Vergütung Testamentsvollstrecker Vergütung – Testamentsvollstrecker

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

In Paragraf 2221 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) heißt es: Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers richtet sich also in erster Linie nach dem Willen des Erblassers. Auf die Aufgaben des Testamentsvollstreckers wird in einem weiteren Artikel gesondert eingegangen.

Die Bestimmung des Erblassers in seinem Testament, ob und in welcher Höhe der Testamentsvollstrecker eine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten soll, ist für diesen verbindlich. Der Erblasser kann die Regelung der Vergütung testamentarisch auch einem Dritten anvertrauen. Es steht den Erben aber frei, einvernehmlich eine Vergütungsvereinbarung mit dem Testamentsvollstrecker zu treffen.

Der Testamentsvollstrecker kann eine „angemessene Vergütung“ nur verlangen, wenn der Erblasser keine Angaben zur Vergütung gemacht hat. Eine gesetzliche Regelung zu der Frage, welche Vergütung „angemessen“ ist, gibt es nicht.

Bewertungsgrundlage für die als angemessen zu ermittelnde Vergütung ist der Verkehrswert des Aktivnachlasses. Bewertungsstichtag ist der Erbfall. Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen, da gerade die Schuldensregulierung besonders umfangreich sein kann und häufig sogar zu den Hauptaufgaben des Testamentsvollstreckers gehört. Der Abzug würde außerdem dazu führen, dass der Testamentsvollstrecker bei einer Überschuldung des Nachlasses nicht entlohnt würde.

Grundsätzlich ist bei der Frage der Vergütung zu unterscheiden zwischen der Abwicklungsvollstreckung und der Dauertestamentsvollstreckung. Bei der Abwicklungsvollstreckung, die den Regelfall darstellt, führt der Testamentsvollstrecker Regie bei der Verteilung des Nachlasses. Bei der Dauertestamentsvollstreckung steht die ordnungsgemäße, sich über einen längeren Zeitraum hinziehende, nutzbringende Verwaltung des Nachlasses im Vordergrund.

Neue Rheinische Tabelle und Möhring'sche Tabelle

Für die Testamentsvollstreckung hat der Deutsche Notarverein die sogenannte „Neue Rheinische Tabelle“ entwickelt. Die Tabelle beruht auf der aus dem Jahr 1925 stammenden „Rheinischen Tabelle“.

„Die Neue Rheinische Tabelle“ bestimmt den Vergütungsgrundbetrag. Die Höhe dieses Grundbetrages ist – grundsätzlich auf der Basis des Verkehrswertes des Aktivnachlasses – wie folgt zu ermitteln:

bis 250.000 €

4 %

bis 500.000 €

3 %

bis 2.500.000 €

2,5 %

bis 5.000.000 €

2 %

ab 5.000.000 €

1,5 %, mindestens
aber der höchste
Betrag der Vorstufe

Die genannten Prozentsätze sind bis zu den angegebenen Wertgrenzen einzusetzen. Der BGH hat diese Berechnungsgrundlage in mehreren Entscheidungen gebilligt.

Der Grundbetrag beinhaltet den gesamten Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers im Falle der einfachen Abwicklungsvollstreckung. Bei der Abwicklungsvollstreckung können Zuschläge von 20 Prozent bis 100 Prozent für einzelne besonders arbeitsaufwändige Aufgaben hinzukommen. Zuschläge kommen unter anderem in Betracht bei:

  • Steuerangelegenheiten
  • komplizierter Nachlassverwaltung, zum Beispiel bei Auslandsvermögen, Problemimmobilien, hohe oder verstreute Schulden, Rechtsstreitigkeiten
  • schwierigen Gestaltungsaufgaben, zum Beispiel Umstrukturierung einer Gesellschaft, Umschuldung, Verwertung des Nachlasses

Weil die alte „Rheinische Tabelle“ teilweise andere Ansatzpunkte hat, wird die Bezeichnung „Neue Rheinische Tabelle“ von einigen Stimmen auch abgelehnt. Die alte „Rheinische Tabelle“ kannte die Unterscheidung zwischen Regelvergütung und den verschiedenen Vergütungszuschlägen nicht.

Die Vergütung der Dauertestamentsvollstreckung oder einer langjährigen Abwicklungsvollstreckung gestaltet sich komplizierter. Zu dem Vergütungsgrundbetrag und den Zuschlägen kommt eine periodische Verwaltungsgebühr hinzu. Die Höhe der periodischen Vergütung hängt ebenfalls vom Tätigkeitsumfang des Testamentsvollstreckers ab.

Wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört, kann die jährliche Vergütung weit über 0,5 Prozent des Aktivnachlasses liegen. Bei einer Personengesellschaft soll der Zusatzbetrag beispielsweise 10 Prozent des jährlichen Reingewinns betragen. Dadurch trägt auch der Testamentsvollstrecker mit am Unternehmerrisiko. Anders sieht es aus, wenn der Testamentsvollstrecker auch als Geschäftsführer oder in einer anderen führenden Position für das Unternehmen tätig ist. Hier ist es angemessen, wenn die brachenübliche Vergütung gezahlt wird.

Neben der „Neuen Rheinischen Tabelle“ wurden weitere Tabellen entwickelt, so zum Beispiel die Möhring'sche Tabelle. Diese wird in der neueren Praxis sehr häufig verwendet. Es ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Tabellen keine Gesetzeskraft haben und für Gerichte daher nicht bindend sind. Von der Rechtsprechung wird immer wieder hervorgehoben, dass die Frage nach der Angemessenheit der Vergütung immer nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beantwortet werden kann und eine Schematisierung nicht möglich ist. Üben mehrere Testamentsvollstrecker das Amt gemeinschaftlich aus, so erhält jeder von ihnen eine Vergütung nach Maßgabe seiner Tätigkeit.

Bei dem Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit. Die Vergütung ist aus dem Nachlass zu leisten. Die Erben sind Gesamtschuldner.

Die Vergütung wird bei der Testamentsvollstreckung in der Regel erst mit Beendigung fällig. Nur bei länger andauernder Verwaltung, insbesondere bei der Dauertestamentsvollstreckung, kann der Testamentsvollstrecker seine Vergütung in periodischen Abschnitten verlangen. Der Testamentsvollstrecker darf die vom Erblasser bestimmte, sonst die von ihm für angemessen erachtete Vergütung selbst dem Nachlass entnehmen. Der Testamentsvollstrecker trägt hierbei allerdings das Risiko, dass die Vergütung von den Erben als nicht angemessen angesehen wird und es zu einem Streit kommt. Eine amtliche Festsetzung der Vergütung durch das Nachlassgericht ist nicht möglich. Im Streitfall ist nur das Prozessgericht zuständig.

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13. Dezember 2012


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