Höhe Ar­beits­lo­sen­geld Wie hoch wird mein Ar­beits­lo­sen­geld sein?

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Ein Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld besteht nur, wenn Du arbeitslos bist, die Anwartschaftszeit erfüllt hast und Du Dich persönlich arbeitslos gemeldet hast.

Die Höhe des Ar­beits­lo­sen­geldes bestimmt sich in den Regelfällen nach dem vorher durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelt. Als Grundlage dient das Bruttoarbeitsentgelt des letzten Jahres. Aus dem gesamten Bruttoentgelt aus dem vollen Jahr unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit wird ein durchschnittliches tägliches Brutto ermittelt. Dazu wird einfach das Gesamtbruttoentgelt durch die Anzahl der Tage (365) geteilt. Das durchschnittliche tägliche Bruttoentgelt wird im Bewilligungsbescheid als Bemessungsentgelt ausgewiesen.

Von dem individuellen täglichen Bemessungsentgelt wird ein sogenanntes Leistungsentgelt bestimmt. Das Leistungsentgelt ist für den Arbeitslosen das Nettoarbeitsentgelt. Berechnet wird das Leistungsentgelt durch den Abzug von 21 Prozent als pauschale So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge. Für die vom Bemessungsentgelt geminderte Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag gilt die Lohnsteuertabelle nach dem Einkommensteuergesetz. Die Höhe der weiterhin abzusetzenden Lohnsteuer beim Ar­beits­lo­sen­geld ist demzufolge abhängig von der eingetragenen Lohnsteuerklasse.

Nach der Ermittlung des Leistungssatzes wird die Höhe des zu zahlenden Leistungssatzes bestimmt. Vom Leistungsentgelt erhält ein Arbeitsloser ohne Kind 60 Prozent und ein Arbeitloser, der für ein Kind unterhaltsverpflichtet ist, erhält 67 Prozent des Leistungsentgeltes. Den allgemeinen Leistungssatz in Höhe von 60 Prozent des vorher verdienten Nettogehalts (Leistungsentgelt) erhalten Antragsteller ohne Kind. Den erhöhten Leistungssatz in Höhe von 67 Prozent des Leistungsentgeltes erhält ein antragstellender Arbeitsloser, wenn er oder der nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein leibliches, angenommenes oder Pflegekind hat. Die Betonung liegt auf mindestens, denn es kommt nicht auf die Anzahl der Kinder an.

Ar­beits­lo­sen­geldrechner im Web

Im Web finden sich an verschiedenen Stellen sogenannte ALG-Rechner, also Rechner zur Berechnung der voraussichtlichen Höhe des Ar­beits­lo­sen­geldes. Die Arbeitsagentur hatte früher auch ein Berechnungsprogramm zur Verfügung gestellt. Dies ist aber auf der aktuellen Website nicht mehr (offiziell) enthalten. Das Selbstberechnungsprogramm zur Ermittlung der Höhe des Ar­beits­lo­sen­geldes I war zumindest bei der letzten redaktionellen Prüfung Anfang November 2010 noch aufrufbar unter diesem Link auf der alten Website von arbeitsamt.de. Es gibt keinen Hinweis darauf, ob dieses Programm fortgeführt wird.

Allerdings gibt es hinsichtlich der Berechnung des Bemessungsentgeltes auch weiterhin Sonderberechnungen. Zum Programm: Ausgangslage für die Berechnung des Ar­beits­lo­sen­geldes I ist das Bemessungsentgelt. Der Ermittlung des Bemessungsentgelts (Bemessung) liegt ein umfassendes Berechnungsverfahren zu Grunde, bei dem eine Reihe gesetzlicher Regelungen beachtet werden muss. Besonderheiten wie zum Beispiel Teilzeitbeschäftigung, unbillige Härte und Vorbezug von Ar­beits­lo­sen­geld I müssen gewürdigt werden.

Hier daher weitere Links zu einem einfachen Ar­beits­lo­sen­geldrechner auf der Website von sozialleistungen.info und zu einem ALG-Rechner auf der Website von ihre-vorsorge.de.

13. Dezember 2012


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