Berechnungshilfe Düsseldorfer Tabelle 2023 So viel Unterhalt steht Scheidungskindern zu

Mit unserer Anleitung kannst Du Dein unterhaltsrechtliches Einkommen selbst berechnen; das entscheidet darüber, was an Unterhalt für die Kinder fällig wird.

Finanztip-Chefredakteur Hermann-Josef Tenhagen
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Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie zum Unterhaltsbedarf. Sie baut auf dem Mindestunterhalt minderjähriger Kinder auf. Das Oberlandesgericht Düsseldorf aktualisiert die Unterhaltssätze regelmäßig in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag. Die aktuelle Originaltabelle, die ab 1. Januar 2023 gilt, findest Du hier. Die Düsseldorfer Tabellen der vergangenen Jahre findest Du auf der Website des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Berechnungshilfe: Kindesunterhalt

Mit unserer Anleitung kannst Du Dein unterhaltsrechtliches Einkommen selbst berechnen; das entscheidet darüber, was an Unterhalt für die Kinder fällig wird.

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Wie findest Du heraus, wie viel Du zahlen musst?

In der Düsseldorfer Tabelle findest Du die monatlichen Beträge für den Kindesunterhalt gestaffelt nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter der Kinder.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2023 enthält 15 Einkommensgruppen und vier Altersstufen. Die Tabelle endet mit einem bereinigten Einkommen von 11.000 Euro im Monat.

Du kannst die Tabelle nutzen, indem Du Dich mit Deinem unterhaltsrelevanten Einkommen in die Einkommensstufen einordnest. Dann bist Du in der richtigen Zeile. Die richtige Spalte findest Du, wenn Du das Alter Deiner Kinder abliest (Spalte 1: 0 bis 5 Jahre, Spalte 2: 6 bis 11 Jahre, Spalte 3: 12 bis 17 Jahre, Spalte 4: ab 18 Jahre). So kannst Du die monatlichen Unterhaltsbeträge ablesen.

Im Jahr 2023 steigen die Regelsätze für den Kindesunterhalt im Vergleich zum Vorjahr. Wie viel genau fällig wird, kannst Du in der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2023 ablesen.

Beispiel: Dein unterhaltsrelevantes Einkommen beläuft sich auf 2.600 Euro. Damit bist Du in der dritten Einkommensstufe zwischen 2.301 Euro und 2.700 Euro. Dein Kind ist sieben Jahre alt, damit in der zweiten Altersstufe. Die Düsseldorfer Tabelle 2023 weist einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 553 Euro im Monat aus.

Anzahl der Kinder

Die Unterhaltssätze in der Tabelle gehen von zwei unterhaltspflichtigen Kindern aus. Hast Du mehr als zwei Kinder oder nur ein Kind, so musst Du eventuell weniger oder mehr Unterhalt zahlen als Du in der Tabelle abliest. Du wirst dann entsprechend in eine niedrigere oder höhere Nettoeinkommensgruppe (Spalte 1) eingeordnet.

Spitzenverdiener müssen mehr zahlen

Seit 2022 hat die Tabelle 15 Einkommensstufen bis zu einem Nettoeinkommen von 11.000 Euro. Bisher ergab sich der Unterhalt nicht direkt aus der Düsseldorfer Tabelle, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete mehr als 5.501 Euro netto im Monat verdiente. Die Höhe des Unterhalts wurde früher in Fortschreibung der Tabelle berechnet (BGH, 16.09.2020, Az. XII ZB 499/19).

Was bedeutet Bedarfskontrollbetrag und Prozentsatz?

Die dritte Spalte der Tabelle ist mit Prozentsatz überschrieben, die vierte Spalte mit Bedarfskontrollbetrag. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Unterhalts der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestunterhalt aus. Aus der Multiplikation des Mindestunterhalts mit dem jeweiligen Prozentsatz ergibt sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Den kannst Du bereits als entsprechenden Eurobetrag in der Tabelle ablesen. Für Dich ist der Prozentsatz deshalb nicht relevant.

Bedarfskontrollbetrag ist der Betrag, den Unterhaltspflichtige behalten sollen. Mit steigendem Einkommen soll ein höherer Betrag für den Lebensunterhalt verbleiben. Wer 5.400 Euro im Monat als unterhaltsrelevantes Einkommen verdient, dem sollen 2.450 Euro verbleiben – das ist der Bedarfskontrollbetrag.

Mehrbedarf und Sonderbedarf

In den Unterhaltsbeträgen sind die Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung, Studiengebühren oder Kosten für den Nachhilfeunterricht nicht enthalten. Das sind typische Beispiele für einen Mehrbedarf. Als Sonderbedarf gelten einmalige, unerwartete, hohe, notwendige Ausgaben – zum Beispiel Kosten für den Kieferorthopäden oder Anschaffung eines eigenen Computers für den Distanzunterricht.

Soweit ein zusätzlicher Bedarf besteht, ist dieser grundsätzlich von beiden Elternteilen gemeinsam zu zahlen: Jeder Elternteil zahlt entsprechend dem Anteil, den sein Einkommen am gemeinsamen Gesamteinkommen ausmacht.

Umstritten sind Kosten für Klassenfahrten oder Kosten rund um den Schulabschluss. Da können schnell einige Hundert Euro anfallen. Wegen der Einmaligkeit der zusätzlichen Ausgaben gehen einige Gerichte von einem Sonderbedarf aus, andere halten diese Ausgaben für vorhersehbar. Ist die Fahrt nicht außergewöhnlich teuer, dann hat der betreuende Elternteil die Kosten aus dem laufenden Unterhalt zu zahlen (OLG Hamm, 21.12.2010, Az. II-2 WF 285/10).

Tipp: Damit Klassenfahrten der Kinder nicht jedes Mal zu Streit führen, sollten sich Eltern vorher grundsätzlich darauf verständigen, wie sie mit diesen zusätzlichen Kosten umgehen wollen und wer wie viel der Ausgaben übernimmt.

Wie berechnest Du das relevante Nettoeinkommen?

Die größte Schwierigkeit besteht in der Praxis darin, das Nettoeinkommen zu ermitteln, das für den Unterhalt relevant ist. Es stimmt selten mit dem Nettoeinkommen auf der Gehalts- oder Lohnabrechnung überein. In der Düsseldorfer Tabelle findet sich kein Hinweis auf die Berechnung. Sämtliche Einkünfte zählen dazu, zum Beispiel auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aber auch Sozialleistungen und Renten.

Mit unserer Anleitung kannst Du Dein unterhaltsrechtliches Einkommen selbst berechnen; das entscheidet darüber, was an Unterhalt für die Kinder fällig wird.

Berechnungshilfe zur Düsseldorfer Tabelle

In den Unterhaltsleitlinien der verschiedenen Oberlandesgerichte findest Du die wesentlichen Grundsätze, wie sich das relevante Einkommen berechnen lässt. Eine Liste mit den regionalen Leitlinien findest Du weiter unten.

Berufsbedingte Aufwendungen, die Du von Deinen privaten Le­bens­hal­tungs­kos­ten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen kannst, darfst Du vom Einkommen abziehen. Dabei kannst Du auch eine Pauschale von 5 Prozent des Nettoeinkommens schätzen – mindestens 50 Euro, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 Euro monatlich.

Übersteigen Deine Ausgaben für den Beruf die Pauschale, musst Du insgesamt die Ausgaben nachweisen, um sie abziehen zu dürfen. Schulden darfst Du in der Regel vom Einkommen abziehen.

Unterhaltsrechner

Auf einigen Websites findest Du kostenlose Unterhaltsrechner, die alle auf der Düsseldorfer Tabelle basieren. Diese können aber nur einen ersten Anhaltspunkt liefern. Das Unterhaltsrecht ist komplex und lässt sich deshalb nur sehr bedingt durch einen Rechner abbilden. Meist entspricht das, was Du mit dem Unterhaltsrechner ausgerechnet hast, nicht dem, was Du tatsächlich zahlen musst.

 

 

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