Tenhagens Podcast, Staffel 1 - Corona #61 Im Lockdown Geschenke loswerden (#61)

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Hässliche Socken bekommen, die Du nicht tragen willst? Ein langweiliges Buch, dass Du nicht lesen willst? Eine schauderhafte Schneekugeln, die Du nicht ins Regal stellen willst? Auch im Corona-Lockdown ist wahrscheinlich so manches Geschenk gefloppt. Wie Du solche missglückten Weihnachtsgaben jetzt einfach loswerden kannst, besprechen Hermann-Josef Tenhagen und Nina C. Zimmermann in dieser Podcast-Folge (#61).

Das Wichtigste im Überblick

Das musst Du zum Thema Kaufrecht und Gewährleistung/Garantie unbedingt wissen:

  • Online-Käufer haben mehr Rechte als Kunden, die vor Ort geshoppt haben.
  • Beim Online-Shopping hast Du mindestens die Möglichkeit, Deinen Kauf innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, nachdem Du die Ware vom Versandhändler erhalten hast.
  • Den Widerruf kannst Du ganz einfach selbst formulieren, etwa so: „Hiermit widerrufe ich den Kauf der am [Datum] bestellten Ware [Kaufgegenstand].“ Mit Name und Adressdaten versehen, abschicken, fertig. Oder Du verwendest dieses Muster aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wenn Du im Geschäft eingekauft hast, steht Dir kein Widerrufsrecht zu und in der Regel auch kein Umtauschrecht. Du bist dann auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Die meisten Läden geben Dir rund um Weihnachten aber auch ein Umtauschrecht. Das heißt oft: nicht Geld zurück, sondern andere Größe aussuchen. Mehr dazu erfährst Du in unserem Ratgeber Kaufrecht.
  • Auf diese Vereinbarung solltest Du Dich auch nach dem Lockdown berufen. Händler die bleiben wollen, bleiben beim Umtauschrecht.
  • Wenn Du etwas gekauft hast, das nach kurzer Zeit kaputt geht, dann gibt es bei Neuware für 24 Monate Gewährleistung. Die ist ist gesetzlich garantiert und deckt Schäden ab, die die Ware von Anfang an zumindest im Ansatz hatte. Die Garantie ist hingegen eine freiwillige Leistung des Herstellers oder des Händlers.
  • Laufen sowohl Gewährleistung als auch Garantie noch, kannst Du in der Regel wählen, nach welchem System Du die Ware reklamieren möchtest. Mehr dazu in unserem speziellen Ratgeber.
  • Wenn Du von privat kaufst: Was in der Artikelbeschreibung steht, muss stimmen. Fachleute sprechen von der sogenannten Beschaffenheitsvereinbarung. Dazu gibt es ein Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH, 29. November 2006, Az. VIII ZR 92/06). Stimmen die Angaben in der Beschreibung nicht, bekommst Du Dein Geld zurück. Vorausgesetzt, es gelingt dem Verkäufer nicht, die Ware noch zu reparieren (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, Az. VIII ZR 96/12).

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Alle Folgen

25. Dezember 2020


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