Nachgehender Leistungsanspruch Einen Monat extra krankenversichert nach der Job-Kündigung

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Du bist unter bestimmten Voraussetzungen noch einen Monat weiter krankenversichert, nachdem Du Deinen Job aufgegeben oder verloren hast. Das nennt sich „nachgehender Leistungsanspruch“.
  • In dieser Zeit erhältst Du die normalen Leistungen der gesetzlichen Kran­ken­kas­se, zahlst aber keine Beiträge. Auch Deine Angehörigen sind weiterhin versichert.
  • Die Regel gilt nicht bei freiwilliger Kran­ken­ver­si­che­rung oder falls die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung greift.

So gehst Du vor

  • Der nachgehende Leistungsanspruch greift automatisch. Du musst nichts tun.
  • Allerdings gilt die Nachversicherung für längstens einen Monat. Sobald Du länger ohne Job bist, musst Du ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit Kran­ken­ver­si­che­rungsbeiträge zahlen.
  • Melde Dich arbeitslos. Die Agentur für Arbeit übernimmt dann die Kosten für die Kran­ken­ver­si­che­rung, auch wenn für die sonstigen Leistungen eine Sperrzeit gilt.
  • Wenn Du arbeitslos wirst oder einen neuen Job antrittst, kannst Du ohne Kündigungsfrist Deine Kran­ken­kas­se wechseln. Dafür musst Du Dich binnen 14 Tagen für eine neue entscheiden.

Wer einen Arbeitsplatz aufgibt und den nächsten erst nach kurzer Pause aufnimmt, ist noch für einen Monat in der gesetzlichen Kran­ken­kas­se versichert, ohne dass er Beiträge zahlen muss. Diese Regelung nennt sich „nachgehender Leistungsanspruch“ und ist im Sozialgesetzbuch III (§ 19 Abs. 2 SGB V) geregelt. Dadurch werden Lücken im Ver­si­che­rungs­schutz vermieden, die durch einen Arbeitsplatzwechsel entstehen können.

Was ist der nachgehende Leistungsanspruch?

Als pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Kran­ken­kas­se (GKV) bist Du weiterhin für einen Monat krankenversichert, wenn Deine Mitgliedschaft endet und Du keine neue Erwerbstätigkeit aufnimmst. In diesem Fall brauchst Du Dich bis zu einem Monat lang nicht freiwillig zu versichern.

Du erhältst dieselben Leistungen der Kran­ken­ver­si­che­rung, als ob Du „normal“ versichert wärst, zahlst in diesem Zeitraum aber keine Beiträge. Auch Angehörige, die über Dich in der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung mitversichert sind, bleiben weiterhin krankenversichert. Das passiert automatisch, Du musst nicht aktiv werden.

Dieser sogenannte nachgehende Leistungsanspruch kommt meist bei einem Wechsel des Arbeitgebers zum Tragen. Er gilt allerdings nur für höchstens einen Monat und falls Du nicht erwerbstätig bist. Als Erwerbstätigkeit gilt auch eine geringfügige Beschäftigung.

Sobald Du die Monatsfrist auch nur um einen Tag überschreitest, verlierst Du den nachgehenden Leistungsanspruch und musst ganz normal Beiträge zur gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung zahlen – und zwar rückwirkend ab dem ersten Tag ohne Beschäftigung. Daher ist diese Regelung in der Praxis nur noch selten relevant.

Ein Beispiel: Dein Arbeitsverhältnis endet am 31. März und Du beginnst als Arbeitnehmer zum 1. Mai eine neue versicherungspflichtige Tätigkeit. Dann kannst Du im April den nachgehenden Leistungsanspruch nutzen.

Anders liegt folgender Fall: Du kündigst Dein Arbeitsverhältnis zum 31. März. Dein neuer Arbeits­vertrag beginnt mit dem 15. Mai. In diesem Fall besteht keine Nachversicherung bei Deiner bisherigen Kran­ken­kas­se. Du bist dann ab dem 1. April beitragspflichtig freiwillig krankenversichert.

Früher konnte es passieren, dass Du ohne Kran­ken­ver­si­che­rung dastandest, wenn Deine versicherungspflichtige Mitgliedschaft beispielsweise wegen einer Kündigung endete. Das ist seit 2013 nicht mehr möglich. Wenn kein anderweitiger Ver­si­che­rungs­schutz besteht, bist Du automatisch weiter freiwillig gesetzlich versichert. In der Regel bekommst Du dann Post von der Kran­ken­kas­se, nachdem der Arbeitgeber Dich dort abgemeldet hat.

Ausnahme Fa­mi­lien­ver­si­che­rung und freiwillige Mitgliedschaft

Die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung hat immer Vorrang gegenüber dem nachgehenden Leistungsanspruch. Das bedeutet: Falls möglich, musst Du Dich über Deinen Partner familienversichern. Hast Du potenziell Anspruch auf Fa­mi­lien­ver­si­che­rung, musst Du Dich bei der Kran­ken­kas­se Deines Angehörigen melden.

Auch freiwillig Versicherte haben keinen nachgehenden Leistungsanspruch. Dieser gilt nur, wenn Du zuvor versicherungspflichtig warst. Als freiwillig Versicherter zahlst Du wie gehabt weiter Deinen Beitrag.

Anspruch auf Krankengeld und Pfle­ge­ver­si­che­rung bleibt

Im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs hast Du auch weiterhin Anspruch auf Krankengeld. Wirst Du in diesem Zeitraum arbeitsunfähig und willst Krankengeld beantragen, musst Du Dich bei Deiner bisherigen Kran­ken­kas­se melden.

Diese prüft dann, ob davon auszugehen ist, dass Du spätestens nach einem Monat wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmst. Davon hängt dann ab, ob Du im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs Krankengeld bekommst oder ob Du Dich doch beitragspflichtig freiwillig versichern musst.

Auch aus der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung kannst Du Leistungen bekommen. Zwar ist das gesetzlich nicht explizit geregelt. In einem gemeinsamen Rundschreiben zu leistungsrechtlichen Vorschriften haben der GKV-Spitzenverband und die Pflegekassen jedoch festgelegt, dass der nachgehende Leistungsanspruch im Grunde auch für die Pfle­ge­ver­si­che­rung gilt.

Allerdings zählt der Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruchs nicht als Vorversicherungszeit, etwa für die Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner.

Wie kannst Du Dich nach einer Kündigung noch versichern?

Wenn Du nicht vom nachgehenden Leistungsanspruch profitieren kannst, solltest Du Dich arbeitslos melden. Die Agentur für Arbeit übernimmt die Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung ab dem ersten Monat der Arbeitslosigkeit – auch dann wenn Du selbst gekündigt hast und wegen einer Sperrzeit noch kein Ar­beits­lo­sen­geld I erhältst.

Anders verhält es sich, wenn Du eine Abfindung bekommen hast. In diesem Fall bist Du nach Ende der Beschäftigung zunächst freiwillig weiterversichert und zahlst die Beiträge selbst. Sobald Du dann Leistungen der Agentur für Arbeit bekommst, übernimmt diese die Kran­ken­ver­si­che­rungsbeiträge.

Sofern Du Dich nicht arbeitslos meldest, weil Du beispielsweise von Deinen Ersparnissen lebst, musst Du Dich freiwillig versichern und die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung selbst zahlen.

Kannst Du beim Jobwechsel eine neue Kasse wählen?

Wenn Du nach einer Zeit des nachgehenden Leistungsanspruchs wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmst, kannst Du Deine Kran­ken­kas­se ohne Kündigungsfrist frei wählen. Dabei ist es unwichtig, ob Du bei der alten Kasse bereits zwölf Monate lang versichert warst. Auch eine Kündigungsbestätigung der bisherigen Kran­ken­kas­se ist nicht notwendig. Wichtig ist jedoch, dass Du Dich innerhalb von 14 Tagen nach Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses bei der neuen Kasse Deiner Wahl anmeldest. Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber zum Kran­ken­kas­senwechsel.

Mehr dazu im Ratgeber Gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung

  • Bei Service, Zusatzleistungen und Beitrag gibt es deutliche Unterschiede zwischen den Kran­ken­kas­sen.

  • Von uns emp­foh­lene Anbieter sind: HKK, TK, Audi BKK, HEK, Energie-BKK und Big direkt gesund

Ausführliche Informationen findest Du in unserem passenden Ratgeber.

Autor
Julia Rieder

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