Ehegattenunterhalt

Wann Dir Unterhalt nach der Scheidung zusteht

Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach der Scheidung gehen Eheleute auch finanziell getrennte Wege. Unterhalt bekommt der Ex-Partner nur dann, wenn es dafür einen besonderen Grund gibt – zum Beispiel, weil er noch kleine Kinder betreut und deshalb nicht selbst arbeiten kann.
  • Ab dem dritten Geburtstag des Kindes müssen Unterhaltsberechtigte zumindest in Teilzeit arbeiten.
  • Wer arbeitet und davon Unterhalt an den Ex-Partner zahlen muss, darf mindestens 1.280 Euro im Monat für sich behalten.

So gehst Du vor

  • Prüfe anhand der Liste von Unterhaltsgründen, ob Du oder Dein Ehegatte einen Anspruch auf Unterhalt hat.
  • Du kannst Dich mit Deinem geschiedenen Partner auf einen regelmäßigen Unterhalt einigen.
  • Droht Ärger wegen des Unterhalts, solltest Du Dich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.

Im Jahr 2020 wurden laut Statistischem Bundesamt in Deutschland rund 144.000 Ehen geschieden. Im Durchschnitt blickten die Paare auf 14 Jahre und sieben Monate Ehe zurück. Doch wie geht es finanziell nach der Scheidung weiter? Wer hat Anspruch auf Unterhalt gegen den anderen und wie lange? Wir erklären Dir, wer Unterhalt bekommt und wie Du ihn berechnen kannst.

Wann gibt es Unterhalt nach der Scheidung?

Die meisten der 2020 geschiedenen Ehen wurden nach einer Trennungszeit von einem Jahr geschieden. In der Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung muss der Ehegatte, der mehr verdient, meist den sogenannten Trennungsunterhalt zahlen. Weitere Informationen zur Berechnung und zu den Voraussetzungen findest Du in dem Ratgeber Trennungsunterhalt.

Nach der Scheidung sollte eigentlich jeder Ehegatte für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen (§ 1569 BGB). Es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel wenn einer die gemeinsamen Kinder betreut und deshalb nicht oder nur in Teilzeit arbeiten kann. Daneben gibt es noch Unterhalt wegen Alters, Krankheit oder weil der eigene Verdienst zum Lebensunterhalt nicht reicht.

Obwohl es nach dem Gesetz die Ausnahme sein soll, dass nach der Scheidung der eine den anderen finanziell unterstützt, ist es in der Praxis oft die Regel. Das setzt aber voraus, dass derjenige, der Unterhalt verlangt, bedürftig ist und einen besonderen Grund dafür hat, warum er finanziell nicht auf eigenen Beinen stehen kann. Zusätzlich muss der geschiedene Partner leistungsfähig sein, er muss also genug verdienen. Je länger die Ehe gedauert hat, desto eher bestehen auch nach der Scheidung Unterhaltsansprüche.

Welche Unterhaltsgründe nennt das Gesetz?

Unterhalt nach der Scheidung gibt es nur, wenn einer der sieben Unterhaltsgründe zum Zeit­punkt der Scheidung vorliegt.

1. Betreuungsunterhalt

Kannst Du nach der Scheidung nicht arbeiten, weil Du die kleinen gemeinsamen Kinder betreust, hast Du Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Dieser Basisunterhalt ist grundsätzlich für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes zu zahlen. Auch wenn etwa Großeltern oder eine Krabbelstube sich um die Kinder kümmern könnten, darf der betreuende Elternteil zuhause zu bleiben (BGH, Urteil vom 15. September 2010, Az. XII ZR 20/09).

Bei älteren Kindern ist das anders. Ab dem dritten Geburtstag des Kindes muss derjenige, der Unterhalt bekommt, grundsätzlich wieder arbeiten. Er muss allerdings nicht sofort eine Vollzeitstelle annehmen, sondern kann zunächst in Teilzeit beginnen.

Aber das Alter der Kinder ist nicht allein entscheidend (BGH, Urteil vom 15. Juni 2011, Az. XII ZR 94/09). Hat ein Kind Schwierigkeiten in der Schule oder gesundheitliche Einschränkungen, kann Betreuungsunterhalt auch nach dem dritten Lebensjahr des Kindes noch gerechtfertigt sein.

Letztlich ist es eine Entscheidung im Einzelfall, bei der das Wohl des Kindes und die konkreten Betreuungsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Wer länger Unterhalt will, muss das begründen. Dazu einige Beispiele aus der Rechtsprechung: 

  • Bei einem fünfjährigen Kind, das den Kindergarten besucht, kann dem alleinerziehenden Elternteil eine 75 Prozent-Stelle zugemutet werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 1. März 2021, Az. 25 UF 147/20).
  • Bei drei Kindern im Alter von 12, 15 und 17 Jahren ist dem alleinerziehenden Elternteil keine Vollzeitbeschäftigung zumutbar. Muss die betreuende Person die Kinder zu sportlichen oder musischen Aktivitäten am Nachmittag bringen, ist das in Ordnung. Ein 30 Stunden-Job ist aber zumutbar (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2012, Az. XII ZR 65/10).
  • Bei zwei Kindern im Alter von 12 und 14 Jahren, von denen ein Kind unter ADHS leidet, hat der betreuende Elternteil nur dann Anspruch auf Unterhalt, wenn es im Einzugsgebiet keine Nachmittagsbetreuung gibt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2009, Az. XII ZR 114/08).
  • Wird ein volljähriges, behindertes Kind betreut, kann sich der Unterhaltsanspruch zum Wohl des Kindes verlängern (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2010, Az. XII ZR 204/08).

2. Unterhalt wegen Krankheit

Falls Du wegen einer Erkrankung nicht arbeiten kannst, hast Du einen Grund, von Deinem geschiedenen Ehepartner Unterhalt zu verlangen (§ 1572 BGB). Deine gesundheitlichen Beeinträchtigungen musst Du mit einem ärztlichen Attest belegen. Ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit kann sich direkt an Betreuungsunterhalt anschließen. Ist Deine Erkrankung erst nach der Scheidung aufgetreten, steht Dir wegen der Krankheit kein Unterhalt zu.

3. Altersunterhalt

Findest Du wegen Deines Alters keine Arbeit mehr, hast Du vielleicht weiterhin Anspruch auf Unterhalt gegen den geschiedenen Ehepartner (§ 1571 BGB). Eine starre Altersgrenze gibt es nicht. Du kannst Dich an der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente orientieren. Der Altersunterhalt kann sich an andere Gründe für den Unterhalt anschließen.

4. Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit

Solange Du nach der Scheidung keine angemessene Arbeitsstelle findest, kannst Du vom Ex-Partner Unterhalt verlangen (§ 1573 Abs. 1, 3 und 4 BGB). Einen solchen Anspruch hast Du aber nur, falls Du keinen Betreuungsunterhalt oder Unterhalt wegen Alter oder Krankheit fordern kannst. Die Arbeitslosmeldung bei der Arbeitsagentur allein genügt nicht, damit der andere Unterhalt zahlen muss. Du musst konkret nachweisen, dass Du Dich ernsthaft um eine Stelle bemüht hast.

5. Aufstockungsunterhalt

Verfügt einer der Ehegatten über ein höheres Einkommen, das für die ehelichen Verhältnisse prägend war, kann der andere Aufstockungsunterhalt fordern, etwa weil die eigenen Einkünfte nicht ausreichen, um den Lebensstandard zu halten (§ 1573 Abs. 2 BGB).

Beispiel: Antonia und Bernd lassen sich nach zehn Jahren Ehe scheiden. Sie haben keine Kinder. Antonia hat monatlich 4.500 Euro zum Familieneinkommen beigesteuert. Bernd verdiente 1.500 Euro. Bernd hat keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt oder Unterhalt wegen Krankheit, aber einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.

Der Bedarf ermittelt sich nach dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz (§ 1578 BGB). Demnach beläuft sich der Bedarf des jeweiligen Ehegatten auf (4.500 Euro + 1.500 Euro) x 1/2 = 3.000 Euro. Der Aufstockungsunterhalt liegt bei 3.000 Euro - 1.500 Euro = 1.500 Euro. Die Zahlung kann aber befristet oder herabgesetzt werden (§ 1578b BGB).

6. Ausbildungsunterhalt

Hast Du während der Ehe eine Ausbildung abgebrochen oder sie gar nicht erst begonnen, kannst Du nach der Scheidung Unterhalt bis zum Abschluss der Ausbildung verlangen (§ 1575 BGB). Dazu musst Du so bald wie möglich nach der Scheidung Deine Ausbildung beginnen oder fortsetzen. Sie sollte notwendig sein, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu erlangen, die den Unterhalt nachhaltig sichert.

Tipp: Unterhaltsleistungen an Deinen Ex-Partner kannst Du als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Du kannst bis zu 13.805 Euro im Jahr geltend machen. Weitere Informationen findest Du im Ratgeber Unterhaltsleistungen und Steuer.

7. Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Es gibt Situationen, in denen der Ex-Partner weiter Unterhalt beanspruchen kann, wenn von ihm keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann und es grob unbillig wäre, ihm keinen Unterhalt zu zahlen (§ 1576 BGB).

Beispiele: Du kümmerst Dich weiter um ein gemeinsam vor der Trennung aufgenommenes Pflegekind (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1984, Az. IVb ZR 28/82). Auch die Betreuung eines eigenen, nicht gemeinschaftlichen Kindes kann einen Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen rechtfertigen (LSG Bayern, Urteil vom 13. April 2007, Az. L 7 AS 40/07).

Tipp: Falls Du keinen Unterhalt wegen Krankheit bekommst, weil Du erst nach der Scheidung erkrankt bist, kannst Du möglicherweise Unterhalt aus Billigkeitsgründen bekommen, weil sonst eine besondere Härte für Dich entstünde (BGH, Urteil vom 17. September 2003, Az. XII ZR 184/01).

Zeit­punkt und Wechsel des Unterhaltsgrunds

Unterhalt nach der Scheidung gibt es grundsätzlich nur, wenn einer der Unterhaltsgründe zum Zeit­punkt der Scheidung vorliegt. Dagegen gibt es keinen Unterhalt, wenn der Unterhaltsgrund erst später entsteht.

Beispiel: Charlotte verdient nach der Scheidung zunächst so viel, dass sie nicht unterhaltsbedürftig ist. Nach einigen Jahren wird sie berufsunfähig. Sie hat trotz Be­rufs­un­fä­hig­keit keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen den Ex-Partner. Denn die Unterhaltsbedürftigkeit ist erst nach der Scheidung eingetreten.

Der Grund für einen Unterhaltsanspruch kann auch wechseln. Dann muss aber der neue Unterhaltsgrund ohne zeitliche Lücke an den vorherigen anknüpfen.

Beispiel: Nach der Scheidung betreut Dorothee zunächst die gemeinsamen Kinder. Als diese groß genug sind, wird sie berufsunfähig. Damit besteht der Anspruch auf Unterhalt gegen den Ex weiter.

Wer ist bedürftig?

Unterhalt bekommst Du nur, wenn Du bedürftig bist und Dich nicht aus eigenen Einkünften und Vermögen finanzieren kannst. Anders als beim Trennungsunterhalt musst Du eine angemessene Erwerbstätigkeit suchen. Sie muss Deiner Ausbildung, den Fähigkeiten, Deinem Alter und Gesundheitszustand entsprechen.

Arbeitest Du nicht, obwohl es Dir zumutbar wäre, wird Dir ein fiktives Einkommen zugerechnet: Du wirst so behandelt, als ob Du gearbeitet und mit dieser Tätigkeit ein durchschnittliches Einkommen erzielt hättest.

Ziehst Du mit einem neuen Partner zusammen, kann Dein Anspruch auf Unterhalt entfallen (§ 1579 Nr. 2 BGB). Die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass eine neue Lebensgemeinschaft erst nach zwei Jahren als feste neue Partnerschaft gilt.

Wer ist leistungsfähig?

Leistungsfähig ist, wer Unterhalt zahlen kann, ohne den eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Dem Zahlenden muss immer ein Selbstbehalt bleiben. Der monatliche Eigenbedarf oder Selbstbehalt beläuft sich laut Düsseldorfer Tabelle zurzeit auf 1.280 Euro für Erwerbstätige und auf 1.180 Euro für Menschen, die nicht arbeiten.

Treffen mehrere Unterhaltsberechtigte aufeinander – etwa Ex-Partner, Kinder oder Eltern – und reicht das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht für alle aus, wird das Einkommen aufgeteilt. Auf der ersten Stufe stehen minderjährige und behinderte Kinder. Auf der zweiten Stufe stehen die Ehegatten, die Kinder betreuen, sowie geschiedene Ehegatten aus einer langen Ehe. Erst dann kommen „normale“ Ehepartner, volljährige Kinder, Enkelkinder und Eltern.

Wieviel Unterhalt gibt es?

Die Höhe des Unterhalts wird in jedem Einzelfall individuell berechnet. Die Gerichte stützen sich dabei auf Leitlinien, die das entsprechende Oberlandesgericht veröffentlicht hat.

Wenn der eine Partner erwerbstätig ist und der andere nicht, dann zahlt der Erwerbstätige 45 Prozent seines anrechenbaren Erwerbseinkommens sowie 50 Prozent der anrechenbaren sonstigen Einkünfte als Ehegattenunterhalt an den Ex-Partner.

Arbeiten beide Partner nach der Scheidung, muss derjenige, der mehr verdient, 45 Prozent der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten zahlen.

Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

Zunächst ist das unterhaltsrelevante Einkommen beider Ehepartner zu ermitteln. Das geschieht so: Vom Bruttoeinkommen werden Steuern, Sozialabgaben und angemessene, berufsbedingte Aufwendungen von pauschal 5 Prozent sowie Aufwendungen für die Altersvorsorge abgezogen. Das Einkommen, das für die Berechnung des Unterhalts bei Arbeit­nehmern relevant ist, ist deshalb in der Regel niedriger als das Nettogehalt. Zahlt der Ex-Partner Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, werden diese Beträge ebenfalls abgezogen.

Berechnung des Unterhalts

Das so berechnete Einkommen wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nun bundesweit um einen Bonus für Erwerbstätigkeit von 1/10 bereinigt.

Sodann gilt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz.

Derjenige, der Unterhalt zahlen muss, darf derzeit mindestens 1.280 Euro behalten (Selbstbehalt oder Eigenbedarf), wenn er erwerbstätig ist. Der Unterhalt kann nach einer umfassenden Prüfung herabgesetzt oder auch zeitlich befristet werden.

Beispiel: Elke und Frank lassen sich scheiden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von zwei und fünf Jahren, die bei der Mutter leben. Das Kindergeld in Höhe von insgesamt 438 Euro zahlt die Kindergeldkasse an Elke. Elke hat kein eigenes Einkommen, Frank verfügt über ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 3.200 Euro.

Von den 3.200 Euro muss Frank Kindesunterhalt für jedes Kind in Höhe von 366,50 Euro zahlen, insgesamt also 733 Euro. Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts verbleiben 2.467 Euro. Davon darf er nach den Unterhaltsleitlinien 10 Prozent als Erwerbstätigenbonus abziehen (246,70 Euro). Die Hälfte des so bereinigten Nettoeinkommens von 2.220 Euro schuldet Frank als Ehegatten-Elementarunterhalt, also 1.110 Euro. Das bedeutet: Frank muss an Elke einen Gesamtunterhalt von 1.843 Euro zahlen. Ihm verbleiben für sich allein 1.357 Euro und damit mehr als der Selbstbehalt von 1.280 Euro.

Elke steht Kindesunterhalt, Kindergeld und Ehegattenunterhalt für sich und die zwei Kinder von insgesamt 2.281 Euro im Monat zur Verfügung (Stand: Mai 2022).

Aktuelle Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte

Achtung: Wenn Du und die Kinder bisher in der gesetzlichen Kran­ken­kas­se über Deinen Ehepartner familienversichert waren, ändert sich durch die Scheidung für die Kinder nichts. Für Dich selbst schließt sich an die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV an. Kläre die Höhe der Beiträge unbedingt mit Deiner Kran­ken­kas­se.

Wie lange wird Unterhalt nach der Scheidung gezahlt?

Im Gesetz fehlt eine Regelung, wie lange sich Geschiedene Unterhalt zahlen müssen und wann der nacheheliche Unterhalt endet. Ein lebenslanger Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich nicht. Nach der Scheidung können die Zahlungen zeitlich befristet, in der Höhe begrenzt werden oder ganz entfallen.

Für die Begrenzung des Unterhalts ist entscheidend, ob der unterhaltsberechtigte Partner Nachteile wegen der Ehe erlitten hat. Zum Beispiel, wenn er heute weniger verdient, weil er wegen der Ehe einen Karriereknick in Kauf genommen hat, um die gemeinsamen Kinder zu betreuen. Solange ehebedingte Nachteile bestehen, scheidet eine Befristung fast immer aus.

Bei einer Ehe von mehr als 20 Jahren kann das Familiengericht Unterhalt auch unbefristet zusprechen (§ 1587b BGB). Allerdings kommt es auch hier auf den Einzelfall an.

Hast Du in einem Ehevertrag geregelt, dass Du Deinem geschiedenen Partner monatlich einen festen Betrag zahlst, kannst Du die Vereinbarung auch für die Zukunft abändern. Das ist sinnvoll, wenn sich Deine Lebenssituation ändert, Du vielleicht weniger verdienst oder nicht mehr arbeitest (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juni 2014, Az. 9 UF 34/14).

Emp­feh­lungen aus dem Ratgeber Rechts­schutz­ver­si­che­rung

Eine passende Rechts­schutz­ver­si­che­rung findest Du am besten über ein Vergleichsportal. Von Mai bis Juli 2021 haben wir diese untersucht. Unsere Emp­feh­lungen aus diesem Test sind:

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Autor
Dr. Britta Beate Schön

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