Auf Geldreise – Podcast #105 Erbrecht: Von Millionären, Katzen und Testamenten – Teil zwei

Anja Ciechowski
Finanztip-Expertin für Female Finance

Shownotes

Ein US-Komiker, der im Testament veranlasst hat, dass seine Witwe nach seinem Tod jeden Tag eine langstielige Rose bekommt. Ein Milliardär, der seinem Lieblings-Ferienort sein ganzes Vermögen vermacht hat. Oder ein Zahnarzt, der seiner Zahnarzthelferin eine sechsstellige Summe hinterließ unter der Bedingung, dass sie sich fünf Jahre lang nicht mit anderen Männern verabredet. Das Erbrecht hält schon viele Kuriositäten bereit. Doch sind wirklich alle Bedingungen erlaubt, die sogenannte Erblasser an ein Erbe knüpfen? Wer überprüft das? Und was ist eigentlich, wenn ein Testament nicht auffindbar ist? Das und viel mehr thematisiert die Geldreise im zweiten Teil der Podcastfolge „Erbrecht: Von Millionären, Katzen und Testamenten“. 

Folge 105 anhören

Das Wichtigste im Überblick

  • Grundsätzlich ist es erlaubt, eine Bedingung an ein Erbe zu knüpfen. Denkbar wäre, dass die Erbschaft einer Immobilie mit der Auflage verbunden wird, das Haus nicht zu verkaufen. Typisch ist auch die Verpflichtung, sich um ein Grab zu kümmern oder um das Haustier einer verstorbenen Person. 
  • Manche Auflagen können aber auch sittenwidrig sein, etwa eine zu eng gefasste Wiederverheiratungsklausel, nach welcher der überlebende Ehegatte das gesamte Erbe verlieren soll, wenn er erneut heiratet.
  • Ob Auflagen auch tatsächlich eingehalten werden, wird häufig von einem sogenannten Testamentsvollstrecker überprüft.
  • Ein Testament kann nicht nur ungültig sein, wenn die Unterschrift fehlt oder es am Laptop geschrieben ist. Ungültig kann es auch sein, wenn es sittenwidrige Auflagen enthält oder es ein jüngeres Exemplar gibt.
  • Es gibt mehrere Möglichkeiten, den letzten Willen aufzubewahren. Bankschließfach oder Tresor kosten Verwahrgebühren und sichern nicht immer, dass das Testament auch tatsächlich gefunden wird. Das Testament kann auch für einmalig 75 Euro beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Sehr beliebt, wenn auch weniger sicher: die Schublade des heimischen Schreibtischs.
  • Überlege Dir genau, wo Du Dein Testament hinterlegen willst. Sollte es nicht auffindbar sein, haben die von Dir eingesetzten Erben Pech gehabt.
  • Sollte es zwei Testamente geben, hat der Erblasser das alte Testament mit dem neuen widerrufen. Gibt es Zweifel bei der Testierfähigkeit, wird es kompliziert. Entscheidend ist dann, ob das Testament wirklich eigenhändig geschrieben und auch unterschrieben wurde.
  • Früher gab es noch die Entmündigung. War jemand entmündigt, konnte er auch kein Testament errichten. Seit 1992 gibt es das nicht mehr. Jemandem kann nur ein Betreuer an die Seite gestellt werden. Und die Bestellung eines Betreuers hat keine Auswirkungen auf die Testierfähigkeit.
  • Streitigkeiten gibt es in den besten Familien, auch beim Erbrecht. Wenn ein Familienmitglied einem anderen verschweigt, dass es Erbe geworden ist, bleibt trotzdem der Erbanspruch bestehen. Aus den Daten des Standesamts ergibt sich, wie viele Kinder und damit Erben ein Verstorbener hatte. Und diese wird das Nachlassgericht im Zweifel auch ausfindig machen und anschreiben.
  • Ob ein Erblasser verschuldet war, findet sich in den Unterlagen eines Verstorbenen zu Darlehen oder auch in seinen Kontoauszügen. Sollte sich erst später herausstellen, dass das Erbe überschuldet war, kann die Annahme der Erbschaft angefochten werden.
  • Als Erbe hast Du sechs Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen – und zwar gegenüber dem Nachlassgericht. Nach den sechs Wochen gilt die Erbschaft als angenommen und Du erbst die Schulden.
  • Sollte sich wider Erwarten herausstellen, dass das Erbe nicht überschuldet war, hast Du unter Umständen die Möglichkeit, Deine Ausschlagungserklärung anzufechten.
  • Wer ein Erbe ausgeschlagen hat, kommt nicht auch automatisch um die Beerdigungskosten herum, die sozusagen als Gegenleistung zur Erbschaft anfallen. Welche Personen die Kosten tragen müssen, wenn keine Erben vorhanden sind, ergibt sich aus den Bestattungsgesetzen der Bundesländer. Dann müssen in gesetzlich festgelegter Reihenfolge Ehepartner, Kinder, Eltern oder Geschwister für die Beerdigung zahlen.
  • Eine Bestattung kostet im Schnitt 4.500 Euro. Wer kein Geld hat oder wenn der Verstorbene selbst Sozialhilfe bezog, springt unter Umständen der Träger der Sozialhilfe ein, der bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe geleistet hat. Auf Antrag übernimmt er die erforderlichen Bestattungskosten, wenn den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. 
  • Wer daran denkt, seine späteren Erben finanziell nicht so stark zu belasten, kann bereits jetzt regelmäßig einen bestimmten Betrag zurücklegen oder zu Lebzeiten die eigene Beerdigung planen, in Auftrag geben und die Rechnungen begleichen. Keine gute Option sind sogenannte Sterbegeldversicherungen. Wer nach Abschluss der Ver­si­che­rung noch lange lebt, zahlt letztendlich drauf.

Wir freuen uns über Dein Feedback, Shares und Likes oder eine Nachricht über unseren Instagram-Kanal „Auf Geldreise“.

Alle Finanztip-Podcasts siehst Du auf dieser Seite.

Wir aktualisieren alle Artikel kontinuierlich für Dich. Falls Du Fragen oder Anmerkungen hast, teil uns diese gerne mit. Und abonniere gerne diesen Podcast sowie unseren wöchentlichen Newsletter: Dort bekommst Du jeden Freitag ein ausführliches Update zu den wichtigsten Entwicklungen der vergangenen Tage.

Alle Folgen

Mit Deinem Beitrag unterstützt Du uns bei der unabhängigen Recherche für unsere Ratgeber.

Werde Unterstützer

Werde Finanztip Unterstützer

  • Unabhängige RechercheWir können weiterhin unabhängig Recherche betreiben
  • Finanztip Academy Erhalte exklusiven Zugang zur Finanztip Academy
  • ExpertengesprächeNimm an allen Gesprächen mit unseren Experten teil und stell Deine Frage
Unterstützer werden für 5€/Monat