Ehevertrag Ehevertrag: Sinnvoll für Euch oder nicht?

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Ehevertrag kann sinnvoll sein, wenn Ihr die Folgen Eurer Ehe individuell regeln möchtet, statt Euch auf die gesetzlichen Vorschriften zu verlassen. Das geht vor der Hochzeit, aber auch während der Ehe.
  • Damit ein Ehevertrag wirksam ist, müsst Ihr zu einer Notarin oder einem Notar.
  • In vielen Fällen braucht Ihr keinen Ehevertrag. Denn die gesetzlichen Regelungen bieten einen grundlegenden Schutz für den finanziell schwächeren Partner.

So gehst Du vor

  • Mit unserer Checkliste findet Ihr heraus, ob Ihr einen Ehevertrag benötigt.

    Checkliste Ehevertrag
  • Falls einer von Euch in Zukunft eine Immobilie erben wird, kann ein Ehevertrag sinnvoll sein.
  • Wenn sich ein Partner hauptsächlich um die Kinder kümmert, kann es fair sein, wenn er im Fall einer Trennung länger Unterhalt bekommt als gesetzlich vorgesehen.

Ihr wollt heiraten und fragt Euch: Brauchen wir einen Ehevertrag? Kein romantisches Thema, aber dennoch wichtig. Um die Frage zu beantworten, müsst Ihr wissen, was mit und ohne Vertrag gilt. Wir erklären Dir, wann ein Ehevertrag sinnvoll ist, was Ihr darin regeln könnt und wie teuer ein Ehevertrag ist.

Was ändert sich, wenn Ihr heiratet?

Durch die Heirat ändern sich viele Dinge für Euch – natürlich steuerlich, aber auch rechtlich. Ihr lebt automatisch in einer Zu­ge­winn­ge­mein­schaft, wenn Ihr keinen Ehevertrag geschlossen habt. Das bedeutet: Zum einen bleiben während der Ehe Eure Vermögen getrennt – es gehört also ab der Hochzeit nicht alles Euch beiden gemeinsam. Zum anderen wird im Fall der Scheidung aufgeteilt, was Ihr während der Ehe erwirtschaftet habt – auch Rentenansprüche.

Vermögen bleiben getrennt

Du behältst in der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft während der Ehe Dein eigenes Vermögen; jeder kann nach wie vor frei entscheiden, was er mit seinem Geld macht. Davon gibt es zwei Ausnahmen: Will einer über sein gesamtes Vermögen verfügen, dann benötigt er die Einwilligung des anderen (§ 1365 BGB). Gehört Dir zum Beispiel eine Immobilie, die fast Dein gesamtes Vermögen ausmacht, kannst Du sie nicht ohne den anderen verkaufen. Auch Haushaltsgegenstände kann einer nur dann verschenken, verkaufen oder wegwerfen, wenn der andere damit einverstanden ist, auch wenn die Dinge ihm selbst gehören (§ 1369 BGB).

Gegenüber Dritten haftet Ihr nur dann gemeinsam, wenn Ihr das so vereinbart habt. Beispiel: Ihr habt beide den Mietvertrag unterschrieben oder den Kaufvertrag für Eure Wohnung.

Ausgleich nach Ende der Ehe

Trennt Ihr Euch, gibt es im Gesetz klare Regelungen, um die finanziell schwächere Person zu schützen. Dabei handelt es sich um Unterhaltsansprüche, den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich. Diese Vorschriften führen im Fall einer Trennung in vielen Familien zu einem gerechten und fairen Ausgleich der Interessen.

Aber vielleicht ist Eure familiäre Situation besonders oder Ihr wollt Euch gegenseitig besser absichern: Das funktioniert mit einem Ehevertrag, denn damit könnt Ihr die gesetzlichen Regelungen abändern oder sogar ganz ausschließen (§ 1408 BGB).

Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?

Viele Unverheiratete wollen einen Ehevertrag, aber nur wenige setzen das dann auch um. Eine Umfrage unter unseren Lesern ergab: 8 Prozent der verheirateten Teilnehmer hatten einen Ehevertrag, wohingegen 58 Prozent der unverheirateten angaben, dass sie für ihre zukünftige Ehe einen Ehevertrag möchten. Stellt sich die Frage, für wen ein Vertrag wirklich zu empfehlen ist. Viele Ehen sehen heute anders aus als die klassische Familie, die der Gesetzgeber vor Augen hatte. Nicht alle Regelungen sind deshalb passend. Dazu einige Beispiele.

Kein Kinderwunsch und Berufsfindung abgeschlossen

Wenn beide Partner finanziell auf eigenen Beinen stehen, keine Kinder möchten und niemand durch die Ehe berufliche Nachteile erleidet, dann ist der vom Gesetzgeber vorgesehene Versorgungsausgleich sowie Zugewinnausgleich eigentlich nicht notwendig. Ein Ehevertrag kann deshalb sinnvoll sein.

Aber: Die Verhältnisse in einer Ehe können sich ändern. Wird eine Person krank, kann ein finanzieller Ausgleich im Fall der Trennung wichtig werden. Zudem gibt es eher selten Paare, die finanziell vollkommen gleichberechtigt sind. Oft ist ein Partner finanziell in einer schwächeren Position. Der Verzicht auf die gesetzlichen Scheidungsfolgen, die den Schwächeren schützen sollen, sollte vor diesem Hintergrund gut überlegt werden.

Aussicht, eine Immobilie zu erben

Hat ein Partner Aussicht darauf, eine Immobilie zu erben, kann ein Ehevertrag sinnvoll sein. Erbschaften fallen zwar nicht in den Zugewinnausgleich, die Wertsteigerung der Immobilie hingegen schon. Weil in den letzten Jahren die Immobilienpreise stark gestiegen sind, kann der finanzielle Ausgleich im Fall der Scheidung beträchtlich sein. Die Preise für Wohnimmobilien in den Großstädten haben sich von 2010 bis 2021 im Durchschnitt mehr als verdoppelt. Wollt Ihr das nicht, weil der eine vom Erbe des anderen im Fall der Scheidung finanziell nicht profitieren soll, könnt Ihr die Regeln der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft anpassen.

Unterschiedliches Vermögen

Verfügt ein Ehegatte über ein wesentlich größeres Vermögen, kann ein Ehevertrag sinnvoll sein. So kann der wohlhabende Ehegatte vermeiden, dass der andere ihn nur heiratet, um bei einer Scheidung versorgt zu sein. Oder andersherum: Der weniger wohlhabende Partner will den Eindruck vermeiden, er heirate nur, um ausgesorgt zu haben.

Ehen von Unternehmern

Einer der Ehegatten ist selbstständig, hat ein Unternehmen, eine Kanzlei oder Praxis und will nicht, dass der Partner im Falle der Scheidung durch den Zugewinnausgleich die Existenzgrundlage gefährdet – auch in einer solchen Situation ist ein Ehevertrag sinnvoll.

Verschiedene Nationalitäten oder im Ausland lebend

Haben die Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten, dann gilt das Recht des Aufenthaltslandes oder des Staates, in dem beide zuletzt gemeinsam gelebt haben – so ist es jedenfalls in Deutschland. Einige Staaten wenden allerdings immer ihre Gesetze an, egal welche Staatsangehörigkeit die Eheleute haben, zum Beispiel die USA. Es ist ratsam, per Ehevertrag zu regeln, welches Recht für die Ehe gelten soll. Das ist auch wichtig für Deutsche, die im Ausland leben.

Die zweite Ehe

Wer schon einmal verheiratet war und Kinder aus der ersten Ehe hat, möchte oft, dass die Kinder durch die zweite Ehe finanziell nicht schlechter gestellt werden. Oft wollen Partner auch aus den Erfahrungen mit der ersten Scheidung lernen, Streit vermeiden und deshalb einen Ehevertrag mit klaren Regelungen schließen.

Unser Podcast zum Thema

Wann braucht Ihr keinen Ehevertrag?

Wollt Ihr heiraten und gemeinsam Kinder haben, entspricht Eure Ehe dem Ideal des Gesetzgebers. Ihr braucht daher meist keinen Ehevertrag. Einer der beiden Eheleute wird wegen der Kinderbetreuung in aller Regel beruflich zurückstecken, auch wenn beide das eigentlich vermeiden wollen. Der Gesetzgeber will mit den Eherechtsregelungen genau diesen Ehegatten schützen, der wegen der Kinder Abstriche im Beruf in Kauf nimmt, und für einen gerechten Ausgleich sorgen.

Schulden - Geht es nur darum, dass der eine nicht für die Schulden des anderen aufkommen soll, sind ein Ehevertrag und die Gütertrennung nicht nötig. Gesetzlich vorgesehen ist: Solange Ihr nicht ausdrücklich für die Schulden mitunterschrieben habt, haftet Ihr nicht für die Schulden des anderen – auch wenn manche Bankberater Euch das anders erklären.

Erbschaft - Wenn einem Ehepartner wahrscheinlich während der Ehe eine größere Erbschaft zufallen wird, ist das nicht unbedingt Anlass für einen Ehevertrag. Ererbtes oder geschenktes Vermögen wird nicht als Zugewinn ausgeglichen. Es wird dem sogenannten Anfangsvermögen hinzugerechnet. Handelt es sich dabei allerdings um eine Immobilie, deren Wert stark steigt, ist diese Wertsteigerung auszugleichen. Wer das verhindern will, muss das in einem Ehevertrag gesondert regeln.

Seid Ihr Euch nicht sicher, ob Ihr einen Ehevertrag benötigt, wendet Euch an ein Notariat an Eurem Wohnort. Ihr könnt auf der Website der Bundesnotarkammer nach Notaren vor Ort suchen. 

Mit unserer Checkliste könnt Ihr herausfinden, ob für Euch ein Ehevertrag sinnvoll ist.

Checkliste Ehevertrag

Wie schließt Ihr einen Ehevertrag?

Leider reicht es nicht, wenn Ihr gemeinsam einen Ehevertrag entwerft und unterschreibt. Er ist in der einfachen Schriftform nicht wirksam. Weil die Regelungen massive wirtschaftliche und rechtliche Folgen haben können, muss ein Ehevertrag von einem Notar oder einer Notarin beurkundet werden (§ 1410 BGB).

Nach einer Vorbesprechung, in der beide Partner anwesend sind, erstellt der Notar einen Entwurf für Euren individuellen Ehevertrag. Dann solltet Ihr Euch genug Zeit nehmen, den Entwurf zu prüfen und Euch alles genau zu überlegen. Dann vereinbart Ihr einen Termin zur Unterschrift im Notariat.

Eheverträge lassen sich nachträglich ändern

Ein einmal geschlossener Ehevertrag ist nicht in Stein gemeißelt. Er lässt sich nachträglich ändern und anpassen. Habt Ihr einen alten Ehevertrag in der Schublade liegen, könnt Ihr diesen jederzeit überprüfen lassen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn sich die familiäre Situation anders entwickelt hat, als Ihr es bei Unterzeichnung des Vertrags gedacht hattet.

Beispiel: Bei Unterzeichnung des Ehevertrags gingen Claus und Dorothee davon aus, dass sie während der Ehe weiter voll arbeiten wollen. Kinder wollten sie nicht. Deshalb verzichteten sie auf den Versorgungsausgleich und Ehegattenunterhalt. Später bekamen sie ein Kind, und Dorothee setzte längere Zeit im Beruf aus. In einem solchen Fall kann es sein, dass eine Berufung auf den Ehevertrag unwirksam ist, eben weil sich die Verhältnisse grundlegend geändert haben. Das ist dann auch eine Gelegenheit, den Vertrag anzupassen.

Was kostet ein Ehevertrag?

Was Ihr für einen Ehevertrag zahlen müsst, hängt davon ab, ob Ihr nur zu einem Notar geht oder auch eine anwaltliche Beratung wollt. Notwendig ist der Weg in die Anwaltskanzlei eigentlich nicht, da Notare neutral beraten müssen. Zusätzlicher Kostenvorteil beim Notar: Die Beratung und das Verfassen des Vertrags sind unabhängig von der Schwierigkeit und des Aufwands in der späteren Beurkundungsgebühr enthalten.

Für die Beurkundung eines Ehevertrags fällt eine doppelte Gebühr an (Anlage 1 Nr. 21100 GNotKG). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Geschäftswert des Ehevertrags. Dieser setzt sich aus dem ermittelten Vermögen beider Ehegatten zusammen. Schulden werden abgezogen.

Hier eine Übersicht zu den Notargebühren:

Beispiel: Elke und Frank haben 80.000 Euro gespart. Eine einfache Gebühr beläuft sich auf 219 Euro. Für die Beratung und Beurkundung stellt der Notar eine doppelte Gebühr in Rechnung, also 438 Euro. Hinzu kommen Auslagen und Mehrwertsteuer, so dass Elke und Frank etwa 530 Euro zahlen müssen.

Entscheidet Ihr Euch nach der Beratung gegen einen Ehevertrag, müsst Ihr nur eine einfache Gebühr für die Beratung zahlen.

Tipp: Je früher Ihr einen Ehevertrag macht, desto günstiger sind in der Regel die Gebühren, zumindest wenn Ihr zu Beginn der Ehe noch kein großes Vermögen habt.

Falls Ihr kompliziertere Fragen klären müsst und Ihr Euch zusätzlich für eine anwaltliche Beratung entscheidet, müsst Ihr Euch neben den Notarkosten auf Anwaltsgebühren einstellen.

Hier eine Übersicht zu den Rechtsanwaltsgebühren:

Die Gebühr wird je nach Schwierigkeit der Rechtsfragen mit einem Gebührensatz zwischen 0,5 und 2,5 multipliziert – dabei kommt es auf den Einzelfall an. Im Schnitt zahlen Paare für die anwaltliche Beratung eines Ehevertrags eine 1,5-fache Gebühr.

Was lässt sich beim Zugewinnausgleich ändern?

Im Fall einer Scheidung findet ein Zugewinnausgleich statt. Derjenige, der während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat, muss dann die Hälfte der Differenz an den Ex-Partner zahlen. In einem Ehevertrag könnt Ihr von diesem Grundsatz abweichen.

Ausgleich erst nach einer festgelegten Ehedauer

Ihr könnt festlegen, dass der Zugewinn erst nach einer gewissen Dauer durchgeführt wird.

So könnte eine Formulierung lauten:
„Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt, wenn unsere Ehe zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages, der zur Scheidung führt, nicht länger als fünf Jahre gedauert hat.“

Gegenständliche oder wertmäßige Beschränkung

Ihr könnt im Ehevertrag vereinbaren, dass der Zugewinn nur teilweise ausgeglichen werden soll. So könnt Ihr etwa bei einer Erbschaft, die während der Ehe einem Ehegatten zufällt, zwischenzeitliche Wertsteigerungen vom Zugewinnausgleich ausnehmen.

Das ist wichtig, wenn einer von Euch eine Immobilie erben wird. Angesichts der enormen Wertsteigerungen von Haus und Grund kann auch der Ausgleich der Wertsteigerung eine teure Angelegenheit werden.

Ist ein Ehepartner Unternehmer, dann wird das Betriebsvermögen oft vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen, um den Bestand des Unternehmens durch eine Scheidung nicht zu gefährden. Ihr könnt auch vereinbaren, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich in der Höhe begrenzt wird, zum Beispiel auf maximal 200.000 Euro.

Abweichende Ausgleichsquote

Eigentlich bekommt im Fall der Scheidung jeder die Hälfte dessen, was der andere während der Ehe erwirtschaftet hat. Statt der gesetzlichen Ausgleichsquote könntet Ihr vereinbaren, dass im Fall der Trennung zum Beispiel nur ein Viertel oder ein Achtel des Wertunterschieds auszugleichen ist. Der Anspruch auf Ausgleich sinkt dadurch.

Um später Streit darüber zu vermeiden, wie hoch das Anfangsvermögen war, solltet Ihr den Wert des Anfangsvermögens dokumentieren und im Vertrag festlegen. Auch wenn Ihr Euch gegen einen Ehevertrag entscheidet, ist es hilfreich, zu Anfang der Ehe aufzuschreiben, wer wieviel Geld oder Vermögen hat. Diese Aufstellung solltet Ihr gegenseitig unterschreiben.

Verzicht auf Verfügungsbeschränkungen

Es ist auch möglich, im Ehevertrag auf die Verfügungsbeschränkungen zu verzichten, damit jeder auch mit seinem gesamten Vermögen machen kann, was er möchte, ohne dass der andere damit einverstanden sein muss (§§ 1365, 1369 BGB).

Gütertrennung

Wollt Ihr im Fall einer Scheidung gar keinen Zugewinnausgleich, könnt Ihr eine sogenannte Gütertrennung vereinbaren. Dadurch bleibt das jeweilige Vermögen der Ehegatten getrennt; Zugewinne und Wertsteigerungen werden nicht ausgeglichen.

Stirbt ein Ehepartner, erbt im Fall der Gütertrennung der andere Ehegatte nur ein Viertel des Nachlasses. Die Vorteile der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft bei der Erbschaftsteuer gehen dabei verloren. Ob in Eurem Fall eine Gütertrennung oder eine sogenannte modifizierte Zu­ge­winn­ge­mein­schaft sinnvoller ist, solltet Ihr mit der Notarin oder dem Notar klären.

Was könnt Ihr zum Unterhalt regeln?

In der Praxis kämpfen Ehepaare oft um Unterhaltsansprüche. Mit einem Ehevertrag lassen sich solche Streitigkeiten vermeiden.

Ihr könnt die gesetzlichen Regeln zum Ehegattenunterhalt abändern, erweitern oder ausschließen. Unterhaltsansprüche eines Ehegatten gegen den anderen kommen nach einer Scheidung vor allem dann in Betracht, wenn der eine nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Etwa weil er die Kinder betreut, weil er krank oder zu alt ist, um selbst genug Geld zu verdienen.

Ausschluss von Unterhaltsansprüchen

An einen Unterhaltsausschluss nach einer Scheidung könnt Ihr denken, wenn Ihr beide genug verdient oder anderweitig versorgt seid. Ihr dürft im Ehevertrag allerdings nicht auf Trennungsunterhalt für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung verzichten. Das wäre unzulässig. Verzichtet ein Ehegatte vollständig auf nachehelichen Betreuungsunterhalt, obwohl er sich um die gemeinsamen Kinder kümmert, könnte das auch unwirksam sein.

Bei überdurchschnittlich hohen Einkünften eines Partners kann es ratsam sein, einen Unterhaltsanspruch in der Höhe zu begrenzen.

Erweiterung von Unterhalt

Ihr könnt durch den Ehevertrag auch vereinbaren, dass Ihr zum Beispiel wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus Unterhalt zahlt. Der finanziell schwächere Partner wird dadurch stärker geschützt als im Gesetz vorgesehen.

So könnte eine Erweiterung lauten (Auszug aus einem Muster-Ehevertrag):
„Der Basisunterhalt wegen Betreuung eines Kindes wird verlängert auf einen Zeitraum bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs des jüngsten gemeinschaftlichen Kindes. In diesem Zeitraum besteht keine Erwerbsobliegenheit.“

Versorgungsausgleich im Ehevertrag

Der Gesetzgeber hat im Versorgungsausgleichsgesetz geregelt: Bei einer Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zur Hälfte jeweils dem anderen gutgeschrieben. Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob der Ausgleichsberechtigte auf die Rentenzahlungen tatsächlich angewiesen ist.

Verzicht auf Versorgungsausgleich 

Haben beide Eheleute bereits ausreichende eigene Rentenansprüche erworben, empfiehlt es sich, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Das gilt auch, wenn beide Eheleute während der Ehe etwa gleich viel gearbeitet haben. In einem solchen Fall erleidet keiner der Ehegatten durch die Ehe einen Nachteil. Wer den Versorgungsausgleich ausschließt, kann eine Scheidung erheblich beschleunigen. In manchen Fällen kann der Versorgungsausgleich sogar ungerecht sein.

Beispiel: Antonia ist selbstständig, verdient gut, zahlt aber während der Ehe nicht in die eigene Altersvorsorge ein. Sie hat zwar Vermögen, aber nur geringe Rentenanwartschaften erworben. Kümmert sich der Ehemann Burkhard neben seinem Teilzeitjob während der Ehe um die Erziehung der Kinder, zahlt er in die gesetzliche Ren­ten­ver­si­che­rung ein. Bei einer Scheidung müsste er seine geringen Rentenanwartschaften auch noch mit Antonia teilen. Das Ergebnis kann ungerecht sein. Antonia könnte auf den Ausgleich verzichten.

Besprecht die Risiken einer solchen Vereinbarung und lasst Euch verschiedene Varianten vorschlagen.

So könnte ein Verzicht auf Versorgungsausgleich formuliert sein (Auszug aus einem Muster-Ehevertrag):
„Für den Fall der Scheidung unserer Ehe schließen wir den Versorgungsausgleich aus. Der Notar hat uns über das Wesen des Versorgungsausgleichs und über die Folgen seines völligen Ausschlusses informiert. Uns ist bekannt, dass damit ein Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte wegen Alters oder Erwerbsminderung nach der Scheidung nicht stattfindet.“

Wann ist ein Ehevertrag unwirksam?

Nicht alle Eheverträge halten, was sie versprechen. Das gilt für die Fälle, in denen ein Gericht den Ehevertrag für nichtig erklärt, weil zum Beispiel ein Partner schlicht übervorteilt wurde (§ 138 Abs. 1 BGB).

Obwohl ein Ehepaar die einzelnen Scheidungsfolgen ausschließen darf, kann der Vertrag insgesamt sittenwidrig sein. Der Bundesgerichtshof hat Leitlinien aufgestellt, was in Eheverträgen möglich ist und was nicht (BGH, 11.02.2004, Az. XII ZR 265/02):

Betreuungsunterhalt - Diesen Anspruch auf Unterhalt kann ein Ehepaar schon im Interesse der gemeinsamen Kinder nicht insgesamt ausschließen. Er entsteht, wenn der Vater oder die Mutter die Kinder betreut und deshalb nicht oder nicht in Vollzeit arbeiten kann.

Unterhalt wegen Alter und Krankheit - Eheleute können grundsätzlich regeln, dass auch im Fall von Krankheit oder im Alter der eine für den anderen nach einer Scheidung keinen Unterhalt zahlen muss. Das ist zumindest dann rechtens, wenn beide bei Abschluss des Ehevertrages gesund und jung sind.

Versorgungsausgleich - Im Ehevertrag kann auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein, also die Aufteilung der Rentenanwartschaften zwischen den Ex-Partnern. Ein Komplett-Ausschluss ist kritisch, wenn kein Ausgleich vorgesehen ist, zum Beispiel durch eine Le­bens­ver­si­che­rung oder eine Immobilie. Das gilt insbesondere, wenn das Ehepaar gemeinsame Kinder hat (BGH, Beschluss vom 29.01.2014, Az. XII ZB 303/13).

Zugewinnausgleich - Auch diese Scheidungsfolge können Eheleute im Vertrag ausschließen. Beim Zugewinnausgleich geht es darum, dass ein Partner vom anderen bei einer Trennung die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens verlangen kann. Das vertraglich auszuschließen, ist am wenigsten kritisch.

Gesamtschau - Selbst wenn die einzelnen Regelungen im Ehevertrag jede für sich betrachtet zulässig sind, kann der Vertrag dennoch insgesamt unwirksam sein, insbesondere wenn er einseitig benachteiligt (BGH, 15.03.2017, Az. XII ZB 109/16). Dabei ist auch wichtig, wie der Vertrag zustande kam, ob beide auf Augenhöhe den Vertrag besprochen haben oder ob einer in die Vertragsverhandlungen gar nicht einbezogen war. So können eine große wirtschaftliche Abhängigkeit oder Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen Indizien dafür sein, dass der Vertrag insgesamt sittenwidrig ist. An die Stelle des Vertrages treten dann die gesetzlichen Regelungen.

Übrigens: Notare haften, wenn sie einen sittenwidrigen Ehevertrag entwerfen und beurkunden, falls jemand dadurch einen Schaden erleidet. Anders ist es, wenn der Ehevertrag unwirksam wird, weil sich zum Beispiel die Rechtsprechung geändert hat (LG Frankenthal, 26.07.2021, Az. 4 O 47/21).

Mit Deinem Beitrag unterstützt Du uns bei der unabhängigen Recherche für unsere Ratgeber.

Fördere die finanzielle Bildung in Deutschland. Mit Deinem Beitrag hilfst Du uns, noch mehr Menschen zu erreichen.