Einzelveranlagung
Wann sich Einzelveranlagung für Paare lohnt

Finanztip-Experte für Steuern
Bei Verheirateten ist es normal, dass sie gemeinsam eine Steuererklärung abgeben. Davon geht das Finanzamt standardmäßig aus; die Eheleute erhalten einen gemeinsamen Steuerbescheid. Selbst wenn Ehegatten auf dem Hauptformular der Steuererklärung kein Kreuzchen bei Zusammenveranlagung setzen, nimmt das Finanzamt diese Form der Veranlagung vor. Bei einer getrennten Veranlagung musst Du deshalb im Hauptvordruck ein Häkchen bei „Einzelveranlagung“ setzen.
In den meisten Fällen ist die Zusammenveranlagung steuerlich günstiger. Insbesondere, wenn beide Ehegatten recht unterschiedlich viel verdienen. Denn bei der Zusammenveranlagung addiert das Finanzamt das Jahreseinkommen der Partner, halbiert den Betrag, ermittelt davon die Einkommensteuer und mutlipliziert diese mit zwei. Das führt wegen der Progression der Steuersätze in der Regel zu einem in der Summe niedrigeren Steuersatz.
Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, dass beide Partner nicht dauernd getrennt leben. Das bedeutet nicht, dass die Eheleute oder eingetragenen Partner den gleichen im Melderegister eingetragenen Wohnsitz haben müssen. Beispielsweise kann einer der Partner aus beruflichen Gründen einen anderen Wohnsitz haben. Dies ist der Regelfall, wenn einer der Partner eine doppelte Haushaltsführung geltend macht.
Die Regeln für Ehegatten gelten auch für eingetragene Lebenspartner. Das Bundesverfassungsgericht hatte dies mit Beschluss vom 7. Mai 2013 (Az. 2 BvR 909/06) entschieden.
Egal ob Lebens- oder Ehepartner – statt der standardmäßig vorgesehenen Zusammenveranlagung kann einer der Partner die Einzelveranlagung wählen. In den meisten Fällen passiert das, wenn sich ein Paar zerstritten hat und die Ehe kurz vor dem Aus steht. Dabei wäre selbst im Trennungsjahr eine Zusammenveranlagung noch möglich. Doch oft sitzt der Frust bei einem Partner so tief, dass es zur getrennten Veranlagung im Trennungsjahr kommt.
Diese vier Veranlagungsvarianten sind bei Partnern möglich:
In einigen Fallkonstellationen kann die Einzelveranlagung ausnahmsweise steuerlich vorteilhafter sein als die Zusammenveranlagung. Es lohnt sich dann also, sich für die getrennte Veranlagung zu entscheiden. Also wenn jeder seine eigene Steuererklärung macht. Hier die wichtigsten Beispiele:
Lohnersatzleistungen - Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Elterngeld sind zwar steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz für die zu versteuernden Einkünfte. Denn solche Einnahmen unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Konsequenz: Werden beide Partner zusammen veranlagt, führen diese zu einer höheren Steuer. Verdient zum Beispiel einer der Eheleute sehr gut und erhält der andere coronabedingt lange Kurzarbeitergeld, spricht viel für getrennte Steuererklärungen.
Tipp: Ist absehbar, dass beispielsweise die schwangere Ehefrau nicht mehr arbeiten und Elterngeld beziehen wird, ist es sinnvoll, dass sie die Steuerklasse 3 (III) beantragt und der Ehemann die Steuerklasse 5 (V) erhält. Denn maßgeblich für die Berechnung des Elterngelds (auch für das Arbeitslosengeld) ist das Nettogehalt der Frau, das dadurch höher ausfällt. Um davon zu profitieren, müssen werdende Eltern bereits spätestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes die Steuerklassen ändern lassen. Ein bisschen Vorplanung ist also notwendig.
Außergewöhnliche Belastungen - Hatte einer der Partner sehr hohe Krankheitskosten und der andere nicht, ist es möglich, dass ersterer alleine die Grenze der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen überschreitet und die Kosten absetzen kann. Das Ehepaar hingegen könnte bei einer gemeinsamen Steuererklärung an dieser Grenze scheitern und ginge steuerlich leer aus.
Abfindung - Die Abfindung kann nach der Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert werden. Hat der eine Partner kaum weitere Einkünfte – im Gegensatz zum anderen gut verdienenden Partner –, dann kann ebenfalls die Einzelveranlagung insgesamt Steuern sparen.
Verlust - Weist einer der beiden Partner für das Steuerjahr einen Verlust aus, so würde dieser mit den positiven Einkünften des anderen verrechnet werden. Ihr könnt stattdessen aber die Einzelveranlagung beantragen und den Verlust in ein anderes Steuerjahr übertragen. Der andere Partner, der Einkünfte zu versteuern hat, kann dann in voller Höhe beispielsweise seine Kinderfreibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Kirchgeld - Das Kirchgeld ist dann fällig, wenn einer der Partner konfessionslos ist und der schlechter verdienende Partner einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Bemessungsgrundlage hierfür ist das gemeinsam zu versteuernde Einkommen. Wählen beide die Einzelveranlagung, lässt sich dies verhindern.
Auslandseinkünfte - Wenn einer der beiden Partner ausländische Einkünfte hatte, dann könnte ebenfalls eine Einzelveranlagung sinnvoll sein.
Mit einer Steuersoftware kannst Du simulieren, welches steuerliche Ergebnis bei den beiden Alternativen Einzel- und Zusammenveranlagung herauskommt. Falls Ihr als Paar mit zwei Einzelveranlagungen zusammengerechnet weniger Steuern zahlen würdet, dann solltet Ihr Euch für die Einzelveranlagungen entscheiden.
Die Einzelveranlagung ist gesetzlich geregelt in Paragraf 26a Einkommensteuergesetz. Dazu muss ein Partner auf der ersten Seite des Hauptvordrucks seiner Steuererklärung ein Kreuz bei „Einzelveranlagung“ setzen.
Die Wahl gilt dann für das betreffende Jahr. Sie kann nur noch geändert werden, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig wurde. Von dieser Regelung gibt es einige Ausnahmen: Die Veranlagungsart kann später noch geändert werden, falls ein beide Partner betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird. Dazu müssen die Eheleute dem Finanzamt die neue Veranlagungsart bis zum Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mitteilen.
Das Finanzamt akzeptiert diese Änderung allerdings nur dann, wenn die Partner dadurch auch wirklich sparen. Andernfalls macht es ohnehin keinen Sinn, außer einer der Partner wollte den anderen ärgern.
Die Einzelveranlagung unterscheidet sich in einigen Punkten von der Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern. Die wichtigsten sind:
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