Berlin, 16.7.2019 – Etwa jeder sechste Reha-Antrag wurde in den letzten Jahren von Krankenkassen oder Rentenversicherung abgelehnt. Versicherte sollten sich damit jedoch nicht einfach abfinden. Denn die Chancen, einem Ablehnungsbescheid erfolgreich zu widersprechen, stehen gut. Der gemeinnützige Verbraucher-Ratgeber Finanztip erklärt, wie sich die Hürden auf dem Weg zur ersehnten Reha-Maßnahme überwinden lassen.
Eine Reha-Maßnahme soll helfen, nach einem Unfall oder einer Krankheit schnell wieder fit zu werden. Umso ärgerlicher ist es, wenn diese nicht bewilligt wird. „Wer eine Ablehnung erhält, sollte widersprechen“, rät Julia Rieder, Versicherungsexpertin bei Finanztip. „Denn rund jeder zweite Widerspruch ist erfolgreich.“ Wichtig ist: Die Frist für den Widerspruch beträgt vier Wochen. Um die Frist zu wahren, reicht zunächst ein formloses Schreiben. Dann sollten Versicherte eine ausführliche Begründung mit der Stellungnahme ihres Arztes nachreichen.
Sozialverbände und Fachanwälte können helfen
„Die Krankenkasse oder die Rentenversicherung begründen in ihrem Schreiben, warum sie die Reha ablehnen“, sagt Rieder. „Darauf sollten Versicherte eingehen und versuchen, die Argumente des Kostenträgers zu entkräften. Hierbei hilft meist der Hausarzt.“ Gleiches gilt, wenn die Ablehnung nur die Wunschklinik betrifft oder Versicherte die Mehrkosten für die Wunschklinik übernehmen sollen. Wer zusätzliche Unterstützung beim Widerspruch benötigt, kann sich auch an die Sozialverbände SoVD oder VdK wenden. Wird der Widerspruch trotz allem abgelehnt, bleibt Versicherten noch der Gang vor das Sozialgericht. „Betroffene sollten sich aber vorher mit einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten.“
Reha muss medizinisch notwendig und erfolgsversprechend sein
Damit ein Antrag auf Reha erfolgreich ist, müssen mindestens zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens, die Maßnahme muss medizinisch notwendig und erfolgversprechend sein. Zweitens, Versicherte müssen gesundheitlich in der Lage sein, an den Therapien teilzunehmen. „Je nachdem, wer die Reha genehmigt, können weitere Voraussetzungen dazukommen“, sagt Rieder. Für Berufstätige ist meistens die gesetzliche Rentenversicherung für die Reha zuständig, für Rentner die Krankenkasse.