Reha-Antrag Darauf solltest Du beim Antrag auf eine Reha achten

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Rehabilitation, kurz: Reha musst Du selbst beantragen. Bist Du erwerbstätig, beantragst Du die Reha bei der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung. 
  • Es gibt verschiedene Formen der Reha, etwa eine medizinische und berufliche Reha.
  • Lass Dich beim Reha-Antrag von Deinen Ärzten und Ärztinnen unterstützen. 

So gehst Du vor

  • Besprich mit Deinem Arzt oder Deiner Ärztin, ob eine Reha für Dich infrage kommt und welche Reha-Klinik für Dich geeignet ist.
  • Fülle den Reha-Antrag gemeinsam mit dem Arzt oder der Ärztin aus. Im Krankenhaus hilft Dir der Sozialdienst der Klinik. 
  • Gib im Antrag an, welche Klinik Du bevorzugst. Schicke dann den Reha-Antrag an die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung. Weitere Stellen, bei denen Du eine Reha beantragen kannst, findest Du in diesem Text. 
  • Melde Dich bei der Reha-Klinik an, wenn die Reha bewilligt wurde. Stelle dann den Antrag auf Übergangsgeld bei der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung.

Du hast gesundheitliche Probleme und möchtest schnellstmöglich wieder auf die Beine kommen. Eine Rehabilitation – kurz: Reha – soll Dir dabei helfen, Deine Gesundheit wiederherzustellen und Deinen Alltag zu erleichtern. Doch wann steht Dir eigentlich eine Reha zu und was musst Du beim Antrag beachten? Das erklären wir Dir in diesem Ratgeber.

Welche Reha kannst Du beantragen?

Bei gesundheitlichen Problemen kommen verschiedene Formen der Rehabilitation in Frage, etwa eine medizinische oder berufliche Reha. Geregelt ist das in Paragraf 9 Sozialgesetzbuch (SGB) 6. Welche Form der Reha Du beantragst, entscheidest Du gemeinsam mit den behandelnden Ärzten oder Ärztinnen. 

Was ist eine medizinische Reha?

Die bekannteste Form der Rehabilitation ist die medizinische Reha. Sie findet in einer speziellen Reha-Klinik statt und besteht aus verschiedenen Behandlungen, wie Physio- oder Bewegungstherapie, Psychotherapie oder eine Ernährungsberatung. 

Bei Berufstätigen zahlt meistens die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung die Reha. Denn durch die Reha sollst Du schnellstmöglich wieder ins Arbeitsleben zurückkehren können. Außerdem soll verhindert werden, dass Du erwerbsunfähig wirst und eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te bei der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung beantragen musst. 

Abhängig von Deinen persönlichen Wünschen und Deinem Gesundheitszustand kann eine medizinische Reha stationär in einer entsprechenden Klinik oder ambulant erfolgen. Wirst Du ambulant behandelt, übernachtest Du zuhause und gehst tagsüber zu den jeweiligen Therapien. 

Eine medizinische Reha dauert in der Regel drei Wochen (§ 15 Abs. 2 SGB 6). Sie kann aber auch verkürzt oder verlängert werden, wenn das medizinisch notwendig ist. Kinder unter 14 Jahren können dagegen längere Reha-Zeiten bekommen: Hier betragen die stationären Behandlungen zwischen vier und sechs Wochen (§ 15 a SGB 6).

Neben der medizinischen Reha für Berufstätige gibt es weitere Reha-Formen. Welche dieser Reha-Formen für Dich infrage kommt, solltest Du mit Deinen Ärzten oder Ärztinnen besprechen.

Berufliche Reha

Die berufliche Rehabilitation kommt dann infrage, wenn Du aus gesundheitlichen Gründen Deinen Beruf nicht mehr ausüben kannst (§ 49 SGB 9). Mit einer beruflichen Reha soll Dir ein Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt ermöglicht werden. Bei dieser Form der Reha nimmst Du zum Beispiel an Weiterbildungen teil oder machst eine Umschulung in einen anderen Beruf. Es ist aber auch möglich, einen Gründungszuschuss zu bekommen, wenn Du in eine Selbstständigkeit wechseln möchtest. Die Kosten für die berufliche Reha werden in der Regel von der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung getragen. Bei Arbeitssuchenden kann auch die Bundesagentur für Arbeit für die Kosten aufkommen. 

Reha für Kinder und Jugendliche

Auch Kinder und Jugendliche können eine medizinische Reha machen, wenn der regelmäßige Kindergartenbesuch oder die Schul- oder Berufsausbildung gefährdet sind. Diese wird in der Regel von der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung bezahlt.

Reha für Rentner und Rentnerinnen 

Rentner und Rentnerinnen können ebenfalls eine Reha machen, wenn eine Pflegebedürftigkeit im Alter verhindert soll. Dann ist aber meistens die gesetzliche oder private Kran­ken­ver­si­che­rung zuständig. Die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung kommt nur dann für die Kosten auf, wenn es sich um eine Reha nach einer Krebsbehandlung, also eine onkologische Reha handelt.

Sucht-Reha

Wer an einer Abhängigkeitserkrankung erleidet, zum Beispiel Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit, kann eine Sucht-Reha beantragen. Zuständig ist die Gesetzliche Ren­ten­ver­si­che­rung oder die Kran­ken­kas­se. Lass Dich dazu beraten, am besten direkt bei Deinem Hausarzt, Deiner Hausärztin, bei einer Sucht-Selbsthilfegruppe oder direkt im Krankenhaus.

Kur-Behandlung 

Die Reha ist nicht zu verwechseln mit einer Kur. Die Kur ist für gesunde Menschen gedacht und dient dazu, Krankheiten vorzubeugen. In Kurkliniken kannst Du etwa Bäder, Massagen oder Spaziergänge machen, um Deine Gesundheit zu stärken. Kuren zahlt die gesetzliche oder private Kran­ken­kas­se unter bestimmten Voraussetzungen. Eine bekannte Kur ist zum Beispiel die Mutter- und Vater-Kind-Kur (§ 24 Abs. 1 SGB 5). 

Wie beantragst Du eine Reha?

Eine Reha musst Du selbst bei dem jeweiligen Kostenträger beantragen. Das ist die Stelle, die für Deine Reha-Maßnahme bezahlt. Daher kommt es erst einmal darauf an, welche der oben beschriebenen Reha-Maßnahmen Du in Anspruch nimmst. Beim Antrag auf eine medizinische Reha werden grundsätzlich zwei Fälle unterschieden. Entweder machst Du eine Reha ohne vorherigen Klinikaufenthalt. Oder Du machst eine Reha im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung. Das nennt sich Anschlussrehabilitation oder Anschlussheilbehandlung, kurz: AHB. Beim Antrag gehst Du dann wie folgt vor:

Antrag auf Reha ohne vorherigen Klinikaufenthalt

Warst Du nicht im Krankenhaus, ist Dein behandelnder Hausarzt oder Deine behandelnde Fachärztin die erste Anlaufstelle für Deinen bevorstehenden Antrag. Mit dem Arzt oder der Ärztin besprichst Du zunächst, ob eine Reha für Dich medizinisch sinnvoll ist und ob eine ambulante oder stationäre Behandlung für Dich in Frage kommt. Der Arzt oder die Ärztin kann mit Dir auch eine berufliche Reha beantragen, wenn diese eher für Dich geeignet ist. 

Bitte Deinen Arzt oder Deine Ärztin, Dir beim Ausfüllen Deines Reha-Antrags zu helfen. Viele Ärzte und Ärztinnen haben die Formulare für Deinen Reha-Antrag vorrätig. Alternativ bekommst Du die Formulare auf der Webseite der Ren­ten­ver­si­che­rung. 

Neben dem eigentlichen Antrag für Die Reha brauchst Du einen Befundbericht Deines Arztes oder Deiner Ärztin. Der ist besonders wichtig, denn darin erläutert der Mediziner oder die Medizinerin Deine Krankengeschichte und begründet, warum die Reha aus medizinischer Sicht notwendig ist. 

Außerdem musst Du einen Selbsteinschätzungsbogen ausfüllen, in dem Du Angaben zu Deinem Gesundheitszustand machst. Es ist wichtig, dass Du die Einschränkungen in Deinem Alltag möglichst genau beschreibst und darlegst, wieso andere Maßnahmen in Deinem Fall nicht helfen. Achtung: Mache im Antrag nur wahrheitsgemäße Angaben. Denke Dir also zum Beispiel keine zusätzlichen Beschwerden aus, um Deine Chancen auf eine Reha-Maßnahme zu verbessern. Falsche Angaben können dazu führen, dass die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung Deinen Reha-Antrag ablehnt. Darauf weist sie im Antragsformular hin.

Neben vielen Ärzten und Ärztinnen bieten auch Kran­ken­kas­sen und Beratungsstellen der Ren­ten­ver­si­che­rung Hilfe beim Ausfüllen der Unterlagen an. Auf der Homepage der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung kannst Du herausfinden, wer in Deiner Region zur Ren­ten­ver­si­che­rung kostenfrei berät.

Sind die Unterlagen vollständig, schickst Du diese per Einwurfeinschreiben an die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung. Sobald der Bewilligungsbescheid der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung vorliegt, kannst Du Dich bei der Reha-Klinik anmelden. 

Wichtig: Wenn Du erwerbstätig und krankgeschrieben bist, bekommst Du als gesetzlich Versicherte oder Versicherter in den ersten 78 Wochen Deiner Krankschreibung Krankengeld von der gesetzlichen Kran­ken­kas­se. Die Kran­ken­kas­se pausiert aber die Zahlung, wenn Du in Reha gehst. Daher solltest Du für diese Zeit Übergangsgeld bei der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung beantragen. Den Antrag kannst Du stellen, sobald das Datum der Reha-Maßnahme feststeht. 

Alle Formulare zum Übergangsgeld findest Du unter diesem Link ebenfalls bei der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung. Du kannst das Übergangsgeld aber auch direkt online beantragen. Falls Du Hilfe beim Ausfüllen brauchst, kannst Du Dich kostenfrei bei der Ren­ten­ver­si­che­rung beraten lassen. Weitere Informationen zum Antrag findest Du im Ratgeber zum Übergangsgeld.

Reha nach einem Krankenhausaufenthalt 

Geht es um eine Anschlussrehabilitation, musst Du Dich noch während Deines Krankenhausaufenthalts um den Reha-Antrag kümmern. Eine Anschluss-Reha beginnt direkt nach dem Krankenhausaufenthalt, spätestens aber 14 Tage nachdem Du aus der Klinik entlassen worden bist. Sie soll Dir helfen, nach einer Operation oder schweren Erkrankung wieder zu Kräften zu kommen.

Ob eine solche Anschluss-Reha sinnvoll ist, entscheiden die Ärzte und Ärztinnen im Krankenhaus. Damit es nach der Entlassung schnell losgehen kann, solltest Du sie frühzeitig darauf ansprechen. In diesem Fall hilft Dir der Sozialdienst des Krankenhauses und füllt den Antrag für Dich aus. Der Sozialdienst kann Dir auch dabei helfen, den Antrag auf Übergangsgeld bei der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung zu stellen. Bevor Du die Klinik verlässt, solltest Du nachfragen, ob der Sozialdienst alle Unterlagen beim zuständigen Reha-Träger eingereicht hat.

Aber Achtung: Manche Krankenhäuser entlassen ihre Patienten und Patientinnen nach einer Operation, bevor sich der Sozialdienst gemeldet hat. Dabei sind Krankenhäuser zumindest bei gesetzlich Versicherten zu einem sogenannten Entlassmanagement verpflichtet, das die Versorgung nach dem Krankenhausaufenthalt sicherstellt (§ 39 Abs. 1 SGB 5). Dazu gehört etwa, dass Du Rezepte für weiterhin benötigte Medikamente und eine Krankschreibung erhältst. Zum Entlassungsmanagement gehört aber auch, dass die Klinik Deine Kran­ken­kas­se oder Pflegekasse kontaktiert, falls das nötig ist – etwa um eine Reha oder Kurzzeitpflege nach der Entlassung zu organisieren. 

Wirst Du nach Hause geschickt, ohne dass eine Anschluss-Reha beantragt wurde, bedeutet das: Falls Du dennoch in eine Reha möchtest, musst Du Dich dringend selbst kümmern. Wende Dich nach der Entlassung direkt an Deinen Hausarzt oder Deine Hausärztin und erkläre die Situation. Deine Arzt oder Deine Ärztin sollte in diesem Fall selbst die Klinik kontaktieren und den Sozialdienst auffordern, den Antrag für die Reha zu stellen. 

Darfst Du die Reha-Klinik selbst auswählen?

Du darfst Dir Deine Reha-Einrichtung selbst aussuchen, sofern sie unter medizinischen Gesichtspunkten geeignet ist, Deine Erkrankung zu behandeln (§ 8 Abs. 1 SGB 9). Trifft dies zu, muss der Kostenträger die Reha in der gewünschten Einrichtung genehmigen. 

Achtung: Die Wartezeiten in den Reha-Kliniken haben sich in den letzten Jahren verlängert. Die Zeit zwischen der Bewilligung einer Rehabilitation und der Aufnahme in einer Reha-Klinik lag 2023 bei durchschnittlich elf Wochen. Das hat uns die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung auf Nachfrage mitgeteilt. Informiere Dich daher vorab auf der Seite meine-rehabilitation.de über die Wartezeiten der einzelnen Reha-Kliniken. 

Welche Klinik Du bevorzugst, teilst Du der Kranken- oder Ren­ten­ver­si­che­rung schon im Reha-Antrag mit. Bei der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung kannst Du dazu ein Formular zum sogenannten Wunsch- und Wahlrecht ausfüllen. Beantragst Du eine Reha über die Kran­ken­kas­se, solltest Du dort oder in Deiner Arztpraxis direkt nach einem entsprechenden Formular fragen. 

Trage in das Formular ein, welche Klinik für Dich infrage kommt. Außerdem solltest Du begründen, warum Deine Wunschklinik zu einer erfolgreichen Reha beitragen würde. Gründe für eine bestimmte Klinik können zum Beispiel besondere Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten sein. Aber auch die Nähe zu Deinem Wohnort oder eine kurze Wartezeit sind gute Punkte. Am besten besprichst Du aber mit den behandelnden Ärzten, welche Klinik am ehesten für Dich geeignet ist. 

Gut zu wissen: Du kannst Deinen Klinikwunsch nachträglich ändern, selbst wenn die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung die Reha bereits in einer bestimmten Klinik bewilligt hat. Es ist aber wichtig, dass Du Deinen Änderungswunsch gut begründest. Du kannst zum Beispiel eine andere Klinik wählen, wenn in der ursprünglich zugewiesenen Reha-Klinik sehr lange Wartezeiten bestehen. In diesem Fall musst Du einen Änderungsantrag an die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung schicken. Nutze dazu einfach unser Mus­ter­schrei­ben. 

Mus­ter­schrei­ben Änderungsantrag Reha-Klinik 

Hier kannst Du Dir unser Mus­ter­schrei­ben herunterladen, wenn Du Deinen Klinikwunsch nochmal abändern möchtest. 

Zum Download

Wie lange dauert die Entscheidung über den Antrag?

Der Reha-Träger soll innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag entscheiden (§ 14 SGB 9). Ist der erste Empfänger des Reha-Antrags der falsche Ansprechpartner, kommen die zwei Wochen für die Weiterleitung an den zuständigen Träger obendrauf. Beauftragt die Ver­si­che­rung einen Gutachter oder eine Gutachterin für Deinen Fall, gilt ebenfalls eine längere Frist.

Wichtig: Auch wenn Fristverlängerungen in einigen Fällen möglich sind, darf die Kranken- oder Ren­ten­ver­si­che­rung insgesamt nicht länger als zwei Monate brauchen, um über Deinen Antrag zu entscheiden. Die Frist von zwei Monaten kann sich in Einzelfällen zwar nochmal verlängern, allerdings muss Dich der Reha-Träger dann vor Ablauf der zwei Monate informieren und begründen, warum sich die Bearbeitung verzögert. Zusätzlich muss er ein exaktes Datum nennen, bis zu dem er entscheidet (§ 18 Abs. 2 SGB 9).

Für manche Personengruppen gibt es einen vereinfachten Zugang zu Reha-Maßnahmen (§ 40 Abs. 3 SGB 5): So entscheidet bei Patienten und Patientinnen ab 70 Jahren nur der Arzt oder die Ärztin, ob eine sogenannte geriatrische Reha medizinisch notwendig ist – und nicht wie davor die Kran­ken­kas­se. Eine geriatrische Rehabilitation ist speziell für ältere Menschen konzipiert und soll deren allgemeinen Gesundheitszustand verbessern, damit sie nicht pflegebedürftig werden.

Auch bei Anschlussrehabilitationen nach einem Krankenhausaufenthalt ist keine Prüfung durch die Kran­ken­kas­se erforderlich. Das gilt allerdings nur bei bestimmten Krankheitsbildern. Dazu gehören zum Beispiel Krebs, bestimmte Herzerkrankungen, Organtransplantationen sowie das Einsetzen von Knie- und Hüftgelenksprothesen. 

Achtung: Das bedeutet nicht, dass Du auf den Antrag beim Kostenträger verzichten kannst, sondern soll lediglich bürokratische Hürden für notwendige Behandlungen abbauen. Die Formulare für Deine Reha musst Du nach wie vor ausfüllen oder ausfüllen lassen.

Wer trägt die Kosten für die Reha?

In den meisten Fällen trägt die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung die Kosten für eine Reha. Angestellte, Selbstständige und Arbeitssuchende, die in der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung sind, wenden sich daher an die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung. Bedenke aber, dass Du meist noch eine Zuzahlung leisten musst, für die Zeit, die Du in der Klinik verbringst. 

Bist Du Rentner oder Rentnerin und es geht bei der Reha darum, eine Pflegebedürftigkeit zu verhindert, zahlt die Kran­ken­kas­se Deine Reha. 

Die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung zahlt nur dann eine Reha, wenn es darum geht, eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden (§§ 11, 40 SGB 5). Meistens ist die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung daher für Rentner und Rentnerinnen zuständig. 

Nach einem Unfall auf der Arbeit oder auf dem Weg dorthin wird die Reha durch die gesetzliche Unfall­ver­sicherung bezahlt. Das gilt auch, wenn Du an einer Berufskrankheit leidest. Das ist eine Erkrankung, die Du durch Deine Arbeit erlitten hast und die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt ist.

Wenn Du Dir unsicher bist, von welcher Stelle Deine Reha bezahlt wird, solltest Du Dich ärztlich beraten lassen. Oder Du wendest Dich an die Beratungsstelle Deiner Ren­ten­ver­si­che­rung. Auf der Homepage der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung kannst Du herausfinden, wer in Deiner Region zur Ren­ten­ver­si­che­rung kostenfrei berät.

Du musst aber keine Angst haben, den Antrag an die falsche Stelle zu schicken. Hast du Deine Formulare an den falschen Träger geschickt, muss dieser Deine gesamten Unterlagen innerhalb von zwei Wochen an die zuständige Stelle weiterleiten (§ 14 Abs. 1 SGB 9). Dein Antrag geht also nicht verloren. Es kann allerdings länger dauern, bis er bearbeitet wird.

Welche Zuzahlungen musst Du leisten?

Bist Du gesetzlich versichert und über 18 Jahre alt, musst Du bei einer stationären Reha 10 Euro pro Tag zuzahlen. Ist die gesetzliche Ren­ten­ver­si­che­rung der Kostenträger, musst Du höchstens 42 Tage im Jahr zuzahlen. Bei einer Anschlussrehabilitation sind es höchstens 14 Tage (§ 32 Abs. 1 SGB 6). Dabei werden alle Tage berücksichtigt, für die Du im laufenden Jahr bereits für stationäre Aufenthalte gezahlt hast – egal ob im Krankenhaus oder in Reha-Kliniken. 

Übernimmt die Kran­ken­kas­se die Reha, ist die Zuzahlung bei einer Anschluss-Reha auf 28 Tage begrenzt (§ 61 SGB 5). Auch hier werden bereits geleistete Zuzahlungen im laufenden Jahr berücksichtigt – etwa, wenn die Reha eine Anschlussheilbehandlung ist und Du bereits den vorherigen Krankenhausaufenthalt gezahlt hast. Bei ambulanten Reha-Maßnahmen kann es auch sein, dass Du Dich an den Kosten für Heil- und Arzneimitteln beteiligen musst – wie bei anderen medizinischen Behandlungen auch. Haben Deine Zuzahlungen im laufenden Jahr bereits das Dir zumutbare Maß überschritten, kannst Du Dich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Wie das funktioniert, liest Du im Ratgeber zur Zuzahlungsbefreiung

Für diese überschaubaren Zeiträume lohnt es sich aber nicht, eine Krankenhaustagegeld-Versicherung abzuschließen. Besser ist es, wenn Du für solche Fälle regelmäßig Geld auf ein Tagesgeldkonto einzahlst. 

Wann steht Dir eine Reha zu?

Wenn Du Mitglied der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung, Kran­ken­ver­si­che­rung, Pfle­ge­ver­si­che­rung oder Unfall­ver­sicherung bist, steht Dir grundsätzlich zu, eine Reha zu machen (§ 4 SGB 1). Auch Privatversicherte bekommen je nach Ver­si­che­rung eine Reha bezahlt. 

Grundsätzlich kommt eine Reha erst dann infrage, wenn Du bereits andere Behandlungen ausprobiert hast. Wann bei Dir die Voraussetzungen für eine Reha vorliegen, entscheiden Deine behandelnden Ärzte oder Ärztinnen und der jeweilige Kostenträger. Eine Reha kannst Du außerdem nur alle vier Jahre machen (§ 12 Abs. 2 SGB 6). Ausnahmen gibt es, wenn aus medizinischen Gründen schon vor Ablauf der vier Jahre eine erneute Reha dringend notwendig ist.

Wann bekommst Du eine medizinische Reha bezahlt?

Eine medizinische Reha über die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung, kommt dann infrage, wenn Deine Erwerbsfähigkeit gefährdet ist (§§ 10, 11 SGB 6). Es besteht also das Risiko, dass Du wegen Deiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in Zukunft nur noch eingeschränkt arbeiten kannst. Durch die Reha kann Deine Erwerbsfähigkeit möglicherweise erhalten bleiben. Ob das bei Dir der Fall ist, entscheidet die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung anhand des ärztlichen Befundberichtes.

Außerdem musst Du eine bestimmte Ver­si­che­rungszeit bei der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung erfüllt haben. Wer 15 Jahre lang in die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung eingezahlt hat, dem steht eine medizinische Reha zu. Zu dieser Ver­si­che­rungszeit zählen auch Zeiten der Kindererziehung oder ein Minijob. Es kommt außerdem nicht darauf an, ob Du als Angestellter in die Rentenkasse eingezahlt oder als Selbstständiger 15 Jahre lang freiwillig Beiträge gezahlt hast.

Hat ein Arzt oder eine Ärztin bereits eine Erwerbsminderung festgestellt, dann reicht es, wenn Du fünf Jahre in die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung eingezahlt hast. 

Es reicht aber auch, wenn Du in den letzten zwei Jahren vor Deinem Reha-Antrag sechs Kalendermonate pflichtversichert in der Ren­ten­ver­si­che­rung warst. Pflichtversichert sind alle Angestellten. Aber auch manche Selbstständige sind pflichtversichert, etwa Handwerker, Hebammen und Künstler (§ 2 SGB 6).

Die Voraussetzungen für eine medizinische Reha erfüllst Du auch dann, wenn Du innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung ein Angestelltenverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen hast. Diese Tätigkeit musst Du bis zur Reha-Antragstellung ausgeübt haben. Oder Du warst nach dieser Tätigkeit arbeitsunfähig oder arbeitslos. 

Beziehst Du eine große Witwenrente oder Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, kannst Du ebenfalls eine medizinische Reha machen. Wann Du Anspruch auf diese Rente hast, erfährst Du im Ratgeber zur Witwenrente

Beziehst Du schon eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te, dann kannst Du eine medizinische Reha machen – unabhängig davon, wie viele Jahre Du in die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung eingezahlt hast. 

Wann steht Dir eine berufliche Reha zu? 

Eine berufliche Reha der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung kannst Du ebenfalls dann machen, wenn Deine Erwerbsfähigkeit gefährdet ist. (§§ 10, 11 SGB 6).

Zusätzlich musst Du eine dieser weiteren Voraussetzungen erfüllen: Du hast mindestens 15 Jahre lang in die Ren­ten­ver­si­che­rung eingezahlt. Oder Du beziehst bereits eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te. Oder Dein Arzt oder Deine Ärztin hat bereits eine Erwerbsminderung festgestellt und durch eine berufliche Reha kann die Zahlung einer Er­werbs­min­de­rungs­ren­te verhindert werden. Auch dann, wenn Du eine große Witwen- oder Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehst, steht Dir eine berufliche Reha zu. 

Die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung zahlt auch dann eine berufliche Reha, wenn sie direkt nach einer medizinischen Reha notwendig ist. Dann musst Du auch keine bestimmte Ver­si­che­rungszeit erfüllen. Als Beispiel: Wegen eines Rückenleidens machst Du eine Reha in einer Klinik. Dort stellt sich heraus, dass Du Deinen aktuellen Beruf nicht mehr ausüben kannst. Durch eine Weiterbildung könntest Du aber einen anderen Posten im Betrieb übernehmen. In diesem Fall übernimmt die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung die Kosten für die berufliche Reha.

Wann hast Du keinen Anspruch auf Reha? 

Keinen Anspruch auf eine Reha durch die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung haben beispielsweise Beamte und Beamtinnen. Sie können aber über ihren Dienstherrn und ihre private Kran­ken­ver­si­che­rung eine Reha bezahlt bekommen. Weitere Ausnahmen findest Du in dieser Übersicht der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung

Privatversicherte müssen in ihren Vertrag schauen 

Wenn Du privat krankenversichert bist und nicht in die gesetzliche Ren­ten­ver­si­che­rung einzahlst, hast Du in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Reha. Entscheidend ist dann, welche Leistungen Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung vorsieht.

Hochwertige Tarife erstatten die Kosten für Reha-Maßnahmen sehr umfangreich, günstigere Tarife bieten hingegen oft nur einen eingeschränkten oder überhaupt keinen Schutz. Achte deshalb schon beim Abschluss der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung darauf, welche Reha-Leistungen ein Tarif bietet und unter welchen Voraussetzungen Du diese in Anspruch nehmen kannst. Welche Leistungen einen guten Tarif ausmachen, erklären wir Dir im Ratgeber zur privaten Kran­ken­ver­si­che­rung. 

Eine Ausnahme: Findet die Reha direkt nach einem Krankenhausaufenthalt statt, kommt die PKV auch in weniger leistungsstarken Tarifen für eine Reha auf. In den Ver­si­che­rungs­be­din­gungen nennt sich das Anschlussrehabilitation. Hattest Du etwa einen Herzinfarkt, einen Schlaganfall oder musstest Dich einer Krebsbehandlung unterziehen, übernimmt die private Kran­ken­ver­si­che­rung die Kosten in aller Regel. Vorausgesetzt, kein gesetzlicher Träger ist zuständig. 

Was tun, wenn die Reha abgelehnt wurde?

Es kann passieren, dass Dein Reha-Antrag beim ersten Anlauf abgelehnt wird. In diesem Fall solltest Du innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen. Um die Frist zu wahren, reicht zunächst ein formloses Schreiben. Eine ausführliche Begründung des Widerspruchs mit einer Stellungnahme Deines Arztes oder Deiner Ärztin solltest Du dann trotzdem so schnell wie möglich nachreichen. Der Kostenträger begründet in seinem Schreiben, warum er die Reha ablehnt. Auf diese Begründung sollten Du und Dein Arzt oder Deine Ärztin eingehen und versuchen, sie zu entkräften. 

Für den Widerspruch kannst Du unser Mus­ter­schrei­ben verwenden: 

Mus­ter­schrei­ben Widerspruch Ablehnungsbescheid

Hier kannst Du Dir unser Mus­ter­schrei­ben für den Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid herunterladen:

Zum Download

Du kannst auch widersprechen, wenn Dein Kostenträger Deine Wunsch-Klinik ablehnt oder wenn Du dafür Mehrkosten übernehmen sollst. Wie Du am besten vorgehst, wenn Du mit einer Entscheidung Deiner Ver­si­che­rung nicht zufrieden bist, findest Du in unserem Ratgeber Widerspruch einlegen.

Unterstützung bekommst Du dabei unter anderem bei Sozialverbänden wie dem SoVD oder dem VdK, bei der Unabhängigen Patientenberatung UPD sowie bei Fachanwälten und -anwältinnen für Sozial- oder Medizinrecht. Falls Du mit Deinem Widerspruch keinen Erfolg hast, bleibt Dir noch eine Klage vor dem Sozialgericht. Das Verfahren ist für Dich kostenfrei.

Wann darf Dich die Ren­ten­ver­si­che­rung zur Reha zwingen?

Es kann passieren, dass die gesetzliche Kran­ken­kas­se Dich auffordert, eine Reha bei der Ren­ten­ver­si­che­rung zu beantragen. Das darf die Kasse tun, wenn sie glaubt, dass Du erwerbsunfähig werden könntest (§ 51 Abs. 1 SGB 5). Sollte ein Gutachter oder eine Gutachterin im Rahmen der Reha zu dem Ergebnis kommen, dass Du nur noch weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kannst, wird Dein Antrag auf eine Reha in einen Antrag auf Er­werbs­min­de­rungs­ren­te umgewandelt (§ 116 Abs. 2 SGB 6).

Fordert die Kran­ken­kas­se Dich zu einem Reha-Antrag auf, hast du bis zu zehn Wochen Zeit, den Antrag zu stellen. Achte darauf, dass Du den Reha-Antrag per Einwurf-Einschreiben verschickst. Dann hast Du einen Nachweis, dass Du den Antrag rechtzeitig rausgeschickt hast. Tust Du das nicht, kann die Kasse das Krankengeld einstellen. Allerdings kannst Du gegen die Aufforderung zur Reha innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung Widerspruch einlegen. Nutze dafür am besten unser Mus­ter­schrei­ben zum Widerspruch gegen Entscheidungen der Kran­ken­kas­se. 

Wir raten Dir, Dich in solchen Fällen beraten zu lassen. Eine Beratung bekommst Du unter anderem bei der Unabhängigen Patientenberatung (UPD), den Verbraucherzentralen und Sozialverbänden. Wer sonst noch bei Ärger mit der Kran­ken­kas­se hilft erfährst Du im verlinkten Ratgeber.

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