Er­werbs­min­de­rungs­ren­te Im Ernstfall nur ein Notgroschen

Jan Scharpenberg
Finanztip-Experte für Rente

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te (EM-Rente) erhältst Du, wenn Du dauerhaft zu krank zum Arbeiten bist. 
  • Außerdem musst Du bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Welche das sind, erfährst Du weiter unten in diesem Ratgeber.
  • Zuständig für die Er­werbs­min­de­rungs­ren­te ist die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung (DRV).
  • Die Rente ist häufig gering. Sie richtet sich danach, wie viele Stunden Du noch arbeiten kannst und welche Rentenansprüche Du bisher gesammelt hast.

So gehst Du vor

  • Lass Dir beim Antrag auf Er­werbs­min­de­rungs­ren­te helfen, zum Beispiel in den Beratungsstellen der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung.
  • Die Er­werbs­min­de­rungs­ren­te reicht oft nicht zum Leben. Schließe daher lieber eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ab. Für die Beratung dazu empfehlen wir Hoesch & Partner, Buforum24, Zeroprov, Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung sowie P&F.

Aktuell-Box: Die Bundesregierung hat 2023 die Hin­zu­ver­dienst­gren­zen für Erwerbsminderungsrentner und -rentnerinnen deutlich erhöht. Außerdem wird die Grenze künftig an die Entwicklung der Löhne in Deutschland gekoppelt. 2024 können sich Menschen mit einer Erwerbsminderung über eine saftige Erhöhung ihrer Rente freuen. Das Bundeskabinett hat ein Plus von bis zu 7,5 Prozent beschlossen. Profitieren sollen davon vor allem bestehende Erwerbsminderungsrentner.

Der Rücken spielt nicht mehr mit? Andauernder Stress hat Dich in einen Burnout getrieben oder Du hattest einen schlimmen Autounfall? Wenn Du nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung dauerhaft nicht mehr arbeiten kannst, fällt auch Dein Einkommen weg. In einem solchen Notfall springt die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung ein. Du bekommst dann eine sogenannte Er­werbs­min­de­rungs­ren­te (EM-Rente). Doch die fällt nicht gerade üppig aus: Im Jahr 2021 gab es für neue Rentenbezieher durchschnittlich 917 Euro im Monat.

Was sind die Voraussetzungen für eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te?

Wenn Du aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage bist zu arbeiten, bekommst du eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te – aber nur unter den folgenden drei Voraussetzungen (§ 43 SGB VI):

Du kannst weniger als drei Stunden arbeiten

Die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung unterscheidet zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Die Er­werbs­min­de­rungs­ren­te in voller Höhe erhältst Du nur, wenn Du aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als drei Stunden am Tag arbeiten kannst – egal in welchem Beruf. Es kommt also nicht darauf an, ob Du in Deinem jetzigen Beruf nicht mehr arbeiten kannst. Vielmehr prüft die Ver­si­che­rung, ob Du noch in irgendeiner Tätigkeit mehr als drei Stunden arbeiten kannst.

Kannst Du noch zwischen drei und sechs Stunden irgendeiner Arbeit nachgehen, zahlt die Ren­ten­ver­si­che­rung nur die halbe Er­werbs­min­de­rungs­ren­te. Denn es wird erwartet, dass Du Dir einen Teilzeitjob suchst. Welchen Beruf Du zuvor ausgeübt hast, ist dabei unerheblich. So kannst Du zum Beispiel als Akademiker auch auf Aushilfsarbeiten verwiesen werden. Wenn Du aufgrund der Arbeitsmarktlage keine Teilzeitstelle findest, kannst Du jedoch die volle Er­werbs­min­de­rungs­ren­te beantragen.

Dabei gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Die Ren­ten­ver­si­che­rung prüft also zunächst, ob Deine Erwerbsfähigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen wiederhergestellt werden kann und Du bist verpflichtet, dies im Zweifelsfall auch zu versuchen. Zu einer Rehabilitationsmaßnahme gehört bei der Ren­ten­ver­si­che­rung ebenfalls eine Umschulung. Auch wenn Du in Deinem eigentlichen Beruf erwerbsgemindert bist, muss das aus Sicht der Ren­ten­ver­si­che­rung nicht für ein anderes Tätigkeitsfeld gelten. Während der Reha zahlt Dir die Ren­ten­ver­si­che­rung keine Rente, sondern ein Übergangsgeld.

Du hast fünf Jahre eingezahlt

Die zweite Voraussetzung ist: Du musst mindestens fünf Jahre in Deinem Leben in die gesetzliche Ren­ten­ver­si­che­rung eingezahlt haben. Welche Phasen zu dieser sogenannten Wartezeit zählen, kannst Du weiter unten nachlesen.

Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren

Dritte Voraussetzung: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung hast Du mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge bei der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung gezahlt. Die drei Jahre müssen aber kein zusammenhängender Zeitraum sein.

Sonderregelung für die Jahrgänge vor 1961

Wenn Du vor dem 2. Januar 1961 geboren bist, gelten für Dich bessere Regeln: Du kannst die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch bekommen, wenn Du in Deinem erlernten oder zuletzt dauerhaft ausgeübten Beruf weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kannst. Die Ren­ten­ver­si­che­rung prüft zwar, ob eine andere, gleichwertige Tätigkeit zumutbar ist, kann Dich aber nicht auf jede beliebige Tätigkeit verweisen.

Er­werbs­min­de­rungs­ren­te für Selbstständige

Bist du als Selbstständiger in der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung pflichtversichert (wie zum Beispiel Handwerker) oder freiwillig versichert, hast Du den gleichen Anspruch auf Er­werbs­min­de­rungs­ren­te wie Angestellte.

Allerdings verzichten einige Selbstständige und Freiberufler darauf und sichern sich privat mit einer Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung (BU) oder einer der BU-Alternativen ab. Denn für viele Selbstständige ist die Mitgliedschaft in der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung keine Pflicht.

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Wie hoch ist die Er­werbs­min­de­rungs­ren­te?

Wie viel Er­werbs­min­de­rungs­ren­te Du bekommst, hängt von Deinem individuellen Rentenanspruch ab. Für die Höhe der Er­werbs­min­de­rungs­ren­te spielt es eine Rolle, wie viele Jahre Du schon in die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung eingezahlt hast. Außerdem kommt es darauf an, wie viele Entgeltpunkte Du dabei gesammelt hast und wie lange Du bis zur regulären Altersrente noch arbeiten müsstest.

Beim Einschätzen Deiner Ansprüche hilft ein Blick in die Renteninformation, die Du einmal im Jahr von der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung bekommst: Dort steht, wie viel Rente Du derzeit bei voller Erwerbsminderung bekommen würdest.

Die durchschnittliche Auszahlung (Nettorente) der vollen Er­werbs­min­de­rungs­ren­te betrug 2021 für Rentenneuzugänge 917 Euro pro Monat. Bei Bestandsrentnern lag sie im Jahr 2021 durchschnittlich bei 877 Euro im Monat.

EM-Rente soll ab 2024 steigen 

Die Er­werbs­min­de­rungs­ren­te soll um bis zu 7,5 Prozent steigen. Die Regelung gilt allerdings erst ab dem 01. Juli 2024. Durch die Erhöhung sollen diejenigen unterstützt werden, die schon längere Zeit eine EM-Rente erhalten.

Bei der Höhe des Zuschlags wird zwischen zwei Gruppen unterschieden: Wer bis Juni 2014 in EM-Rente gegangen, ist soll den vollen Zuschlag von 7,5 Prozent bekommen. Einen geringeren Zuschlag von 4,5 Prozent gibt es für diejenigen, die zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 in EM-Rente gegangen sind.

Wie wird die Er­werbs­min­de­rungs­ren­te berechnet?

Die Er­werbs­min­de­rungs­ren­te wird im Prinzip so berechnet wie die reguläre Altersrente. Je mehr Jahre und je mehr Geld Du in die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung eingezahlt hast, desto höher fällt auch Deine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te aus.

Für junge Menschen hätte das allerdings eine sehr geringe Er­werbs­min­de­rungs­ren­te zur Folge. Deswegen wird bei der Berechnung so getan, als hättest Du viel länger eingezahlt. Die Arbeitsjahre, die normalerweise noch vor Dir stünden, werden einfach bei der Berechnung mit einkalkuliert (sogenannte Zurechnungszeit). Dabei wird Dein Einkommen aller bisherigen Ver­si­che­rungsjahre auch für die noch vor Dir liegenden Arbeitsjahre angenommen. Verringern die letzten vier Jahre Deinen Durchschnittswert, zum Beispiel weil Du in Teilzeit gearbeitet hast, werden diese Jahre nicht berücksichtigt. Hast Du beispielsweise vor Deiner Erwerbsminderung genau einen Entgeltpunkt pro Jahr auf deinem Rentenkonto gesammelt, ist das Dein Schnitt für die Zurechnungszeiten. Hättest Du beispielsweise noch 20 Arbeitsjahre vor dir, würdest Du über die Zurechnungszeiten für jedes davon einen Entgeltpunkt auf Dein Rentenkonto bekommen.

Die Grenze für die Berechnung der Zurechnungszeiten liegt im Jahr 2023 bei 66 Jahren. Das heißt: Solltest Du beispielsweise heute mit 50 Jahren erwerbsunfähig werden, wird bei der Berechnung so getan, als hättest Du bis zu einem Alter von 66 Jahren gearbeitet. Die Grenze für die Zurechnungszeiten steigt bis zum Jahr 2031 schrittweise um einen Monat beziehungsweise zwei Monate pro Jahr bis auf 67 Jahre.

Tabelle: Grenzen für Zurechnungszeiten nach Jahren

Die genannten Zurechnungszeiten gelten jedoch nur für Versicherte, die seit Januar 2019 erstmalig eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te bekommen. Bei Erwerbsminderungsrentnern, deren Rente nur verlängert wird, gelten die alten Bestimmungen vom Zeit­punkt der erstmaligen Zahlung der Er­werbs­min­de­rungs­ren­te.

Diese Abzüge gibt es bei der Er­werbs­min­de­rungs­ren­te

Durch den vorzeitigen Rentenbeginn verringert sich allerdings die Er­werbs­min­de­rungs­ren­te um einen individuellen Abschlag. Wie bei der regulären Altersrente gibt es auch bei der Er­werbs­min­de­rungs­ren­te eine Altersgrenze für einen Renteneintritt ohne Abschlag. Diese liegt im Jahr 2023 bei 64 Jahren und zehn Monaten und wird bis zum Jahr 2024 schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Für jeden Monat, den Du jünger bist als die Altersgrenze, werden Dir 0,3 Prozentpunkte der monatlichen Er­werbs­min­de­rungs­ren­te abgezogen. Der Abzug liegt bei höchstens 10,8 Prozent. Dieser Abzug ist die Regel, denn die meisten Er­werbs­min­de­rungs­ren­ten beginnen deutlich vor einem Alter von 60 Jahren.

Vorsicht: Sollte Deine Erwerbsminderung im Alter von 63 Jahren oder höher beginnen, liegt die Überlegung nahe, gleich die Rente ab 63 in Anspruch zu nehmen. Diese kann aber durchaus niedriger sein als Deine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te. Das liegt daran, dass bei der Rente ab 63 Dein Rentenanspruch um bis zu 14,4 Prozent gemindert wird, weil Du vorzeitig in den Ruhestand gehst. Lass Dich vor Deiner Entscheidung also unbedingt von der Ren­ten­ver­si­che­rung beraten.

Wenn Du vor der Auskunft von der Ren­ten­ver­si­che­rung einmal selbst überschlagen willst, wie hoch Deine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te ausfällt, ist das gar nicht so schwer. Du musst aber wissen, wie viele Entgeltpunkte Du schon hast und mit Zurechnungszeiten zusammenbekommst. Anschließend kannst Du Deine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te berechnen, indem Du die Werte in die Rentenformel eingibst und miteinander multiplizierst. Wie das funktioniert, siehst Du in unserer Grafik.

Vereinfachtes Beispiel: Höhe Er­werbs­min­de­rungs­ren­te

Beziehst Du Deine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te früher, liegt sie oft unter dem Bedarf zur Grundsicherung. Sie reicht also zum Leben nicht aus. Wir empfehlen deshalb, frühzeitig eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung abzuschließen, um das fehlende Einkommen ausgleichen zu können. Aber Vorsicht: Wenn Du voll erwerbsgemindert bist, giltst Du nicht automatisch auch als berufsunfähig. In der Regel gibt es bei Versicherern diesbezüglich weitere Kriterien. Die Allianz schreibt zum Beispiel vor, dass Du Deine volle Er­werbs­min­de­rungs­ren­te unbefristet beziehen musst, mindestens 50 Jahre alt bist und mindestens zehn Jahre in Deine Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung eingezahlt hast. Erfüllst Du eine dieser Kriterien nicht, musst Du Deine Be­rufs­un­fä­hig­keit mit einem zusätzlichen ärztlichen Gutachten nachweisen.

Mehr dazu im Ratgeber Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung

  • Die staatliche Er­werbs­min­de­rungs­ren­te reicht nicht aus, eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ist für fast jeden sinnvoll.

  • Von uns emp­foh­lene Makler: Hoesch & Partner, Buforum24, Zeroprov, Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung, P&F.

Zum Ratgeber

Wann ist die Wartezeit für eine EM-Rente erfüllt?

Bei der Er­werbs­min­de­rungs­ren­te gilt grundsätzlich eine Wartezeit von fünf Jahren. Diese hast Du zum Beispiel erfüllt, wenn du fünf Jahre lang in der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung versichert warst. Zusätzlich musst Du innerhalb von fünf Jahren vor der Erwerbsunfähigkeit mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben.

Sonderfall Schwangerschaft

Unter bestimmten Voraussetzungen zählen zur Wartezeit auch Phasen, in denen Du eine oder mehrere der folgenden Leistungen bezogen hast:

  • Krankengeld
  • Ar­beits­lo­sen­geld
  • Ar­beits­lo­sen­geld II (zwischen Januar 2005 und Dezember 2010)
  • Übergangsgeld

Außerdem werden folgende Zeiten hinzugerechnet:

  • Kindererziehung
  • nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege
  • freiwillige Beitragszeiten
  • Zeiten aus einem Rentensplitting oder einem Versorgungsausgleich
  • Zeiten, die Du in einem Minijob beschäftigt warst

In den ersten Jahren Deines Berufslebens bist Du daher kaum abgesichert. Es gibt allerdings Ausnahmen, die Berufsanfängern immerhin ein wenig Schutz bieten.

Nach einer Ausbildung oder einem Studium gilt: Die Wartezeit ist ebenfalls vorzeitig erfüllt, wenn innerhalb von sechs Jahren nach Ende der Ausbildung eine volle Erwerbsminderung bei Dir eintritt und Du in den zwei Jahren davor mindestens zwölf Monate lang Pflichtbeiträge an die Ren­ten­ver­si­che­rung gezahlt hast.

Ist ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit die Ursache dafür, dass Du nicht mehr arbeiten kannst, reicht unter bestimmten Voraussetzungen schon ein einziger Beitrag zur Ren­ten­ver­si­che­rung für den Anspruch auf Er­werbs­min­de­rungs­ren­te aus. Bei Unfällen in der Freizeit bist Du bereits nach einem Jahr Beitragszahlung abgesichert.

Wie beantragst Du eine EM-Rente?

Eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te bekommst Du grundsätzlich erst mit Beginn des siebten Monats nach Eintritt der Erwerbsminderung. Bis dahin erhältst Du als Arbeitnehmer Krankengeld von der gesetzlichen Kran­ken­kas­se. Allerdings dauert es einige Zeit, bis der Antrag auf Er­werbs­min­de­rungs­ren­te bearbeitet ist. Deshalb empfiehlt die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung, die Leistung innerhalb von drei Monaten zu beantragen, nachdem alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Wenn Du eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te beantragen möchtest, musst Du einigen Papierkram bewältigen. Die Ren­ten­ver­si­che­rung fordert unter anderem folgende Angaben

  • Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte
  • Krankenhaus- und Reha-Aufenthalte der vergangenen Jahre
  • eine detaillierte Beschreibung Deiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen
  • eine chronologische Aufstellung Deiner bisherigen Beschäftigungen inklusive Lohn- oder Gehaltsgruppe

Eine Übersicht aller benötigten Unterlagen findest Du bei der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung.

Falls Du beim Ausfüllen des Antrags auf Er­werbs­min­de­rungs­ren­te Hilfe brauchst, bekommst Du diese kostenfrei bei den Beratungsstellen der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung, dem Ver­si­che­rungsamt Deiner Gemeinde sowie von ehrenamtlich tätigen Versichertenältesten. Auch Sozialverbände wie der VdK oder der SoVD beraten ihre Mitglieder beim Beantragen der Er­werbs­min­de­rungs­ren­te.

Möchtest Du die Unterlagen lieber alleine ausfüllen, kannst Du die notwendigen Formulare auf der Website der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung herunterladen und per Post an Deinen Ren­ten­ver­si­che­rungsträger senden.

Die Ren­ten­ver­si­che­rung prüft dann die Unterlagen und lässt die eigenen Sozialmediziner und Juristen beurteilen, ob alle medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te erfüllt sind.

Welche Krankheiten sind die häufigsten Ursachen?

Die Ratingagentur Morgen & Morgen erhebt jährlich die häufigsten Ursachen, die in Deutschland zu einer Be­rufs­un­fä­hig­keit führen.

Aber bitte nicht falsch verstehen: Wenn Du unter einer der genannten Krankheiten leidest, heißt das nicht, dass Du automatisch Anspruch auf eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te hast.

Zum Beispiel kann der Antrag auf eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te wegen einer psychischen Erkrankung äußerst schwierig und erfolglos sein, obwohl dies die häufigste Ursache für eine Be­rufs­un­fä­hig­keit ist.

2019 landete ein solcher Fall vor dem Sozialgericht Dresden (SG Dresden, Urteil vom 27. September 2019, Az. S 4 R 876/18). Ein 37-jähriger Mann mit vorwiegend psychischen Erkrankungen hatte die Ren­ten­ver­si­che­rung verklagt, weil diese ihm eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te verwehrte. Die Ren­ten­ver­si­che­rung begründete ihre Haltung damit, dass der Kläger seine Erkrankung nicht hatte behandeln lassen. Mit einer Therapie könne seine Arbeitsfähigkeit in ausreichendem Maß erhalten werden. Das sah das Gericht jedoch anders und gab dem Kläger recht. Die Ren­ten­ver­si­che­rung könne die Auszahlung der Er­werbs­min­de­rungs­ren­te erst ablehnen, wenn der Antragsteller trotz Aufforderung zu einer Behandlung diese ablehne. Bis dahin sei die Auszahlung lediglich zu befristen, so das Urteil.

Wie beurteilt die Ren­ten­ver­si­che­rung Deine Krankheit?

Ein Arzt oder eine Ärztin erstellt im Auftrag der Ren­ten­ver­si­che­rung ein sogenanntes sozialmedizinisches Gutachten, um Deine Erwerbsminderung einzuschätzen. Diese Gutachten sind jedoch nicht standardisiert und die Vorgehensweise kann sich von Rententräger zu Rententräger unterscheiden.

Die Ren­ten­ver­si­che­rung gibt den ausführenden Ärzten für das Gutachten Leitlinien vor, die sich wiederum von Krankheitsbild zu Krankheitsbild unterscheiden.

Widerspruch einlegen, falls Dein Antrag abgelehnt wird

Rund 40 Prozent der Anträge auf eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te werden abgelehnt. Einen Ablehnungsbescheid musst Du aber nicht einfach hinnehmen. Du kannst innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Diesen solltest Du per Einschreiben verschicken. Alternativ kannst Du ihn auch direkt bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Ren­ten­ver­si­che­rung vorbringen. Achte dann darauf, dass Du ein unterschriebenes Protokoll des Widerspruchs für Deine Unterlagen erhältst.

Wichtig ist, dass der Widerspruch innerhalb der Frist bei der Ren­ten­ver­si­che­rung eingeht. Eine ausführliche Begründung des Widerspruchs kannst Du gegebenenfalls nachreichen. Dafür solltest Du Dir fachkundige Unterstützung holen, zum Beispiel in der Rechtsberatung eines Sozialverbands oder von einem Fachanwalt für Sozialrecht.

Hat das Widerspruchsverfahren nichts gebracht und wird die Rente weiterhin abgelehnt, bleibt Dir noch eine Klage vor dem Sozialgericht. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Es ist jedoch empfehlenswert, sich von einem Fachanwalt für Sozialrecht vertreten zu lassen. Dessen Honorar musst Du selbst bezahlen, falls Du den Prozess verlierst.

Wie lange bekommst Du EM-Rente?

Er­werbs­min­de­rungs­ren­ten werden in der Regel befristet auf einen bestimmten Zeitraum gewährt. Eine unbefristete Er­werbs­min­de­rungs­ren­te erhältst Du nur, wenn es sehr unwahrscheinlich ist, dass sich Dein Gesundheitszustand bessert.

Endet die befristete Rente bald und Du kannst weiterhin nicht arbeiten, dann solltest Du rechtzeitig einen Folgeantrag stellen. Die Bearbeitung kann sich durchaus über einige Monate hinziehen.

Hat sich Dein Gesundheitszustand hingegen verbessert, kann die volle Er­werbs­min­de­rungs­ren­te auf die Hälfte gekürzt werden. Längstens erhältst Du eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te bis zur Regelaltersgrenze. Ab dann greift die normale Altersrente.

Wieviel darfst Du hinzuverdienen?

Generell kannst Du als Erwerbsrentner oder Erwerbsrentnerin noch arbeiten gehen und etwas dazuverdienen. Das ist aber auf zwei Arten begrenzt. Die erste Grenze ist die wichtigere und betrifft die Dauer Deiner Arbeitszeit. Die darf nämlich nicht höher liegen als Dein sogenanntes Restleistungsvermögen. Das ist die Zeit, die Du laut Deiner Erwerbsminderung pro Tag maximal arbeiten kannst.

Bei voller Er­werbs­min­de­rungs­ren­te sind das drei Stunden am Tag und bei halber Er­werbs­min­de­rungs­ren­te sechs Stunden pro Tag.

Arbeitest Du im Job zusätzlich zur Er­werbs­min­de­rungs­ren­te pro Tag mehr als diese Stunden, kann Dir Deine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te komplett aberkannt werden. Die Ren­ten­ver­si­che­rung kann nämlich dann davon ausgehen, dass Du doch leistungsfähiger bist als ursprünglich angenommen.

Die zweite Grenze betrifft die Höhe Deines Jahreslohns. Sofern Du eine volle Er­werbs­min­de­rungs­ren­te bekommst, kannst Du 2023 17.823,75 Euro im Jahr hinzuverdienen. Alles, was darüber hinausgeht, wird zu 40 Prozent von Deiner Rente abgezogen. Das bedeutet, dass Du von jedem Euro, den Du über die Hin­zu­ver­dienst­gren­ze hinaus verdienst, effektiv nur 60 Cent erhältst.

Wenn Du eine halbe Er­werbs­min­de­rungs­ren­te bekommst, gilt eine deutlich höhere Hin­zu­ver­dienst­gren­ze. Sie wird für jeden Rentner individuell berechnet, muss aber mindestens 35.647,50 Euro im Jahr betragen. Den Grenzwert für die erste Zeit des Rentenbezugs findest Du in Deinem Rentenbescheid.

Wann Du das Geld verdienst, spielt innerhalb eines Kalenderjahres allerdings keine Rolle. Du kannst es an einem Tag oder über zwölf Monate verteilt bekommen.

Zusätzlich zur Verdienstgrenze gibt es für jeden Erwerbsminderungsrentner noch einen sogenannten individuellen Hinzuverdienstdeckel. Dazu wird Dein Einkommen der letzten 15 Jahre vor der Erwerbsminderung geprüft. Liegt Deine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te plus Hinzuverdienst über dem höchsten Jahreseinkommen dieses Zeitraums, wird Deine Rente um genau diesen Überschuss gekürzt.

Für die Verdienstgrenzen ist nicht nur das Arbeitseinkommen relevant. Es werden auch Sozialleistungen und Vergütungen aus dem Ehrenamt angerechnet.

Seit 2023 werden die Hin­zu­ver­dienst­gren­zen nicht mehr jährlich festgelegt, sondern über die Bezugsgröße indirekt an die Lohnentwicklung gekoppelt. Einfach ausgedrückt: Steigt künftig der durchschnittliche Lohn der Angestellten in Deutschland, dürfen Erwerbsminderungsrentner mehr dazuverdienen.

Autoren
Julia Rieder

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