Nachgehender Leistungsanspruch Arbeitslos nach Jobkündigung: Wie Du weiterhin krankenversichert bist
Finanztip-Expertin für Versicherungen
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Du hast gerade die Kündigung im Job bekommen oder hast selbst gekündigt? Eines vorweg: Du musst Dir keine Sorgen machen, ohne Krankenversicherung dazustehen. Wer einen Arbeitsplatz aufgibt und den nächsten erst nach kurzer Pause aufnimmt, ist noch für einen Monat in der gesetzlichen Krankenkasse nachversichert, ohne dass er Beiträge zahlen muss. Diese Regelung nennt sich nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 Sozialgesetzbuch SGB 5).
Nach einer Jobkündigung bist Du weiterhin krankenversichert. In Deutschland musst Du sogar jederzeit krankenversichert sein. Es stellt sich daher meistens nur die Frage, wer Deine Krankenversicherung bezahlt. Das ist davon abhängig, wie Deine Situation aktuell aussieht, also ob Du zum Beispiel einen neuen Job in Aussicht hast, Du arbeitslos gemeldet bist oder ob Du privat krankenversichert bist.
Wenn Du nahtlos von Deinem alten Job zu einem neuen Arbeitgeber wechselst, dann musst Du Dir keine Gedanken über Deine Krankenversicherung machen. Mit dem neuen Arbeitgeber teilst Du Dir die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Wenn Du nach einer Jobkündigung nicht direkt in einen neuen Job einsteigst, solltest Du Dich arbeitslos melden. Die Agentur für Arbeit übernimmt dann die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom ersten Monat der Arbeitslosigkeit an. Auch wenn Du eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld 1 hast, etwa weil Du selbst gekündigt hast, zahlt die Agentur für Arbeit die Beiträge.
Denke daran, dass Du Dich direkt nach Deinem letzten Arbeitstag bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden musst, wenn Du Arbeitslosengeld 1 beantragen möchtest. Alles, was Du zur Arbeitslosmeldung wissen musst, erfährst Du im Ratgeber zum Arbeitslosengeld 1.
Vielleicht bist Du zwischen den beiden Jobs nur ein paar Wochen oder Monate arbeitslos und Du möchtest für diese Zeit kein Arbeitslosengeld 1 beantragen? Wenn Du Dich nicht arbeitslos meldest, wirst Du freiwillig krankenversichert.
Das bedeutet, Du musst die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung allein aufbringen. Achtung: Freiwillig krankenversichert bedeutet dagegen nicht, dass Du Dir aussuchen kannst, ob Du eine Krankenversicherung abschließt oder nicht. Für die Krankenkasse ist das lediglich ein anderer Versicherungsstatus.
Ohne Einkommen zahlst Du dann den Mindestbeitrag von durchschnittlich 192 Euro im Monat für die Krankenversicherung. Dieser Beitrag berechnet sich aus der Mindestbemessungsgrundlage von 1.178 Euro. Ist Dein tatsächliches Einkommen geringer, stuft Dich die Krankenkasse so ein, als würdest Du knapp 1.178 Euro pro Monat verdienen. Daran gemessen zahlst Du dann den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und den durchschnittlichen Zusatzbeitrag der Krankenkasse von 1,7 Prozent. Dieser kann sich von Krankenkasse zu Krankenkasse unterscheiden. In der Pflegeversicherung zahlst Du ohne Kinder mindestens 40 Euro im Monat. Mit Kindern verringert sich der Beitragssatz noch.
Aber: In den ersten vier Wochen bist Du meistens noch über Deine Krankenkasse nachversichert. In dieser Zeit musst Du keine eigenen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Mehr dazu erfährst Du im nächsten Kapitel.
Nachversichert bist Du maximal für einen Monat nach der Jobkündigung. Du zahlst in diesem Zeitraum keine Beiträge. Du kannst die Nachversicherung aber nicht verlängern. Eine Nachversicherung durch die Krankenkasse kommt daher nur bei kurzen Unterbrechungen im Job infrage. Meldest Du Dich für diesen Zeitraum arbeitslos und beantragst Arbeitslosengeld 1, bezahlt die Agentur für Arbeit Deine Beiträge.
Möchtest Du Dich aber nicht arbeitslos melden, tritt die Nachversicherung in Kraft, auch „nachgehender Leistungsanspruch“ (§ 19 Absatz 2 SGB 5) genannt.
Achtung: Sobald Du die Monatsfrist nur um einen Tag überschreitest, verlierst Du den nachgehenden Leistungsanspruch und musst Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen – und zwar rückwirkend vom ersten Tag ohne Beschäftigung an. Du giltst dann als freiwillig versichert.
Aus diesem Grund solltest Du auch bei nur kurzen Unterbrechungen im Job Arbeitslosengeld 1 beantragen. Dann zahlt die Agentur für Arbeit Deine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Nur wenn Du absolut sicher bist, dass Du nicht länger als einen Monat arbeitslos bist, kannst Du Dich auf die Nachversicherung verlassen. Du solltest aber sicher sein, dass Du einen Monat lang von Deinen Ersparnissen leben kannst.
Dazu ein Beispiel: Dein Arbeitsverhältnis endet am 31. März und Du beginnst als Arbeitnehmer zum 1. Mai eine neue versicherungspflichtige Tätigkeit. Dann kannst Du im April den nachgehenden Leistungsanspruch nutzen.
Anders liegt folgender Fall: Du kündigst Dein Arbeitsverhältnis zum 31. März. Dein neuer Arbeitsvertrag beginnt mit dem 15. Mai. In diesem Fall besteht keine Nachversicherung bei Deiner bisherigen Krankenkasse. Du wirst dann rückwirkend ab dem 1. April beitragspflichtig freiwillig krankenversichert. Daher solltest Du unbedingt nach der Jobkündigung Arbeitslosengeld 1 beantragen.
Die Nachversicherung gilt allerdings nur für pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Pflichtversichert bist Du dann, wenn Du vor der Arbeitslosigkeit in einem Angestelltenverhältnis warst und weniger als 69.300 Euro brutto im Jahr verdient hast. So hoch liegt die sogenannte aktuelle Versicherungspflichtgrenze.
Hast Du vor der Arbeitslosigkeit mehr verdient, bist Du wahrscheinlich freiwillig krankenversichert. Eine Nachversicherung kommt dann nicht infrage. Das bedeutet: Du musst direkt Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung leisten. Mehr dazu erfährst Du im vierten Kapitel.
Während der Nachversicherung erhältst Du dieselben Leistungen der Krankenversicherung, als ob Du normal versichert wärst. Du kannst also auch Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse bekommen. Aber: Stellt sich während der Nachversicherung heraus, dass Deine Erkrankung länger als vier Wochen andauert, musst Du Dich ebenfalls rückwirkend freiwillig krankenversichern und selbst Beiträge zahlen.
Auch aus der gesetzlichen Pflegeversicherung kannst Du Leistungen bekommen. Zwar ist das gesetzlich nicht explizit geregelt. In einem gemeinsamen Rundschreiben aus dem Jahr 2023 haben der GKV-Spitzenverband und die Pflegekassen jedoch festgelegt, dass der nachgehende Leistungsanspruch auch für die Pflegeversicherung gilt.
Wenn Du in der Familienversicherung unterkommen kannst, dann schließt das eine Nachversicherung bei Deiner Krankenkasse aus (§ 19 Absatz 2 SGB 5). Das bedeutet: Falls möglich, musst Du Dich über Deinen Ehepartner oder Deine Lebenspartnerin familienversichern. Die Voraussetzungen dafür kannst Du in unserem Ratgeber zur Familienversicherung nachlesen.
Liegen die Voraussetzungen vor, solltest Du Dich direkt nach Austritt aus Deinem Arbeitsverhältnis oder am besten schon vorher bei der Krankenkasse Deines Angehörigen melden.
Meldest Du Dich dagegen arbeitslos, zahlt die Agentur für Arbeit Deine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Du musst dann auch nicht in die Familienversicherung Deines Partners eintreten.
Die Nachversicherung gilt nur für pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse. Warst Du in Deinem Job freiwillig versichert, hast Du keinen nachgehenden Leistungsanspruch. Auch wenn Du eine Abfindung von Deinem alten Arbeitgeber bekommen hast, musst Du zunächst in die freiwillige Krankenversicherung eintreten. Ebenso wenig kannst Du als privat Versicherter von einem nachgehenden Leistungsanspruch profitieren.
Als freiwillig Versicherter zahlst Du wie gehabt weiter Deinen Beitrag. Freiwillig versichert bist Du dann, wenn Du in Deinem Job über der Versicherungspflichtgrenze von 69.300 Euro brutto im Jahr verdient hast. Meldest Du Dich allerdings arbeitslos und beantragst Arbeitslosengeld 1, wirst Du in der Krankenversicherung pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB 5). Die Agentur für Arbeit zahlt dann Deine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Wenn Du eine Abfindung durch Deinen alten Arbeitgeber bekommen hast, musst Du auf die Abfindung freiwillig Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Eine Abfindung wird häufig dann ausgezahlt, wenn Arbeitnehmer vor Ende der Kündigungsfrist den Betrieb verlassen sollen. Das Problem dabei: Da Du als Ausgleich eine Abfindung erhältst, ruht erst einmal Dein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Erst dann, wenn Deine reguläre Kündigungsfrist abgelaufen ist, übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Krankenversicherung.
Sei daher vorsichtig, wenn Dir Dein Arbeitgeber eine Abfindung bei Kündigung anbietet. Bevor Du die Abfindung akzeptierst, solltest Du mit einem Anwalt, einer Anwältin oder Deiner Gewerkschaft sprechen. Oder Du fragst direkt bei der Agentur für Arbeit nach, ab wann sie die Krankenversicherungsbeiträge übernimmt.
Bei Privatversicherten gibt es keine Nachversicherung. Meldest Du Dich nicht arbeitslos, musst Du die Beiträge zur privaten Krankenversicherung ganz normal weiterzahlen. Beantragst Du Arbeitslosengeld 1, musst Du allerdings in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren. Innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlung des Arbeitslosengeldes kannst Du Dich bei einer gesetzlichen Krankenversicherung Deiner Wahl anmelden (§ 175 Absatz 3 SGB 5). Die Agentur für Arbeit übernimmt dann Deine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Du kannst Dich aber auch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Das ist möglich, wenn Du in den letzten fünf Jahren vor Deiner Arbeitslosigkeit privat versichert warst. Die Befreiung von der Versicherungspflicht musst Du innerhalb von drei Monaten ab Bezug des Arbeitslosengeldes bei einer gesetzlichen Krankenkasse beantragen (§ 8 Absatz 1 Nr. 1a SGB 5). Alles, was Du zur Befreiung von der Versicherungspflicht wissen musst, erfährst Du im Ratgeber zur Rückkehr in die GKV.
Die Agentur für Arbeit zahlt allerdings nur so viel an Deine private Krankenversicherung, wie sie auch für einen gesetzlich Versicherten zahlen würde (§ 258 SGB 5). Maximal zahlt die Agentur für Arbeit rund 675 Euro im Monat für die Krankenversicherung und höchstens 166 Euro für die Pflegeversicherung. Nachlesen kannst Du das in diesem Merkblatt der Arbeitsagentur aus 2024. Frage daher unbedingt bei der Agentur für Arbeit nach, wie viel sie zu Deiner privaten Versicherung dazu steuert. Kostet Deine private Krankenversicherung mehr als die Agentur für Arbeit bezahlt, musst Du den Rest aus eigener Tasche zahlen.
Wenn Du wieder einen versicherungspflichtigen Job anfängst, kannst Du Deine Krankenkasse ohne Kündigungsfrist frei wählen. Dabei ist es unwichtig, ob Du bei der alten Kasse bereits zwölf Monate lang versichert warst. Auch eine Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse ist nicht notwendig. Wichtig ist jedoch, dass Du Dich innerhalb von 14 Tagen nach Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses bei der neuen Kasse Deiner Wahl anmeldest. Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber zum Krankenkassenwechsel.
Bei Service, Zusatzleistungen und Beitrag gibt es deutliche Unterschiede zwischen den Krankenkassen.
Von uns empfohlene Anbieter sind: HKK, TK, Audi BKK, HEK, Energie-BKK und Big direkt gesund.
Ausführliche Informationen zur gesetzlichen Krankenversicherung findest Du in unserem Ratgeber. Mehr zur privaten Krankenversicherung kannst Du hier nachlesen.
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