Abschleppkosten Abschleppdienst erst bezahlen – dann Auto abholen
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Abschleppdienste müssen falsch geparkte Pkw erst nach Zahlung der Abschleppkosten herausgeben. Das entschied der Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 2. Dezember 2011 (Az. V ZR 30/11) und wies damit die Klage eines Falschparkers zurück, der sich geweigert hatte, die Abschleppgebühren von 219,50 Euro zu bezahlen. Das Abschleppunternehmen verschwieg ihm daraufhin den Standort des abgeschleppten Fahrzeugs. Der Mann hatte über Wochen kein Auto. Er klagte auf Herausgabe seines Wagens und forderte eine Entschädigung wegen Nutzungsausfall in Höhe von 3.750 Euro.
Die Richter am BGH haben zugunsten des Abschleppdienstes entschieden. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Halter des Autos verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück geparkten Fahrzeugs zählen nach dem obigen BGH-Urteil nicht nur die Gebühren für den reinen Abschleppvorgang. Dazu zählen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstehen.
Beispiel: Überprüfung des unberechtigt abgestellten Autos zur Halterfeststellung und die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs.
Der Besitzer eines Kundenparkplatzes ist berechtigt, im Wege des Selbsthilferechts (§ 859 BGB) unberechtigt parkende Fahrzeuge entfernen zu lassen. Dabei muss er nicht abwägen, ob ein Abschleppen verhältnismäßig ist. Ein Abschleppen wäre nur dann rechtswidrig, wenn der Fahrzeughalter dadurch schikaniert würde.
Dies ist in der Regel zu verneinen, wenn der Parkplatzbesitzer eine große Tafel angebracht hat, auf der steht, dass das Parken nur für Kunden für die Dauer von eineinhalb Stunden im Zeitraum von 6 bis 21 Uhr unter Verwendung einer Parkscheibe gestattet ist und dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Dem Schikaneverbot steht auch nicht entgegen, wenn der Besitzer den Parkplatz von einem Abschleppunternehmer überwachen lässt (Urteil des LG Magdeburg vom 8. Juli 2008, Az. 1 S 70/08).
Wer verbotswidrig auf einer als Taxistand ausgewiesenen Verkehrsfläche parkt, kann auf Veranlassung der Polizei abgeschleppt werden. Auf den Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt der Platz von keinem Taxi beansprucht wurde, kommt es ebenso wenig an, wie auf die Tatsache, dass der Flächenbedarf des Taxistandes zu groß angesetzt wurde. Solange die Verkehrszeichenregelung besteht, ist das Parkverbot auch einzuhalten.
Ein Autofahrer, der seinen Wagen auf einer öffentlichen Straße zunächst ordnungsgemäß geparkt hat, darf sich nicht darauf verlassen, dass dort das Parken auch noch nach mehreren Tagen erlaubt ist. Werden beispielsweise wegen einer Baustelle oder einer anderen Änderung der Verkehrsführung Halteverbotsschilder aufgestellt, muss der Autofahrer die Abschleppgebühren unter Umständen auch dann tragen, wenn ihm die Einrichtung des Halteverbots nicht bekannt war.
Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof hält ein kostenpflichtiges Abschleppen eines zunächst ordnungsgemäß geparkten Fahrzeugs ab dem vierten Tag nach dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes für gerechtfertigt (Urteil des VGH Mannheim vom 13. Februar 2007, Az. 1 S 822/05).
Ein Autofahrer stellte seinen Pkw auf einem Hinterhofparkplatz, der den Kunden mehrerer ansässiger Firmen sowie den Anwohnern vorbehalten war, so ab, dass er das Fahrzeug einer Kundin „zuparkte“. Die herbeigerufene Polizei veranlasste das Umsetzen des Wagens an eine andere Stelle, wo er niemanden behinderte.
Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied, dass der betroffene Autofahrer die Kosten für das Abschleppen zu tragen hat. Ein solcher Hinterhofparkplatz ist als öffentlicher Verkehrsgrund anzusehen. Auch lag eine Verkehrsbehinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers vor, wodurch das Umsetzen des behindernden Fahrzeuges gerechtfertigt war. Außerdem bestand kein anderer Weg, der zugeparkten Autofahrerin ein Wegfahren zu ermöglichen (Beschluss des OVG Münster vom 4. August 1999, Az. 5 A 1321/97, DAR 2000, 91).
Wird ein auf einem Privatparkplatz abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt, kann nur der Fahrer auf Erstattung der angefallenen Abschleppkosten in Anspruch genommen werden. Der Halter des falsch geparkten Wagens haftet auch dann nicht, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist.
Paragraf 25a StVG, wonach bei ungeklärter Fahrereigenschaft gegen den Halter ein Bußgeld für falsches Parken verhängt werden kann, ist auf den Fall der privatrechtlichen Haftung für die Abschleppkosten nicht entsprechend anwendbar (Beschluss des LG Hamburg vom 6. Februar 2006).
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. Juni 2009 (Az. V ZR 144/08) entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wird. Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern hingewiesen, ebenso darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Am 20. April 2007 stellte der Kläger seinen Pkw unbefugt auf dem Parkplatz ab. Zwischen 19:00 Uhr und 19:15 Uhr wurde sein Fahrzeug von einem Unternehmer abgeschleppt, der aufgrund Vertrages mit dem Beklagten beauftragt ist, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und – unter bestimmten Voraussetzungen – widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen.
Der Vertrag regelt auch die Höhe der Abschleppkosten. Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 Euro) sowie sogenannte Inkassokosten (15 Euro) aus und nimmt mit der vorliegenden Klage den Beklagten auf Erstattung der Kosten in Anspruch.
Als ein Autofahrer zu seinem – im Halteverbot abgestellten – Wagen zurückkehrte, hatte der dort kontrollierende Hilfspolizist bereits den Abschleppwagen bestellt. Vergeblich erklärte der Mann, er werde das Auto sofort wegfahren. Eine Viertelstunde lang stritt er mit dem Polizisten, konnte ihn aber nicht dazu bewegen, den Abschleppwagen wieder abzubestellen.
Schließlich erschien der Abschleppunternehmer. Der bot dem Autobesitzer großzügig an, auf das Abschleppen seines Fahrzeugs zu verzichten – allerdings nur dann, wenn der Autobesitzer die Kosten für die Anfahrt des Abschleppwagens übernehme. Er müsse ein Formular unterschreiben, auf dem „Auftrag/Rechnung“ stehe. So geschah es dann auch. Allerdings zahlte später der Autofahrer die Rechnung nicht und ließ es auf einen Rechtsstreit mit dem Abschleppunternehmer ankommen.
Das Amtsgericht Bensheim ersparte ihm die Zahlung der geforderten Gebühren (Urteil vom 17. Januar 2002, Az. 6 C 1073/01). Der Abschleppunternehmer könne aus dem unterschriebenen Formular keinen Zahlungsanspruch herleiten, entschied der Amtsrichter. Er dürfe dem Autofahrer keine Rechnung stellen. Der Unternehmer werde vom Ordnungsamt beauftragt und nur der kommunalen Behörde gegenüber habe er Anspruch auf Kostenersatz. Die Vollzugsbehörde habe ihn auch nicht ermächtigt, in ihrem Namen die von den Autofahrern zu leistenden Zahlungen entgegen zu nehmen.
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