Grundsteuerbescheid So prüfst Du die Bescheide zur Grundsteuer auf Fehler

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Du erhältst nach Abgabe der Grund­steu­er­er­klä­rung in den meisten Bundesländern drei Bescheide zur Grundsteuer.
  • Zuerst kommen vom Finanzamt der Bescheid über den Grundsteuerwert oder in einigen Bundesländern über die Grundsteueräquivalenzbeträge sowie der Bescheid über den Grund­steuer­mess­betrag.
  • Der eigentliche Grundsteuerbescheid mit Zahlungsaufforderung von Deiner Gemeinde oder Stadt wird voraussichtlich erst Ende 2024 oder Anfang 2025 in Deinem Briefkasten liegen.

So gehst Du vor

  • Überprüfe alle Bescheide zur Grundsteuer gründlich auf Fehler. Wie das geht, erfährst Du hier
  • Falls Du welche findest, leg Widerspruch gegen den eigentlichen Grundsteuerbescheid oder Einspruch gegen die ersten beiden Bescheide ein. Wie Du das machst, liest Du im Ratgeber Einspruch Grundsteuer.
  • Die Grundsteuerbescheide sehen nicht überall gleich aus. Das Grundprinzip ist aber überall gleich. Um den Bescheid richtig zu verstehen, lade Dir unsere Hilfe zum Grundsteuerbescheid hier herunter. 

Grundsteuerbescheid-Hilfe

Die Grund­steu­er­er­klä­rung war schon recht kompliziert. Die darauffolgenden Bescheide zur Grundsteuer haben es aber auch in sich. Wir zeigen Dir deshalb im Detail, wie Du die Bescheide verstehen kannst.

Wenn Du aber mit der Grundsteuer noch nicht so vertraut bist, hilft Dir erstmal unser Ratgeber zur Grundsteuer weiter.

Das sind die drei Bescheide zur Grundsteuer

In den meisten Bundesländern erhältst Du insgesamt drei Bescheide zur Grundsteuer:

  1. Bescheid über den Grundsteuerwert – kommt vom Finanzamt
  2. Bescheid über den Grund­steuer­mess­betrag – kommt vom Finanzamt
  3. Grundsteuerbescheid mit Zahlungsaufforderung – kommt von Deiner Gemeinde oder Stadt

Es gibt allerdings Ausnahmen:

  • In Hessen gibt es keinen separaten Bescheid über den Grundsteuerwert. Dort erhältst Du also nur zwei Bescheide: den über den Grund­steuer­mess­betrag und 2024 den eigentlichen Grundsteuerbescheid.
  • In Bayern, Hamburg und Niedersachsen kommen statt des Grundsteuerwerts die Grundsteueräquivalenzbeträge zum Tragen.

Die gute Nachricht: Den Grundsteuerbescheid anfordern musst Du in allen Bundesländern schon mal nicht. Alle Bescheide kommen per Post zu Dir, nachdem Du Deine Grund­steu­er­er­klä­rung gemacht hast.

Wann kommt der finale Grundsteuerbescheid?

Sicherlich wartest Du als Eigentümer oder Eigentümerin schon gespannt auf Deinen finalen Grundsteuerbescheid. Also den Bescheid, in dem steht, wie hoch Deine Grundsteuer ab 2025 sein wird. Doch Mitte Oktober 2024 müssen sich fast alle immer noch in Geduld üben.

Finanztip hat deshalb Mitte Oktober 2024 in den 25 größten deutschen Städten nachgefragt, für wann der Versand der Bescheide für die neue Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 geplant ist. Das überraschende Ergebnis: Nur in der Bundeshauptstadt Berlin hat der Versand am 14. Oktober 2024 begonnen und soll Ende des Jahres abgeschlossen sein.

In fast allen anderen der 25 größten Städte wirst Du den Grundsteuerbescheid erst 2025 erhalten, wie Du hier gleich in der Tabelle im Detail sehen kannst. Beachte dabei die folgenden zwei Punkte:

  • Die Termine können sich durchaus noch nach hinten verschieben, da viele Städte den Hebesatz noch nicht festgesetzt haben. 
  • Die Bescheide kommen per Post. Einige Städte haben mit einem fixen Tag für den Versand geplant. Etwa München und Nürnberg mit dem 9. Januar 2025. Das ist ein Donnerstag, es kann also durchaus passieren, dass der Bescheid dann erst am Montag drauf kommt. 

Tabelle: Versand der Grundsteuerbescheide

Stadtgeplanter Versand
Berlin14. Oktober bis Ende 2024
HamburgMärz 2025
München9. Januar 2025
Köln15. und 22. Januar 2025
Frankfurt am Mainab 2. Januar 2025
Stuttgart6. bis 10. Januar 2025
DüsseldorfJanuar 2025
Leipzigab Mitte Januar
Dortmund24. Januar 2025
Essen6. bis 10. Januar 2025
Bremen13. bis 17. Januar 2025
Dresden6. bis 10. Januar 2025
Hannover17. Januar 2025
Nürnberg9. Januar 2025
Duisburg27. Januar bis Mitte Februar 2025
BochumJanuar 2025
WuppertalEnde Januar 2025
Bielefeld20. bis 24. Januar 2025
Bonn14. Januar 2025
MünsterEnde Januar 2025
MannheimAnfang bis Mitte Januar 2025
KarlsruheEnde Januar 2025
AugsburgDezember 2024 oder Januar 2025
WiesbadenEnde Januar 2025
Mönchengladbach8. bis 11. Januar 2025

Quelle: Finanztip-Abfrage in den Städten (Stand: 28. Oktober 2024)

Wie sieht es im Rest von Deutschland aus? 

In den anderen rund 11.000 Städten und Gemeinden ist es zumindest nicht unwahrscheinlich, dass die Bescheide auch eher erst im Jahr 2025 kommen. Doch eine verbindliche Auskunft können wir an dieser Stelle nicht geben. Du musst Du Dich also nicht fragen, ob vielleicht der Grundsteuerbescheid verloren gegangen ist – er kommt ganz sicher noch, wenngleich auch oft erst 2025. 

Was ist mit den ersten Bescheiden zur Grundsteuer?

Die ersten beiden Bescheide über Grundsteuerwert – oder in einigen Bundesländern Grundsteueräquivalenzbeträge  und Grund­steuer­mess­betrag wurden schon seit August 2022 vom Finanzamt zugestellt, in der Regel kommen sie in einem einzigen Brief. 

Ausnahmen hier:

  • In Berlin, Bremen und Hamburg hast Du zuerst nur den Bescheid über den Grundsteuerwert erhalten. Der Bescheid über den Grund­steuer­mess­betrag soll in diesen Städten zusammen mit dem eigentlichen Grundsteuerbescheid ab Oktober 2024 in Berlin und im Jahr 2025 in Hamburg und Bremen erfolgen.
  • Auch in Hessen gab es zuerst nur einen Bescheid, allerdings hier den über den Grund­steuer­mess­betrag.  

Erklärung: Warum dauert das eigentlich so lange?

Das liegt an der Art der Berechnung der Grundsteuer und einer Aufgabenteilung von Finanzämtern und Kommunen. Letztere erhalten am Ende auch die Grundsteuer.

  • Die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer wird meist wie folgt berechnet:
    Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz. Der Hebesatz ist dabei lediglich ein Faktor, den die jeweilige Kommune für sich in eigener Verantwortung festlegt.
  • Die Finanzämter berechnen aus Deinen Angaben in Deiner Grund­steu­er­er­klä­rung zuerst den Grundsteuerwert. Diese Zahl wird mit der Steuermesszahl multipliziert, was den Grund­steuer­mess­betrag ergibt.
  • Diese Zahlen erhältst nicht nur Du, sondern auch die Verwaltung der Stadt oder Gemeinde, in der Dein Grundstück liegt. Das kann dauern.
  • Die Stadt oder Gemeinde kann wiederum erst den Hebesatz festlegen, wenn die Zahlen von den meisten Grundstücksbesitzern vorliegen. Die Kommune soll darauf achten, dass die neue Grundsteuer aufkommensneutral ist. Das heißt, sie kann die Grundsteuer nicht beliebig erhöhen, sondern darf insgesamt nicht mehr Grundsteuer einnehmen als vor der Grundsteuerreform.

Wir erklären Dir nun zuerst den finalen Grundsteuerbescheid, den Du Ende 2024 oder Anfang 2025 bekommst. Anschließend geht es um die anderen Bescheide, die Du schon erhalten haben solltest.

Das große Grundsteuer A bis Z

Mit unserem Grundsteuer A bis Z hast Du alle wichtigen Begriffe zur Grundsteuer leicht erklärt auf einer Seite zum Ausdrucken.

Grundsteuer A bis Z

So prüfst Du den Grundsteuerbescheid

Die gute Nachricht zuerst: Der finale Grundsteuerbescheid wird im Prinzip in allen Bundesländern gleich aussehen – das sieht bei den vorangegangenen Bescheiden ganz anders aus.

Was steht im Grundsteuerbescheid?

Zwar gibt es Anfang September 2024 noch keinen solchen Bescheid für die neue Grundsteuer ab 2025, allerdings dürften sich die Behörden am bisherigen Vorgehen orientieren. Deshalb sollten im Grundsteuerbescheid in Abschnitt 1 „Steuerfestsetzung“ vor allem die folgenden drei Zahlen stehen:

  • Grund­steuer­mess­betrag oder Steuer­mess­betrag oder Messbetrag Grundsteuer – eine Zahl in Euro.
  • Hebesatz – eine Zahl in Prozent.
  • Grundsteuer – eine Zahl in Euro.

Du solltest zuerst überprüfen, ob der Grund­steuer­mess­betrag richtig ist, also ob diese Zahl mit der aus Deinem Bescheid über den Steuer­mess­betrag übereinstimmt. Tut sie das, kannst und brauchst Du nichts machen, denn der Bescheid über den Steuer­mess­betrag ist in der Regel längst bestandskräftig. Alle Informationen zum Grund­steuer­mess­betrag kannst Du im gleichnamigen Ratgeber nachlesen.

Kläre danach, ob der Hebesatz Deiner Stadt oder Gemeinde richtig ist. Schau entweder auf der Internetseite Deiner Kommune nach oder auf dem Land zum Beispiel im Gemeindejournal. Findest Du den aktuellen Hebesatz auf diesen Wegen nicht, frag bei Deiner Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach. Welche Rolle diese Prozentzahl spielt und ob Deine Kommune diese nicht generell zu hoch angesetzt hat, erfährst Du im Ratgeber zum Hebesatz.

Schließlich solltest Du einmal nachrechnen:

Grund­steuer­mess­betrag x Hebesatz = zu zahlende Grundsteuer pro Jahr 

Ein Beispiel: Der Grund­steuer­mess­betrag beträgt 49,60 Euro. Der Hebesatz ist 410 Prozent. Bedenke, dass Du bei einer Prozentzahl noch durch 100 teilen musst. Du rechnest also 49,60 x 410/100 = 203,36 Euro. Die jährliche Grundsteuer ab 2025 beträgt in diesem Fall also 203,36 Euro.

Achtung: Nur wenn an dieser Stelle eine der drei Zahlen falsch ist, solltest Du über einen Widerspruch nachdenken. Das bedeutet: 

  • Der Grund­steuer­mess­betrag wurde falsch übernommen.
  • Der Hebesatz ist nicht korrekt.
  • Die Berechnung der zu zahlenden Grundsteuer ist falsch.

Wie Du einen Widerspruch einlegst, erfährst Du im Ratgeber Einspruch Grundsteuer.

Was steht noch im Grundsteuerbescheid?

Nach der eigentlichen Festsetzung der jährlichen Grundsteuer folgten in den bisherigen Grundsteuerbescheiden Informationen zur Zahlweise. Auch das sollte sich bei der neuen Grundsteuer nicht ändern. Im Normalfall musst Du jeweils ein Viertel des Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zahlen. (§ 28, Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG)). 

Nehmen wir die Grundsteuer in Höhe von 203,36 Euro aus dem obigen Beispiel: Dann sind zu den Terminen 203,36/4, also jeweils 50,84 Euro fällig. 

Achtung: Da Hamburg die Grundsteuerbescheide erst im März 2025 verschicken will, soll die erste Zahlung im Jahr 2025 erst am 30. April fällig sein, statt am 15. Februar. Danach läuft alles so weiter wie in den anderen 15 Ländern.

Hinweis: Wenn bei den vierteljährlichen Zahlungen eine „krumme Zahl“ wie 45,7525 Euro herauskommen sollte, können die Behörden in einem Quartal einen minimal anderen Betrag verlangen. Ist die jährliche Grundsteuer zum Beispiel 183,01 Euro, dürften an drei Terminen 45,75 Euro und beim letzten Termin 45,76 Euro fällig sein. Das ist kein Schreibfehler seitens der Stadt oder Gemeinde. 

Mehr zur Berechnung der Grundsteuer findest Du im großen Ratgeber zur Grundsteuer.

Das steht im Grundsteuerbescheid

Mit unserer Hilfe zum Grundsteuerbescheid verstehst Du den Bescheid richtig. 

Grundsteuerbescheid-Hilfe

Bescheid zum Grundsteuerwert überprüfen

Das ist der erste Bescheid, den Du schon vor geraumer Zeit erhalten haben solltest. Zwar kannst Du in der Regel nichts mehr dagegen tun, weil die einmonatige Frist für einen Einspruch abgelaufen ist (§ 353, Abgabenordnung (AO)). Aber spätestens bei der nächsten Grund­steu­er­er­klä­rung werden Dir dieses und die folgenden Kapitel wieder gute Dienste leisten können. 

Wir erklären Dir hier den Bescheid über den Grundsteuerwert in den elf Bundesländern, die das sogenannte Bundesmodell nutzen. In Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sind im Bescheid auf mehreren Seiten viele Zahlen und komplizierte Begriffe zu lesen. Es ist nicht mal im Ansatz nachvollziehbar, wie das Finanzamt auf den Grundsteuerwert gekommen ist. Doch Bange machen gilt nicht: Wir erklären Dir, wie Du den Bescheid über den Grundsteuerwert in diesen elf Bundesländern richtig prüfst und wann Du Einspruch einlegen solltest.

Hinweise für die anderen fünf Bundesländer:

  • Der Bescheid in Baden-Württemberg ist deutlich einfacher. Eine Wohnflächenberechnung findet dort nicht statt, es kommt nur auf das Grundstück an und ob ein Gebäude überwiegend gewerblich oder privat genutzt wird. Ansonsten orientiert sich die Berechnung am Bundesmodell.
  • In Bayern, Hamburg und Niedersachsen gibt es statt des Grundsteuerwerts die Grundsteueräquivalenzbeträge. Wir zeigen in diesem Kapitel, wie das im Beispiel Bayern aussieht.
  • Hessen hat keinen separaten Bescheid über den Grundsteuerwert, die komplette Berechnung findet sich in diesem Bundesland im Bescheid zum Grund­steuer­mess­betrag. Wie Du diesen dort richtig prüfst, erfährst Du ausführlich in diesem Kapitel.

Nun die ausführliche Erklärung des Bescheids über den Grundsteuerwert in den elf Bundesländern im Bundesmodell:

Abschnitt A: kurz und bündig

In diesem ersten Abschnitt stehen die Grundstücksdaten und dann auch gleich das Endergebnis: der Grundsteuerwert. Das ist eine recht große Zahl in Euro, die meist deutlich höher ist als der frühere Einheitswert. Krieg keinen Schreck, im zweiten Bescheid ist die Grundsteuermesszahl dafür deutlich geringer. Hier solltest Du zur Sicherheit prüfen, ob die Daten zum Grundstück richtig sind.

Abschnitt B: Das Kernstück des Bescheids

Hier erfolgt die ausführliche Berechnung des Grundsteuerwerts, die sich in der Regel über zwei Seiten erstreckt. Kontrolliere zuerst, ob Deine eingegebenen Daten in der Grund­steu­er­er­klä­rung richtig im Bescheid stehen. Das sind der Bodenrichtwert, das Baujahr der Immobilie, die Anzahl der Garagen, die gesamte Wohn-/Nutzfläche sowie die Fläche des Grundstücks.

Stimmen diese Daten überein, bist Du fürs Erste auf der sicheren Seite. Willst Du aber auch die komplette Berechnung nachvollziehen, wird es richtig kompliziert. Wir geben Dir jetzt die Informationen, wie Du die einzelnen Begriffe und dazugehörigen Zahlen nach und nach recherchieren kannst.

Achtung: Lege Dir dazu unbedingt Deinen Bescheid über den Grundsteuerwert zum Vergleich bereit und gehe ihn Schritt für Schritt gemäß der folgenden Punkte durch. 

  • Liegenschaftszinssatz für das Grundstück: Der hängt zuerst von der Art des Eigentums ab und unter Umständen auch vom Bodenrichtwert. Wie hoch dieser Zinssatz bei Dir ist, kannst Du in Paragraf 256 Bewertungsgesetz finden.
  • Restnutzungsdauer des Gebäudes: Das ist die Differenz aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer (in der Regel 80 Jahre, nachzulesen unter Anlage 38 Bewertungsgesetz) und dem Alter des Gebäudes (2022 minus Baujahr), mindestens aber 24 Jahre. Es spielt also keine Rolle, ob Dein Gebäude zum Beispiel im 19. Jahrhundert oder 1960 gebaut wurde. In beiden Fällen landest Du bei der minimalen Zahl von 24 Jahren Restnutzungsdauer. Hast Du aber zum Beispiel 1988 gebaut, beträgt sie 80 minus 34, also 46 Jahre.
  • Rohertrag: An dieser Stelle wird es leider noch komplizierter. Hier brauchst Du zuerst die Nettokaltmiete. Das ist nicht etwa die Miete, die Du bei Vermietung Deiner Eigentumswohnung bekommst, sondern eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete, die im Schnitt zu zahlen wäre. Sie ist abzulesen in der Tabelle in Anlage 39 Bewertungsgesetz. Ganz unten findest Du dort unter Punkt II auch die Prozente der Mietniveaustufen, von – 20 Prozent bei Stufe 1 bis + 40 Prozent bei Stufe 7. Welche Mietniveaustufe Du hast, steht in dieser sehr langen Tabelle. Dort sind alle Gemeinden und Städte in Deutschland alphabetisch aufgelistet. Daraus ergibt sich die angepasste monatliche Nettokaltmiete. Mit zwölf multiplizieren ergibt den Rohertrag für die Wohnung.
  • Garagenstellplätze: Pro Garage sind es 35 Euro im Monat, darauf wendest Du wieder die Mietniveaustufe von eben an. Erneut mit zwölf multiplizieren und Du hast den Rohertrag für die Garagen. Die beiden Roherträge für die Wohnung und die Garagen ergeben zusammen den Rohertrag für das Grundstück.
  • Reinertrag des Grundstücks: Der ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks abzüglich der Bewirtschaftungskosten. Diese Prozentzahl findest Du in Anlage 40 Bewertungsgesetz.
  • Kapitalisierter Reinertrag des Grundstücks: Hier wird der eben ermittelte Reinertrag des Grundstücks mit dem sogenannten Vervielfältiger multipliziert. Welcher Wert für Dich zutrifft, steht in der Tabelle in Anlage 37 Bewertungsgesetz.
  • Umrechnungskoeffizient: Der wird in Abhängigkeit der Größe des Grundstücks berechnet. Zu finden in Anlage 36 Bewertungsgesetz.
  • Abzinsungsfaktor: Noch ein Faktor, den Du in der Tabelle in Anlage 41 Bewertungsgesetz ablesen kannst.
  • abgezinster Bodenwert: Der wird wie folgt berechnet: Fläche x Bodenrichtwert x Umrechnungskoeffizient x Abzinsungsfaktor. Ohne den Abzinsungsfaktor ergibt sich der Bodenwert vor Abzinsung, der später noch eine Rolle spielt.
  • Ermittlung des Grundsteuerwerts: Das ist die Summe aus dem kapitalisierten Reinertrag des Grundstücks und dem abgezinsten Bodenwert.
  • Prüfung des Mindestwerts: Nun wird nur noch kontrolliert, ob 75 Prozent des Bodenwerts vor Abzinsung vielleicht doch mehr sind als der eben berechnete Grundsteuerwert. Wenn das so sein sollte, dann ist dieser Wert der Grundsteuerwert.

Wann Einspruch einlegen?

Du siehst, das ist eine langwierige Rechnung. Wenn Du Dir diese Mühen gemacht hast und zu anderen Ergebnissen kommst, solltest Du Einspruch gegen den Bescheid über den Grundsteuerwert einlegen. Das solltest Du auch tun, wenn der Bodenrichtwert überhaupt nicht den Gegebenheiten Deines Grundstücks entspricht, die berechnete theoretische Nettokaltmiete nicht im Ansatz in der Realität zu erreichen ist oder wenn Dir etwas merkwürdig vorkommt.

Bescheid zu den Äquivalenzbeträgen prüfen

Bayern, Hamburg und Niedersachsen schicken Dir keinen Bescheid über den Grundsteuerwert, sondern über die Grundsteueräquivalenzbeträge. Der Bescheid ist wesentlich leichter zu verstehen als der Bescheid über den Grundsteuerwert in anderen Bundesländern.

Wir zeigen Dir gleich, wie Du den Bescheid in Bayern richtig prüfst. Hamburg und Niedersachsen sind ähnlich, in Niedersachsen kommt nur noch ein Lagefaktor hinzu. Leg Dir jetzt zum Vergleich Deinen Bescheid über die Äuivalenzbeträge bereit.

  • Überprüfe zuerst, ob die Wohnfläche, gegebenenfalls die Nutzfläche sowie die Fläche des Grundstücks (Fläche des Grund und Bodens) mit Deinen Angaben in Deiner Grund­steu­er­er­klä­rung übereinstimmen. 
  • Die Wohnfläche (und gegebenenfalls die Nutzfläche) wird mit der Äquivalenzzahl 0,5 €/m2 multipliziert. Das Produkt ist der (Grundsteuer-)Äquivalenzbetrag für die Wohnfläche.
  • Die Fläche des Grund und Bodens wird ebenfalls mit einer Äquivalenzzahl multipliziert. Meist beträgt diese 0,04 €/m2. Abweichungen findest Du im im Bayerischen Grundsteuergesetz in Artikel 3. Das Produkt ist der (Grundsteuer-)Äquivalenzbetrag für den Grund und Boden.
  • Beispiel: Du hast eine Wohnfläche von 170 Quadratmeter und ein Grundstück, das 520 Quadratmeter groß ist. Der Äquivalenzbetrag für die Wohnfläche beträgt 170 x 0,5 = 85 Euro. Der Äquivalenzbetrag für den Grund und Boden ist 520 x 0,04 = 20,80 Euro.

Stimmt auch nur ein Wert nicht, solltest Du Einspruch gegen diesen Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge einlegen. 

Bescheid zum Grund­steuer­mess­betrag prüfen

Dieser Bescheid kommt in den meisten Bundesländern – außer Berlin, Bremen und Hamburg – gemeinsam mit dem zum Grundsteuerwert und ist vergleichsweise einfach. Hier wird lediglich der Grundsteuerwert aus dem ersten Bescheid mit der Steuermesszahl multipliziert. Sie beträgt im Bundesmodell bei bebauten Grundstücken zu Wohnzwecken 0,031 Prozent – im Bescheid steht dann 0,31 v.T., also 0,31 von Tausend. Bei unbebauten Grundstücken sind es 0,034 Prozent. Das Ergebnis ist der Grund­steuer­mess­betrag, im Bescheid heißt er Steuer­mess­betrag.

Ausnahmen gibt es in Berlin, Bremen, Sachsen und dem Saarland. Die Steuermesszahl kann im Bundesmodell um 25 Prozent reduziert werden, wenn es sich um staatlich geförderten preiswerten Wohnraum handelt. 

In Baden-Württemberg beträgt die Steuermesszahl 0,13 Prozent bei unbebauten Grundstücken und 0,091 Prozent bei bebauten Grundstücken.

In Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen gibt es die Besonderheit, dass es eine Steuermesszahl für die Wohnfläche (meist 70 Prozent) und eine für die Fläche des Grundstücks und die Nutzfläche (100 Prozent) gibt. Diese werden mit den jeweiligen Grundsteueräquivalenzbeträgen multipliziert und ergeben zwei Messbeträge. Der Grund­steuer­mess­betrag ist dann die Summe aus den beiden Messbeträgen für die Wohnfläche und für den Grund und Boden. 

Ausführlichere Informationen dazu findest Du im Ratgeber zum Grund­steuer­mess­betrag.

Wann solltest Du Einspruch einlegen?

Du kannst gegen den Bescheid über den Grund­steuer­mess­betrag Einspruch einlegen, wenn der Grundsteuerwert oder die Steuermesszahl falsch ist – oder das Produkt aus beiden nicht richtig ist. Achte besonders darauf, ob die Steuermesszahl richtig reduziert wurde, wenn es sich um staatlich geförderten Wohnraum handelt.

Hessen: So prüfst du den Bescheid über den Grund­steuer­mess­betrag

In Hessen gibt es wie bereits erwähnt erstmal nur einen Bescheid. Gleich auf der ersten von drei Seiten steht das Endergebnis: der Grund­steuer­mess­betrag. Es folgen auf der ersten und zweiten Seite die Erläuterungen, auch über die Einspruchsmöglichkeit. 

Auf Seite 3 findest Du die ausführliche Berechnung des Grund­steuer­mess­betrags.

  • Ermittlung der Fläche Grund und Boden: Hier findest Du zuerst Deine Grundstücksdaten. Schau nach, ob diese richtig sind, insbesondere die Grundstücksfläche. Du siehst hier auch den Bodenrichtwert (BRW). Ob dieser richtig ist, kannst Du im Geoportal Hessen nachprüfen. Gib dort einfach die Adresse Deines Grundstücks ein und lies den Bodenrichtwert auf der Karte ab. Bei einer Eigentumswohnung ist auch angegeben, wie hoch Dein Anteil am Flurstück ist. Rechne auch hier nach.
  • Ermittlung des Faktors: Hier geht es um die Berechnung des Faktors. Dazu wird zuerst Dein persönlicher Bodenrichtwert (BRW) durch den durchschnittlichen BRW in Deiner Gemeinde oder Stadt geteilt. Das ganze wird „hoch 0,3“ gerechnet. Den durchschnittlichen BRW kannst Du in dieser Liste ablesen. 
    Ein Beispiel in Frankfurt am Main: Dein BRW beträgt 1.200 Euro. Der durchschnittliche BRW beträgt 1.873 Euro. Du rechnest: (1.200/1.873)0,3 = 0,8749. Das Ergebnis wird auf zwei Stellen nach dem Komma abgerundet, also beträgt der Faktor im Beispiel 0,87.
  • Ermittlung der Wohn- und Nutzungsfläche: Hier steht Deine Wohnfläche, überprüfe, ob das der richtige Wert ist. Es folgt im nächsten Punkt die Wohnfläche aller Gebäude/-teile. Auch hier prüfen, ob dort die richtigen Zahlen stehen.
  • Ermittlung Flächenbetrag Grund und Boden: Hier wird die Fläche Deines Grundstücks (oder Deines Anteils davon) mit dem sogenannten Ansatz in Höhe von 0,04 multipliziert. Das Ergebnis ist der Flächenbetrag, der mit der Steuermesszahl 100 Prozent multipliziert wird und das Produkt ergibt.
    Ein Beispiel: Die Fläche des Grundstücks beträgt 500 Quadratmeter. Du rechnest: 500 x 0,04 = 20 Euro. Das ist der Flächenbetrag. Mal 100 Prozent ergibt als Produkt 20 Euro. 
  • Ermittlung Flächenbetrag Wohnfläche: Das funktioniert so ähnlich wie eben. Du multiplizierst die Wohnfläche mit dem Ansatz in Höhe von 0,5 und erhältst so den Flächenbetrag. Den multiplizierst Du mit der Steuermesszahl 70 Prozent und erhältst wiederum das Produkt.
    Ein Beispiel: 100 Quadratmeter Wohnfläche mal 0,5 ergibt einen Flächenbetrag von 50 Euro. Davon 70 Prozent sind als Produkt 35 Euro.
  • Ermittlung Steuer­mess­betrag: Hier werden die beiden Produkte addiert und abschließend mit dem oben ermittelten Faktor multipliziert.
    Ein Beispiel: Die Produkte sind 20 und 35 Euro, der Faktor beträgt 0,87. Du rechnest: (20 + 35) x 0,87 = 47,85. Das Ergebnis wird dann noch auf volle Euro abgerundet. Der Steuer­mess­betrag beträgt also im Beispiel 47 Euro. 

Kommst Du zu anderen Ergebnissen oder sind Zahlen aus Deiner Grund­steu­er­er­klä­rung nicht richtig übernommen, leg Einspruch ein.

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