Heizkostenverordnung

Teuer und unverständlich? So prüfst Du Deine Heiz­kost­en­ab­rech­nung

Benjamin Weigl
Finanztip-Experte für Energie

Das Wichtigste in Kürze

  • Viele Heiz­kost­en­ab­rech­nungen sind mangelhaft. In einer Untersuchung von Finanztip und CO2online entsprachen rund vier von fünf Abrechnungen nicht den gesetzlichen Vorgaben.
  • Wie eine korrekte Heiz­kost­en­ab­rech­nung auszusehen hat, schreibt die Heizkostenverordnung vor: Deine Kosten muss der Vermieter danach berechnen, wie viel Energie Du tatsächlich verbrauchst.
  • Hast Du einen fernablesbaren Wärmezähler, bekommst Du seit 2022 jeden Monat eine Information zu Verbrauch oder Heizkosten. Wenn nicht, muss Dir bis 2026 ein solcher eingebaut werden.
  • Ein Forschungsprojekt zielt darauf ab, dass Du Deine Heiz­kost­en­ab­rech­nung mit Hilfe einer Online-Anwendung selbst prüfen kannst. Finanztip begleitet das Projekt.

So gehst Du vor

  • Prüf Deine Heiz­kost­en­ab­rech­nung, wenn Du sie erhältst. Tipps dazu findest Du hier. Ist sie fehlerhaft oder unplausibel, dann widersprich ihr und fordere, die Rechnungsbelege zu sehen.
  • Verbraucherzentralen, Mietervereine und kommerzielle Dienstleister wie Mineko und Yourxpert helfen Dir, die Abrechnung zu überprüfen.
  • 2022 erhältst Du eine Einmalzahlung von 300 Euro, wenn Du arbeitest und Steuern zahlst. Das Geld soll Dir helfen, die 2022 deutlich erhöhten Heizkosten zu schultern.

Einmal im Jahr kommt sie: die Heiz­kost­en­ab­rech­nung. Jeder Mieter erhält sie, der in einem Wohnhaus mit Zentralheizung wohnt. Kauft der Vermieter den Brennstoff ungünstig ein oder rechnet nicht vorschriftsmäßig ab, fallen die Kosten höher aus, als sie sein müssten. Es lohnt sich daher in den meisten Fällen, die Heiz­kost­en­ab­rech­nung zu prüfen.

Wann muss die Heiz­kost­en­ab­rech­nung vorliegen?

Als Mieter in einem Wohnhaus mit Zentralheizung hast Du wenig Einfluss auf Deine Heizkosten. Ganz anders ergeht es da Haushalten, die direkt einen Energieliefervertrag mit dem Versorger schließen – sei es für eine Gasetagenheizung, für die Fernwärmeversorgung, für eine Elektroheizung oder für den Heizkessel im Eigenheim. Als Mieter mit Zentralheizung kannst Du natürlich sparsam heizen. Oder aber Deine Abrechnung gründlich unter die Lupe nehmen.

Dein Vermieter muss Deine Heiz­kost­en­ab­rech­nung mindestens einmal pro Jahr erstellen. Rechnet er jährlich ab, hat er dazu Zeit bis zum Ende des folgenden Abrechnungsjahres. Entspricht Dein Abrechnungsjahr einem vollen Kalenderjahr, kann Dir der Vermieter also beispielsweise bis 31. Dezember 2022 die Abrechnung für das Jahr 2021 schicken.

Beginnt Dein Abrechnungsjahr immer im Juli, müsste er Dir die Abrechnung für 2021/2022 bis 30. Juni 2023 zustellen. Kommt sie später, musst Du keine Nachzahlung leisten. Dann ist der Anspruch des Vermieters darauf erloschen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Abrechnung ein Guthaben ausweist: Dieses steht Dir auch zu, wenn der Vermieter die Frist verschläft und Dir die Abrechnung zu spät zustellt.

So viel Zeit bleibt für einen Widerspruch

Stellt Dir der Vermieter die Abrechnung fristgemäß zu, hast Du ein ganzes Jahr Zeit zu widersprechen. Zugleich solltest Du Dein Recht nutzen und eine Einsicht in die Rechnungsbelege fordern. Der Vermieter muss Dir die Belege zeigen. Entweder schickt er Dir Kopien oder Du triffst Dich mit ihm oder einem Bevollmächtigten, um die Originale zu lesen. Anspruch auf den Erhalt von Kopien hast Du nicht.

Bis Du die Belege siehst, gilt Dein Widerspruch gegen die Abrechnung. Du solltest dabei zugleich um Zahlungsaufschub für Kosten bitten, die Du nachzahlen sollst. In der Regel sind Nachzahlungen innerhalb von 30 Tagen zu begleichen, nachdem Du die Abrechnung erhalten hast. Wenn Du widersprochen hast, warte ab, bis der Vermieter oder die beauftragte Wohnungsverwaltung eine korrigierte Abrechnung schickt.

Entbunden bist Du von der Pflicht zur Nachzahlung, wenn Dir der Vermieter keine gesetzeskonforme Heiz­kost­en­ab­rech­nung schickt oder wenn er diese mehr als ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellt.

Ist auf der Abrechnung ein Guthaben ausgewiesen, ist Dir das unverzüglich auszuzahlen.

Einmalzahlungen für Heizkosten 2022

2022 sind die Energiepreise deutlich höher als noch 2021. Der Gaspreis hat sich fast verdreifacht. Auch die Preise für Heizöl, Holzpellets, Fernwärme und Heizstrom haben sich stark erhöht. Die Bundesregierung will Haushalten mit einer Einmalzahlung helfen, die Mehrkosten zu begleichen. 300 Euro brutto erhältst Du im September 2022, wenn Du arbeitest und Steuern zahlst. Diese sogenannte Energiepreispauschale ist noch zu versteuern, aber befreit von Sozialabgaben. Als Angestellter erhältst Du es über die Lohnzahlung; als Selbstständiger, Landwirt oder Gewerbetreibender verringert sich Deine Steuerzahlung ans Finanzamt entsprechend. Für Kinder gibt es einmalig einen Zuschlag zum Kindergeld in Höhe von 100 Euro, der im Juli 2022 von den Familienkassen ausgezahlt wird.

Gesetzliche Bestimmungen im Winter 2022/2023 bei Gasheizungen und Fernwärme

Lebst Du in einem Haus mit mindestens zehn Wohnungen, das mit Gas oder Fernwärme beheizt wird, muss Dir der Vermieter bis 31. Oktober 2022 folgende Informationen mitteilen:

  • Heizkostenverbrauch der Wohnung
  • zu erwartende Kosten bei unverändertem Heizkostenverbrauch
  • Potenzial zur Verringerung der Kosten durch Energiesparmaßnahmen
  • Kontaktinformationen zu einer Verbraucherzentrale oder Energieagentur

Damit Dein Vermieter diese Informationen bereitstellen kann, muss er zuvor vom Energielieferanten über die veränderten Preise informiert werden. Das haben Energielieferanten bis 30. September 2022 gegenüber allen Haushaltskunden zu tun, also auch, wenn Du im Eigenheim wohnst oder eine Gasetagenheizung betreibst. Lebst Du in einem Haus mit weniger als zehn Wohnungen, hat Dir der Vermieter die Informationen des Lieferanten sofort weiterzuleiten.

Sollte es in Deinem Mietvertrag eine Klausel geben, wonach Du die Räume auf eine bestimmte Temperatur zu heizen hast, sind diese bis Ende Februar 2023 nicht wirksam. Du darfst in diesem Herbst und Winter also weniger heizen.

Diese Bestimmungen schreibt die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristige Maßnahme (EnSikuMaV) vor. Sie tritt am 1. März 2023 wieder außer Kraft.

Untersuchung von Finanztip: Viele Abrechnungen fehlerhaft

Wie die Heizkosten in zentral beheizten Mietwohnungen zu berechnen sind, schreibt die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) vor. Liefert die zentrale Heizanlage sowohl die Wärme für Deine Räume als auch das Warmwasser, müssen beide Posten und ihre Berechnung getrennt voneinander auf der Abrechnung ausgewiesen sein. Versorgt Dich die zentrale Heizung nur mit Raumwärme, finden sich keine Angaben zu Warmwasser auf Deiner Heiz­kost­en­ab­rech­nung. 

Der Grundsatz des Gesetzes ist dabei: Die Abrechnung muss verständlich und nachvollziehbar sein. Ist Deine Abrechnung nicht plausibel, entspricht sie nicht dem Gesetz.

Dass Abrechnungen nicht plausibel sind, Fehler enthalten oder überhöhte Kosten zeigen, kommt häufig vor. Bei der Prüfung von 87 Abrechnungen im Herbst 2018 stellte Finanztip gemeinsam mit der Beratungsfirma CO2online fest, dass rund vier von fünf Abrechnungen Fehler enthielten oder mangelhaft waren. Die Marktwächter Energie kamen im Sommer 2018 zu ähnlichen Schlüssen.

Das waren typische Fehler

Bei unserer Prüfung der von Finanztip-Newsletter-Lesern eingesandten Rechnungen stellten wir fest, dass 60 Prozent keinen Energieverbrauch für Warmwasser enthielten. Stattdessen war dieser geschätzt oder über eine Formel (nach § 9 Abs. 2 oder Abs. 3 HeizkostenV) berechnet worden. Es kam auch vor, dass zwar ein Wärmemengenzähler installiert war, aber in der Wohnung das verbrauchte Warmwasser nicht gemessen wurde. 

Dass die Abrechnung keine Werte für den Heizenergieverbrauch zeigt, kommt auch vor, aber deutlich seltener als bei Warmwasser. In unserer Stichprobe entsprachen zwei von den 87 Abrechnungen nicht der vorgeschriebenen Verbrauchserfassung: Einmal war der Heizverbrauch geschätzt und einmal gab es gar keine Angabe zum Verbrauch – die Kosten für Raumwärme waren anteilig der Fläche der Wohnung zugeordnet.

Forschungsprojekt für automatisiertes Prüfen von Abrechnungen

Heiz­kost­en­ab­rech­nungen könnten zukünftig noch leichter zu prüfen sein. 2019 ist ein Forschungsprojekt gestartet, in dem CO2online, der Energiedienstleister Senercon, die Universität Leipzig und das Institut für Verbraucherpolitik Conpolicy eine selbstlernende Online-Anwendung entwickeln, damit sich Heiz­kost­en­ab­rech­nungen automatisiert prüfen lassen. Finanztip unterstützt das Projekt als einer von drei Praxispartnern.

Geplant ist, dass Verbraucher die Online-Anwendung künftig selbst nutzen, um ihre Abrechnung besser zu verstehen und ihre Heizkosten einordnen zu können. Dazu haben mehr als 500 Verbraucher ihre letzte Abrechnung zur Verfügung gestellt. Die Universität Leipzig füttert die selbstlernende Anwendung mit diesen Daten. Ziel ist, dass die Anwendung alle wichtigen Zahlen auf einer Abrechnung erkennt. Bis Ende 2022 wird die neue Anwendung für alle Verbraucher bereitstehen. Die Nutzung wird kostenlos sein.

Wie muss eine Heiz­kost­en­ab­rech­nung aussehen?

Es gibt Vermieter, die keine Heiz­kost­en­ab­rech­nung zustellen (oder zustellen lassen), sondern diese Kosten lediglich auf der Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung aufführen. Die Heizkosten gehören zwar auch auf die Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung, es reicht aber nicht, lediglich einen Betrag zu nennen und mit den Kosten für Grundsteuer, Hausmeister, Müll und Ver­si­che­rungen zusammenzuzählen.

Berechnen soll der Vermieter in der Regel nur Kosten, die Deinem Verbrauch entsprechen – und zwar für die Erwärmung von Räumen und von Warmwasser separat (§ 6 HeizkostenV), sofern die zentrale Heizungsanlage beides erledigt. Fehlt auf Deiner Abrechnung eine Angabe zum Energieverbrauch für Warmwasser und für Raumwärme für das ganze Haus, entspricht sie nicht dem Gesetz. 

Abgesehen vom Energieverbrauch muss die Abrechnung aufschlüsseln, in welcher Höhe Dein Vermieter Grundkosten berechnet. Diese legt er nicht nach Verbrauch, sondern entsprechend der Größe Deiner Wohnung um. Zulässig ist dabei ein Anteil von 30 bis 50 Prozent. Die restlichen 70 bis 50 Prozent gehören dann zu den Verbrauchskosten, entsprechend Deines Bezugs von Warmwasser und Raumwärme (§ 7 HeizkostenV).

Wie hoch Dein Warmwasserverbrauch war und wie stark Du Deine Räume beheizt hast, sollte gemessen worden sein. Die Ablesewerte muss die Abrechnung ebenfalls enthalten.

Will Dein Vermieter die Kosten für den Betrieb und die Wartung seiner Heizungsanlage, für die Zähler und für die Abrechnung auf Dich umlegen, so sollte er diese Kosten einzeln aufführen (§ 7 Abs. 2 HeizkostenV). Nicht in Rechnung stellen darf er damit einmalige Kosten, beispielsweise für die Reparatur der Heizung. 

Erhältst Du keine Abrechnung, die diesen Vorgaben entspricht, kannst Du den Heizkosten auf Deiner Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung widersprechen. Verweise dabei auf die Heizkostenverordnung. Stellt Dir Dein Vermieter trotzdem keine gesetzeskonforme Abrechnung zu, brauchst Du etwaige Nachforderungen nicht zu zahlen.

Aber Achtung: Es gibt Häuser mit Zentralheizung, in denen für den Mieter die Heizkostenverordnung nicht gilt.

Wann greift die Heizkostenverordnung nicht?

Lebst Du in einem Zweifamilienhaus, das auch der Eigentümer selbst bewohnt, muss er sich nicht an die Vorschriften der Verordnung halten. Es gilt dann, was in Deinem Mietvertrag vereinbart ist.

Eine verbrauchsgerechte Abrechnung und eine Aufsplittung der Heizkosten in Grund- und Verbrauchskosten ist nicht erforderlich, wenn Du in Häusern folgender Art lebst:

  • mit geringem Energiebedarf (weniger als 15 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr – also Passivhäuser und Aktivhäuser);
  • in einem Lehrlings- oder Studentenheim (oder in vergleichbaren Gebäuden);
  • in einem Gebäude, in dem das Installieren von Verbrauchsmessgeräten zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde;
  • die überwiegend durch eine Solaranlage, eine Wärmepumpe, eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage oder eine Anlage zur Abwärmenutzung beheizt werden.

Alle weiteren Vorschriften der Heizkostenverordnung muss der Vermieter in diesen zentralbeheizten Häusern aber einhalten.

Wann kannst Du Kosten pauschal kürzen?

Rechnet Dein Vermieter Deine Kosten für Warmwasser und für Heizungswärme nicht nach Deinem Verbrauch ab, darfst Du die entsprechenden Kosten pauschal um 15 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV). Für eine verbrauchskonforme Abrechnung muss der Hauseigentümer folgende Messgeräte installieren (§ 5 HeizkostenV):

  • einen Wärmemengenzähler, der den Energiebedarf zur Erwärmung von Warmwasser im ganzen Wohnhaus misst. Die Gesamtkosten für den Brennstoff als auch für den Betrieb der Heizungsanlage ergeben dann nach dieser Energiemenge die Warmwasserkosten des gesamten Wohnhauses;
  • einen Warmwasserzähler oder eine andere geeignete Messeinrichtung, die in Deiner Wohnung das verbrauchte Warmwasser zählt. Damit lässt sich berechnen, welchen Anteil Du an den Warmwasserkosten des gesamten Hauses hast;
  • Heizkostenverteiler an Deinen Heizkörpern, die Deinen Heizenergieverbrauch messen;
  • einen Zähler für den Brennstoffverbrauch des ganzen Wohnhauses, von dem der Energieverbrauch für Warmwasser abgezogen und so der Heizenergieverbrauch berechnet wird. Bei Heizungen mit Heizöl oder Flüssiggas müssen die Liefermengen im Abrechnungsjahr auf der Rechnung aufgeführt sein.

Stellst Du fest, dass Deine Warmwasserkosten oder Deine Heizungskosten nicht nach Energie- und Warmwasserverbrauch bestimmt sind, dann widersprich der Abrechnung. Schreib Deinem Vermieter, dass Du Dein Recht nach Paragraf 12 Heizkostenverordnung nutzt und die jeweiligen Kosten um 15 Prozent kürzt. Fordere Deinen Vermieter auf, Dir eine korrigierte Abrechnung zu senden und die vorgeschriebenen Messgeräte einzubauen.

Wann ist die Heiz­kost­en­ab­rech­nung nicht plausibel?

Fehler kann es immer auf einer Abrechnung geben. Deshalb solltest Du vergleichen, ob die unter den Messwerten genannten Zahlen auch bei der weiteren Berechnung von Heizkosten und Warmwasser auftauchen. Prüfe, ob die ermittelten Preise je verbrauchter Einheit oder pro Quadratmeter Wohnfläche bei der Berechnung Deiner Heizkosten herangezogen wurden. Und rechne schließlich den Heizenergieverbrauch mit dem Warmwasserverbrauch zusammen und kontrolliere, ob die Summe dem Brennstoffbezug entspricht.

Stutzig solltest Du werden, wenn Du feststellst, dass der Energieverbrauch für Warmwasser mehr als 30 Prozent des Brennstoffverbrauchs im ganzen Haus beträgt. Das könnte darauf hindeuten, dass an einer Stelle Zahlen nicht stimmen.

Nicht plausibel ist auch, wenn Dein Anteil am Heizenergieverbrauch deutlich höher ist als Dein Anteil an der Wohnfläche im gesamten Gebäude. Möglicherweise hast Du so viel Energie verbraucht – oder aber Messgeräte zählen nicht richtig. Hast Du den Verdacht, dass Dein Warmwasserzähler oder Deine Heizkostenverteiler nicht richtig messen, dann fordere Deinen Vermieter auf, die Geräte zu überprüfen.

Damit Du leichter durch den Zahlendschungel auf der Abrechnung findest, kannst Du den kostenlosen Heizkostenrechner von CO2online nutzen. Trag in die Maske die erforderlichen Zahlen ein. Der Rechner ordnet dann ein, wie hoch der Energieverbrauch in Deinem Wohnhaus und Deiner Wohnung ist und ob die Heizkosten zu diesen Energieverbräuchen passen. Starke Abweichungen nach oben sind ein Hinweis, dass Du vielleicht mehr als nötig für die Heizung zahlst.

Ob Deine Heizkosten hoch oder niedrig sind, erfährst Du über den Heizcheck.

Zum Heizcheck

Wenn der Dienstleister Ista Deine Heiz­kost­en­ab­rech­nung erstellt, kannst Du auch diesen bei Fragen zur Abrechnung kontaktieren. Die Firma bietet eine Mieter-Hotline an.

Wie erkennst Du erhöhte Kostenpunkte?

Häufig zeigten sich auf den im Herbst 2018 von Finanztip und CO2online geprüften Heiz­kost­en­ab­rech­nungen auffällig hohe Kostenpunkte – beispielsweise beim Brennstoffeinkauf, bei den Betriebsstromkosten und auch bei anderen Nebenkosten. Auf die folgenden Punkte solltest Du achten:

Einsparpotenzial bei Brennstoffkosten

Den Löwenanteil an den Heizkosten verursachen in der Regel die verwendeten Brennstoffe. Es empfiehlt sich daher, ihre Höhe zu überprüfen. Sowohl die gelieferte Brennstoffmenge als auch, was sie gekostet hat, ist auf der Abrechnung aufgeführt.

Um einen Überblick zu bekommen, solltest Du die Kosten durch die Brennstoffmenge teilen – bei Gas in Kilowattstunden, bei Heizöl in Litern. Anschließend kannst Du den Wert mit den im Abrechnungsjahr geltenden Preisen pro Kilowattstunde oder Liter vergleichen. Auf Vergleichsportalen für Heizöl wie Esyoil und Heizoel24 findest Du durchschnittliche Preise für Deutschland als auch einzelne Städte für fast jeden einzelnen Tag der vergangenen drei Jahre. Bei Gaspreisen kannst Du Dich an den Durchschnittspreisen der folgenden Tabelle orientieren.

Gaspreis-Durchschnitt in Deutschland 2020 je nach Gesamtverbrauch

Wohnhaus mit
Gesamtverbrauch

Tarif in der
Grundversorgung

anderer Tarif beim
Grundversorger

Tarif bei
anderem Versorger

... von mehr als 55.556 kWh / Jahr6,43 Cent/kWh5,67 Cent/kWh5,46 Cent/kWh
... von 5.556 bis 55.556 kWh / Jahr6,99 Cent/kWh6,29 Cent/kWh5,96 Cent/kWh

kWh = Kilowattstunden. Es handelt sich um Zahlen zum Stichtag 1. April 2020.
Quelle: Bundesnetzagentur/Bundeskartellamt (Stand: 27. Januar 2021)

Gaspreis-Durchschnitt in Deutschland 2021 je nach Gesamtverbrauch

Wohnhaus mit
Gesamtverbrauch

Tarif in der

Grundversorgung

anderer Tarif beim

Grundversorger

Tarif bei
anderem Versorger

... von mehr als 55.556 kWh / Jahr6,69 Cent/kWh5,90 Cent/kWh5,58 Cent/kWh
... von 5.556 bis 55.556 kWh / Jahr7,45 Cent/kWh 6,58 Cent/kWh6,41 Cent/kWh

kWh = Kilowattstunden. Es handelt sich um Zahlen zum Stichtag 1. April 2020.
Quelle: Bundesnetzagentur/Bundeskartellamt (Stand: 1. Dezember 2021)

Stellst Du fest, dass Dein Vermieter die Energie zu erhöhten Preisen bezogen hat, dann fordere ihn auf, günstiger einzukaufen. Bei einer Gasheizung kann der Vermieter einen anderen Versorger wählen. Sollte er das Gas aus der Grundversorgung beziehen, dann fordere ihn auf, sofort einen Sondervertrag zu schließen. Die Kündigungsfrist dafür beträgt zwei Wochen. Bei Heizöl kann der Vermieter bei jeder neuen Lieferung einen anderen Händler wählen.

Bei unserer Untersuchung im Herbst 2018 stellten wir bei mehr als 40 Prozent der Abrechnungen mit zentraler Gasheizung Preise fest, die mehr als 10 Prozent über den durchschnittlichen Preisen in Sonderverträgen lagen. Zu beachten ist dabei, dass die Preise für Gas bei hohem Verbrauch deutlich geringer sind. Eine Kilowattstunde Gas kostet in großen, zentral beheizten Mietshäusern weniger als in Einfamilienhäusern.

Bei den Preisen für Fernwärme stellten wir in unserer Untersuchung bei mehr als 50 Prozent der vorliegenden Abrechnungen erhöhte Kosten fest. Häufig liegt das an einer zu großen Anschlussleistung, für die das ganze Haus für jede Leistungseinheit zahlt. Wird die Anschlussleistung an den Bedarf des Wohnhauses angepasst, lässt sich viel einsparen. Eine Überprüfung der Anschlussleistung muss Dein Vermieter veranlassen – fordere ihn dazu auf. Wechseln kann er den Versorger allerdings nicht.

Wehr Dich gegen hohe Betriebsstromkosten

Auffällig waren in unserer Untersuchung auch die Kosten für Betriebsstrom, den die Heizungsanlage für ihren Betrieb benötigt. Häufig fanden sich auf den Abrechnungen Kosten in Höhe von 3 oder 5 Prozent der Brennstoffkosten. Das bedeutet dann zumeist, dass der Vermieter den Stromverbrauch der Heizung nicht gesondert gemessen hat, sondern der Strom über einen gemeinsamen Zähler mit dem Hauslicht läuft. Die Kosten für den Betriebsstrom berechnet er dann pauschal. Anteile bis 5 Prozent gelten dabei als akzeptabel – der Vermieter muss keinen Nachweis über die verbrauchte Strommenge vorlegen. Den Teil der Strom­kos­ten, die für das Hauslicht zu zahlen sind, findest Du dann auf der Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung.

Findest Du auf Deiner Abrechnung einen pauschalen Preis für Betriebsstrom, dann lass Dir trotzdem die Stromrechnung zeigen. Stellst Du fest, dass der Stromtarif eher teuer ist, dann fordere Deinen Vermieter auf, einen günstigeren Vertrag zu schließen. Prüfe auch die Höhe der Brennstoffkosten. Denn kauft der Vermieter Gas oder Heizöl teuer ein, kann er auch höhere Kosten für Betriebsstrom in Rechnung stellen.

Bei jeder fünften Abrechnung entsprachen die Kosten für den Betriebsstrom einem höheren Anteil als 5 Prozent der Brennstoffkosten. Ist das der Fall, dann widersprich der Heiz­kost­en­ab­rech­nung und fordere, einen Beleg zu sehen. Stellst Du dabei fest, dass der Vermieter den Strom teuer bezieht, fordere ihn zum Tarifwechsel auf. Entsprechen die Strom­kos­ten nicht den auf der Abrechnung aufgeführten Betriebsstromkosten, kannst Du eine Korrektur der Heiz­kost­en­ab­rech­nung verlangen. 

Wie funktioniert die Belegeinsicht?

Die auf der Heiz­kost­en­ab­rech­nung aufgeführten Kosten für einzelne Leistungen muss Dir der Vermieter belegen können – Du hast das Recht zu prüfen, ob die aufgeführten Beträge stimmen. Erscheint ein Kostenpunkt deutlich zu hoch, dann bitte Deinen Vermieter oder die von ihm beauftragte Hausverwaltung um Belegeinsicht. Du hast dieses Recht in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach Zustellung der Abrechnung.

Der Vermieter kann Dir Kopien der Belege senden, er muss es aber nicht. Üblicherweise erhältst Du Vorschläge für einen Termin zur Einsichtnahme in den Räumen der Hausverwaltung. Nimm dann Deine Abrechnung mit und vergleiche die Zahlen. Stellst Du Abweichungen fest, dann notiere Dir das, mach am besten ein Foto von der Abrechnung und erkläre Deinem Vermieter, dass Dein Widerspruch gegen die Abrechnung begründet ist. Er sollte diese dann korrigieren.

Durch eine Belegeinsicht kannst Du aber auch feststellen, welcher Gas- und Stromliefervertrag besteht und welche Kosten für einzelne Zähler entstehen. Stellst Du fest, dass einzelne Kosten hoch sind, dann fordere Deinen Vermieter auf, einen günstigeren Gasvertrag zu schließen.

Gegen hohe Kosten aus vergangenen Abrechnungsjahren kannst Du nichts mehr machen. Kommt aber der Vermieter Deiner Aufforderung nicht nach, günstigere Vertragspartner zu wählen, kannst Du bei künftigen Abrechnungen die hohen Kosten beanstanden. Schließlich muss er das Wirtschaftlichkeitsgebot einhalten.

Wer hilft, die Abrechnung zu prüfen?

Die Heiz­kost­en­ab­rech­nung zu verstehen, ist nicht einfach. Hohen Kosten zu widersprechen, kann mühselig sein. Du kannst aber die Hilfe von Mietervereinen und Verbraucherzentralen nutzen. 

Jede Verbraucherzentrale bietet einen „Basischeck“ an. Dazu kommt ein Energieberater zu Dir nach Hause und bewertet Deinen Energieverbrauch. Auf Wunsch wirft er auch einen Blick auf Deine Heiz­kost­en­ab­rech­nung, ohne allerdings ein Gutachten zu erstellen. Der Basischeck ist kostenfrei. 

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz bietet eine umfassende Überprüfung der Heiz­kost­en­ab­rech­nung an. Nutzen können das Angebot alle Einwohner des Bundeslandes, die zur Miete wohnen. Du kannst die Abrechnung per Fax, E-Mail oder Post senden und erhältst anschließend eine Stellungnahme. Der Service kostet 20 Euro.

Die Prüfung von Heiz­kost­en­ab­rech­nungen (und auch Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung­en) ist elementarer Bestandteil des Services von Mietervereinen. Die meisten Mitglieder zählt der Deutsche Mieterbund, unter dessen Dach sich 320 Mietervereine in verschiedenen Städten befinden. Daneben gibt es aber in vielen Großstädten weitere Vereine.

Um Deine Abrechnung einschätzen zu lassen, musst Du Mitglied eines solchen Vereins sein. Zwischen etwa 35 und 60 Euro im Jahr kostet die normale Mitgliedschaft. Nach Deinem Beitritt kannst Du sofort eine Beratung in Anspruch nehmen. Manche Vereine übernehmen auch den Schriftverkehr mit Deinem Vermieter, wenn die Abrechnung Fehler enthält oder nicht plausibel ist. Auch die vom Vermieter vorgelegten Rechnungsbelege prüfen manche Vereine zusammen mit Dir, so beispielsweise der Mieterschutzbund mit Sitz in Recklinghausen.

Einige Vereine bieten auch eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung für Mietangelegenheiten. Dort ist der Mitgliedsbeitrag höher – knapp 100 Euro oder auch mehr als 100 Euro im Jahr beträgt er dann. Dafür hilft Dir ein Rechtsanwalt aber auch, Deine Ansprüche gegenüber Deinem Vermieter durchzusetzen. Allerdings gibt es immer eine Vorlaufzeit, ehe Du den Rechtsschutz nutzen kannst – in der Regel drei Monate nach Deinem Beitritt zum Verein und Abschluss der Ver­si­che­rung.

Alternativ kannst Du einen spezialisierten Rechtsdienstleister oder Fachanwalt für Mietrecht mit der Prüfung beauftragen, wenn Du ohnehin Zweifel an Deiner gesamten Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung hast. Dieser schaut dann auch auf die Heizkosten. Wir empfehlen den Dienstleister Mineko beziehungsweise das Anwaltvermittlungsportal Yourxpert. Ausführliche Informationen findest Du in unserem Ratgeber Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung.

Schlaue Zähler, Abrechnung, Verbrauch

Wie auch für Strom soll die Messtechnik für Zentralheizungen intelligent werden. Die Heizkostenverordnung wurde dazu überarbeitet und ist Ende November 2021 in Kraft getreten.

Sie schreibt vor, dass ab 2. Dezember 2021 nur noch fernablesbare Wärmezähler installiert werden, die zudem in ein Kommunikationsnetz einzubinden sind (§5 Abs. 2 HKV). Der Messdienstleister kann dann Verbrauchsdaten aus der Ferne abrufen, verarbeiten und versenden. Das bedeutet, dass er zum Ablesen von Heizkostenverteilern und Zählern nicht mehr zu Dir kommen muss, sondern die Abrechnung aus der Ferne erstellen kann.

Das Gesetz sieht zudem vor, dass der Vermieter ab 2022 jeden Monat eine Information zu Deinen Heizkosten oder zu Deinem Verbrauch im Vormonat zu schicken hat, wenn fernablesbare Messtechnik vorhanden ist. Der Vermieter sollte Dich dabei fragen, ob Du lieber über Deinen monatlichen Wärmebezug oder Deine monatlichen Heizkosten informiert werden willst. Zugestellt bekommst Du die monatliche Information innerhalb des Folgemonats. Erstmals solltest Du damit im Januar 2022 eine Information zu Kosten oder Verbrauch im Monat Dezember erhalten haben. Messdienstleister haben Online-Portale eingerichtet, über die Mieter - sofern Sie das wollen - die Informationen abrufen können. Alternativ kannst Du die Information per E-Mail oder per Brief erhalten. Wichtig ist: Dein Vermieter muss Dir die Information zukommen lassen. Eine jährliche Abrechnung erhältst Du weiterhin. Auch zahlst Du weiterhin monatlich eine Abschlagszahlung. Darüber hinaus könnten die Dienstleister auch auf die Daten zugreifen, wenn das alle Parteien im Haus befürworten. Mit moderner Messtechnik ist es möglich, die Energieflüsse zu analysieren, ineffiziente Einstellungen zu verbessern und so das ganze Heizungssystem zu optimieren. Für die Bereitstellung der monatlichen Information darf Dir der Vermieter zusätzlich anfallende Kosten berechnen (§ 7 Abs. 2 HeizkostenV).

Ist die Messtechnik in Deinem Haus nicht fernablesbar und nicht intelligent, muss sie es bis Ende 2026 sein (§5 Abs. 3 HKV). Nur wenn die Umrüstung Deinem Vermieter technisch oder wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, kann er sich von der Pflicht befreien lassen. Fehlt nur die Einbindung in ein Kommunikationsnetz, dürfen fernablesbare Zähler noch bis Ende 2031 in ein solches integriert werden (§5 Abs. 4 HKV).

Unabhängig davon, ob der Zähler fernablesbar ist oder nicht, erhältst Du künftig detaillierte Informationen zu Deinem Energieverbrauch und zu den eingesetzten Brennstoffen, wenn Dein tatsächlicher Verbrauch abgerechnet wird (§6a Abs. 3 HKV), also ein Heizkostenverteiler oder ein Wärmezähler installiert sind. Folgende Punkte sind dabei aufzuführen:

  • der Brennstoffmix; bei Fernwärmekunden die verursachten Treibhausgasemissionen (wenn der Anbieter mehr als 20 Megawatt Wärmeleistung liefert)
  • Steuern und Abgaben
  • Kontaktinformation zum Versorger, aber auch zu Verbraucherorganisationen
  • Information zur Streitschlichtung über eine Schlichtungsstelle
  • Verbrauchswerte vergleichbarer Wärmekunden oder Angabe von Normwerten
  • witterungsbereinigter Verbrauch im vorangegangenen Abrechnungszeitraum im Vergleich mit dem witterungsbereinigten Verbrauch im aktuellen Abrechnungszeitraum in grafischer Form

Die aufgeführten Informationen müssen alle Abrechnungen enthalten, deren Abrechnungszeitraum frühestens am 1. Dezember 2021 beginnt. Rechnet Deine Hausverwaltung immer ein ganzes Kalenderjahr ab, erhältst Du damit erstmals 2023 für das Jahr 2022 eine Abrechnung, in der die genannten Informationen alle enthalten sein müssen. Gibt es bei Dir bereits einen fernablesbaren Wärmezähler, solltest Du auf der ersten Mitteilung zu Verbrauch oder Kosten, die Dir im Januar 2022 zugestellt wird, bereits diese Punkte finden.

Ist bei Dir kein Wärmezähler oder sind keine Heizkostenverteiler installiert, muss der Vermieter in der Abrechnung Verbrauchswerte vergleichbarer Wärmekunden oder Normwerte nennen und darauf hinweisen, dass Du bei Differenzen eine Schlichtungsstelle anrufen kannst.

Mehr dazu im Ratgeber Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung

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  • Unsere Anbieter-Empfehlung: Mineko, Yourxpert

Zum Ratgeber

Autor
Ines Rutschmann

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