Auf Geldreise - Podcast #72 Steuerjahr 2020: So gibt’s Geld zurück - Teil 2
Finanztip-Expertin für Female Finance
Im ersten Teil zum Corona-Steuerjahr 2020 haben wir geklärt, wer überhaupt eine Steuererklärung abgeben muss, wieviel Zeit dieses Jahr dafür ist oder wie das Kurzarbeitergeld steuerlich berücksichtigt wird. Diesmal schauen wir uns weitere Neuerungen und Änderungen an. Stichwort: Homeoffice- und Kilometerpauschale oder außergewöhnliche Belastungen.
Wieder mit dabei: Ganz viele Eurer Fragen und Steuerexpertin Dr. Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Dieses Jahr hast Du voraussichtlich drei Monate länger Zeit, Deine Steuererklärung für 2020 beim Finanzamt einzureichen. Ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen, gilt der 31.10.2021 als Frist für Dich.
Wer sich Hilfe holt bei der Steuererklärung und sich beispielsweise an eine Steuerberatung wendet, hat sogar bis zum 31.5.2022 Zeit.
Einige, wenn auch nicht alle, die Kurzarbeitergeld bekommen, müssen Steuernnachzahlen. In einigen Fällen gibt es trotz Kurzarbeitergeld sogar Steuererstattungen. Wann genau das so ist, hat der Bund der Steuerzahler exemplarisch durchgerechnet.
Die Neuerungen im Steuerrecht betreffen unter anderem den Posten der Werbungskosten. Neu ist beispielsweise die Homeoffice-Pauschale. Für jeden Arbeitstag, den Du von Zuhause gearbeitet hast, kannst Du 5 Euro als Tagespauschale geltend machen, maximal jedoch 600 Euro im Jahr.
Solltest Du ein separates Arbeitszimmer haben, lohnt sich das sogar noch mehr als die Homeoffice-Pauschale.
Damit das Arbeiten von zuhause aus gut funktioniert, haben sich einige mit neuem Laptop, Bildschirm oder Bürostuhl ausgestattet. Ob die Ausgaben dafür von der Steuer abzusetzen sind, kannst Du in unserem Ratgeber zu Arbeitsmitteln nachlesen.
Auch die Pendler-Pauschale zählt zu den Werbungskosten. Ab jedem vollen Kilometer von Deinem Zuhause bis zur Arbeit kannst Du 0,30 Euro von der Steuer absetzen – egal ob Du mit Auto, Fahrrad oder Bus unterwegs bist. Ab 2021 gibt es ab dem 21. Kilometer sogar 35 Cent.
Wer letztes Jahr steuerfreie Gehaltsextras vom Arbeitgeber wie das Jobticket nur mäßig bis gar nicht genutzt hat, kann sich die Ausgaben unter Umständen vom Finanzamt zurückholen.
Ausgaben für eine Brille, Zahnersatz oder Zuzahlungen bei Medikamenten kannst Du steuerlich geltend machen als außergewöhnliche Belastung. Da bisher nicht abschließend geregelt ist, ob auch FFP2-Masken als außergewöhnliche Belastung vom Finanzamt anerkannt werden, kannst Du es ruhig auf einen Versuch ankommen lassen.
Die sogenannten Krankheitskosten kannst Du allerdings erst absetzen, wenn Du die sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschritten hast. Wie hoch sie in Deinem Fall ausfällt, kannst Du mit dem Rechner des bayerischen Finanzamts nachrechnen.
Da jedoch noch gerichtlich geprüft wird, ob die zumutbare Eigenbelastung hinfällig ist, kannst Du versuchen, bereits alles ab dem ersten Euro in der Steuererklärung anzugeben.
Unser Podcast ist jetzt preisgekrönt. Die Jury des Fachmagazins „Wirtschaftsjournalist“ hat uns als Verbraucherjournalistinnen 2020 ausgezeichnet.
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