Gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung Änderungen 2025: Diese Pflege-Leistungen stehen Dir zu

Kathrin Gotthold
Finanztip-Expertin für Vorsorge und Ver­si­che­rung

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit Januar 2025 zahlst Du mehr in die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung ein. Doch es gibt auch mehr Geld für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige. Wir erklären Dir, welche Änderungen für Dich wichtig sind.
  • Generell gilt: Wer absehbar mehr als sechs Monate im Alltag auf Hilfe angewiesen ist, hat Anspruch auf Leistungen der Pfle­ge­ver­si­che­rung. Wie hoch diese ausfallen, hängt vom Pflegegrad ab.
  • Die Leistungen aus der Pflegekasse decken nicht alle Kosten. Den Rest musst Du aus eigener Tasche zahlen, wenn Du keine private Zusatzversicherung hast.
  • Seit der jüngsten Reform zahlen Eltern mit mindestens zwei Kindern weniger in die Pfle­ge­ver­si­che­rung ein. Check mit unserem Rechner, wie hoch Dein Beitrag ist.

So gehst Du vor

  • Leistungen aus der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung beantragst Du bei Deiner Kran­ken­kas­se. Die leitet den Antrag an Deine Pflegekasse weiter. Ein Gutachter prüft, welchen Pflegegrad Du bekommst.

  • Nutze unbedingt eine kostenfreie Pflegeberatung. Die Berater wissen, welche Leistungen Dir zustehen und können Dir helfen, die Pflege zu organisieren. Deine Pflegekasse muss Dich darüber informieren, wo Du eine Beratung erhältst.

  • Bist Du nicht in der Lage, den Eigenanteil an den Pflegekosten zu zahlen, kannst Du Unterstützung beantragen. Welche Optionen es gibt, erklären wir Dir am Ende dieses Ratgebers.

Pflege kostet Geld – immer mehr. Die Ampelkoalition hat daher sowohl die Beiträge als auch die Leistungen aus der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung erhöht. Wichtige Grundlage ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Welche Leistungen, und damit, wie viel Geld Du aus der Pfle­ge­ver­si­che­rung bekommst, zeigen wir Dir in unserem Ratgeber zu den Pflegegraden 1 bis 5.  

Um dieses Plus an Leistungen zu stemmen, zahlen viele Mitglieder seit 2023 mehr in die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung ein. Was das für Dich bedeutet, erklären wir Dir weiter unten in diesem Ratgeber. Mit unserem Rechner kannst Du ganz schnell schauen, wie viel Du aktuell bezahlst.

Welche Änderungen gelten seit 1. Januar 2025?

Sowohl die Beiträge in die soziale Pfle­ge­ver­si­che­rung als auch die Leistungen sind zu Januar 2025 gestiegen.

Höhere Beiträge in der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung

Auf die Beitragssätze wurden 0,2 Prozentpunkte aufgeschlagen. Das bedeutet, Mitglieder zahlen seit Januar 2025 folgende Beitragssätze: 

  • Ohne Kind, daher mit Kinderlosenzuschlag, beträgt der Pflegebeitrag 4,2 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.
  • Mit einem Kind (Grundbeitrag, es gibt noch keine Abschläge): 3,6 Prozent.
  • Ab zwei Kindern unter 25 Jahren gibt es Abschläge auf den Beitrag: Mit zwei Kindern unter 25 Jahren zahlen Mitglieder 3,35 Prozent. 
  • Mit drei Kindern unter 25 Jahren: 3,1 Prozent. 
  • Mit vier Kindern unter 25 Jahren: 2,85 Prozent.
  • Ab fünf Kindern unter 25 Jahren: 2,6 Prozent. 

Von diesen Beitragssätzen übernimmt Dein Arbeitgeber die Hälfte des Grundbeitrags. Also jeweils 1,8 Prozent. Lies dazu auch den Abschnitt in diesem Ratgeber Wie viel zahlst Du in die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung? Dort findest Du auch einen Rechner, um zu überprüfen, ob Dein Arbeitgeber Deinen Pflegebeitrag richtig berechnet hat.

Als Rentnerin zahlst Du noch bis Sommer 2025 weniger 

Bist Du bereits Rentnerinzahlst erst ab Juli 2025 einen höheren Beitrag in die Pfle­ge­ver­si­che­rung. Im ersten Halbjahr 2025 bleibst Du also noch verschont. Die Erhöhung wird bei Dir dann erst nachträglich vollzogen, nämlich im Rahmen der Rentenanpassung zum 1. Juli 2025. Wie die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung miteilt, werden alle Betroffenen automatisch mit der Rentenanpassungsmitteilung informiert. Diese Mitteilung bekommst Du per Post. Voraussichtlich im Juni oder Juli diesen Jahres.  

Kümmern musst Du Dich weder als Rentnerin, noch als Angestellter: Die Beiträge werden von den Trägern der Ren­ten­ver­si­che­rung oder vom Arbeitgeber direkt an die Pfle­ge­ver­si­che­rung gezahlt.

Mehr Leistungen für Pflegebedürftige und Familien

Auch die Leistungen aus der sozialen Pfle­ge­ver­si­che­rung wurden mit Januar 2025 angehoben. Ab sofort sollen Pflegegeld sowie andere Geld- und Sachleistung der Pflegekasse zudem alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst werden.

Änderungen der Leistungen im Überblick:

  • Der Ent­last­ungs­be­trag steigt in allen Pflegegraden von 125 auf 131 Euro.
  • Häusliche Pflege: Es gibt 4,5 Prozent mehr Pflegegeld.
  • Ambulante Pflege: Auch Sachleistungsbeträge steigen um 4,5 Prozent.
  • Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen: Der gestaffelte Zuschuss der Pflegekasse für den Eigenanteil ist bereits zum 1. Januar 2024 erhöht worden. Zu Januar 2025 wurden nun auch die Leistungen für vollstationäre Pflege erhöht auf bis zu 2.096 Euro in Pflegegrad 5.  
  • Der Leistungsbetrag in der Kurzzeitpflege steigt auf 1.854 Euro. Außerdem kannst Du das Geld mit noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge aufgestocken. Das sind insgesamt bis zu 3.539 Euro.
  • Der Leistungsbetrag in der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge steigt auf 1.685 Euro. Auch hier gilt seit 1. Januar 2025: Du kannst nun Geld, das Dir für Kurzzeitpflege zusteht, auch für die Verhinderungspföege nutzen, wenn Du es noch nicht genommen hast. Die Regelungen zur Ver­hin­de­rungs­pfle­ge werden denen zur Kurzzeitpflege nämlich angepasst.
    Mit bis zu 843 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege kannst Du so Deinen Leistungsbetrag in der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge auf insgesamt bis zu 2.528 Euro je Kalenderjahr erhöhen.
  • Der Pauschalbetrag für Pflegehilfsmittel steigt 2025 von 40 auf 42 Euro im Monat. 
  • Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gibt es seit Januar 2025 statt 4.000 Euro 4.180 Euro pro Maßnahme. 
  • Für den Einsatz digitaler Pflegeanwendungen zahlt die Pflegekasse statt bisher 50 Euro nun 53 Euro.
  • Der Wohngruppenzuschlag liegt seit Januar 2025 bei 224 Euro. Außerdem wurde die einmalige Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen auf 2.613 Euro erhöht. Der Gesamtbetrag je Wohngruppe beträgt nun 10.452 Euro. 

Wann zahlt die Pfle­ge­ver­si­che­rung?

Leistungen aus der Pfle­ge­ver­si­che­rung gibt es auf Antrag bei der Kran­ken­ver­si­che­rung des Pflegebedürftigen. Als pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes gilt, wer in seiner Selbstständigkeit und seinen Fähigkeiten gesundheitlich so beeinträchtigt ist, dass er auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Keine Rolle dabei spielt das Alter. Die Ver­si­che­rung zahlt für Babys und Kinder genauso wie für Erwachsene, die Pflege brauchen.

Wenn abzusehen ist, dass der Bedarf an Hilfe mindestens sechs Monate und darüber hinaus bestehen wird, zahlt die Pfle­ge­ver­si­che­rung. Was genau Du tun musst, um Leistungen der Pfle­ge­ver­si­che­rung zu bekommen, erklärt unser Ratgeber Pflegegrad beantragen. Brauchen Du oder Dein Angehöriger nur vorübergehend Pflege, beispielsweise zur Rehabilitation, ist die Pflegekasse nicht zuständig. Die Kosten dafür übernimmt dann Deine Kran­ken­kas­se.

Wofür zahlt die Pfle­ge­ver­si­che­rung?

Die Pfle­ge­ver­si­che­rung übernimmt Kosten für einen ambulanten Pflegedienst oder die stationäre Pflege im Pflegeheim. Kümmern sich nahestehende Menschen um den Pflegebedürftigen, zahlt die Kasse ein Pflegegeld. Verschiedene Leistungen, etwa Zahlungen für den Pflegedienst sowie das Pflegegeld, lassen sich auch miteinander kombinieren. Entscheidend für die Höhe der Leistung ist, wie stark die Selbstständigkeit und Fähigkeiten des Betroffenen beeinträchtigt sind. Gemessen wird die Schwere der Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegraden.

Was leistet die Kasse bei der häuslichen Pflege?

Um Pflegeheime zu schonen, werden Leistungen für Personen, die zuhause gepflegt werden, besonders erhöht. Wie viel finanzielle Unterstützung man bei häuslicher Pflege erhält und wie sich diese Leistung dem Gesetz nach nennt, hängt davon ab, ob ein Pflegedienst die Leistungen erbringt oder ob sich nahestehende Personen kümmern.

Wie hoch ist das Pflegegeld für pflegende Angehörige?

Pflegebedürftige erhalten ein Pflegegeld, das nach Pflegegraden gestaffelt ist, wenn sie zuhause gepflegt werden. Wenn Du es beziehst, musst Du nicht im Einzelnen nachweisen, wie Du das Geld verwendest. Die Pflegekasse überweist Dir den Betrag aufs Konto und Du kannst selbst entscheiden, für was Du es ausgibst. In aller Regel geben es Pflegebedürftige an die pflegenden Angehörigen weiter.

Der Höchstsatz wurde zum 1. Januar 2025 von 947 auf 990 Euro angehoben. 

So viel Pflegegeld gibt es seit 2025

 

2025

2024

bis 2023

Pflegegrad 1

kein Anspruch auf Pflegegeld

kein Anspruch auf Pflegegeld

kein Anspruch auf Pflegegeld

Pflegegrad 2

347 €

332 €

316 €

Pflegegrad 3

599 €

573 €

545 €

Pflegegrad 4

800 €

765 €

728 €

Pflegegrad 5

990 €

947 €

901 €

Quelle: Paragraf 37 SGB XI, Veröffentlichung der neuen Leistungsbeträge in der sozialen Pfle­ge­ver­si­che­rung des Bun­des­ge­sund­heits­mi­ni­ste­ri­ums (Stand: Dezember 2024)

Wie hoch sind Pflegesachleistungen an Pflegedienste?

Für die Hilfe durch einen Pflegedienst gibt es Pflegesachleistungen, deren Höhe vom jeweiligen Pflegegrad abhängt. Das Geld überweist die Kasse direkt an den Pflegedienst.

So hoch sind Pflegesachleistungen seit 2025

(zweckgebundene Kostenerstattung an einen Pflegedienst)

 

2025

2024

bis 2023

Pflegegrad 1

kein Anspruch

kein Anspruch

kein Anspruch

Pflegegrad 2

796 €

 761 €

724 €

Pflegegrad 3

1.497 €

1.432 €

1.363 €

Pflegegrad 4

1.859 €

1.778 €

1.693 €

Pflegegrad 5

2.299 €

2.200 €

2.095 €

Quelle: Paragraf 36 SGB XIVeröffentlichung der neuen Leistungsbeträge in der sozialen Pfle­ge­ver­si­che­rung des Bun­des­ge­sund­heits­mi­ni­ste­ri­ums (Stand: Dezember 2024)

Was gilt für Tagespflege und Nachtpflege?

Bei teilstationärer Pflege, der Tages- oder Nachtpflege, gelten dieselben Sätze wie für die Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege durch einen Pflegedienst.

Welche Leistungen bekommst Du unabhängig vom Pflegegrad?

Auf die folgenden Leistungen hast Du unabhängig vom Pflegegrad Anspruch, wenn Du pflegebedürftig bist: 

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen - Bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme gibt es seit Januar 2025 von der Pflegekasse, wenn Du Dein Wohnumfeld baulich anpasst, weil Du gepflegt werden musst (bis Ende 2024: 4.000 Euro). Dafür musst Du einen Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse einreichen. Einsetzen kannst Du das Geld zum Beispiel für den Einbau einer barrierefreien Dusche oder auch, wenn Du Fenstergriffe herabsetzen musst, weil Du sie als Rollstuhlfahrende sonst nicht mehr erreichst.

Wohnst Du in einer Wohngemeinschaft mit anderen Pflegebedürftigen, kannst Du die Zuschüsse mit anderen Bewohnern zusammenlegen. Bis zu einer Höhe von 16.720 Euro (bis Ende 2024: 16.000 Euro). Die Pflegekasse bewilligt Umbauten in der Regel, wenn die häusliche Pflege damit erheblich erleichtert wird und der Pflegebedürftige dadurch selbstständiger seinen Alltag bewältigen kann. Zum Beispiel durch den Einbau eines Treppenlifts.

Als Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen bekommen pflegebedürftige Personen jeden Pflegegrades seit Januar 2025 einmalig 2.613 Euro. Der Betrag soll für die altersgerechte und barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung genutzt werden. Es gibt ihn zusätzlich zur wohnumfeldverbessernden Leistung. Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf 10.452 Euro begrenzt. 

Pflegehilfsmittel - Diese sollen die Pflege zuhause erleichtern, Beschwerden lindern oder Pflegebedürftigen mehr Selbstständigkeit ermöglichen. Dazu zählen zum Beispiel Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel, aber auch technische Hilfsmittel wie ein Hausnotrufsystem, ein Pflegebett oder eine Rückenstütze. Ein Rezept vom Arzt ist dafür nicht notwendig. Die Hilfsmittel musst Du telefonisch oder schriftlich bei der Kasse beantragen.

Ent­last­ungs­be­trag - Wirst Du zuhause gepflegt, steht Dir der Ent­last­ungs­be­trag in Höhe von 131 Euro im Monat zu (bis Ende 2024: 125 Euro). Ab Pflegegrad 1 kannst Du damit die Hilfe im Haushalt oder beim Einkaufen bezahlen. Ebenso lässt sich das Geld für Betreuung und Alltagsbegleitung nutzen: Geschulte Helfer übernehmen dann ehrenamtlich die stundenweise Betreuung in der Wohnung oder in einer Gruppe außer Haus. Die Freiwilligen bekommen eine geringe Aufwandsentschädigung. Organisiert wird das Ganze häufig von Sozialstationen und Wohlfahrtsverbänden. Bei Pflegegrad 2 bis 5 kannst Du den Ent­last­ungs­be­trag auch für Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege einsetzen.

Der Ent­last­ungs­be­trag wird nicht wie das Pflegegeld direkt ausgezahlt, sondern erst erstattet, wenn Du Leistungen eines Dienstes in Anspruch genommen hast. Du gehst dabei also in Vorleistung und bekommst das Geld zurück, nachdem Du die Quittung bei der Kasse eingereicht hast. In jedem Bundesland gibt es andere Bestimmungen dafür, welche Dienstleistungen Du Dir über den Ent­last­ungs­be­trag erstatten lassen kannst. Frage deshalb am besten bei Deiner Pflegekasse oder einer Pflegeberatungsstelle nach, welche Angebote es an Deinem Wohnort gibt. Alles weitere Wichtige, zum Beispiel, was Du dringend beachten solltest, wenn Du den Betrag ansparen willst, erfährst Du im Ratgeber Ent­last­ungs­be­trag – 131 Euro richtig nutzen.  

Welche weitere Unterstützung gibt es bei Pflegegrad 2?

Leistungen wie das Pflegegeld und die Hilfe durch professionell Pflegende zuhause und im Pflegeheim sind erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen. Auch Leistungen wie die Kurzzeitpflege, die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge oder die Tages- und Nachtpflege gibt es erst ab Pflegegrad 2.

Kurzzeitpflege - Wenn Du einen Angehörigen pflegst und eine Auszeit brauchst, etwa weil Du krank bist oder in den Urlaub fährst, kann die Kurzzeitpflege helfen. Sie ermöglicht es, den Pflegebedürftigen für einen begrenzten Zeitraum in einem Pflegeheim unterzubringen. Seit Januar 2025 bewilligt die Kasse 1.854 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag kann aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge aufgestockt werden. Das sind ab Januar 2025 maximal 1.685 Euro Ver­hin­de­rungs­pfle­ge zusätzlich zu den 1.854 Euro der Kurzzeitpflege, also insgesamt maximal 3.539 Euro.

  • Familien mit Kindern mit Pflegegraden 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben bereits seit 1. Januar 2024 Anspruch auf den gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von bis zu 3.539 Euro.
  • Zum 1. Juli 2025 werden mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz die Leistungsbeträge der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und der Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag für Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und Kurzzeitpflege zusammengefasst. Dir steht dann für Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und Kurzzeitpflege künftig jedes Jahr ein Gesamtleistungsbetrag bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, den Du als Anspruchsberechtigter nach Deiner Wahl für beide Leistungsarten einsetzen kannst. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen entfallen dann und müssen somit nicht mehr beachtet werden.

Ver­hin­de­rungs­pfle­ge - Bis 1.685 Euro für höchstens sechs Wochen im Kalenderjahr sind vorgesehen, wenn Dich jemand bei der häuslichen Pflege vertritt. Die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge lässt sich auch stundenweise nutzen. Wie viel die Pflegekasse für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge erstattet, hängt davon ab, wer die Vertretung übernimmt. Springt ein Verwandter ein, gibt es weniger Geld, als wenn Du einen professionellen Pflegedienst beauftragst. Reicht das Geld für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge nicht aus, kannst Du bis zu 843 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nehmen und auf insgesamt bis zu 2.528 Euro im Kalenderjahr erhöhen.

Tages- und Nachtpflege - In diesem Fall verbringen Versicherte den Tag oder die Nacht in teilstationärer Pflege – also in einer Einrichtung, die zeitweise Pflege und Betreuung anbietet. Möglich ist das für einzelne oder mehrere Tage in der Woche. Teil des Tagesablaufs sind Essens- und Ruhezeiten wie auch Beschäftigungs- und Sportangebote. Nachtpflege wird im Gegensatz zur Tagespflege sehr selten angeboten. Tages- und Nachtpflege kannst Du mit dem Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren.

Übrigens: Die Kosten für die Pflege von Angehörigen kannst Du in der Steu­er­er­klä­rung als außergewöhnliche Belastungen absetzen – allerdings erst nach Abzug der Leistungen aus der Pfle­ge­ver­si­che­rung und der zumutbaren Eigenbelastung.

Welche Kosten werden bei vollstationärer Pflege übernommen?

Die monatlichen Sätze für die dauerhafte Pflege im Heim beginnen seit Januar 2025 bei 131 Euro für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1. Für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 5 zahlt die Kasse derzeit einen Höchstsatz von 2.096 Euro.

Obendrauf kommt noch der Ent­last­ungs­be­trag. Davon lassen sich Beschäftigungen wie Gruppenangebote oder auch eine stundenweise Einzelbegleitung mit anschieben.

Monatliche Leistungen der Pflegekasse bei vollstationärer Pflege

 

seit 2025

bis 2024

Pflegegrad 1

  131 €

125 €

Pflegegrad 2

805 € 

770 €

Pflegegrad 3

1.319 € 

1.262 €

Pflegegrad 4

1.855 € 

1.775 €

Pflegegrad 5

2.096 € 

2.005 €


Quelle: Paragraf 42 SGB XI, Veröffentlichung der neuen Leistungsbeträge in der sozialen Pfle­ge­ver­si­che­rung des Bun­des­ge­sund­heits­mi­ni­ste­ri­ums (Stand: Dezember 2024)

Wie hoch ist der Eigenanteil für Pflegekosten?

Die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung kommt nur für die Pflegeleistungen auf. Allerdings deckt der Zuschuss der Ver­si­che­rung in der Regel die anfallenden Kosten nicht komplett ab. Es bleibt ein Eigenanteil, den Du selbst tragen musst. Dieser Eigenanteil ist für alle Bewohner einer Einrichtung gleich, er unterscheidet sich jedoch regional und von Heim zu Heim. Für Dich als Bewohner bedeutet das: Bei einer Einstufung in einen höheren Pflegegrad zahlt die Kasse dem Pflegeheim mehr, für Dich selbst bleibt der Eigenanteil jedoch derselbe. Du musst also keine höheren Kosten fürchten, wenn Du mehr Pflege brauchst.

In dem genannten Eigenanteil für die Pflege nicht eingeschlossen sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, also beispielsweise für Mahlzeiten und Nebenkosten. Die musst Du zusätzlich selbst zahlen. Obendrauf kommen außerdem die sogenannten Investitionskosten, etwa Ausgaben für Ausbau und Instandhaltung der Gebäude. Diese darf der Betreiber des Pflegeheims auf die Bewohner umlegen.

Wie hoch die Gesamtkosten sind, die Bewohner selbst tragen müssen, variiert je nach Einrichtung. Es kann sich deshalb lohnen, die Kosten verschiedener Pflegeheime zu vergleichen. Was Du tun kannst, wenn das Pflegeheim plötzlich teurer wird, liest Du in unserem Ratgeber zu Preiserhöhungen im Pflegeheim.

Im Bundesdurchschnitt mussten Pflegebedürftige im Januar 2023 nach Angaben des Verbands der Ersatzkassen für einen Heimplatz ohne Zuschüsse 2.468 Euro im Monat selbst zahlen. Die finanzielle Belastung variiert von Ort zu Ort. In Baden-Württemberg waren es im Schnitt 2.845 Euro, in Sachsen-Anhalt kamen die Pflegebedürftigen mit 1.868 Euro durchschnittlich am günstigsten weg.

Die Pfle­ge­ver­si­che­rung gibt Geld zu den Pflegekosten dazu: Das nennt sich Leistungszuschläge nach Paragraf 43c SGB XI für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Diese Leistungszuschläge sind seit 2022 gestaffelt danach, wie lange der Pflegebedürftige bereits im Heim ist. Die Pfle­ge­ver­si­che­rung übernimmt im ersten Jahr 15 Prozent, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten 50 und danach 70 Prozent. Die vor Januar 2022 verbrachte Zeit im Pflegeheim wird dabei angerechnet, angefangene Monate zählen voll.

Diese Leistungszuschläge wurden zum 1. Januar 2024 erhöht.

Leistungszuschläge ab Pflegegrad 2 in vollstationärer Pflege

 2024bis 2023
Verweildauer von null bis zwölf MonatenAnteil der Pfle­ge­ver­si­che­rung 15 ProzentAnteil der Pfle­ge­ver­si­che­rung 5 Prozent
Verweildauer von 13 bis 24 MonatenAnteil der Pfle­ge­ver­si­che­rung 30 ProzentAnteil der Pfle­ge­ver­si­che­rung 25 Prozent
Verweildauer von 25 bis 36 MonatenAnteil der Pfle­ge­ver­si­che­rung 50 ProzentAnteil der Pfle­ge­ver­si­che­rung 45 Prozent
Verweildauer von mehr als 36 MonatenAnteil der Pfle­ge­ver­si­che­rung 75 ProzentAnteil der Pfle­ge­ver­si­che­rung 70 Prozent

Quelle: Paragraf 43c SGB XI (Stand: Dezember 2024)

Die Pflegeeinrichtung rechnet den Zuschuss mit der Pflegekasse ab und stellt den Pflegebedürftigen nur den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung.

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

Das zweite Pflegestärkungsgesetz brachte 2016 wesentliche Änderungen für die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung. So hat der Gesetzgeber das Verfahren zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit von Grund auf erneuert und das alte System der Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt.

Der Vorteil: Das seit 2017 geltende Verfahren schließt Versicherte mit Demenzerkrankungen genauso ein wie Pflegebedürftige mit körperlichen Einschränkungen.

Besonderheiten bei Pflegegrad 1

Eine Sonderstellung im neuen System nimmt Pflegegrad 1 ein. Stellt der Gutachter bei Dir oder Deinem Angehörigen diesen Pflegegrad fest, bedeutet das, dass die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten nur zu einem geringen Grad beeinträchtigt sind. In dem Fall steht Dir erst einmal nur ein Teil der Leistungen aus der Pfle­ge­ver­si­che­rung zu. Pflegegeld, Leistungen durch den Pflegedienst und die Pflege im Heim gibt es dann noch nicht.

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Wo bekommst Du Unterstützung und Beratung zu Pflege?

Sobald Du Pflegeleistungen beantragst, sind die Pflegekassen gesetzlich verpflichtet, Dich innerhalb von zwei Wochen über die Möglichkeiten der kostenlosen Pflegeberatung zu informieren. Auch nahe Angehörige können sich beraten lassen. Die Pflegeberatung übernehmen Beratungsstellen oder einzelne Berater, auch viele Kran­ken­kas­sen haben eigene Beraterinnen. Ebenso informieren Pflegestützpunkte der Länder, Kommunen und freie Träger wie Wohlfahrtsvereine über die Voraussetzungen, die für einen Pflegegrad erfüllt werden müssen. Über die Datenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege findest Du Beratungsangebote in Deiner Nähe.

Die kostenlose Beratung solltest Du unbedingt in Anspruch nehmen, denn die Berater und Beraterinnen erklären Dir nicht nur, wie die Einstufung in einen Pflegegrad funktioniert. Sie können auch nützliche Hinweise dazu geben, welche Leistungen und Hilfsangebote Du in Anspruch nehmen kannst. Außerdem unterstützen Dich die Berater und Beraterinnen dabei, die Pflege zu organisieren und können auch beim Widerspruch gegen die Pflegekasse helfen, falls diese einen Pflegegrad ablehnt.

Auch bei der Suche nach einem geeigneten Betreuungsangebot können Dir die Berater und Beraterinnen helfen. Häufig sind sie gut vernetzt und wissen, welche Dienste noch neue Kunden und Kundinnen annehmen. Es gibt aber auch Webseiten, die Dir einen ersten Überblick über Betreuungsangebote in Deiner Nähe bieten – so zum Beispiel der Pflegelotse des Verbands der Ersatzkassen.

Wie viel zahlst Du in die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung?

Dass Pflegebedürftige und Angehörige mehr Leistungen aus den Kassen bekommen können, bedeutet auch, dass mehr Geld in den Kassen vorhanden sein muss. Dafür zahlen viele Mitglieder der gesetzlichen Pflegekassen seit Juli 2023 mehr Geld ein.

Wie viel Beitrag in die Pflegekasse zahlst Du seit 1. Juli 2023?

Bist Du gesetzlich krankenversichert, zahlst Du automatisch auch in die Pflegekasse Deiner Kran­ken­kas­se ein. Dein Beitrag ist gesetzlich vorgegeben und richtet sich nach Deinem Einkommen. 

Der allgemeine Beitrag in die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung wurde zum 1. Juli 2023 erhöht. Kinderlose Versicherte und Ein-Kind-Familien zahlen daher mehr von ihrem Gehalt in die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung ein als vorher. Für Eltern mit mindestens zwei Kindern bis 25 Jahren wirken sich familienentlastende Neuregelungen hingegen so aus, dass bei ihnen im Vergleich zum Vormonat etwas mehr auf dem Gehaltszettel steht.

Der Beitrag wurde in zwei Schritten erhöht: Zum 1. Juli 2023 und dann zum 1. Januar 2025. In der Tabelle siehst Du, wie sich der Beitragssatz verändert hat. Achtung: Bist Du Rentnerin oder Rentner, wird Dein Pfle­ge­ver­si­che­rungs-Beitrag erst zum 1. Juli 2025 erhöht - parallel zu Deiner Rente. Lies dazu mehr im Ratgeber Pfle­ge­ver­si­che­rung für Rentner

Bist Du Arbeitnehmer gilt: Wie viel von Deinem Lohn für die Pfle­ge­ver­si­che­rung abgeht, kannst Du ganz einfach mit unserem Pflegebeitragsrechner herausfinden. 

Pflegebeitragsrechner


Alte und neue Beitragssätze im Detail

Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass die Beitragssätze für die Pfle­ge­ver­si­che­rung geändert werden mussten. Die Regierung hat das bei der Anhebung der Pflegebeiträge berücksichtigt. Den Verfassungsrichtern zufolge ist für den Beitragssatz auch relevant, wie viele Kinder der oder die Versicherte hat. Bislang hing die Höhe des Beitrags lediglich davon ab, ob jemand Kinder hat oder nicht. Wie das Gericht aber festgestellt hat, war dies verfassungswidrig (Beschluss vom 7. April 2022, Az. 1 BvL 3/18 u.a.).

Der Gesetzgeber hatte bis zum 31. Juli 2023 die Beitragssätze für die Pfle­ge­ver­si­che­rung nach der Kinderzahl gestaffelt festzulegen. Damit sollen laut Bundesverfassungsgericht Aufwand und Kosten ausgeglichen werden, die Eltern vieler Kinder haben.

Wer muss sich gesetzlich pflegeversichern?

Du bist automatisch in der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung versichert, wenn Du gesetzlich krankenversichert bist. Die Pflegekasse ist Deiner Kran­ken­kas­se angehängt – Du musst Dir keinen Anbieter suchen. 

Kinder und Ehepartner sind in der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung beitragsfrei mitversichert, sofern ein Anspruch auf Fa­mi­lien­ver­si­che­rung in der gesetzlichen Kran­ken­kas­se besteht. Bei Rentnern und auch Selbstständigen „fehlt“ der Arbeitgeber, der den Arbeitgeber-Anteil in Höhe von 1,7 Prozent für die soziale Pfle­ge­ver­si­che­rung übernimmt. Sie müssen ihren Beitrag daher allein zahlen. 

Bist Du nicht pflichtversichert, sondern freiwillig in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung, hast Du zu Beginn Deiner freiwilligen Ver­si­che­rung die Möglichkeit, Dich gegen die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung zu entscheiden. Du musst dann stattdessen eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen. Anders als in der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung richtet sich die Höhe des Beitrags in der privaten Pflege-Pflichtversicherung nicht nach dem Einkommen, sondern vor allem nach Deinem Alter und Deiner Gesundheit. Eine solche Ver­si­che­rung müssen auch alle privat Krankenversicherten haben.

Die private Pflege-Pflichtversicherung ist nicht zu verwechseln mit einer privaten Pflege-Zusatzversicherung, die die Leistungen der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung ergänzt. Letztere kannst Du sowohl als gesetzlich Versicherter als auch privat Versicherter zusätzlich abschließen.

Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt?

Willst Du Leistungen aus der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung erhalten, dann musst Du einen entsprechenden Antrag bei Deiner Kran­ken­kas­se stellen. Am besten machst Du das schriftlich, ein formloses Schreiben reicht aus. Entscheidend ist das Datum der Antragstellung. Ab diesem Datum bekommen Du oder Dein Angehöriger – falls Du stellvertretend für ihn den Antrag stellst – die Leistungen genehmigt.

In einem nächsten Schritt gibt Deine Pflegekasse ein Gutachten in Auftrag, meist vom Medizinischen Dienst (früher MDK genannt). Der Prüfer oder die Prüferin kommt zu Dir nach Hause und analysiert, wie selbstständig Du noch bist und wie viel Hilfe im Alltag Du benötigst. Für die Ermittlung des Pflegegrads sind sechs Bereiche entscheidend:

  1. Mobilität,

  2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten,

  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, beispielsweise Ängste oder aggressives Verhalten gegenüber anderen,

  4. Selbstversorgung,

  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, wie die Fähigkeit selbstständig alle notwendigen Medikamente einzunehmen, sowie

  6. Gestaltung des Alltagslebens.

Der Gutachter beurteilt Selbstständigkeit und Fähigkeiten nach diesen sechs Bereichen. Dafür vergibt er Punkte. Die Bewertungen der einzelnen Bereiche werden unterschiedlich gewichtet. Das höchste Gewicht hat die Selbstversorgung. Die Gesamtpunktzahl aus allen Bereichen entspricht einem bestimmten Pflegegrad (§ 15 SGB XI). Details zum Vorgehen liest Du in unserem Ratgeber Pflegegrad beantragen.

Das Gutachten, das an die Pflegekasse geht, enthält Emp­feh­lungen zur Einstufung in einen Pflegegrad und für die Art der Pflege. Die Kasse legt schließlich den Pflegegrad fest und informiert den Versicherten. Eine Entscheidung muss innerhalb von fünf Wochen feststehen, in dringenden Fällen sieht der Gesetzgeber auch kürzere Fristen von ein oder zwei Wochen vor.

Was kannst Du tun, wenn die Einstufung zu niedrig ist?

Sofern der Bescheid der Kran­ken­ver­si­che­rung bei Dir eingegangen ist und der bewilligte Pflegegrad nicht Deinen Erwartungen entspricht, kannst Du dagegen schriftlich Widerspruch einlegen. Meist muss das innerhalb eines Monats geschehen. Das gilt auch, wenn die Pflegekasse einzelne Pflegeleistungen ablehnt. Ein Mus­ter­schrei­ben für den Widerspruch und weitere hilfreiche Informationen findest Du in unserem Ratgeber Pflegegrad beantragen.

Es ist sinnvoll, dass Du eine Pflegeberatung nutzt, bevor Du in den Widerspruch gehst. Die Beratenden kennen den Ablauf des Verfahrens und können die Situation meist gut einschätzen. Außerdem geben sie Dir Hinweise, wie Du am besten vorgehst und welche Fristen Du einhalten musst. Auf der Internetseite des Zentrums für Qualität in der Pflege findest Du über die Postleitzahlensuche Beratungsstellen in Deiner Nähe. Auch Kommunen, Verbraucher- und Wohlfahrtsverbände bieten häufig Beratung an.

Lässt sich im Widerspruchsverfahren keine Einigung mit der Pflegekasse erzielen, kannst Du vor dem Sozialgericht klagen. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenfrei, es ist aber ratsam, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.

Was, wenn der Ver­si­che­rungs­schutz nicht ausreicht?

Die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung übernimmt immer nur einen Teil der Kosten im Pflegefall. Die Lücke zwischen den Ver­si­che­rungsleistungen und den tatsächlichen Kosten beträgt auch nach der Pflegereform oft mehrere Hundert oder gar Tausende Euro. Die Differenz müssen die Pflegebedürftigen anderweitig ausgleichen. Das kann durch ein hohes Alterseinkommen geschehen, durch Ersparnisse oder durch eine private Pflegezusatzversicherung.

Hilfe zur Pflege

Wer nicht in der Lage ist, die notwendige Pflege selbst zu finanzieren, kann „Hilfe zur Pflege“ beantragen. Mit dieser Sozialleistung nach dem Siebten Kapitel SGB XII unterstützt der Staat pflegebedürftige Menschen – egal ob sie zuhause, im Pflegeheim oder teilstationär in einer Tagespflegeeinrichtung betreut werden. Im Jahr 2023 haben nach Angaben des Statistischen Bundesamts rund 407.000 Menschen Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII bekommen; der Großteil davon – rund 335.000 – lebte in einem Pflegeheim, einschließlich teilstationärer Pflege und Kurzzeitpflege.

Bevor Du Hilfe zur Pflege bekommst, musst Du jedoch Dein Vermögen weitgehend aufbrauchen. Die Bundesregierung hat den Vermögensschonbetrag zum Januar 2023 von 5.000 Euro auf 10.000 Euro pro Person erhöht. Auch das Einkommen Deines Ehepartners wird berücksichtigt. Hat er oder sie genug Einkommen oder Vermögen, um Deine Pflege zu finanzieren, bekommst Du keine Sozialhilfe.

Hilfe zur Pflege gibt es erst auf Antrag und nicht rückwirkend. Wenn sich also abzeichnet, dass Du oder ein angehöriger Pflegebedürftiger durch die Kosten für die Pflege in finanzielle Nöte geraten, solltest Du Dich rechtzeitig ans Sozialamt wenden. Dieses gibt Auskunft über die Voraussetzungen für Hilfe zur Pflege und die für den Antrag notwendigen Unterlagen.

Wohngeld

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss für Mieter mit geringem Einkommen. Auch Pflegeheimbewohner können Anspruch auf Wohngeld nach Paragraf 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG haben. Nach Angaben des Bun­des­ge­sund­heits­mi­ni­ste­ri­ums bezogen 2020 rund 85.000 Menschen, die in Heimen lebten, Wohngeld. Dank einer Reform haben seit Januar 2023 deutlich mehr Menschen Anspruch auf Wohngeld als bisher. Außerdem ist der ausgezahlte Betrag von durchschnittlich 180 Euro im Monat auf etwa 370 Euro im Monat gestiegen.

Wie viel Unterstützung Pflegebedürftige bekommen, hängt von der Höhe des Einkommens und der Miete sowie vom Wohnort ab. Ob Du oder Deine Angehörigen Wohngeld bekommen und wie viel, kannst Du mit dem Wohngeldrechner der Stadtentwicklung Berlin abschätzen. Dort lässt sich explizit auch das Wohngeld für Heimbewohner berechnen.

Wer zwischen September und Dezember 2022 Wohngeld bezog, erhält außerdem einen Heizkostenzuschuss von einmalig mindestens 415 Euro.

Welche Voraussetzungen Du erfüllen musst, um unterstützt zu werden, und wie Du die Hilfe beantragst, erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber zum Wohngeld. Dank des Wohngeld-Plus-Gesetzes ist die Antragsstellung seit Jahresbeginn 2023 etwas einfacher. Pflegebedürftige dürfen nun das Heim damit beauftragen, einen Wohngeldantrag zu stellen – sie müssen sich also nicht mehr selbst kümmern.

Pflegewohngeld

In Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen gibt es eine zusätzliche Hilfe für Menschen, die die Pflegeheimkosten allein nicht stemmen können: das Pflegewohngeld. Damit bezuschussen die Bundesländer einen Teil der Kosten für den Heimplatz, die sogenannten Investitionskosten (zum Beispiel Ausgaben für die Instandhaltung der Gebäude). Reicht das Einkommen des Pflegebedürftigen nicht aus, um die Heimkosten samt Investitionskosten zu finanzieren, gibt es gegebenenfalls einen Zuschuss vom Bundesland.

Welche Voraussetzungen Heimbewohner erfüllen müssen, um Pflegewohngeld zu bekommen, unterscheidet sich je nach Bundesland. Es gelten Grenzen für Einkommen und Vermögen. In Schleswig-Holstein wird bei Alleinstehenden Barvermögen bis 6.900 Euro nicht berücksichtigt, in Nordrhein-Westfalen ist vorhandenes Vermögen bis 10.000 Euro unschädlich (bei Verheirateten 15.000 Euro). Insgesamt sind die Hürden für das Pflegewohngeld niedriger als für Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe).

Informationen zu den in Deinem Bundesland geltenden Vorgaben erhältst Du beim für das Pflegewohngeld zuständigen Kreis oder der kreisfreien Stadt oder bei einer Pflegeberatungsstelle.

In den meisten Fällen übernimmt das Pflegeheim die Beantragung des Zuschusses, falls der Pflegebedürftige zustimmt. Das Pflegewohngeld wird auch direkt an die Pflegeeinrichtungen ausgezahlt.

Autoren
Aline Klett
Julia Rieder
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