Nachgehender Leistungsanspruch Einen Monat extra krankenversichert nach der Job-Kündigung
Finanztip-Expertin für Versicherungen
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Wer einen Arbeitsplatz aufgibt und den nächsten erst nach kurzer Pause aufnimmt, ist noch für einen Monat in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, ohne dass er Beiträge zahlen muss. Diese Regelung nennt sich „nachgehender Leistungsanspruch“ und ist im Sozialgesetzbuch III (§ 19 Abs. 2 SGB V) geregelt. Dadurch werden Lücken im Versicherungsschutz vermieden, die durch einen Arbeitsplatzwechsel entstehen können.
Als pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) bist Du weiterhin für einen Monat krankenversichert, wenn Deine Mitgliedschaft endet und Du keine neue Erwerbstätigkeit aufnimmst. In diesem Fall brauchst Du Dich bis zu einem Monat lang nicht freiwillig zu versichern.
Du erhältst dieselben Leistungen der Krankenversicherung, als ob Du „normal“ versichert wärst, zahlst in diesem Zeitraum aber keine Beiträge. Auch Angehörige, die über Dich in der Familienversicherung mitversichert sind, bleiben weiterhin krankenversichert. Das passiert automatisch, Du musst nicht aktiv werden.
Dieser sogenannte nachgehende Leistungsanspruch kommt meist bei einem Wechsel des Arbeitgebers zum Tragen. Er gilt allerdings nur für höchstens einen Monat und falls Du nicht erwerbstätig bist. Als Erwerbstätigkeit gilt auch eine geringfügige Beschäftigung.
Sobald Du die Monatsfrist auch nur um einen Tag überschreitest, verlierst Du den nachgehenden Leistungsanspruch und musst ganz normal Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen – und zwar rückwirkend ab dem ersten Tag ohne Beschäftigung. Daher ist diese Regelung in der Praxis nur noch selten relevant.
Ein Beispiel: Dein Arbeitsverhältnis endet am 31. März und Du beginnst als Arbeitnehmer zum 1. Mai eine neue versicherungspflichtige Tätigkeit. Dann kannst Du im April den nachgehenden Leistungsanspruch nutzen.
Anders liegt folgender Fall: Du kündigst Dein Arbeitsverhältnis zum 31. März. Dein neuer Arbeitsvertrag beginnt mit dem 15. Mai. In diesem Fall besteht keine Nachversicherung bei Deiner bisherigen Krankenkasse. Du bist dann ab dem 1. April beitragspflichtig freiwillig krankenversichert.
Früher konnte es passieren, dass Du ohne Krankenversicherung dastandest, wenn Deine versicherungspflichtige Mitgliedschaft beispielsweise wegen einer Kündigung endete. Das ist seit 2013 nicht mehr möglich. Wenn kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht, bist Du automatisch weiter freiwillig gesetzlich versichert. In der Regel bekommst Du dann Post von der Krankenkasse, nachdem der Arbeitgeber Dich dort abgemeldet hat.
Die Familienversicherung hat immer Vorrang gegenüber dem nachgehenden Leistungsanspruch. Das bedeutet: Falls möglich, musst Du Dich über Deinen Partner familienversichern. Hast Du potenziell Anspruch auf Familienversicherung, musst Du Dich bei der Krankenkasse Deines Angehörigen melden.
Auch freiwillig Versicherte haben keinen nachgehenden Leistungsanspruch. Dieser gilt nur, wenn Du zuvor versicherungspflichtig warst. Als freiwillig Versicherter zahlst Du wie gehabt weiter Deinen Beitrag.
Im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs hast Du auch weiterhin Anspruch auf Krankengeld. Wirst Du in diesem Zeitraum arbeitsunfähig und willst Krankengeld beantragen, musst Du Dich bei Deiner bisherigen Krankenkasse melden.
Diese prüft dann, ob davon auszugehen ist, dass Du spätestens nach einem Monat wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmst. Davon hängt dann ab, ob Du im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs Krankengeld bekommst oder ob Du Dich doch beitragspflichtig freiwillig versichern musst.
Auch aus der gesetzlichen Pflegeversicherung kannst Du Leistungen bekommen. Zwar ist das gesetzlich nicht explizit geregelt. In einem gemeinsamen Rundschreiben zu leistungsrechtlichen Vorschriften haben der GKV-Spitzenverband und die Pflegekassen jedoch festgelegt, dass der nachgehende Leistungsanspruch im Grunde auch für die Pflegeversicherung gilt.
Allerdings zählt der Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruchs nicht als Vorversicherungszeit, etwa für die Krankenversicherung der Rentner.
Wenn Du nicht vom nachgehenden Leistungsanspruch profitieren kannst, solltest Du Dich arbeitslos melden. Die Agentur für Arbeit übernimmt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem ersten Monat der Arbeitslosigkeit – auch dann wenn Du selbst gekündigt hast und wegen einer Sperrzeit noch kein Arbeitslosengeld I erhältst.
Anders verhält es sich, wenn Du eine Abfindung bekommen hast. In diesem Fall bist Du nach Ende der Beschäftigung zunächst freiwillig weiterversichert und zahlst die Beiträge selbst. Sobald Du dann Leistungen der Agentur für Arbeit bekommst, übernimmt diese die Krankenversicherungsbeiträge.
Sofern Du Dich nicht arbeitslos meldest, weil Du beispielsweise von Deinen Ersparnissen lebst, musst Du Dich freiwillig versichern und die Kranken- und Pflegeversicherung selbst zahlen.
Wenn Du nach einer Zeit des nachgehenden Leistungsanspruchs wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmst, kannst Du Deine Krankenkasse ohne Kündigungsfrist frei wählen. Dabei ist es unwichtig, ob Du bei der alten Kasse bereits zwölf Monate lang versichert warst. Auch eine Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse ist nicht notwendig. Wichtig ist jedoch, dass Du Dich innerhalb von 14 Tagen nach Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses bei der neuen Kasse Deiner Wahl anmeldest. Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber zum Krankenkassenwechsel.
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