Trennungsunterhalt für Ehepartner So berechnet sich der Unterhalt nach der Trennung
Finanztip-Expertin für Recht
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Nach einigen Jahren Ehe stellst Du fest, dass alles nicht mehr so richtig funktioniert oder Ihr Euch auseinandergelebt habt. Eine Trennung sollte gut überlegt sein. Wie geht es finanziell weiter, wenn einer auszieht? Es gibt viele Fragen, auf die Du eine Antwort finden musst. Wir unterstützen Dich dabei mit Informationen zum Thema Trennungsunterhalt.
Eheleute sind finanziell füreinander verantwortlich – auch wenn sie sich getrennt haben. Denn sie sind immer noch miteinander verheiratet. Das bedeutet: Wer sich nicht selbst unterhalten kann, hat gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt (§ 1361 BGB). Das gilt aber nur, falls der Partner genug Geld verdient, um überhaupt Unterhalt zahlen zu können. Das sind die drei Voraussetzungen für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Ihr müsst verheiratet sein und nun getrennt leben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn einer bereits aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist.
Ihr könnt auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Was das genau bedeutet, kannst Du im Ratgeber zur Trennung nachlesen.
Du solltest festhalten, seit wann Ihr getrennt lebt. Das geht zum Beispiel mit einem Trennungsbrief, in dem Du Deinem Partner mitteilst, dass Du die Ehe für gescheitert hältst und ab jetzt einen getrennten Haushalt und getrennte Konten führen wirst. Diesen solltest Du als Einwurf-Einschreiben verschicken, falls Ihr getrennt wohnt.
Auch wenn Ehegatten von Anfang an getrennt gelebt und nie ein gemeinsames Konto geführt haben, kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen (BGH, 19.02.2020, Az. XII ZB 358/19).
Unterhalt bekommst Du nur, wenn Du im rechtlichen Sinn bedürftig bist. Wann jemand bedürftig ist, ergibt sich nicht aus festen Bedarfssätzen wie beim Kindesunterhalt, die Du der Düsseldorfer Tabelle entnehmen kannst. Entscheidend sind vielmehr die Einkünfte, die beide Ehegatten während der Ehe erzielt haben. Bleibt einem Ehepartner nach der Trennung weniger Geld zum Leben als während der Ehe, dann ist er grundsätzlich bedürftig.
Sofern Du vor der Trennung nicht gearbeitet hast, brauchst Du im ersten Jahr der Trennung keinen Job anzunehmen (BGH, 29.11.2000, Az. XII ZR 212/98). Du musst erst dann wieder arbeiten, wenn man es von Dir erwarten kann (§ 1361 Abs. 2 BGB). Entscheidend ist dabei, ob Ihr gemeinsame Kinder habt, wie alt sie sind und wie Ihr die Betreuung organisiert.
Leistungsfähig ist, wer Unterhalt zahlen kann, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Bist Du berufstätig, dann müssen Dir nach der Düsseldorfer Tabelle 2023 mindestens 1.510 Euro im Monat als Selbstbehalt bleiben, bevor Du Trennungsunterhalt zahlen musst. Für nicht Erwerbstätige beläuft sich der Selbstbehalt auf 1.385 Euro. Hierin sind Kosten für Unterkunft, Nebenkosten und Heizung in Höhe von 580 Euro enthalten. Der Eigenbedarf kann sich erhöhen, falls Du mehr an Miete zahlst und das nicht unangemessen erscheint.
Jedem Ehepartner steht grundsätzlich die Hälfte des verfügbaren Gesamteinkommens zu. Aber: Derjenige, der arbeitet, bekommt eine Art Erwerbstätigenbonus in Höhe von einem Zehntel des Einkommens.
Der Unterhaltsanspruch beläuft sich deshalb auf 45 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens des Ehepartners, sofern der Unterhaltsempfänger kein eigenes Einkommen hat.
Beispiel: Astrid verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.200 Euro. Ihr Ehemann Boris ist nicht berufstätig. Das Ehepaar hat keine Kinder. Boris hat während der Trennung einen Anspruch auf 1.440 Euro Unterhalt. Das entspricht 45 Prozent des Einkommens von Astrid.
Arbeiten beide Eheleute, dann beträgt der Ehegattenunterhalt 45 Prozent des Differenzbetrags der beiden bereinigten Nettoeinkommen.
Beispiel: Claus verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.200 Euro. Seine Frau Doris arbeitet auch, verdient aber mit 1.000 Euro im Monat deutlich weniger. Das Paar hat keine Kinder. Die Differenz der beiden Einkommen beläuft sich auf 2.200 Euro. Von diesem Betrag bekommt Doris 45 Prozent als Trennungsunterhalt, also 990 Euro im Monat. Zusammen mit ihrem eigenen Einkommen hat sie im Monat 1.990 Euro zur Verfügung. Claus bleiben 2.210 Euro.
Hat das Ehepaar Kinder, dann beläuft sich der Trennungsunterhalt ebenfalls auf 45 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens, jedoch wird der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle vorab vom Nettoeinkommen abgezogen – und zwar die Zahlbeträge, bei denen das Kindergeld bereits berücksichtigt ist.
Es gibt keine gesetzliche Regelung dazu, wie das bereinigte Nettoeinkommen zu berechnen ist. Die Familiengerichte orientieren sich vielmehr an Richtlinien, die ihr jeweils zuständiges Oberlandesgericht zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung regelmäßig veröffentlicht.
Um den Unterhaltsanspruch zu berechnen, gehst Du vom Einkommen vor der Trennung aus. Es werden dabei alle Einkommensarten berücksichtigt, also Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit, Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus Kapital, Steuererstattungen und Steuernachzahlungen. Aus den Gesamteinkünften des Jahres vor der Trennung wird ein durchschnittliches monatliches Einkommen berechnet. Bei Selbstständigen wird anders als bei abhängig Beschäftigten ein Zeitraum von drei Jahren herangezogen, um eventuelle Einkommensschwankungen zu berücksichtigen.
Wichtig: Es spielt nicht nur das Einkommen in der Vergangenheit eine Rolle; auch vorhersehbare Änderungen werden beachtet. Das gilt vor allem für den Wechsel der Steuerklasse nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Trennung stattfand. Dadurch kann sich das Nettoeinkommen unter Umständen erheblich verringern. Aber auch mögliche Gehaltserhöhungen werden bereits einberechnet – auch wenn sie erst nach der Trennung gezahlt werden.
Wohnvorteil - Zieht Dein Partner aus dem eigenen Haus oder der Eigentumswohnung aus und bleibst Du zum Beispiel mit den Kindern dort wohnen, darf Dein Partner für die mietfreie Wohnung eine Nutzungsvergütung verlangen oder sich diese auf den Trennungsunterhalt anrechnen lassen (§ 1361b BGB).
Vom Bruttoeinkommen sind zunächst Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene, tatsächliche Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen Aufwendungen für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge sowie die Vorsorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit.
Von diesem Nettoeinkommen darfst Du weitere Posten abziehen:
berufsbedingte Aufwendungen | Abhängig von dem jeweils zuständigen Oberlandesgericht kannst Du berufsbedingte Aufwendungen pauschal abziehen (5 % des Nettoeinkommens und höchstens 150 €). Hast Du mehr als die Pauschalen ausgegeben, musst Du die Abzüge nachweisen können. |
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Fahrtkosten zur Arbeit | Auch wenn Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle steuerlich zu den berufsbedingten Aufwendungen zählen, darfst Du diese Kosten zusätzlich vom Nettoeinkommen abziehen (0,42 € je gefahrenen Kilometer – also für Hin- und Rückfahrt). Bei langen Strecken ab dem 31. Kilometer verringert sich die Kilometerpauschale auf 0,28 €. |
Altersvorsorgekosten | Arbeitnehmer dürfen zusätzlich zu den Vorsorgeaufwendungen 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres abziehen, wenn sie die Kosten nachweislich für die private Altersvorsorge verwenden. |
Krankenversicherung | Beamte und Selbstständige können auch die Kosten der privaten Krankenkasse abziehen. |
Unterhalt für Kinder | Kindesunterhalt hat Vorrang. Du darfst die zu zahlenden Beträge für Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle abziehen. |
Kinderbetreuung | Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich wird. |
Schulden | Schulden, die während der Ehe aufgenommen wurden, dürfen vom Bruttoeinkommen abgezogen werden (Zinsen und Tilgung), wenn sie nach einem vernünftigen Tilgungsplan angemessen sind. |
Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: Juni 2023)
Weitere Informationen findest Du in den Unterhaltsleitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk Du wohnst. In der Liste findest Du alle aktuellen Leitlinien und Unterhaltsgrundsätze:
Unterhalt bekommst Du erst, wenn Du Deinen Ehepartner dazu aufgefordert hast. Dazu musst Du schriftlich einen konkreten Betrag einfordern. Kannst Du Deinen Unterhalt nicht beziffern, weil Du nicht genau weißt, wie viel Dein Ehepartner verdient, musst Du von ihm zunächst Auskunft über sein Einkommen verlangen. Lass Dich dabei am besten anwaltlich beraten. So ist gewährleistet, dass Du auf nichts verzichtest, was Dir zusteht.
Trennt sich ein Ehepaar, bleiben die gewählten Steuerklassen noch bis zum Ende des Jahres erhalten. Ab dem 1. Januar des Folgejahres werden beide Ehepartner steuerrechtlich so behandelt, als wären sie Singles. Sie bekommen also Steuerklasse I. Sollten aus der Ehe Kinder hervorgegangen sein, erhält derjenige, dem die Kinder zugesprochen werden, Steuerklasse II. Für das Jahr, in dem die beiden sich trennen, wird die Einkommensteuer nach dem Splittingtarif bestimmt.
Grundsätzlich gibt es Trennungsunterhalt, bis das Ehepaar geschieden ist. Wenn Du wissen willst, wie teuer die Scheidung bei Euch werden kann, findest Du alle Informationen dazu im Ratgeber Scheidungskosten.
Auch wenn Ihr schon sehr lange getrennt lebt und keiner die Scheidung beantragt, fällt weiter Trennungsunterhalt an. In den folgenden vier Fällen kann die Unterhaltspflicht schon vor der Scheidung enden:
Auch wenn der Trennungsunterhalt mit der Scheidung entfällt, bedeutet das nicht, dass damit die Unterhaltspflicht endet. In den meisten Fällen schuldet der eine Ex-Partner dem anderen nach der Scheidung weiterhin Unterhalt, und zwar den nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Wenn sich mit der Scheidung die Einkommensverhältnisse nicht geändert haben, zahlt der Besserverdienende meist genauso viel nachehelichen Unterhalt wie er Trennungsunterhalt gezahlt hat. Aber: Wer auch nach der Scheidung Unterhalt will, muss den Ex-Partner erneut auffordern, Unterhalt zu zahlen. Eine Mahnung, die vor der Scheidung erfolgte, bezieht sich nur auf den Trennungsunterhalt.
Ähnliches gilt, falls ein Gericht den Unterhaltspflichtigen verpflichtet hat, Trennungsunterhalt zu zahlen. Das Urteil gilt nur bis zur Scheidung.
Beispiel: Das Gericht hat Franz am 1. März verurteilt, Trennungsunterhalt an Gertrud zu zahlen. Am 30. Juni wird die Ehe geschieden. Danach zahlt Franz keinen Unterhalt mehr. Im September verlangt Gertrud rückwirkend Unterhalt für die Monate Juli und August.
Zu Unrecht, denn auf diese Monate hat Gertrud keinen Anspruch. Das Urteil betraf nur den Trennungsunterhalt und gilt nicht für die Zeit nach der Scheidung. Franz muss daher erst wieder Unterhalt zahlen, nachdem Gertrud ihn dazu aufgefordert hat. Das war im September. Gertrud hätte den Unterhalt sofort nach der Scheidung erneut anmahnen müssen.
Unterhaltsleistungen an Deinen Ex-Partner kannst Du als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Du kannst bis zu 13.805 Euro im Jahr geltend machen. Im Ratgeber zu Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben findest Du weitere Informationen.