Reha-Antrag Darauf solltest Du beim Antrag auf eine Reha achten
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Ein Bandscheibenvorfall oder ein Herzinfarkt ist ein schwerer Schlag – oft verbunden mit Krankenhaus, Operationen, langer Krankschreibung. Eine Rehabilitation (kurz: Reha) hilft, nach gesundheitlichen Problemen möglichst schnell wieder fit zu werden. Auf die Reha hast Du in vielen Fällen Anspruch; allerdings gibt es dabei einiges zu beachten.
Eine Reha soll Dir helfen, Dich so gut wie möglich zu erholen und Deinen Alltag nach einer Krankheit, einem Unfall oder trotz einer Behinderung selbstständig zu bewältigen. Bei Berufstätigen steht das Ziel im Vordergrund, ihnen die Rückkehr ins Arbeitsleben zu ermöglichen. Doch auch Rentner sowie Kinder und Jugendliche können eine Reha bekommen.
Zur Reha gehören unterschiedliche Therapien wie Krankengymnastik, Ernährungsberatung oder psychotherapeutische Gespräche. Abhängig von Deinen persönlichen Wünschen und Deinem Gesundheitszustand kann die Reha stationär erfolgen, also in einer entsprechenden Klinik, oder ambulant. In diesem Fall übernachtest Du zuhause und gehst von dort zu den jeweiligen Therapien. Eine Reha dauert in der Regel drei Wochen. Sie kann aber auch verkürzt oder verlängert werden, wenn das medizinisch sinnvoll ist.
Grundsätzlich gilt: Jeder, der Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung ist, hat ein Recht auf Leistungen, die seine Gesundheit und Leistungsfähigkeit wiederherstellen und verbessern sollen. Das ist in Paragraf 4 des ersten Sozialgesetzbuchs geregelt.
Damit Dein Antrag auf Reha erfolgreich ist, müssen jedoch mindestens folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
Je nachdem, welcher Träger dafür zuständig ist, die Reha zu genehmigen, kann es weitere Voraussetzungen geben. Für Berufstätige ist meist die gesetzliche Rentenversicherung zuständig. Damit diese die Kosten übernimmt, musst Du in den vergangenen zwei Jahren mindestens sechs Monate lang Pflichtbeiträge eingezahlt haben.
Alternativ reicht es, wenn Du seit 15 Jahren gesetzlich rentenversichert bist – oder seit fünf Jahren, falls Dir eine Erwerbsminderung droht. Zu dieser Versicherungszeit zählen beispielsweise auch Zeiten der Kindererziehung, aus einem Versorgungsausgleich oder einem Minijob.
Falls Du privat krankenversichert bist und auch nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlst, hast Du in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Reha. Entscheidend ist dann, welche Leistungen Deine private Krankenversicherung vorsieht.
Hochwertige Tarife erstatten die Kosten für Reha-Maßnahmen sehr umfangreich, günstigere Tarife bieten hingegen oft nur eingeschränkten oder überhaupt keinen Schutz. Achte deshalb schon beim Abschluss der privaten Krankenversicherung darauf, welche Reha-Leistungen ein Tarif bietet und unter welchen Voraussetzungen Du diese in Anspruch nehmen kannst.
Zwei Arten der Rehabilitation gibt es: die Anschlussheilbehandlung (AHB) direkt nach einem Krankenhausaufenthalt und die Reha ohne vorherigen Klinikaufenthalt. Je nachdem, welche der beiden für Dich infrage kommt, funktioniert das Antragsverfahren ein wenig unterschiedlich.
Eine Anschlussheilbehandlung beginnt direkt nach dem Krankenhausaufenthalt, spätestens aber 14 Tage nachdem Du aus der Klinik entlassen worden bist. Sie soll Dir helfen, nach einer Operation oder schweren Erkrankung wieder zu Kräften zu kommen.
Ob eine solche Anschluss-Reha sinnvoll ist, entscheiden die Ärzte im Krankenhaus. Damit es nach der Entlassung schnell losgehen kann, solltest Du Deine behandelnden Ärzte frühzeitig darauf ansprechen. Der Sozialdienst des Krankenhauses füllt den Antrag für Dich aus. Bevor Du die Klinik verlässt, frage am besten nach, ob der Sozialdienst alle Unterlagen beim zuständigen Reha-Träger eingereicht hat.
Achtung: Patienten werden mitunter sehr schnell nach einer Operation entlassen, noch bevor sich der Sozialdienst gemeldet hat. Dabei sind Krankenhäuser zumindest bei gesetzlich Versicherten zu einem sogenannten Entlassmanagement verpflichtet, damit die Versorgung nach dem Krankenhausaufenthalt sichergestellt ist (§ 39 Abs. 1a SGB V). Dazu gehört, dass Rezepte für weiterhin benötigte Medikamente und eine Krankschreibung ausgestellt werden. Die Klinik muss aber auch Kranken- und Pflegekasse kontaktieren, falls das nötig ist, etwa um eine Reha oder Kurzzeitpflege nach der Entlassung zu organisieren. Leider kommt es immer wieder vor, dass Krankenhäuser ihrer Pflicht zum Entlassmanagement nicht ausreichend nachkommen. Wirst Du nach Hause geschickt, ohne dass eine Anschluss-Reha beantragt wurde, dann musst Du Dich dringend selbst kümmern, falls Du in eine Reha möchtest.
Warst Du nicht im Krankenhaus oder hast Du keine Anschluss-Reha bekommen, ist Dein behandelnder Haus- oder Facharzt der erste Ansprechpartner, wenn Du eine Reha beantragen willst. Mit ihm besprichst Du, ob eine Reha für Dich medizinisch sinnvoll ist und welche Variante – ambulant oder stationär – infrage kommt.
Viele Ärzte haben die Formulare vorrätig, die Du brauchst, um die Reha zu beantragen. Neben dem eigentlichen Reha-Antrag gehört dazu auch ein Selbsteinschätzungsbogen zu Deinem Gesundheitszustand. Außerdem: ein Befundbericht Deines Arztes, der ist besonders wichtig. Darin erläutert der Arzt Deine Krankengeschichte und begründet, warum die Reha aus medizinischer Sicht notwendig ist. Ideal ist es, wenn Dein Arzt Dir auch beim Ausfüllen der restlichen Unterlagen hilft.
Alternativ bekommst Du den Reha-Antrag von Deiner Krankenkasse. Auch auf der Website der Rentenversicherung kannst Du Dir die Formulare herunterladen. Den Vordruck für den Befundbericht findest Du separat auf der Website Deines zuständigen Rentenversicherungsträgers – dafür gibt es noch kein bundesweit einheitliches Formular.
Klingt kompliziert? Ist es auch. Also hol Dir Unterstützung. Neben vielen Ärzten und Ärztinnen bieten auch Krankenkassen und Beratungsstellen der Rentenversicherung Hilfe beim Ausfüllen der Unterlagen an.
Du hast bei der Reha ein Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 SGB IX). Das bedeutet, Du kannst der Krankenkasse oder Rentenversicherung mitteilen, in welcher zertifizierten Reha-Einrichtung Du behandelt werden möchtest. Voraussetzung ist, dass Deine Wunschklinik unter medizinischen Gesichtspunkten geeignet ist, Deine Erkrankung zu behandeln. Trifft dies zu, muss der Kostenträger die Reha in der gewünschten Einrichtung genehmigen.
Neben einer besonderen medizinischen Eignung für Deine Krankheit können auch Lebenssituation, Alter, familiäre Situation und religiöse beziehungsweise weltanschauliche Bedürfnisse ein berechtigter Grund für die Wahl einer Klinik sein. Im Internet gibt es verschiedene Portale, auf denen Du sortiert nach Krankheitsbild nach geeigneten Reha-Kliniken suchen kannst.
Ist die Krankenkasse für die Reha zuständig, kannst Du grundsätzlich auch eine Reha-Einrichtung wählen, die keinen Vertrag mit der Kasse hat. Zusätzliche Kosten musst Du nur dann zahlen, wenn diese unangemessen hoch sind.
Welche Klinik Du bevorzugst, teilst Du der Kranken- oder Rentenversicherung in einem formlosen Schreiben mit. Dieses reichst Du zusammen mit dem Reha-Antrag ein. Dabei solltest Du möglichst begründen, warum Deine Wunschklinik zu einer erfolgreichen Reha beitragen würde (besondere Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten, Nähe zu Deinem Wohnort, kurze Wartezeit oder Ähnliches).
Am besten lässt Du Dir dabei von Deinem Arzt helfen oder – im Falle einer Anschlussheilbehandlung – vom Sozialdienst des Krankenhauses. Du kannst auch unser Musterschreiben für das Wunsch- und Wahlrecht nutzen. Es enthält eine allgemein gehaltene Begründung für den Klinikwunsch.
Hier kannst Du Dir unser Musterschreiben für das Wunsch- und Wahlrecht herunterladen:
Welcher Sozialversicherungsträger die Reha bewilligen muss, ist unterschiedlich. Für Berufstätige ist in der Regel die gesetzliche Rentenversicherung zuständig, für Rentner meist die gesetzliche Krankenversicherung.
Du musst aber keine Angst haben, den Antrag an die falsche Stelle zu schicken. Falls der Träger, den Du adressiert hast, nicht zuständig ist, muss er Deine gesamten Unterlagen innerhalb von zwei Wochen an die zuständige Stelle weiterleiten. Dein Antrag geht also nicht verloren. Es kann allerdings länger dauern, bis er bearbeitet wird.
Falls Du die Unterlagen an die Rentenversicherung schickst, achte darauf, dass Du die für Deine Region zuständige Stelle auswählst. Welche das ist, kannst Du zum Beispiel auf dem Briefkopf Deiner jüngsten Renteninformation sehen.
Für eine Rehabilitation zahlen muss entweder Deine Krankenversicherung oder die Rentenversicherung. Als volljähriger Patient musst Du bei einer stationären Reha allerdings bis zu 10 Euro pro Tag zuzahlen.
Ist die gesetzliche Rentenversicherung der Kostenträger, musst Du längstens 42 Tage im Jahr zuzahlen, bei einer Anschlussheilbehandlung höchstens 14 Tage lang. Dabei werden alle Tage berücksichtigt, für die Du im laufenden Jahr bereits für stationäre Aufenthalte sowohl im Krankenhaus als auch in Reha-Kliniken gezahlt hast. Außerdem hängt die Höhe der Zuzahlung von Deinem Einkommen ab.
Übernimmt die Krankenkasse die Reha, ist die Zuzahlung bei einer Anschluss-Reha auf 28 Tage begrenzt. Die Tage Deines vorherigen Krankenhausaufenthalts, für die Du bereits gezahlt hast, werden darauf angerechnet.
Bei ambulanten Reha-Maßnahmen kann es sein, dass Du Dich an Kosten für Heil- und Arzneimittel beteiligen musst – wie bei anderen medizinischen Behandlungen auch. Haben Deine Zuzahlungen im laufenden Jahr bereits das Dir zumutbare Maß überschritten, kannst Du Dich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Wie das funktioniert, liest Du im Ratgeber Zuzahlungsbefreiung.
Grundsätzlich bekommst Du nur alle vier Jahre eine Rehabilitation bezahlt. Dabei ist es unerheblich, ob für die vorherige Reha ein anderer Kostenträger zuständig war. Ausnahmen gibt es, wenn aus medizinischen Gründen schon vor Ablauf der vier Jahre eine erneute Reha dringend notwendig ist.
Falls Du während der Reha keine Lohnfortzahlung von Deinem Arbeitgeber bekommst, hast Du Anspruch auf Übergangsgeld. Das musst Du beim Träger der Reha beantragen, meist also bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber zum Übergangsgeld. Deine Krankenkasse zahlt für die Zeit der Reha kein Krankengeld.
Der Reha-Träger soll im Normalfall innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag entscheiden, das ist im Sozialgesetzbuch festgelegt (§ 14 SGB IX). Ist der erste Empfänger des Reha-Antrags der falsche Ansprechpartner, kommen zwei Wochen für die Weiterleitung an den zuständigen Träger obendrauf. Beauftragt die Versicherung einen Gutachter, gilt ebenfalls eine längere Frist.
Ab 1. Juli 2022 dürfen Krankenkassen eine Reha nur dann wegen fehlender medizinischer Notwendigkeit ablehnen, wenn ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) zu demselben Ergebnis gekommen ist.
Auch wenn Fristverlängerungen in einigen Fällen aus den oben genannten Gründen möglich sind, darf die Kranken- oder Rentenversicherung insgesamt nicht länger als zwei Monate brauchen, um über Deinen Antrag zu entscheiden. Die Frist von zwei Monaten kann sich noch einmal verlängern, in Einzelfällen, die im Sozialgesetzbuch festgelegt sind (§ 18 Abs. 2 SGB IX). Allerdings muss der Reha-Träger Dich dann vor Ablauf der zwei Monate informieren und begründen, warum sich die Bearbeitung verzögert. Zusätzlich muss er ein exaktes Datum nennen, bis zu dem er entscheidet.
In bestimmten Fällen prüft die Krankenkasse ab Juli 2022 nicht mehr, ob eine Reha medizinisch notwendig ist. So sollen Patientinnen und Patienten schneller und einfacher in den Genuss von Reha-Maßnahmen kommen.
Das betrifft einerseits Patienten ab 70 Jahren, die in eine geriatrische Reha gehen. Dabei geht es in der Regel nicht darum, eine einzelne Erkrankung zu behandeln, sondern den Gesundheitszustand allgemein zu verbessern, wenn Patienten mehrere chronische Krankheiten haben. Die Reha soll die Selbstständigkeit älterer Menschen wieder herstellen und Pflegebedürftigkeit vermeiden. Für die geriatrische Reha reicht es ab Juli 2022, wenn der Arzt die medizinische Notwendigkeit anhand vorgegebener Kriterien feststellt und das entsprechende Formular für die Verordnung verwendet. Dann sind die Krankenkassen an die Entscheidung des Arztes gebunden.
Auch bei Anschlussheilbehandlungen, also Reha-Maßnahmen direkt nach einem Krankenhausaufenthalt, prüft die gesetzliche Krankenkasse nicht mehr, ob die Reha medizinisch notwendig ist – das gilt allerdings nur bei bestimmten Krankheitsbildern. Dazu gehören zum Beispiel Krebs, bestimmte Herzerkrankungen, Organtransplantationen sowie das Einsetzen von Knie- und Hüftgelenksprothesen.
Nachdem viele Reha-Kliniken zu Beginn der Corona-Pandemie einen Aufnahmestopp verhängt hatten, haben diese Einrichtungen mittlerweile umfangreiche Hygienekonzepte umgesetzt und nehmen wieder Patienten auf. Das gilt für ambulante wie auch stationäre Reha-Maßnahmen. Die Reha-Kliniken testen Neuankömmlinge in der Regel vor Ort auf Covid-19 oder lassen sich ein negatives Testergebnis nachweisen. Auch die Größe der Therapiegruppen ist vielerorts reduziert.
Welche Einschränkungen es gibt, kann sich von Klinik zu Klinik unterscheiden. Frag deshalb vorab bei Deiner Reha-Einrichtung nach, ob eine für Dich sinnvolle Reha dort derzeit möglich ist. Du solltest außerdem abklären, welche Therapien momentan nicht durchgeführt werden, ob Familienbesuch möglich ist und was Du vor der Reha beachten musst.
Wenn Du Deine Reha verschieben möchtest, musst Du Dich an den Kostenträger wenden, also die Stelle, die Dir die Reha bewilligt hat. Welche das ist, siehst Du auf dem Bewilligungsschreiben.
Übernimmt die Rentenversicherung Deine Reha, gilt ihre Zusage für ein Jahr ab Datum des Bewilligungsbescheides. Innerhalb dieser Frist kannst Du die Reha verschieben. Die Rentenversicherung ist nach eigenen Angaben bemüht, in der Pandemie dem Wunsch nach einer Verschiebung nachzukommen. Zu lange solltest Du Deine Reha aber nicht aufschieben, schließlich soll sie dafür sorgen, dass es Dir gesundheitlich besser geht. Bei Anschlussheilbehandlungen nach einem Krankenhausaufenthalt ist die Rentenversicherung weniger großzügig. Sie müssen möglichst schnell angetreten werden.
Hat Deine Krankenkasse die Reha bewilligt, kannst Du diese in der Regel um bis zu drei Monate verschieben. Wende Dich telefonisch, per E-Mail oder Brief an Deine Krankenkasse. Diese bespricht dann mit dem Reha-Zentrum, ob es möglich ist, Deine Reha zu verschieben.
Auch wenn Du eine bereits begonnene Reha abbrechen möchtest oder die Klinik Dich vorzeitig nach Hause schickt, solltest Du den Reha-Träger kontaktieren. Wenn Du die Reha später fortsetzen oder wiederholen möchtest, musst Du einen neuen Antrag stellen. Die Rentenversicherung hat dafür ein verkürztes Antragsformular entwickelt. Die Wiederholung musst Du innerhalb eines Jahres ab Datum des ursprünglichen Bewilligungsbescheids beantragen.
Die Krankenkassen weisen darauf hin, dass Du keinen Anspruch hast, eine Reha später fortzusetzen, wenn Du sie aus Sorge um Covid-19 abbrichst. Du kannst die Reha später aber neu beantragen.
Achtung: Wenn die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit Dich zur Reha aufgefordert hat, hast Du bestimmte Mitwirkungspflichten. Du kannst dann die Reha nicht einfach verschieben oder abbrechen. Kontaktiere unbedingt vorher den Kostenträger, sonst kann es passieren, dass Du kein Arbeitslosen- oder Krankengeld mehr bekommst.
Wird Dein Reha-Antrag abgelehnt, solltest Du innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen. Um die Frist zu wahren, reicht zunächst ein formloses Schreiben. Eine ausführliche Begründung des Widerspruchs mit einer Stellungnahme Deines Arztes oder Deiner Ärztin solltest Du dann nachreichen.
Hier kannst Du Dir unser Musterschreiben für den Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid herunterladen:
Der Kostenträger begründet in seinem Schreiben, warum er die Reha ablehnt. Auf diese Begründung sollten Du und Dein Arzt eingehen und versuchen, sie zu entkräften. Auch wenn Krankenkasse oder Rentenversicherung Deinen Wunsch nach Behandlung in einer bestimmten Reha-Klinik ablehnen, kannst Du dem widersprechen. Gleiches gilt, wenn Du Mehrkosten für die Behandlung in Deiner Wunschklinik übernehmen sollst. Alle Informationen, wie Du am besten vorgehst, wenn Du mit einer Entscheidung Deiner Krankenkasse nicht zufrieden bist, findest Du in unserem Ratgeber Widerspruch einlegen.
Im Jahr 2020 lehnten Krankenkassen etwa jeden sechsten Antrag auf Kur- und Reha-Maßnahmen ab. Das ist das Ergebnis einer umfassenden Finanztip-Analyse, in der wir Daten von 20 Kassen mit knapp 45 Millionen Versicherten ausgewertet haben. Doch es gibt auch gute Nachrichten: Wenn Versicherte Widerspruch gegen abgelehnte Leistungen oder unliebsame Entscheidungen der Krankenkasse eingelegt haben, waren sie in mehr als 40 Prozent der Fälle erfolgreich. Zu ähnlichen Ergebnissen kam auch eine Studie des IGES Institut aus dem Jahr 2017.
Die Zahlen für die Rentenversicherung sehen ähnlich aus: 2020 lehnte die gesetzliche Rentenversicherung rund 16 Prozent der Anträge auf medizinische Rehabilitation ab. Widersprüche waren in der Hälfte der Fälle zumindest teilweise erfolgreich. Lass Dich also nicht entmutigen, wenn zunächst eine Ablehnung kommt.
Unterstützung beim Widerspruch bekommst Du unter anderem bei Sozialverbänden wie dem SoVD oder dem VdK, bei der Patientenberatung UPD sowie bei Fachanwälten für Sozialrecht. Falls Du mit Deinem Widerspruch keinen Erfolg hast, bleibt Dir noch eine Klage vor dem Sozialgericht.