Gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung

So viel Geld steht Dir im Pflegefall zu

Julia Rieder
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer mehr als sechs Monate im Alltag auf Hilfe angewiesen ist, hat Anspruch auf Leistungen der Pfle­ge­ver­si­che­rung. Wie hoch diese ausfallen, hängt vom Pflegegrad ab.

  • Die Leistungen der Ver­si­che­rung decken meist nicht alle Kosten. Den Rest musst Du aus eigener Tasche zahlen, wenn Du keine private Zusatzversicherung hast.

  • Hast Du keine Kinder, liegt der Beitrag für die Pfle­ge­ver­si­che­rung bei 3,4 Prozent Deines Einkommens; mit Kindern zahlst Du 3,05 Prozent.

  • Im Januar 2022 ist eine Pflegereform in Kraft getreten. Wir erklären Dir, was sich geändert hat.

So gehst Du vor

  • Leistungen aus der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung beantragst Du bei Deiner Kran­ken­kas­se. Die leitet den Antrag an Deine Pflegekasse weiter. Ein Gutachter prüft, wie viel Hilfe Du benötigst und bestimmt Deinen Pflegegrad.

  • Nutze unbedingt eine kostenfreie Pflegeberatung. Die Berater wissen, welche Leistungen Dir zustehen und können Dir helfen, die Pflege zu organisieren. Deine Pflegekasse muss Dich darüber informieren, wo Du eine Beratung erhältst.

  • Bist Du nicht in der Lage, den Eigenanteil an den Pflegekosten zu zahlen, kannst Du Unterstützung beantragen. Welche Optionen es gibt, erklären wir am Ende dieses Ratgebers.

Egal ob in jungen Jahren oder im hohen Alter – ist ein Mensch im Alltag auf fremde Hilfe angewiesen, kostet das viel Geld. Hier greift die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung, auch soziale Pfle­ge­ver­si­che­rung genannt: Sie übernimmt einen Teil der Kosten für die Pflege. Für die Ausgaben, die von der Pfle­ge­ver­si­che­rung nicht abgedeckt sind, musst Du selbst aufkommen. Um die finanzielle Belastung von Menschen in Pflegeeinrichtungen etwas zu mildern, hat die damalige Große Koalition eine Pflegereform beschlossen, die im Januar 2022 in Kraft getreten ist. Wir erklären Dir, welche Leistungen der Pfle­ge­ver­si­che­rung Dir zustehen und was sich durch die Reform geändert hat.

Wer muss sich gesetzlich pflegeversichern?

Bist Du gesetzlich krankenversichert, zahlst Du automatisch auch in die Pflegekasse Deiner Kran­ken­kas­se ein. Dein Beitrag ist gesetzlich vorgegeben und richtet sich nach Deinem Einkommen.

2023 beträgt der Beitrag zur gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung für Versicherte mit Kindern 3,05 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen den Beitrag jeweils zur Hälfte. Rentner und Selbstständige müssen ihren Beitrag alleine tragen.

Versicherte ohne Nachwuchs zahlen insgesamt 3,4 Prozent, da bei ihnen ein Aufschlag von 0,35 Prozent – ohne Beteiligung des Arbeitgebers – hinzukommt. Kinder und Ehepartner sind in der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung beitragsfrei mitversichert, sofern ein Anspruch auf Fa­mi­lien­ver­si­che­rung besteht.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Beitragssätze für die Pfle­ge­ver­si­che­rung geändert werden müssen. Künftig muss berücksichtigt werden, wie viele Kinder der oder die Versicherte hat. Bislang hängt die Höhe des Beitrags lediglich davon ab, ob jemand Kinder hat oder nicht. Das ist dem Gericht zufolge verfassungswidrig (Beschluss vom 7. April 2022, Az. 1 BvL 3/18 u.a.). Der Gesetzgeber muss nun bis zum 31. Juli 2023 die Beitragssätze für die Pfle­ge­ver­si­che­rung neu festlegen und nach der Kinderzahl staffeln. Damit sollen laut Bundesverfassungsgericht Aufwand und Kosten ausgeglichen werden, die Eltern vieler Kinder haben.

Bist Du nicht pflichtversichert, sondern freiwillig in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung, hast Du zu Beginn Deiner freiwilligen Ver­si­che­rung die Möglichkeit, Dich gegen die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung zu entscheiden. Du musst dann stattdessen eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen. Anders als in der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung richtet sich die Höhe des Beitrags in der privaten Pflege-Pflichtversicherung nicht nach dem Einkommen, sondern vor allem nach Deinem Alter und Deiner Gesundheit. Eine solche Ver­si­che­rung müssen auch alle privat Krankenversicherten haben.

Die private Pflege-Pflichtversicherung ist nicht zu verwechseln mit einer privaten Pflege-Zusatzversicherung, die die Leistungen der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung ergänzt. Letztere kannst Du sowohl als gesetzlich als auch privat Versicherter zusätzlich abschließen.

Wann gibt es Leistungen von der Pfle­ge­ver­si­che­rung?

Leistungen aus der Pfle­ge­ver­si­che­rung gibt es auf Antrag bei der Kran­ken­ver­si­che­rung des Pflegebedürftigen. Als pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes gilt, wer in seiner Selbstständigkeit und seinen Fähigkeiten gesundheitlich so beeinträchtigt ist, dass er auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Keine Rolle dabei spielt das Alter. Die Ver­si­che­rung zahlt für Babys und Kinder genauso wie für Erwachsene, die Pflege brauchen.

Wenn abzusehen ist, dass der Bedarf an Hilfe mindestens sechs Monate und darüber hinaus bestehen wird, zahlt die Pfle­ge­ver­si­che­rung. Was genau Du tun musst, um Leistungen der Pfle­ge­ver­si­che­rung zu bekommen, erklärt unser Ratgeber Pflegegrad beantragen. Brauchen Du oder Dein Angehöriger nur vorübergehend Pflege, beispielsweise zur Rehabilitation, ist die Pflegekasse nicht zuständig. Die Kosten dafür übernimmt dann Deine Kran­ken­kas­se.

Wofür zahlt die Pfle­ge­ver­si­che­rung?

Die Pfle­ge­ver­si­che­rung übernimmt Kosten für einen ambulanten Pflegedienst oder die stationäre Pflege im Pflegeheim. Kümmern sich nahestehende Menschen um den Pflegebedürftigen, zahlt die Kasse ein Pflegegeld. Verschiedene Leistungen, etwa Zahlungen für den Pflegedienst sowie das Pflegegeld, lassen sich auch miteinander kombinieren. Entscheidend für die Höhe der Leistung ist, wie stark die Selbstständigkeit und Fähigkeiten des Betroffenen beeinträchtigt sind. Gemessen wird die Schwere der Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegraden.

Das zweite Pflegestärkungsgesetz brachte 2016 wesentliche Änderungen für die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung. So hat der Gesetzgeber das Verfahren zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit von Grund auf erneuert und das alte System der Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Der Vorteil: Das seit 2017 geltende Verfahren schließt Versicherte mit Demenzerkrankungen genauso ein wie Pflegebedürftige mit körperlichen Einschränkungen.

Besonderheiten bei Pflegegrad 1

Eine Sonderstellung im neuen System nimmt Pflegegrad 1 ein. Stellt der Gutachter bei Dir oder Deinem Angehörigen diesen Pflegegrad fest, bedeutet das, dass die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten nur zu einem geringen Grad beeinträchtigt sind. In dem Fall steht Dir erst einmal nur ein Teil der Leistungen aus der Pfle­ge­ver­si­che­rung zu. Pflegegeld, Leistungen durch den Pflegedienst und die Pflege im Heim gibt es dann noch nicht.

Nimm eine Pflegeberatung in Anspruch

Sobald Du Pflegeleistungen beantragst, sind die Pflegekassen gesetzlich verpflichtet, Dich innerhalb von zwei Wochen über die Möglichkeiten der kostenlosen Pflegeberatung zu informieren. Auch nahe Angehörige können sich beraten lassen. Die Pflegeberatung übernehmen Beratungsstellen oder einzelne Berater, auch viele Kran­ken­kas­sen haben eigene Beraterinnen. Ebenso informieren Pflegestützpunkte der Länder, Kommunen und freie Träger wie Wohlfahrtsvereine über die Voraussetzungen, die für einen Pflegegrad erfüllt werden müssen. Über die Datenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege findest Du Beratungsangebote in Deiner Nähe.

Die kostenlose Beratung solltest Du unbedingt in Anspruch nehmen, denn die Berater erklären Dir nicht nur, wie die Einstufung in einen Pflegegrad funktioniert. Sie können auch nützliche Hinweise dazu geben, welche Leistungen und Hilfsangebote Du in Anspruch nehmen kannst. Außerdem unterstützen die Berater dabei, die Pflege zu organisieren und können auch beim Widerspruch gegen die Pflegekasse helfen, falls diese einen Pflegegrad ablehnt.

Auch bei der Suche nach einem geeigneten Betreuungsangebot können Dir die Beraterinnen helfen. Häufig sind sie gut vernetzt und wissen, welche Dienste noch neue Kunden annehmen. Es gibt aber auch Webseiten, die Dir einen ersten Überblick über Betreuungsangebote in Deiner Nähe bieten – so zum Beispiel der Pflegelotse des Verbands der Ersatzkassen.

Was leistet die Ver­si­che­rung bei der häuslichen Pflege?

Die finanzielle Unterstützung bei häuslicher Pflege hängt davon ab, ob ein Pflegedienst die Leistungen erbringt oder ob sich nahestehende Personen kümmern. Für die Hilfe durch einen Pflegedienst gibt es sogenannte Pflegesachleistungen, deren Höhe vom jeweiligen Pflegegrad abhängt. Die Bundesregierung hat die Erstattung an Pflegedienste im Januar 2022 um 5 Prozent erhöht. Die derzeit geltenden Beträge findest Du in unserer Tabelle. Das Geld überweist die Kasse direkt an den Pflegedienst.

Pflegende Angehörige erhalten ein Pflegegeld, das ebenfalls nach Pflegegraden gestaffelt ist, aber niedriger ausfällt. Du musst nicht im Einzelnen nachweisen, wie Du das Geld verwendest. Das Pflegegeld für Angehörige wurde zuletzt 2017 erhöht. Der Höchstsatz liegt bei 901 Euro.

Bei teilstationärer Pflege, der Tages- oder Nachtpflege, gelten dieselben Sätze wie für die Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege durch einen Pflegedienst.

Leistungen der Pflegekasse bei häuslicher Pflege 2023

 

Pflegegeld

Pflegesach-

leistungen1

Pflegegrad 1

0 €

0 €

Pflegegrad 2

316 €

724 €

Pflegegrad 3

545 €

1.363 €

Pflegegrad 4

728 €

1.693 €

Pflegegrad 5

901 €

2.095 €

1 nur zweckgebundene Kostenerstattung an einen Pflegedienst
Quelle: § 36 und § 37 SGB XI (Stand: 2. Februar 2023)

Diese Leistungen gibt es unabhängig vom Pflegegrad

Bist Du pflegebedürftig, hast Du unabhängig vom Pflegegrad Anspruch auf folgende Leistungen:

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen - Bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme gibt es von der Pflegekasse, wenn das Wohnumfeld baulich der Pflegesituation angepasst wird. Dafür musst Du einen Kostenvoranschlag bei der Kasse einreichen. Das gilt zum Beispiel für den Einbau einer bodengleichen Dusche oder das Anpassen der Fenstergriffe auf Greifhöhe bei Rollstuhlfahrern.

Wohnst Du in einer Wohngemeinschaft mit anderen Pflegebedürftigen, kannst Du die Zuschüsse mit anderen Bewohnern zusammenlegen, bis zu einer Höhe von 16.000 Euro. Die Pflegekasse bewilligt Umbauten in der Regel, wenn die häusliche Pflege damit erheblich erleichtert wird und der Pflegebedürftige dadurch selbstständiger seinen Alltag bewältigen kann.

Pflegehilfsmittel - Diese sollen die Pflege zuhause erleichtern, Beschwerden lindern oder Pflegebedürftigen mehr Selbstständigkeit ermöglichen. Dazu zählen zum Beispiel Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel, aber auch technische Hilfsmittel wie ein Hausnotrufsystem, ein Pflegebett oder eine Rückenstütze. Ein Rezept vom Arzt ist dafür nicht notwendig. Die Hilfsmittel musst Du telefonisch oder schriftlich bei der Kasse beantragen.

Ent­last­ungs­be­trag - Wirst Du zuhause gepflegt, steht Dir der Ent­last­ungs­be­trag in Höhe von 125 Euro im Monat zu. Ab Pflegegrad 1 kannst Du damit die Hilfe im Haushalt oder beim Einkaufen bezahlen. Ebenso lässt sich das Geld für Betreuung und Alltagsbegleitung nutzen: Geschulte Helfer übernehmen dann ehrenamtlich die stundenweise Betreuung in der Wohnung oder in einer Gruppe außer Haus. Die Freiwilligen bekommen eine geringe Aufwandsentschädigung. Organisiert wird das Ganze häufig von Sozialstationen und Wohlfahrtsverbänden. Bei Pflegegrad 2 bis 5 kannst Du den Ent­last­ungs­be­trag auch für Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege einsetzen.

Der Ent­last­ungs­be­trag wird nicht wie das Pflegegeld direkt ausgezahlt, sondern erst erstattet, wenn Du Leistungen eines Dienstes in Anspruch genommen hast. Du gehst dabei also in Vorleistung und bekommst das Geld zurück, nachdem Du die Quittung bei der Kasse eingereicht hast. In jedem Bundesland gibt es andere Bestimmungen dafür, welche Dienstleistungen Du Dir über den Ent­last­ungs­be­trag erstatten lassen kannst. Frage deshalb am besten bei Deiner Pflegekasse oder einer Pflegeberatungsstelle nach, welche Angebote es an Deinem Wohnort gibt.

Ab Pflegegrad 2 gibt es weitere Unterstützung

Bei Pflegegrad 1 sind Leistungen wie das Pflegegeld und die Hilfe durch professionell Pflegende zuhause und im Pflegeheim noch nicht vorgesehen. Auch Leistungen wie die Kurzzeitpflege, die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge oder die Tages- und Nachtpflege gibt es erst ab Pflegegrad 2.

Kurzzeitpflege - Wenn Du einen Angehörigen pflegst und eine Auszeit brauchst, etwa weil Du krank bist oder in den Urlaub fährst, kann die Kurzzeitpflege helfen. Sie ermöglicht es, den Pflegebedürftigen für einen begrenzten Zeitraum in einem Pflegeheim unterzubringen. Seit 2022 bewilligt die Kasse 1.774 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Du kannst die Budgets für Kurzzeit- und Ver­hin­de­rungs­pfle­ge auch kombinieren und dann bis zu 3.386 Euro pro Jahr für die Kurzzeitpflege nutzen.

Ver­hin­de­rungs­pfle­ge - Bis 1.612 Euro für höchstens sechs Wochen im Kalenderjahr sind vorgesehen, wenn Dich jemand bei der häuslichen Pflege vertritt. Die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge lässt sich auch stundenweise nutzen. Wie viel die Pflegekasse für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge erstattet, hängt davon ab, wer die Vertretung übernimmt. Springt ein Verwandter ein, gibt es weniger Geld, als wenn Du einen professionellen Pflegedienst beauftragst. Reicht das Geld für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge nicht aus, kannst Du einen Teil des Budgets für Kurzzeitpflege nutzen und so bis zu 2.418 Euro pro Jahr für Ver­hin­de­rungs­pfle­ge ausgeben.

Tages- und Nachtpflege - In diesem Fall verbringen Versicherte den Tag oder die Nacht in teilstationärer Pflege – also in einer Einrichtung, die zeitweise Pflege und Betreuung anbietet. Möglich ist das für einzelne oder mehrere Tage in der Woche. Teil des Tagesablaufs sind Essens- und Ruhezeiten wie auch Beschäftigungs- und Sportangebote. Nachtpflege wird im Gegensatz zur Tagespflege sehr selten angeboten. Tages- und Nachtpflege kannst Du mit dem Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren.

Welche Hilfen Du während der aktuellen Pandemie in Anspruch nehmen kannst, wenn Du Angehörige pflegst, liest Du in unserem Ratgeber Pflege in der Corona-Krise.

Übrigens: Die Kosten für die Pflege von Angehörigen kannst Du in der Steu­er­er­klä­rung als außergewöhnliche Belastungen absetzen – allerdings erst nach Abzug der Leistungen aus der Pfle­ge­ver­si­che­rung und der zumutbaren Eigenbelastung.

Welche Kosten werden bei stationärer Pflege übernommen?

Die monatlichen Sätze für die Pflege im Heim beginnen bei 770 Euro für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2. Für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 5 zahlt die Kasse derzeit einen Höchstsatz von 2.005 Euro.

Obendrauf kommt noch der Ent­last­ungs­be­trag von 125 Euro. Davon lassen sich Beschäftigungen wie Gruppenangebote oder auch eine stundenweise Einzelbegleitung finanzieren.

Leistungen der Pflegekasse bei vollstationärer Pflege

 

Zuschuss zur Pflege1

Pflegegrad 2

770 €

Pflegegrad 3

1.262 €

Pflegegrad 4

1.775 €

Pflegegrad 5

2.005 €

1 monatliche Leistungssätze
Quelle: § 42 SGB XI (Stand: 2. Februar 2023)

Die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung kommt nur für die Pflegeleistungen auf. Allerdings deckt der Zuschuss der Ver­si­che­rung in der Regel die anfallenden Kosten nicht komplett ab. Es bleibt ein Eigenanteil, den Du selbst tragen musst. Dieser Eigenanteil ist für alle Bewohner einer Einrichtung gleich, er unterscheidet sich jedoch regional und von Heim zu Heim. Für Dich als Bewohner bedeutet das: Bei einer Einstufung in einen höheren Pflegegrad zahlt die Kasse dem Pflegeheim mehr, für Dich selbst bleibt der Eigenanteil jedoch derselbe. Du musst also keine höheren Kosten fürchten, wenn Du mehr Pflege brauchst.

In dem genannten Eigenanteil für die Pflege nicht eingeschlossen sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, also beispielsweise für Mahlzeiten und Nebenkosten. Die musst Du zusätzlich selbst zahlen. Obendrauf kommen außerdem die sogenannten Investitionskosten, etwa Ausgaben für Ausbau und Instandhaltung der Gebäude. Diese darf der Betreiber des Pflegeheims auf die Bewohner umlegen.

Wie hoch die Gesamtkosten sind, die Bewohner selbst tragen müssen, variiert je nach Einrichtung. Es kann sich deshalb lohnen, die Kosten verschiedener Pflegeheime zu vergleichen. Was Du tun kannst, wenn das Pflegeheim plötzlich teurer wird, liest Du in unserem Ratgeber zu Preiserhöhungen im Pflegeheim.

Im Bundesdurchschnitt mussten Pflegebedürftige im Januar 2023 nach Angaben des Verbands der Ersatzkassen für einen Heimplatz ohne Zuschüsse 2.468 Euro im Monat selbst zahlen. Die finanzielle Belastung variiert von Ort zu Ort. In Baden-Württemberg waren es im Schnitt 2.845 Euro, in Sachsen-Anhalt kamen die Pflegebedürftigen mit 1.868 Euro durchschnittlich am günstigsten weg.

Geringerer Eigenanteil seit 2022

Den hohen Eigenanteil können viele Betroffene nicht aus ihrer Rente finanzieren. Sozialverbände, Verbraucherorganisation und Pflegeexperten fordern deshalb seit Langem, den Eigenanteil zu deckeln. Die vorherige Koalition hatte sich allerdings gegen einen solchen Deckel und für einen Zuschuss zum Eigenanteil an den Pflegekosten entschieden (Ge­sund­heits­ver­sor­gungs­wei­ter­ent­wick­lungs­ge­setz). Die Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Investitionen werden hingegen nicht bezuschusst.

Seit Januar 2022 sinkt der Eigenanteil für die Pflegekosten im ersten Jahr im Heim um 5 Prozent, im zweiten um 25 Prozent, im dritten um 45 und danach um 70 Prozent. Die vor Januar 2022 verbrachte Zeit im Pflegeheim wird dabei angerechnet (angefangene Monate zählen voll).

Die Pflegeeinrichtung rechnet den Zuschuss mit der Pflegekasse ab und stellt den Pflegebedürftigen nur den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung.

Spürbare Entlastung bringt diese Mini-Reform aber nur Einigen, denn viele Heimbewohner sterben im ersten oder zweiten Jahr des Heimaufenthalts. Menschen, die bereits mehr als drei Jahre im Pflegeheim sind, sparen durch den Zuschuss im Schnitt 797 Euro pro Monat. Das hat der Verband der Ersatzkassen berechnet. Im ersten Jahr des Heimaufenthalts liegt die Entlastung hingegen nur bei 57 Euro monatlich. Auch mit dem höchstmöglichen Zuschuss bleibt den Betroffenen im Bundesdurchschnitt noch immer eine Eigenanteil von 1.671 Euro im Monat.

Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt?

Willst Du Leistungen aus der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung erhalten, dann musst Du einen entsprechenden Antrag bei Deiner Kran­ken­kas­se stellen. Am besten machst Du das schriftlich, ein formloses Schreiben reicht aus. Entscheidend ist das Datum der Antragstellung. Ab diesem Datum bekommen Du oder Dein Angehöriger – falls Du stellvertretend für ihn den Antrag stellst – die Leistungen genehmigt.

In einem nächsten Schritt beauftragt Deine Pflegekasse ein Gutachten, meist vom Medizinischen Dienst (früher MDK genannt). Der Prüfer oder die Prüferin kommt zu Dir nach Hause und analysiert, wie selbstständig Du noch bist und wie viel Hilfe im Alltag Du benötigst. Für die Ermittlung des Pflegegrads sind sechs Bereiche entscheidend:

  1. Mobilität,

  2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten,

  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, beispielsweise Ängste oder aggressives Verhalten gegenüber anderen,

  4. Selbstversorgung,

  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, wie die Fähigkeit selbstständig alle notwendigen Medikamente einzunehmen, sowie

  6. Gestaltung des Alltagslebens.

Der Gutachter beurteilt Selbstständigkeit und Fähigkeiten nach diesen sechs Bereichen. Dafür vergibt er Punkte. Die Bewertungen der einzelnen Bereiche werden unterschiedlich gewichtet. Das höchste Gewicht hat die Selbstversorgung. Die Gesamtpunktzahl aus allen Bereichen entspricht einem bestimmten Pflegegrad (§ 15 SGB XI). Details zum Vorgehen liest Du in unserem Ratgeber Pflegegrad beantragen.

Das Gutachten, das an die Pflegekasse geht, enthält Emp­feh­lungen zur Einstufung in einen Pflegegrad und für die Art der Pflege. Die Kasse legt schließlich den Pflegegrad fest und informiert den Versicherten. Eine Entscheidung muss innerhalb von fünf Wochen feststehen, in dringenden Fällen sieht der Gesetzgeber auch kürzere Fristen von ein oder zwei Wochen vor.

Was kannst Du tun, wenn die Einstufung zu niedrig ist?

Sofern der Bescheid der Kran­ken­ver­si­che­rung bei Dir eingegangen ist und der bewilligte Pflegegrad nicht Deinen Erwartungen entspricht, kannst Du dagegen schriftlich Widerspruch einlegen. Meist muss das innerhalb eines Monats geschehen. Das gilt auch, wenn die Pflegekasse einzelne Pflegeleistungen ablehnt. Ein Mus­ter­schrei­ben für den Widerspruch und weitere hilfreiche Informationen findest Du in unserem Ratgeber Pflegegrad beantragen.

Es ist sinnvoll, dass Du eine Pflegeberatung nutzt, bevor Du in den Widerspruch gehst. Die Beratenden kennen den Ablauf des Verfahrens und können die Situation meist gut einschätzen. Außerdem geben sie Dir Hinweise, wie Du am besten vorgehst und welche Fristen Du einhalten musst. Auf der Internetseite des Zentrums für Qualität in der Pflege findest Du über die Postleitzahlensuche Beratungsstellen in Deiner Nähe. Auch Kommunen, Verbraucher- und Wohlfahrtsverbände bieten häufig Beratung an.

Lässt sich im Widerspruchsverfahren keine Einigung mit der Pflegekasse erzielen, kannst Du vor dem Sozialgericht klagen. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenfrei, es ist aber ratsam, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.

Was, wenn der Ver­si­che­rungs­schutz nicht ausreicht?

Die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung übernimmt immer nur einen Teil der Kosten im Pflegefall. Die Lücke zwischen den Ver­si­che­rungsleistungen und den tatsächlichen Kosten beträgt auch nach der Pflegereform oft mehrere Hundert oder gar Tausende Euro. Die Differenz müssen die Pflegebedürftigen anderweitig ausgleichen. Das kann durch ein hohes Alterseinkommen geschehen, durch Ersparnisse oder durch eine private Pflegezusatzversicherung.

Hilfe zur Pflege

Wer nicht in der Lage ist, die notwendige Pflege selbst zu finanzieren, kann „Hilfe zur Pflege“ beantragen. Mit dieser Sozialleistung unterstützt der Staat pflegebedürftige Menschen – egal ob sie zuhause, im Pflegeheim oder teilstationär in einer Tagespflegeeinrichtung betreut werden.

Bevor Du Hilfe zur Pflege bekommst, musst Du jedoch Dein Vermögen weitgehend aufbrauchen. Die Bundesregierung hat den Vermögensschonbetrag zum Januar 2023 von 5.000 Euro auf 10.000 Euro pro Person erhöht. Auch das Einkommen Deines Ehepartners wird berücksichtigt. Hat er oder sie genug Einkommen oder Vermögen, um Deine Pflege zu finanzieren, bekommst Du keine Sozialhilfe.

Hilfe zur Pflege gibt es erst auf Antrag und nicht rückwirkend. Wenn sich also abzeichnet, dass Pflegebedürftige durch die Kosten für die Pflege in finanzielle Nöte geraten, sollten sie sich ans Sozialamt wenden. Dieses gibt Auskunft über die Voraussetzungen für Hilfe zur Pflege und die für den Antrag notwendigen Unterlagen.

Wohngeld

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss für Mieter mit geringem Einkommen. Auch Pflegeheimbewohner können Anspruch auf Wohngeld haben (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG). Nach Angaben des Bun­des­ge­sund­heits­mi­ni­ste­ri­ums bezogen 2020 rund 85.000 Menschen, die in Heimen lebten, Wohngeld. Dank einer Reform sollen seit Januar 2023 deutlich mehr Menschen Anspruch auf Wohngeld haben als bisher. Außerdem soll der ausgezahlte Betrag von durchschnittlich 180 Euro im Monat auf etwa 370 Euro im Monat steigen.

Wie viel Unterstützung Pflegebedürftige bekommen, hängt von der Höhe des Einkommens und der Miete sowie vom Wohnort ab. Ob Du oder Deine Angehörigen Wohngeld bekommen und wie viel, kannst Du mit dem Wohngeldrechner der Stadtentwicklung Berlin abschätzen. Dort lässt sich explizit auch das Wohngeld für Heimbewohner berechnen.

Wer zwischen September und Dezember 2022 Wohngeld bezog, erhält außerdem einen Heizkostenzuschuss von einmalig mindestens 415 Euro.

Welche Voraussetzungen Du erfüllen musst, um unterstützt zu werden, und wie Du die Hilfe beantragst, erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber zum Wohngeld. Dank des Wohngeld-Plus-Gesetzes ist die Antragsstellung seit Jahresbeginn 2023 etwas einfacher. Pflegebedürftige dürfen nun das Heim damit beauftragen, einen Wohngeldantrag zu stellen – sie müssen sich also nicht mehr selbst kümmern.

Pflegewohngeld

In Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen gibt es eine zusätzliche Hilfe für Menschen, die die Pflegeheimkosten allein nicht stemmen können: das Pflegewohngeld. Damit bezuschussen die Bundesländer einen Teil der Kosten für den Heimplatz, die sogenannten Investitionskosten (zum Beispiel Ausgaben für die Instandhaltung der Gebäude). Reicht das Einkommen des Pflegebedürftigen nicht aus, um die Heimkosten samt Investitionskosten zu finanzieren, gibt es gegebenenfalls einen Zuschuss vom Bundesland.

Welche Voraussetzungen Heimbewohner erfüllen müssen, um Pflegewohngeld zu bekommen, unterscheidet sich je nach Bundesland. Es gelten Grenzen für Einkommen und Vermögen. In Schleswig-Holstein wird bei Alleinstehenden Barvermögen bis 6.900 Euro nicht berücksichtigt, in Nordrhein-Westfalen ist vorhandenes Vermögen bis 10.000 Euro unschädlich (bei Verheirateten 15.000 Euro). Insgesamt sind die Hürden für das Pflegewohngeld niedriger als für Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe).

Informationen zu den in Deinem Bundesland geltenden Vorgaben erhältst Du beim für das Pflegewohngeld zuständigen Kreis oder der kreisfreien Stadt oder bei einer Pflegeberatungsstelle.

In den meisten Fällen übernimmt das Pflegeheim die Beantragung des Zuschusses, falls der Pflegebedürftige zustimmt. Das Pflegewohngeld wird auch direkt an die Pflegeeinrichtungen ausgezahlt.

Autoren
Aline Klett
Julia Rieder
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