast, nicht dem, was Du tatsächlich zahlen musst.
Die Düsseldorfer Tabelle wird etwa alle zwei Jahre aktualisiert, die Zahlbeträge ändern sich zudem immer dann, wenn es mehr Kindergeld gibt. Die jüngste Anpassung erfolgte zum 1. Januar 2023.
Achtung: Es gibt regionale Abweichungen, da einzelne Oberlandesgerichte ihre eigenen Regelungen festlegen. Im Folgenden weiterführende Links:
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