Nachgehender Leistungsanspruch Arbeitslos nach Jobkündigung: Wie Du weiterhin krankenversichert bist

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach der Kündigung eines Jobs bist Du meist noch einen Monat weiter krankenversichert. Diesen sogenannten nachgehenden Leistungsanspruch musst Du nicht extra beantragen. 
  • Während der Zeit der Nachversicherung zahlst Du keine Beiträge, erhältst aber die normalen Leistungen der gesetzlichen Kran­ken­kas­se. 
  • Bist Du länger als einen Monat ohne Arbeit, solltest Du Dich direkt nach der Kündigung arbeitslos melden. Sonst musst Du Beiträge zur gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung zahlen, dann rückwirkend von dem ersten Tag Deiner Arbeitslosigkeit an. 

So gehst Du vor

  • Melde Dich nach Deinem letzten Arbeitstag arbeitslos. Die Agentur für Arbeit übernimmt dann die Kosten für die Kran­ken­ver­si­che­rung.
  • Möchtest Du Dich nicht arbeitslos melden, dann frag bei Deiner Kran­ken­kas­se nach, ab wann Du Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung zahlen musst. 
  • Bevor Du eine neue Stelle antrittst, kannst Du prüfen, ob sich ein Wechsel zu einer anderen Kran­ken­kas­se lohnt. Innerhalb von 14 Tagen nach Jobbeginn kannst Du ohne Kündigungsfrist wechseln. In unserem Kran­ken­kas­senvergleich für 2024 haben HKK, TK, Audi BKK, HEK, Energie-BKK und Big direkt gesund am besten abgeschnitten.

Du hast gerade die Kündigung im Job bekommen oder hast selbst gekündigt? Eines vorweg: Du musst Dir keine Sorgen machen, ohne Kran­ken­ver­si­che­rung dazustehen. Wer einen Arbeitsplatz aufgibt und den nächsten erst nach kurzer Pause aufnimmt, ist noch für einen Monat in der gesetzlichen Kran­ken­kas­se nachversichert, ohne dass er Beiträge zahlen muss. Diese Regelung nennt sich nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 Sozialgesetzbuch SGB 5).

Was passiert mit der Kran­ken­ver­si­che­rung nach der Jobkündigung?

Nach einer Jobkündigung bist Du weiterhin krankenversichert. In Deutschland musst Du sogar jederzeit krankenversichert sein. Es stellt sich daher meistens nur die Frage, wer Deine Kran­ken­ver­si­che­rung bezahlt. Das ist davon abhängig, wie Deine Situation aktuell aussieht, also ob Du zum Beispiel einen neuen Job in Aussicht hast, Du arbeitslos gemeldet bist oder ob Du privat krankenversichert bist. 

Du hast einen neuen Job in Aussicht?

Wenn Du nahtlos von Deinem alten Job zu einem neuen Arbeitgeber wechselst, dann musst Du Dir keine Gedanken über Deine Kran­ken­ver­si­che­rung machen. Mit dem neuen Arbeitgeber teilst Du Dir die Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Du wirst arbeitslos?

Wenn Du nach einer Jobkündigung nicht direkt in einen neuen Job einsteigst, solltest Du Dich arbeitslos melden. Die Agentur für Arbeit übernimmt dann die Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung vom ersten Monat der Arbeitslosigkeit an. Auch wenn Du eine Sperrzeit beim Ar­beits­lo­sen­geld 1 hast, etwa weil Du selbst gekündigt hast, zahlt die Agentur für Arbeit die Beiträge. 

Denke daran, dass Du Dich direkt nach Deinem letzten Arbeitstag bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden musst, wenn Du Ar­beits­lo­sen­geld 1 beantragen möchtest. Alles, was Du zur Arbeitslosmeldung wissen musst, erfährst Du im Ratgeber zum Ar­beits­lo­sen­geld 1.

Du möchtest kein Ar­beits­lo­sen­geld 1 beantragen?

Vielleicht bist Du zwischen den beiden Jobs nur ein paar Wochen oder Monate arbeitslos und Du möchtest für diese Zeit kein Ar­beits­lo­sen­geld 1 beantragen? Wenn Du Dich nicht arbeitslos meldest, wirst Du freiwillig krankenversichert

Das bedeutet, Du musst die Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung allein aufbringen. Achtung: Freiwillig krankenversichert bedeutet dagegen nicht, dass Du Dir aussuchen kannst, ob Du eine Kran­ken­ver­si­che­rung abschließt oder nicht. Für die Kran­ken­kas­se ist das lediglich ein anderer Ver­si­che­rungsstatus. 

Ohne Einkommen zahlst Du dann den Mindestbeitrag von durchschnittlich 192 Euro im Monat für die Kran­ken­ver­si­che­rung. Dieser Beitrag berechnet sich aus der Mindestbemessungsgrundlage von 1.178 Euro. Ist Dein tatsächliches Einkommen geringer, stuft Dich die Kran­ken­kas­se so ein, als würdest Du knapp 1.178 Euro pro Monat verdienen. Daran gemessen zahlst Du dann den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und den durchschnittlichen Zusatzbeitrag der Kran­ken­kas­se von 1,7 Prozent. Dieser kann sich von Kran­ken­kas­se zu Kran­ken­kas­se unterscheiden. In der Pfle­ge­ver­si­che­rung zahlst Du ohne Kinder mindestens 40 Euro im Monat. Mit Kindern verringert sich der Beitragssatz noch.

Aber: In den ersten vier Wochen bist Du meistens noch über Deine Kran­ken­kas­se nachversichert. In dieser Zeit musst Du keine eigenen Beiträge für die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung zahlen. Mehr dazu erfährst Du im nächsten Kapitel.

Wie lange bist Du bei der Kran­ken­kas­se nachversichert?

Nachversichert bist Du maximal für einen Monat nach der Jobkündigung. Du zahlst in diesem Zeitraum keine Beiträge. Du kannst die Nachversicherung aber nicht verlängern. Eine Nachversicherung durch die Kran­ken­kas­se kommt daher nur bei kurzen Unterbrechungen im Job infrage. Meldest Du Dich für diesen Zeitraum arbeitslos und beantragst Ar­beits­lo­sen­geld 1, bezahlt die Agentur für Arbeit Deine Beiträge. 

Möchtest Du Dich aber nicht arbeitslos melden, tritt die Nachversicherung in Kraft, auch „nachgehender Leistungsanspruch“ (§ 19 Absatz 2 SGB 5) genannt. 

Wann endet der nachgehende Leistungsanspruch?

Achtung: Sobald Du die Monatsfrist nur um einen Tag überschreitest, verlierst Du den nachgehenden Leistungsanspruch und musst Beiträge zur gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung zahlen – und zwar rückwirkend vom ersten Tag ohne Beschäftigung an. Du giltst dann als freiwillig versichert. 

Aus diesem Grund solltest Du auch bei nur kurzen Unterbrechungen im Job Ar­beits­lo­sen­geld 1 beantragen. Dann zahlt die Agentur für Arbeit Deine Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung. Nur wenn Du absolut sicher bist, dass Du nicht länger als einen Monat arbeitslos bist, kannst Du Dich auf die Nachversicherung verlassen. Du solltest aber sicher sein, dass Du einen Monat lang von Deinen Ersparnissen leben kannst. 

Dazu ein Beispiel: Dein Arbeitsverhältnis endet am 31. März und Du beginnst als Arbeitnehmer zum 1. Mai eine neue versicherungspflichtige Tätigkeit. Dann kannst Du im April den nachgehenden Leistungsanspruch nutzen.

Anders liegt folgender Fall: Du kündigst Dein Arbeitsverhältnis zum 31. März. Dein neuer Arbeits­vertrag beginnt mit dem 15. Mai. In diesem Fall besteht keine Nachversicherung bei Deiner bisherigen Kran­ken­kas­se. Du wirst dann rückwirkend ab dem 1. April beitragspflichtig freiwillig krankenversichert. Daher solltest Du unbedingt nach der Jobkündigung Ar­beits­lo­sen­geld 1 beantragen. 

Für wen gilt die Nachversicherung?

Die Nachversicherung gilt allerdings nur für pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV). Pflichtversichert bist Du dann, wenn Du vor der Arbeitslosigkeit in einem Angestelltenverhältnis warst und weniger als 69.300 Euro brutto im Jahr verdient hast. So hoch liegt die sogenannte aktuelle Ver­sicherungs­pflicht­grenze. 

Hast Du vor der Arbeitslosigkeit mehr verdient, bist Du wahrscheinlich freiwillig krankenversichert. Eine Nachversicherung kommt dann nicht infrage. Das bedeutet: Du musst direkt Beiträge zur freiwilligen Kran­ken­ver­si­che­rung leisten. Mehr dazu erfährst Du im vierten Kapitel

Welche Leistungen bekommst Du in dieser Zeit?

Während der Nachversicherung erhältst Du dieselben Leistungen der Kran­ken­ver­si­che­rung, als ob Du normal versichert wärst. Du kannst also auch Krankengeld von der gesetzlichen Kran­ken­kas­se bekommen. Aber: Stellt sich während der Nachversicherung heraus, dass Deine Erkrankung länger als vier Wochen andauert, musst Du Dich ebenfalls rückwirkend freiwillig krankenversichern und selbst Beiträge zahlen.

Auch aus der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung kannst Du Leistungen bekommen. Zwar ist das gesetzlich nicht explizit geregelt. In einem gemeinsamen Rundschreiben aus dem Jahr 2023 haben der GKV-Spitzenverband und die Pflegekassen jedoch festgelegt, dass der nachgehende Leistungsanspruch auch für die Pfle­ge­ver­si­che­rung gilt.

Wann musst Du in die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung wechseln?

Wenn Du in der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung unterkommen kannst, dann schließt das eine Nachversicherung bei Deiner Kran­ken­kas­se aus (§ 19 Absatz 2 SGB 5). Das bedeutet: Falls möglich, musst Du Dich über Deinen Ehepartner oder Deine Lebenspartnerin familienversichern. Die Voraussetzungen dafür kannst Du in unserem Ratgeber zur Fa­mi­lien­ver­si­che­rung nachlesen.  

Liegen die Voraussetzungen vor, solltest Du Dich direkt nach Austritt aus Deinem Arbeitsverhältnis oder am besten schon vorher bei der Kran­ken­kas­se Deines Angehörigen melden. 

Meldest Du Dich dagegen arbeitslos, zahlt die Agentur für Arbeit Deine Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung. Du musst dann auch nicht in die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung Deines Partners eintreten.

Wann musst Du die Kran­ken­ver­si­che­rung selbst bezahlen?

Die Nachversicherung gilt nur für pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Kran­ken­kas­se. Warst Du in Deinem Job freiwillig versichert, hast Du keinen nachgehenden Leistungsanspruch. Auch wenn Du eine Abfindung von Deinem alten Arbeitgeber bekommen hast, musst Du zunächst in die freiwillige Kran­ken­ver­si­che­rung eintreten. Ebenso wenig kannst Du als privat Versicherter von einem nachgehenden Leistungsanspruch profitieren.

Als freiwillig Versicherter zahlst Du wie gehabt weiter Deinen Beitrag. Freiwillig versichert bist Du dann, wenn Du in Deinem Job über der Ver­sicherungs­pflicht­grenze von 69.300 Euro brutto im Jahr verdient hast. Meldest Du Dich allerdings arbeitslos und beantragst Ar­beits­lo­sen­geld 1, wirst Du in der Kran­ken­ver­si­che­rung pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB 5). Die Agentur für Arbeit zahlt dann Deine Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung. 

Wenn Du eine Abfindung durch Deinen alten Arbeitgeber bekommen hast, musst Du auf die Abfindung freiwillig Kran­ken­ver­si­che­rungsbeiträge zahlen. Eine Abfindung wird häufig dann ausgezahlt, wenn Arbeitnehmer vor Ende der Kündigungsfrist den Betrieb verlassen sollen. Das Problem dabei: Da Du als Ausgleich eine Abfindung erhältst, ruht erst einmal Dein Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld 1. Erst dann, wenn Deine reguläre Kündigungsfrist abgelaufen ist, übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Kran­ken­ver­si­che­rung. 

Sei daher vorsichtig, wenn Dir Dein Arbeitgeber eine Abfindung bei Kündigung anbietet. Bevor Du die Abfindung akzeptierst, solltest Du mit einem Anwalt, einer Anwältin oder Deiner Gewerkschaft sprechen. Oder Du fragst direkt bei der Agentur für Arbeit nach, ab wann sie die Kran­ken­ver­si­che­rungsbeiträge übernimmt. 

Bei Privatversicherten gibt es keine Nachversicherung. Meldest Du Dich nicht arbeitslos, musst Du die Beiträge zur privaten Kran­ken­ver­si­che­rung ganz normal weiterzahlen. Beantragst Du Ar­beits­lo­sen­geld 1, musst Du allerdings in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung zurückkehren. Innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlung des Ar­beits­lo­sen­geldes kannst Du Dich bei einer gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung Deiner Wahl anmelden (§ 175 Absatz 3 SGB 5). Die Agentur für Arbeit übernimmt dann Deine Beiträge zur gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung. 

Du kannst Dich aber auch von der Ver­si­che­rungspflicht befreien lassen. Das ist möglich, wenn Du in den letzten fünf Jahren vor Deiner Arbeitslosigkeit privat versichert warst. Die Befreiung von der Ver­si­che­rungspflicht musst Du innerhalb von drei Monaten ab Bezug des Ar­beits­lo­sen­geldes bei einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se beantragen (§ 8 Absatz 1 Nr. 1a SGB 5). Alles, was Du zur Befreiung von der Ver­si­che­rungspflicht wissen musst, erfährst Du im Ratgeber zur Rückkehr in die GKV

Die Agentur für Arbeit zahlt allerdings nur so viel an Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung, wie sie auch für einen gesetzlich Versicherten zahlen würde (§ 258 SGB 5). Maximal zahlt die Agentur für Arbeit rund 675 Euro im Monat für die Kran­ken­ver­si­che­rung und höchstens 166 Euro für die Pfle­ge­ver­si­che­rung. Nachlesen kannst Du das in diesem Merkblatt der Arbeitsagentur aus 2024. Frage daher unbedingt bei der Agentur für Arbeit nach, wie viel sie zu Deiner privaten Ver­si­che­rung dazu steuert. Kostet Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung mehr als die Agentur für Arbeit bezahlt, musst Du den Rest aus eigener Tasche zahlen.

Kannst Du beim Jobwechsel eine neue Kasse wählen?

Wenn Du wieder einen versicherungspflichtigen Job anfängst, kannst Du Deine Kran­ken­kas­se ohne Kündigungsfrist frei wählen. Dabei ist es unwichtig, ob Du bei der alten Kasse bereits zwölf Monate lang versichert warst. Auch eine Kündigungsbestätigung der bisherigen Kran­ken­kas­se ist nicht notwendig. Wichtig ist jedoch, dass Du Dich innerhalb von 14 Tagen nach Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses bei der neuen Kasse Deiner Wahl anmeldest. Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber zum Kran­ken­kas­senwechsel.

Mehr dazu im Ratgeber Gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung

  • Bei Service, Zusatzleistungen und Beitrag gibt es deutliche Unterschiede zwischen den Kran­ken­kas­sen.

  • Von uns emp­foh­lene Anbieter sind: HKK, TK, Audi BKK, HEK, Energie-BKK und Big direkt gesund

Ausführliche Informationen zur gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung findest Du in unserem Ratgeber. Mehr zur privaten Kran­ken­ver­si­che­rung kannst Du hier nachlesen.

Autoren
Julia Rieder

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