Frankfurter Tabelle
Geld zurück bei Reisemängeln nach der Frankfurter Tabelle
- Wenn Deine Pauschalreise nicht verläuft, wie vom Reiseveranstalter angeboten, kannst Du Geld zurück verlangen: Der Reisepreis mindert sich.
- Die sogenannte Frankfurter Tabelle fasst Urteile des Landgerichts Frankfurt aus den 1980er-Jahren zum Reiserecht zusammen. Sie dient bis heute als Orientierung, wieviel Geld Du bei welchen Mängeln verlangen kannst.
- Was Du tatsächlich mindern kannst, hängt immer vom Einzelfall ab.
- Melde Mängel unverzüglich bei Deinem Reiseleiter oder einem anderen Ansprechpartner des Veranstalters und fordere Abhilfe.
- Verlange nach Deiner Rückkehr vom Veranstalter Geld zurück, sofern die Reiseleitung die Probleme vor Ort nicht behoben hat. Du kannst Erstattung mit unserem Musterschreiben vom Veranstalter einfordern.
- Orientiere Dich dabei an der Frankfurter Tabelle.
In diesem Ratgeber
Wenn Dein Urlaub nicht so läuft, wie es Dir der Katalog versprochen hat, kannst Du bei einer Pauschalreise in vielen Fällen Geld zurückholen – Du darfst den Reisepreis mindern.
Wie lässt sich der Reisepreis mindern?
Wichtig ist, dass Du Mängel im Urlaub umgehend bei Deinem Reiseleiter oder einem anderen Ansprechpartner des Veranstalters vor Ort meldest. Verlange Abhilfe. Falls die Reiseleitung vor Ort nichts tun kann, fordere nach Deiner Rückkehr vom Veranstalter einen Teil des Reisepreises zurück. Worauf Du dabei achten solltest, erfährst Du in unserem Ratgeber Reisemängel reklamieren.
Du kannst das Geld mit unserem Musterschreiben vom Veranstalter einfordern. Orientieren Dich bei der Preisminderung für Deine Pauschalreise an den Prozentsätzen der sogenannten Frankfurter Tabelle.

Hier kannst Du Dir unser Musterschreiben für die Reklamation bei Reisemängeln herunterladen:
Bei welchem Mangel lässt sich wie viel mindern?
Die Frankfurter Tabelle liefert Anhaltspunkte dafür, in welcher Höhe Du mindern kannst. Die Tabelle hat das Landgericht Frankfurt in den 1980er-Jahren entwickelt. Eingang in die Tabelle fanden nur Urteile dieses Landgerichts. Die angegebenen Prozentsätze richten sich nach Art und Umfang der Reisemängel und dienen der Orientierung.
Gerichte und Reiseveranstalter sind bei der Beurteilung von Reisemängeln nicht an diese Tabelle gebunden – sie entscheiden jeden Fall individuell.
Frankfurter Tabelle zur Unterkunft
Mängel | Minderung in % | Bemerkung |
---|---|---|
andere Unterkunft als gebucht | 10-25 | je nach Entfernung |
abweichende Lage der Unterkunft (größere Strandentfernung) | 5-15 | |
abweichende Art der Unterkunft im gebuchten Hotel (Hotelzimmer statt Ferienwohnung) | 5 - 10 | |
abweichende Art der Zimmer | hängt davon ab, ob Reisende derselben Buchung oder Unbekannte zusammengelegt werden | |
Doppel- statt Einzelzimmer | 20 | |
Dreibett- statt Einzelzimmer | 25 | |
Dreibett- statt Doppelzimmer | 20-25 | |
Vierbett- statt Doppelzimmer | 20-30 | |
Mängel in der Ausstattung des Zimmers | ||
zu kleine Fläche | 5-10 | |
fehlender Balkon | 5-10 | bei Zusage/je nach Jahreszeit |
fehlender Meerblick | 5-10 | bei Zusage |
fehlendes eigenes Bad/WC | 15-25 | bei Zusage |
fehlendes eigenes WC | 15 | |
fehlende eigene Dusche | 10 | bei Zusage |
fehlende Klimaanlage | 10-20 | bei Zusage/je nach Jahreszeit |
fehlendes Radio/TV | 5 | bei Zusage |
zu geringes Mobiliar | 5-15 | |
Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.) | 10-50 | |
Ungeziefer | 10-50 | |
Ausfall von Versorgungseinrichtungen | ||
Toilette | 15 | |
Bad/Warmwasserboiler | 15 | |
Stromausfall/Gasausfall | 10-20 | |
Wasser | 10 | |
Klimaanlage | 10-20 | je nach Jahreszeit |
Fahrstuhl | 5-10 | je nach Stockwerk |
Service | ||
vollkommener Ausfall | 25 | |
schlechte Reinigung | 10-20 | |
ungenügender Wäschewechsel (Bettwäsche, Handtücher) | 5-10 | |
Beeinträchtigungen | ||
Lärm am Tage | 5-25 | |
Lärm in der Nacht | 10-40 | |
Gerüche | 5-15 | |
Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massagen) | 20-40 | je nach Art der Prospektzusage, zum Beispiel bei einem Kururlaub |
Frankfurter Tabelle zur Verpflegung
Mängel | Minderung in % | Bemerkung |
---|---|---|
vollkommener Ausfall | 50 | |
inhaltliche Mängel | ||
eintöniger Speisezettel | 5 | |
nicht genügend warme Speisen | 10 | |
verdorbene/ungenießbare Speisen | 20-30 | |
Service | ||
Selbstbedienung (statt Kellner) | 10-15 | |
lange Wartezeiten | 5-15 | |
Essen in Schichten | 10 | |
verschmutzte Tische | 5-10 | |
verschmutztes Geschirr, Besteck | 10-15 | |
fehlende Klimaanlage im Speisesaal | 5-10 | bei Zusage |
Frankfurter Tabelle zum Transport
Mängel | Minderung in % | Bemerkung |
---|---|---|
zeitlich verschobener Abflug über vier Stunden hinaus | 5+ | Für jede weitere Stunde Verspätung erhältst Du 5 % des durchschnittlichen Tagespreises der Reise zurück |
Ausstattungsmängel | ||
niedrigere Klasse | 10-15 | |
erhebliche Abweichung vom normalen Standard | 5-10 | |
Service | ||
Verpflegung | 5 | |
Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.) | 5 | |
Auswechslung des Transportmittels | der auf die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis | |
fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel | Kosten des Ersatztransportmittels |
Frankfurter Tabelle zu sonstigen Aspekten
Mängel | Minderung in % | Bemerkung |
---|---|---|
fehlender oder verschmutzter Swimmingpool | 10-20 | bei Zusage |
fehlendes Hallenbad | bei Zusage, soweit nach Jahreszeit benutzbar | |
a) bei vorhandenem Swimmingpool | 10 | |
b) bei nicht vorhandenem Swimmingpool | 20 | |
fehlende Sauna | 5 | bei Zusage |
fehlender Tennisplatz | 5-10 | bei Zusage |
fehlendes Mini-Golf | 3-5 | bei Zusage |
fehlende Segel-, Surf-, Tauchschule | 5-10 | bei Zusage |
fehlende Möglichkeit zum Reiten | 5-10 | bei Zusage |
fehlende Kinderbetreuung | 5-10 | bei Zusage |
Unmöglichkeit des Badens im Meer | 10-20 | je nach Prospekt und zumutbarer Ausweichmöglichkeit |
verschmutzter Strand | 10-20 | |
fehlende Strandliegen, Sonnenschirme | 5-10 | bei Zusage |
fehlende Snack- oder Strandbar | 0-5 | je nach Ersatzmöglichkeit |
fehlender FKK-Strand | 10-20 | bei Zusage |
fehlendes Restaurant oder Supermarkt | bei Zusage/je nach Ausweichmöglichkeit | |
a) bei Hotelverpflegung | 0-5 | |
b) bei Selbstverpflegung | 10-20 | |
fehlende Vergnügungseinrichtung (Disco, Nachtklub, Kino, Animation) | 5-15 | bei Zusage |
fehlende Boutique oder Ladenstraße | 0-5 | je nach Ausweichmöglichkeit |
Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten | 20-30 | des anteiligen Reisepreises je Tag des Landausflugs |
fehlende Reiseleistung | ||
a) bloße Organisation | 0-5 | |
b) bei Besichtigungsreisen | 10-20 | |
c) bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung | 20-30 | bei Zusage |
Zeitverlust durch notwendigen Umzug | anteiliger Reisepreis für | |
a) im gleichen Hotel | 1/2 Tag | |
b) in anderes Hotel | 1 Tag |
Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: 2018)
Erläuterungen zur Frankfurter Tabelle
Die Frankfurter Richter haben verschiedene Punkte der Tabelle mit ergänzenden Erläuterungen versehen. Wir listen im Folgenden die wichtigsten Hinweise in leicht gekürzter Fassung auf:
- Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht.
- Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich danach, wie groß die Beeinträchtigung war. Diese ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit).
- Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also einschließlich Transportkosten) erhoben. Dabei werden die vom Reisenden gezahlten Beiträge für Versicherungen und Zuschläge für erhöhten Flugkomfort abgezogen. Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweilig auftreten, wird eine Minderung nur auf den entsprechenden Anteil (Tage) zugestanden.
- Liegen mehrere Mängel vor, werden die Prozentsätze addiert.
- Ist die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters erheblich beeinträchtigt, kannst Du sogar eine Entschädigung für entgangene Urlaubstage verlangen (§ 651f Abs. 2 a. F. BGB für Buchungen bis zum 1. Juli 2018; § 651n Abs. 2 BGB).
- Kündigen darfst Du den Reisevertrag in der Regel nur, wenn Mängel von mindestens 20 Prozent vorliegen (§ 651e Abs. 1 a. F. BGB für Buchungen bis zum 1. Juli 2018, § 651l Abs. 1 BGB). Wenn Du die Reise mit dieser Begründung abbrichst, ist der Veranstalter unter anderem verpflichtet, Dich auf seine Kosten nach Hause zu bringen. Er hat keinen Anspruch mehr darauf, dass Du ihm Reiseleistungen bezahlst – auch nicht die, die er erbracht hat, bevor Du den Reisevertrag gekündigt hast.
Wo gibt es sonst noch Informationen?
Neben der Frankfurter Tabelle gibt es eine Reihe weiterer Übersichten, die Du heranziehen kannst, um den Reisepreis zu mindern. Achtung: Die Angaben in diesen Tabellen sind ebenfalls unverbindlich.
Kemptener Reisemängeltabelle
Zur Orientierung und als Informationsquelle dient auch die Kemptener Reisemängeltabelle. Sie wurde von Ernst Führich von der Fachhochschule Kempten entwickelt und stellt Urteile verschiedener Gerichte in Deutschland zum Thema zusammen. Damit hast Du weitere Anhaltspunkte, wie ein Gericht möglicherweise in Deinem Fall urteilen könnte.
Würzburger Tabelle zu Kreuzfahrten
Eine hilfreiche Zusammenstellung von Urteilen über Reisemängel bei Kreuzfahrten findest Du auf der Internetseite der Anwaltskanzlei Rodegra aus Würzburg. Die sogenannte Würzburger Tabelle wird laufend aktualisiert.
ADAC-Tabelle zur Minderung bei Reisemängeln
Die Tabelle des ADAC ist ebenfalls hilfreich. Der Autoklub bietet darin eine aktuelle Übersicht über die bundesweite Rechtsprechung zur Reisepreisminderung aus den vergangenen 20 Jahren.
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