Taschengeld Ehefrau Anspruch auf Taschengeld unter Ehegatten
Finanztip-Expertin für Recht
Das Familienrecht ist weitgehend im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Wenn es um das private Geld von Ehegatten geht, findet man im BGB hierzu nichts konkretes. Lediglich Paragraf 1357 BGB (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs) widmet sich diesem Thema. Die Rechtsprechung hat allerdings einige Grundsätze zum Taschengeld in der Ehe entwickelt. Die Frage, ob es eigentlich einen gesetzlichen Anspruch auf Taschengeld für Kinder gibt, ist grundsätzlich zu verneinen.
Bei Eheleuten ist es zunächst klar. Jeder Ehegatte ist gesetzlich verpflichtet, zum Familienunterhalt beizutragen. Nach dem Gesetzbuch (BGB) sind die Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts (§ 1360 BGB).
In der zentralen Vorschrift zum Familienunterhalt gemäß Paragraf 1360a BGB (Umfang der Unterhaltspflicht) unterscheidet man beim Familienunterhalt zwischen dem Wirtschaftsgeld und dem Taschengeld.
Bei Alleinverdienern kann der Beitrag des nichtarbeitenden Ehepartners mithin in der Führung des Haushalts, das heißt der Hausarbeit, liegen. Arbeitet also ein Partner nicht und fehlen so Einkünfte und versorgt dieser Ehepartner statt dessen den Haushalt, kann er/sie vom Alleinverdiener einen Betrag in Geld beanspruchen, mit dem sich bestimmte persönliche Ausgaben des täglichen Lebens (zum Beispiel für Friseur oder Körperpflege) bestreiten lassen.
So sieht unser soziales System bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vor, dass die Hausfrau oder der Hausmann den Ehepartner wegen kleinerer Ausgaben um Geld bitten müsste. Als Folge der Angemessenheit gilt, dass vom geringeren Hinzuverdienst der Hausfrau oder des Hausmannes dieser Ehepartner einen angemessenen Anteil als „Taschengeld“ vom Verdienst einbehalten darf.
Die Höhe des Taschengeldes muss angemessen sein und ist abhängig vom Einzelfall. Wie hoch das Taschengeld sein soll, lässt sich daher nicht als Faustregel verbindlich festhalten. Ausschlaggebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, die Bedürfnisse der Familie und die Anzahl der Kinder. 5 bis 7 Prozent des Nettoeinkommens werden als vernünftige Grundlage für die Bemessung des Taschengelds angesehen. Bei einem Nettoeinkommen des Mannes (oder einer allein verdienenden Ehefrau) von 2.000 Euro wäre das ein Betrag von 100 bis 130 Euro.
Nach allgemeinen Maßstäben wäre dies ein sehr bescheidener Betrag. Es können aber keine Richtwerte als verbindlich angesehen werden. So kann bei wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen der Eheleute ein Anspruch des Partners auf Taschengeld auch vollständig entfallen.
Als Wirtschaftsgeld wird allgemein der Geldbetrag bezeichnet, der für die Führung des gemeinsamen Haushalt vorgesehen ist. Über dessen Verwendung des Wirtschaftsgeldes ist unter Umständen Rechenschaft abzulegen. Beispiel: Die haushaltsführende Ehefrau gibt kaum Geld für die Familie aus und baut sich selbst eine schwarze Kasse auf. Dagegen kann sich der andere Ehepartner wehren. Anders sieht es beim Taschengeld aus, denn mit diesem Teil des Geldes darf der einzelne Ehepartner nach eigenem Gutdünken verfahren. Dies bedeutet letztlich: Der andere Partner darf nicht vorschreiben, wofür das Taschengeld des Ehepartners verwendet wird.
Aus der Rechtsprechung: Auch Taschengeld ist grundsätzlich für Unterhaltszwecke einzusetzen, soweit es nicht zur Deckung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen benötigt wird. So ist ein Teil des zur Verfügung stehenden Geldes (zum Beispiel Taschengeldanspruch gegenüber dem Ehegatten beziehungsweise Arbeitslosengeld) für den Elternunterhalt einzusetzen, soweit dieses Geld nicht zur Bestreitung des eigenen angemessenen Lebensstandards erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Einkommen des Ehegatten so hoch ist, dass der Unterhaltspflichtige daraus angemessen unterhalten werden kann (BGH-Urteil vom 15. Oktober 2003, Az. XII ZR 122/00).
Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten stellt sich die Frage nach dem Taschengeld in anderer Form. Ein Anspruch auf Unterhalt soll den gesamten Bedarf des Unterhaltsberechtigten abdecken. Reicht das Einkommen aber nur für den notwendigen Familienunterhalt wird häufig der Anspruch auf Taschengeld entfallen. Wer Unterhalt zu zahlen hat, muss daher auch unter Umständen auf sein Taschengeld zugreifen.
Beispiel: Lässt sich eine Frau scheiden, um einen reichen Mann zu heiraten, und hat der verlassene bedürftige Ehemann Anspruch auf Unterhalt, muss die Frau den Unterhalt von dem Taschengeld bestreiten, das sie in der neuen Ehe erhält.
Die Pfändung eines Anpruchs auf Taschengeld ist grundsätzlich möglich. Es ist jedoch schwierig, weil die Pfändung der Billigkeit entsprechen muss. Nur bei fruchtloser Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner kann der Taschengeldanspruch gepfändet werden und diese Maßnahme muss der Billigkeit entsprechen.
Ein Artikel des iww erklärt gut diesen Zusammenhang. So können gemäß Paragraf 850b Abs. 2 ZPO die nach Paragraf 850b Abs. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbare Bezüge nach den Paragrafen 850c ZPO nur gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird. Dies muss der Gläubiger durch eine entsprechende Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers nachweisen.
So muss der Gläubiger im Einzelfall darlegen, dass er besonders schutzbedürftig ist. Beispiel: Er ist im konkreten Fall zum Bestreiten seines eigenen Unterhalts auf die Befriedigung der Forderung angewiesen.
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