Auf Geldreise – Podcast #158 Mehr Netto vom Brutto dank neuem Pflegebeitrag?!

Anja Ciechowski
Finanztip-Expertin für Female Finance

Shownotes

Seit Juli 2023 gelten neue Beitragssätze. Und die bescheren der ein oder dem anderen ein nettes Plus auf dem Lohnzettel. Mit wie viel mehr Netto vom Brutto Versicherte rechnen können, ob sie dafür was tun müsst und wer unterm Strich vielleicht sogar drauf zahlt, verraten wir in der aktuellen Folge.

Folge 158 anhören

Beschreibung

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Seit Juli 2023 liegt der allgemeine Beitragssatz für die Pfle­ge­ver­si­che­rung nicht mehr bei 3,05 Prozent, sondern er ist auf 3,4 Prozent angestiegen. Angestellte teilen sich die 3,4 Prozent hälftig mit der Arbeitgeberin. Selbstständige oder Rentnerinnen hingegen zahlen den kompletten Prozentsatz.

Neben dem allgemeinen Beitragssatz wurde auch der Kinderlosenzuschlag auf 0,6 Prozent erhöht. Den müssen – mit einigen Ausnahmen – alle zahlen, die älter als 23 Jahre sind und keine Kinder haben.

Allgemeiner Beitragssatz und Kinderlosenzuschlag zusammengenommen macht das für kinderlose Versicherte insgesamt 4,0 % des Brutto-Gehalts, die an die jeweilige Pflegekasse gehen; für Angestellte 2,3 Prozent.

Übrigens: Dein Chef beteiligt sich nicht am Kinderlosenzuschlag. Du trägst ihn allein.

Aber was heißt das jetzt in Geld gesprochen?

Gehen wir mal davon aus, dass Du angestellt bist, 4.000 Euro brutto monatlich verdienst und keine Kinder hast. Dann trägst Du 2,3 Prozent der Pflegebeiträge. Macht 92 Euro monatlich für die Pfle­ge­ver­si­che­rung. Deine Arbeitgeberin zahlt 68 Euro monatlich für Dich ein.

Bist Du hingegen selbstständig, zahlst Du die kompletten 4 Prozent. Ausgehend von 4.000 Euro brutto ergibt sich so ein Beitrag von monatlich 160 Euro, der an die Pflegekasse geht.

Du willst wissen, wie hoch Dein individueller Pflegebeitrag ausfällt? Der Pflegebeitragsrechner von Finanztip ermittelt genau das für Dich.

Obwohl der allgemeine Pflegebeitrag und der Kinderlosenzuschlag gestiegen sind, profitieren viele Familien von den neuen Regelungen. Denn seit Juli vergangenen Jahres gibt es nicht mehr nur den Zuschlag für Kinderlose, sondern auch Abschläge auf den Beitragssatz, die für alle ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren gelten. Dadurch werden Eltern mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren schrittweise entlastet.

Wie hoch genau der Abschlag ist, hängt davon ab, wie viele kleine Kinder Du hast.

Seit Juli 2023 zahlen

  • Kinderlose 4 Prozent (3,4 % + 0,6 % Kinderlosenzuschlag; Arbeitnehmeranteil: 2,3 %)
  • Eltern mit einem Kind 3,4 % (Arbeitnehmeranteil: 1,7 %)
  • Eltern mit zwei Kindern 3,15 % (Arbeitnehmeranteil: 1,45 %)
  • Eltern mit drei Kindern 2,9% (Arbeitnehmeranteil: 1,2 %)
  • Eltern mit vier Kindern 2,65 % (Arbeitnehmeranteil: 0,95 %)
  • Eltern mit fünf Kindern 2,4 % (Arbeitnehmeranteil: 0,7 %)

Egal wie niedrig der Gesamtbeitrag bei Dir sein sollte, Deine Chefin zahlt weiterhin die 1,7 Prozent, sofern Du angestellt bist. Heißt also, der Abschlag wirkt sich nur auf Deinen Teil des Beitrags aus.

Auf der einen Seite profitieren also Familien von der Neuregelung. Auf der anderen Seite zahlen viele einen höheren Beitragssatz – darunter auch Eltern mit nur einem Kind oder Eltern, bei denen ein Kinder schon älter als 25 Jahre ist.

Was viele nicht wissen: Es können auch mehr als nur zwei Eltern als Elternteile im Sinne der Regelung gelten. Der Gesetzgeber hat unter anderem Patchworkfamilien miteinbezogen. Auch Stief- oder Pflegeeltern können sich nicht nur vom Kinderlosenzuschlag befreien lassen, sondern auch von den Abschlägen für Familien mit mehreren Kindern profitieren.

Was allerdings sein kann, ist, dass die Elterneigenschaft nachgewiesen werden muss.

Für leibliche Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Pflegeeltern gibt es andere Nachweise, mit denen sie sie Elterneigenschaft anzeigen können. Welche Nachweise das sind und alles Wissenswerte rund um die Elterneigenschaft hat Finanztip in einer Checkliste für Dich zusammengefasst. Einfach herunterladen und schon bist Du gut informiert.

Damit der Kinderlosenzuschlag bei Dir entfällt und Du von den neuen Entlastungen beim Beitragssatz profitierst, kann es sein, dass Du aktiv werden musst.

Denn die Stelle, die den Pflegebeitrag für Dich abführt, muss Bescheid wissen, wie viele Kinder Du hast und wie alt sie sind. Bist Du angestellt, ist das Dein Arbeitgeber. Falls er noch nicht auf Dich zugekommen sein sollte, übernimm Du das.

Arbeitest Du selbstständig, ist die richtige Ansprechpartnerin Deine Pflegekasse. Die hängt direkt an Deiner gesetzlichen Kran­ken­kas­se – über sie erreichst Du sie.

Übrigens schadet es nicht, wenn Du selbst mal prüfst, ob die Infos auch angekommen sind und Du in der richtigen Beitragsklasse gelandet seid. Sonst bekommst Du im Zweifel zu viel vom Gehalt abgezogen.

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