Kindeseinkünfte Eigene Einkünfte des Kindes

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Kindeseinkünfte

1. Welches Einkommen des Kindes ist anzurechnen?

Eigene Einkünfte des Kindes mindern in der Regel seinen Unterhaltsanspruch. Dies gilt für alle Einkünfte, also sowohl für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, als auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld als Einkommen angerechnet. Grundsätzlich wird das Einkommen des Kindes genauso ermittelt wie beim Unterhaltspflichtigen. Näheres dazu siehe Artikel Wie wird das Einkommen ermittelt?

Bei Erwerbseinkünften von Kindern ist immer zu prüfen, ob es sich um zumutbare oder um unzumutbare Erwerbstätigkeit handelt:

a) Schüler sind grundsätzlich nicht zu einer Nebentätigkeit verpflichtet, auch nicht in den Ferien. Gehen sie trotzdem einer Schülerarbeit nach, so bleiben die Einnahmen unberücksichtigt, solange es sich um geringfügige Einnahmen handelt, die nur das Taschengeld erhöhen.

Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, gilt folgendes: ein Teil, mindestens 40 Euro, bleibt als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Der darüber hinausgehende Betrag wird „nach Billigkeit“ angerechnet. In den meisten Fällen wird man die Hälfte des zusätzlichen Betrages anrechnen können.

Beispiel: ein Schüler verdient nebenher 200 Euro netto. Da 40 Euro anrechnungsfrei bleiben, ist der Rest von 160 Euro nach Billigkeit anzurechnen. Rechnet man die Hälfte an, so sind dies 80 Euro, das heißt der Unterhalt reduziert sich um 80 Euro.

b) Studenten sind ebenfalls grundsätzlich nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, auch nicht in den Semesterferien. Ausnahmen gelten nur für Praktika und für Werkstudenten.

Arbeitet ein Student dennoch nebenher, so gilt folgendes: Ein Teil, mindestens 40 Euro, bleibt als berufsbedingte Aufwendung anrechnungsfrei. Soweit die Eltern nicht den vollen Studentenunterhalt zahlen, gilt folgendes: Der nach Abzug der 40 Euro verbleibende Teil des Einkommens wird insoweit nicht angerechnet, als die Eltern nicht den vollen Studentenunterhalt zahlen. Dieser beträgt laut Düsseldorfer Tabelle 640 Euro.

Beispiel: Der Student erhält von seinen Eltern monatlich nur 350 Euro Unterhalt. Die Eltern zahlen also 290 Euro zu wenig. Er verdient nebenher 400 Euro. Davon bleiben von vornherein 40 Euro als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei.

Von dem Rest (360 Euro) bleiben weitere 290 Euro anrechnungsfrei. Denn erst dann, wenn man diese 290 Euro zu den 350 Euro Unterhalt hinzurechnet, kommt er auf den Bedarf eines Studenten von 640 Euro. Vom eigenen Einkommen des Studenten bleiben in diesem Beispielsfall also nur noch 70 Euro übrig.

Das verbleibende Einkommen ist dann nach „Billigkeit“ anzurechnen, in der Regel also etwa zur Hälfte. Der Unterhaltsanspruch des Studenten reduziert sich in unserem Beispielsfall also nur um 35 Euro.

Falls die Eltern den vollen Unterhalt von 640 Euro zahlen, würde sich in unserem Beispielsfall (400 Euro eigenes Einkommen des Studenten) der Unterhalt um 180 Euro verringern. Die Rechnung wäre: 400 Euro minus 40 Euro Aufwendungen = 360 Euro, davon nach Billigkeit die Hälfte anzurechnen = 180 Euro.

c) Lehrlinge: Von einer Ausbildungsvergütung bleiben 90 Euro anrechnungsfrei. Der Rest wird angerechnet.

d) Kindergeld: Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des Kindergeldes als eigenes Einkommen angerechnet. Deshalb muss von den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle regelmäßig die Hälfte abgezogen werden, um den tatsächlich geschuldeten Betrag zu ermitteln. Bei volljährigen Kindern gilt das gesamte Kindergeld als Einkommen des Kindes und mindert insoweit den Unterhaltsanspruch.

e) Wohnvorteil: Wenn minderjährige Kinder zusammen mit einem Elternteil mietkostenfrei wohnen (zum Beispiel in einer Eigentumswohnung), so ist bei ihnen – anders als beim Ehegattenunterhalt – kein Abzug  in Höhe des Wohnwerts vorzunehmen. In den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle ist der Umstand, dass der betreuende Elternteil die Wohnung kostenlos zur Verfügung stellt, nämlich bereits berücksichtigt.

2. Wie wird das Einkommen auf den Unterhalt angerechnet?

Das anzurechnende Einkommen mindert immer die Unterhaltslast beider Elternteile, und zwar sowohl bei minderjährigen wie auch bei volljährigen Kindern: Bei einem minderjährigen Kind ist der Betreuungsunterhalt gleichwertig dem Barunterhalt, das heißt beide Eltern leisten gleichwertigen Unterhalt – der eine durch Geldzahlung, der andere durch Betreuung.

Das Einkommen des Kindes muss deshalb auf den Unterhalt beider Elternteile angerechnet werden, nicht etwa nur auf den Unterhalt des zahlenden Elternteils. Mit anderen Worten: das anrechenbare Einkommen des Kindes steht beiden Elternteilen zur Hälfte zu.

Beispiel: Das Kind lebt bei der Mutter, der Vater zahlt 327 Euro Unterhalt. Nunmehr nimmt das Kind eine Lehre auf und erhält 500 Euro Ausbildungsvergütung. Davon bleiben 90 Euro anrechnungsfrei, bleiben übrig 410 Euro.

Da beide Eltern zu gleichen Teilen Unterhalt leisten (Barunterhalt und Betreuungsunterhalt sind gleichwertig), steht ihnen der Vorteil von 410 Euro zu gleichen Teilen zu. Das heißt, der Vater kann seinen Unterhalt um die Hälfte von 410 Euro, also um 205 Euro kürzen.

Ob die Mutter von dem Kind ebenfalls 205 Euro verlangt, etwa als Beitrag zu den Haushaltskosten, ist ihre Privatsache. Für die Unterhaltspflicht des Vaters ist das unerheblich. Bei einem volljährigen Kind gilt: leisten beide Elternteile Barunterhalt, so ist das Kindeseinkommen im Verhältnis ihrer Unterhaltszahlungen anzurechnen.

Beispiel: Der Vater zahlt 400 Euro Unterhalt, die Mutter 200 Euro. Hat das Kind nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen ein anrechenbares Einkommen von monatlich 300 Euro, so ist dieser Betrag im Verhältnis 4:2 aufzuteilen, also 200 Euro zu 100 Euro. Die Unterhaltslast des Vaters, der 200 Euro abziehen kann, beträgt dann nur noch 200 Euro, die Unterhaltslast der Mutter nur noch 100 Euro.

Emp­feh­lungen aus dem Ratgeber Rechts­schutz­ver­si­che­rung

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13. Dezember 2012


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