Ehe für alle Lebenspartnerschaft: Rechte in der Homo-Ehe
Finanztip-Expertin für Recht
Die rechtliche Situation von eingetragenen Lebenspartnerschaften ist mittlerweile auf breiter Front durch das Lebenspartnerschaftsgesetz gesichert. Gleichgeschlechtliche Paare sind damit in vielen Bereichen mit der Ehe gleichgestellt. Rechtlich wird dies durch eine Eingetragene Partnerschaft beim Standesamt oder einer anderen Behörde erreicht.
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 und wichtigen Urteilen des Verfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist eine Gleichstellung von weiteren rechtlichen Bereichen für eingetragene Lebenspartner erfolgt. Neben den Änderungen im Beamtenrecht wird es in der Zukunft vielleicht sogar zu der kostenlosen Mitversicherung des Partners in der gesetzlichen Krankenkasse kommen. Das Ehegattensplitting gilt als die letzte Bastion, die zu kippen wäre.
Seit dem 1. Januar 2005 sind auch die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen worden. So heißt es im Paragraf 33b SGB I: Lebenspartnerschaften im Sinne dieses Gesetzbuches sind Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Der Paragraf 56 SGB I (Sonderrechtsnachfolge) sieht zum Beispiel vor, dass Lebenspartner, die mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind, Anspruch auf laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten haben.
Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert (§ 11 SGB I) .
Mit dem EuGH-Urteil vom 10. Mai 2011 (Az. C-147/08) ist eine weitere rechtliche Hürde für eingetragene Lebenspartner genommen worden. Nach dem EuGH-Urteil darf es bei der betrieblichen Altersversorgung keine Unterschiede zwischen Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften geben. Anderslautende Vereinbarungen sind diskriminierend. So ist nach dem EuGH-Urteil eine niedrigere Zusatzversorgung für eingetragene Lebenspartner als für Verheiratete wegen Diskriminierung unzulässig.
Zum Sachverhalt des EuGH-Urteils: Der Kläger (Herr R.) war seit 1950 bis zum Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit am 31. Mai 1990 bei der Freien und Hansestadt Hamburg als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Seit 1969 lebt er ohne Unterbrechung mit Herrn U. zusammen. Am 15. Oktober 2001 begründeten der Kläger und sein Partner miteinander eine eingetragene Lebenspartnerschaft gemäß dem LPartG. Herr R. teilte dies seinem ehemaligen Arbeitgeber mit Schreiben vom 16. Oktober 2001 mit. Mit weiterem Schreiben vom 28. November 2001 beantragte er die Neuberechnung seiner Zusatzversorgungsbezüge unter Zugrundelegung des günstigeren Lohnsteuerabzugs nach Steuerklasse III/0 ab dem 1. August 2001.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 teilte die Freie und Hansestadt Hamburg Herrn R. mit, dass sie keine Neuberechnung seiner Bezüge vornehmen werde, da nach Paragraf 10 Abs. 6 Nr. 1 1. RGG nur nicht dauernd getrennt lebende verheiratete Versorgungsempfänger sowie Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung hätten, Anspruch auf eine Berechnung ihrer Bezüge unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 hätten. Herr R. klagte vor dem Hamburger Arbeitsgericht, das den Fall an den EuGH verwies.
Die Richter am EuGH sprechen dem Kläger die höhere Versorgung zu, denn seine Situation ist mit der eines Ehepartners vergleichbar. Insbesondere sind die eingetragenen Lebenspartner auch zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet. Dem eingetragenen Lebenspartner steht damit die Gleichstellung mit Verheirateten bei der Berechnung seiner Zusatzversorgungsbezüge zu. Andernfalls würde eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung vorliegen.
Öffentliche Arbeitgeber sind unmittelbar an die Rechtsprechung des EuGH gebunden. Das Urteil ist aber auch auf die betriebliche Altersversorgung von privaten Arbeitgebern übertragbar. Sofern bundesdeutsche Gesetze eine Ungleichbehandlung zulassen, sollen eingetragene Lebenspartner nach Ansicht von Familienanwälten einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Bund haben.
Seit Januar 2005 haben Homosexuelle, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, auch das Recht, das leibliche Kind des Partners zu adoptieren. Der andere leibliche Elternteil muss der Stiefkindadoption zwar zustimmen; seine Rechte werden aber nicht berührt. Ebenfalls gelten die Regelungen der Zugewinnmeinschaft, wenn nichts anderes vereinbart worden ist.
Es wird daher am Ende der Partnerschaft der gemeinsame Zugewinn ausgeglichen. Das Vermögen aus der Zeit vor der Partnerschaft bleibt außen vor, so dass die Regelungen für den Zugewinnausgleich greifen. Beim Tod eines Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zahlt die gesetzliche Rentenversicherung die „Partner- Witwen“-Rente.
Der Paragraf 10 LPartG trägt den Titel „Erbrecht“. Nach diesem Paragrafen gilt für das Erbrecht: „Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe (...) Gehört der überlebende Lebenspartner zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm aufgrund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.“
Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft. Nach Paragraf 10 Abs. 3 LPartG ist das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach Paragraf 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 LPartG gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Homosexuelle (eingetragene) Lebenspartner werden bei der Erbschaftssteuer nicht mehr gegenüber Ehepartnern benachteiligt. Das Bundesverfassungsgericht hatte schon dafür gesorgt, dass Homosexuelle (eingetragene Lebenspartner) bei Erbschaften und Schenkungen dieselben Freibeträge und Steuersätze wie Ehepartnern zustehen (Artikel zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010). Das Bundesverfassungsgericht bekräftigt seine Rechtsprechung, wonach der grundrechtliche Schutz der Ehe alleine keine Rechtfertigung für eine Benachteiligung von Lebenspartnern darstellen kann.
Allerdings wurde eingetragene Lebenspartner bis zum Jahressteuergesetz 2010 noch wie entfernte Verwandte und Fremde mit den höchsten Steuersätzen besteuert, weil sie auch nach der Änderung zum 1. Januar 2008 (Gewährung der Freibeträge wie Ehegatten) in die ungünstige Steuerklasse III bei der Erbschaftsteuer eingruppert wurden.
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 ist nun eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht – also auch in den Steuersätzen – vollzogen worden. Damit werden Lebenspartner im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz steuerlich den Ehegatten gleichgestellt. Die neue Regelung im Erbschaftsteuerrecht gilt für alle Erwerbe, also für Erbschaften und für Schenkungen ab Veröffentlichung des Jahressteuergesetzes 2010, das heißt ab dem 14. Dezember 2010.
Daher greift für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wie bei Ehegatten die Steuerklasse I mit Steuersätzen von 7 bis 30 Prozent (statt früher 30 Prozent und 50 Prozent) und bei Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft wie bei geschiedenen Ehegatten die Steuerklasse II mit Steuersätzen von 15 bis 43 Prozent (statt 30 Prozent und 50 Prozent).
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 werden konsequenterweise eingetragene Lebenspartner auch bei der Grunderwerbsteuer den Ehegatten gleichgestellt. Folge: Bei Grundstücksübertragungen zwischen Lebenspartnern fällt keine Grunderwerbsteuer mehr an. Lebenspartner können somit die Immobilie des Partners kaufen oder bei der Vermögensauseinandersetzung nach dem Tod des Partners oder zum Ende der Lebenspartnerschaft erwerben.
Auch wenn ihre Kinder, Enkelkinder oder deren Gatten die Immobilie des Partners erwerben, entfällt die Grundsteuer (§ 3 GrEStG). Im Gegensatz zum Erbschaftsteuerrecht erfolgt hier keine Rüchwirkung bis ins Jahr 2001 zurück. Denn nach Auffassung der Bundesregierung kann man sich beim Erwerb eines Grundstücks – im Gegensatz zum Erbfall – für oder gegen den Erwerb entscheiden.
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