Lebensversicherung Erbe Lebensversicherung im Nachlass
Finanztip-Expertin für Recht
Grundsätzlich geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf die Erben über. Die Erbengemeinschaft bildet daher eine Gesamthandsgemeinschaft. Davon ausgenommen ist die Zahlung der Lebensversicherung an einen Begünstigten.
In der Versicherungspolice zum Lebensversicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer einen Begünstigten für den Todesfall vorgeben. Die Zahlung der Lebensversicherung an den Begünstigten gehört nicht zum Nachlass, denn die Lebensversicherung ist im Todesfall zur direkten Leistung an diesen Begünstigten verpflichtet. Hat der Erblasser hingegen in der Versicherungspolice keinen Bezugsberechtigten vorgegeben, so fällt die Leistung der Versicherung in den Nachlass.
Bei Lebensversicherungen unterscheidet man den Versicherungsnehmer, die versicherte Person und den Bezugsberechtigten. Der Versicherungsnehmer ist derjenige, der den Vertrag mit der Versicherung abschließt. Die versicherte Person oder das versicherte Leben ist derjenige, bei dessen Tod die Versicherungsleistung anfällt. Einen Bezugsberechtigten muss es nicht geben. In diesem Fall fällt die Versicherungssumme in den Nachlass.
Der Versicherungsnehmer kann jedoch auch einen Bezugsberechtigten benennen (§ 159 VVG). Dieser erhält beim Tod der versicherten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer. Die Versicherungssumme fällt dann nicht in den Nachlass. Im Verhältnis zu den Erben liegt aber regelmäßig eine Schenkung vor. Diese Schenkung löst Pflichtteilsergänzungsansprüche aus.
In vielen Fällen kann der Erbe auch verhindern, dass der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme behalten darf, wenn er rechtzeitig tätig wird und die richtigen Widerrufserklärungen abgibt. Wer dies vorhat, sollte die Durchführung einem Rechtsanwalt überlassen. Eine zweite Chance gibt es oftmals nicht.
Quelle: Eilmaßnahmen nach dem Erbfall
Persönliche Rechte auf Zahlung von Geldleistungen, wie zum Beispiel Zahlungen aus einer privaten Rentenversicherung, entfallen mit dem Tod. Ausnahme: Der Vertrag mit dem zu leistenden Unternehmen sieht für eine Übergangszeit auch Zahlungen an die Erben vor. Dies muss aber besonders geregelt sein.
Andere persönliche Rechte, wie zum Beispiel ein Nießbrauchsrecht zur Nutzung einer Wohnung, entfallen mit dem Tod des Erblassers.
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