Teilzeit arbeiten, Brückenteilzeit Weniger arbeiten? Dein Recht auf Teilzeit
Finanztip-Expertin für Recht
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Es gibt viele vernünftige Gründe, keine 40 Stunden in der Woche zu arbeiten: mehr Zeit für Familie, Hobby, Tiere oder Weiterbildung. Nur 14 Prozent aller offenen Stellen sind aber als Teilzeitstellen ausgeschrieben. Und wer sich auf eine Vollzeitstelle bewirbt und im Vorstellungsgespräch nach Teilzeit fragt, riskiert eine Absage. Doch solche Unternehmen verkennen, dass Teilzeitangestellte motivierter, produktiver und seltener krank sind – das ergab eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB).
Arbeitnehmende haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, ihre im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit zu verringern – und zwar nicht nur während oder nach der Elternzeit oder zur Pflege von Angehörigen (§ 3 PflegeZG). Das gilt auch für Arbeitnehmer in leitenden Positionen (§ 6 TzBfG). Ebenso können befristet Beschäftigte oder Teilzeitbeschäftigte beantragen, weniger Stunden in der Woche zu arbeiten.
Zwei Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Teilzeit erfüllt sein:
Im Jahr 2021 arbeiteten rund 30 Prozent aller Beschäftigten in Teilzeit, etwa 12 Millionen Menschen.
Viele Arbeitnehmer befürchten berufliche Nachteile, wenn sie in Teilzeit gehen. Wegen schlechter Aufstiegschancen scheuen gerade Führungskräfte davor zurück, die Arbeitszeit zu reduzieren. Der Gesetzgeber sieht das anders: Wer in Teilzeit arbeitet, darf deshalb nicht schlechter behandelt oder benachteiligt werden (§§ 4 Abs. 1, 5 TzBfG). Es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigten eine unterschiedliche Behandlung.
Das bedeutet auch: Beschäftigte in Teilzeit oder Minijobber dürfen nicht schlechter bezahlt werden, wenn sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben. So müssen Arbeitgeber zum Beispiel Rettungsassistenten, die auf Minijob-Basis beschäftigt sind und der gleichen Tätigkeit nachgehen wie die Kollegen in Vollzeit, auch mit dem gleichen Stundenlohn vergüten (LAG München, 19.01.2022, Az. 10 Sa 582/21).
Sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilzeit erfüllt (vgl. Punkt 1), musst Du Deinem Arbeitgeber nur mitteilen, dass Du die Arbeitszeit verringern willst. Du solltest angeben, wie viele Stunden Du zukünftig arbeiten möchtest und wie über die Woche verteilt. Das machst Du am besten schriftlich oder mit einer E-Mail – Textform reicht seit dem 1. Januar 2020 aus – und mindestens mit drei Monaten Vorlauf (§ 8 Abs. 2 TzBfG).
Einen Grund für Deinen Teilzeitwunsch musst Du nicht angeben. Es schadet aber sicher nicht, den Antrag mit drei kurzen Sätzen zu begründen. Du kannst dazu unser Musterschreiben für einen Antrag auf Teilzeit verwenden.
Hier kannst Du Dir unser Musterschreiben für einen Antrag auf Teilzeitarbeit herunterladen:
Du hast Anspruch auf eine begründete Antwort innerhalb eines Monats, nachdem Du Deinen Antrag gestellt hast (§ 7 Abs. 3 TzBfG). Eine E-Mail reicht dafür aus. Ist Dein Arbeitgeber einverstanden, muss er zudem Deinen Arbeitsvertrag entsprechend anpassen. Falls er Deinen Antrag nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn ablehnt (eine E-Mail reicht dafür aus), verringert sich automatisch Deine Arbeitszeit, wie Du es beantragt hast (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG).
Wer schon einmal die Stunden reduziert hat, kann erst wieder nach zwei Jahren (Karenzzeit) einen neuen Antrag stellen. Auch wenn Dein Arbeitgeber zu Recht Deinen Teilzeitwunsch aus betrieblichen Gründen abgelehnt hat, kannst Du es zwei Jahre später nochmal versuchen (§ 8 Abs. 6 TzBfG).
Seit 2019 gibt es die sogenannte Brückenteilzeit. Du hast damit zusätzlich die Möglichkeit, Deine Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren, um danach wieder zu Deiner ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren (§ 9a TzBfG).
Zwei Voraussetzungen müssen für die Brückenteilzeit erfüllt sein:
Du musst im Antrag erklären, dass Du weniger arbeiten willst und für welchen Zeitraum: mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre. Du solltest den Antrag per E-Mail oder mit einem Brief drei Monate vor der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit in der Personalabteilung einreichen.
Form und Frist sind wichtig: Hältst Du die Mindestankündigungsfrist nicht ein, musst Du damit rechnen, dass Dein Antrag abgelehnt wird. Du hast dann keinen Anspruch auf Zustimmung Deines Arbeitgebers zur Brückenteilzeit für den beantragten Zeitraum (BAG, 07.09.2021, Az. 9 AZR 595/20).
Hier kannst Du Dir unser Musterschreiben für Deinen Antrag auf Brückenteilzeit herunterladen:
Dein Arbeitgeber wird Deinen Teilzeitwunsch mit Dir besprechen und eine entsprechende Vereinbarung aufsetzen. Er muss Dir spätestens einen Monat vor Beginn der Teilzeit seine Entscheidung mitteilen. Sollte er sich bis dahin nicht melden oder äußern, dann gilt die Brückenteilzeit so, wie Du sie beantragt hast.
Aus betrieblichen Gründen darf der Arbeitgeber Deinen Antrag ablehnen oder weil zum Beispiel schon viele andere Mitarbeiter in Brückenteilzeit sind (§ 9a Abs. 2 TzBfG).
Nach Ablauf der vereinbarten Brückenteilzeit kehrst Du automatisch zur ursprünglich im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zurück.
Wer seine Stunden reduziert, verdient weniger. Er bekommt aber denselben Stundenlohn.
In bestimmten Konstellationen erhöht sich sogar Dein Netto-Stundenlohn. Beispiel: Bekommst Du bislang mit 40 Wochenstunden 3.000 Euro brutto, verdienst Du mit 30 Stunden 750 Euro brutto weniger. Wegen der Steuerprogression bekommst Du aber netto zum Beispiel als kinderloser Arbeitnehmer mit Steuerklasse IV nur rund 430 Euro weniger ausgezahlt. Damit arbeitest Du zwar 25 Prozent weniger, erleidest netto aber nur Einbußen von rund 21 Prozent.
Um die finanziellen Folgen besser abschätzen zu können, bietet das Bundesarbeitsministerium den Teilzeitrechner 2023. Damit kannst Du berechnen, wie sich Dein Nettogehalt verändert, wenn Du in Teilzeit arbeiten würdest.
Zahlt Dein Arbeitgeber Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, so hast Du auch als Mitarbeiter in Teilzeit darauf einen Anspruch. Dein Arbeitgeber darf das Urlaubsgeld aber anteilig entsprechend der Arbeitszeit kürzen (BAG, 15.04.2003, Az. 9 AZR 548/01). Arbeitet jemand zum Beispiel 20 Stunden in der Woche, hat er Anspruch auf mindestens die Hälfte des Urlaubsgelds im Vergleich zu den Kollegen in Vollzeit.
Als Teilzeitkraft darfst Du auch bei den Überstunden nicht benachteiligt werden. Arbeitest Du länger, solltest Du die Überstunden in Freizeit wieder ausgleichen können – wie alle anderen Mitarbeiter auch. Einige Unternehmen bieten zudem an, die Überstunden als zusätzliches Gehalt auszuzahlen.
Wichtig für alle, bei denen es laut Arbeits- oder Tarifvertrag mehr Geld bei Überstunden gibt: Als Teilzeitkraft hast Du keinen Anspruch auf Zuschläge, wenn Du mehr Stunden arbeitest. Es handelt sich dabei in der Regel um Mehrarbeit und nicht um Überstunden im Sinne des Tarifvertrags (BAG, 15.10.2021, Az. 6 AZR 253/19). Einen Überstundenzuschlag gibt es nur, wenn Du die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschreitest und die Mehrstunden nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgleichst. Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage aufgegeben (vgl. BAG, 19.12.2018, Az. 10 AZR 231/18).
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Verdienst Du mit Deiner Teilzeit weniger, zahlst Du auch weniger in die gesetzliche Rente ein. Grundsätzlich bedeuten weniger Punkte auf dem Rentenkonto auch weniger Geld im Alter. Aber nicht immer, denn bei Eltern in Teilzeit können Kinderberücksichtigungszeiten die fehlenden Rentenpunkte zumindest teilweise wieder ausgleichen, wie unser vereinfachtes Beispiel zeigt.
Annette verdient 43.142 Euro brutto jährlich. Das entspricht dem Durchschnittsentgelt für 2023 (vorläufig). Für diese Summe bekommt sie genau einen Entgeltpunkt auf dem Rentenkonto. Arbeitet sie für drei Jahre 20 Prozent weniger, sammelt sie 0,8 Rentenpunkte pro Jahr – insgesamt 2,4 Punkte. Verglichen mit den Rentenpunkten bei Vollzeit, erwirbt sie in Teilzeit 0,6 Rentenpunkte weniger in den drei Jahren. Da ein Rentenpunkt 37,60 Euro wert ist (Rentenwert West ab 1. Juli 2023), bekommt sie 22,56 Euro weniger Bruttorente im Monat. Auf 25 Jahre hochgerechnet würden Annette rund 6.768 Euro fehlen.
Als Mutter eines Kindes schreibt ihr die Rentenversicherung drei Jahre Kindererziehungszeiten gut (§ 70 Abs. 2 SGB VI) – immerhin fast drei Rentenpunkte – und höchstens zehn Jahre Kinderberücksichtigungszeiten (§ 70 Abs. 3a SGB VI). Für sich genommen begründen die Zeiten keinen Rentenanspruch. In Kombination mit Teilzeitarbeit bedeuten sie aber ein Plus von 0,6 Entgeltpunkten für Annette. Das, was ihr durch die Teilzeitarbeit später an Rente fehlt, kann sie wieder ausgleichen.
Wichtig: Wer über mehrere Jahre nur Teilzeit arbeitet und weniger verdient, muss mit deutlich weniger Rente rechnen – das lässt sich selbst durch Erziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten nicht ausgleichen. Dazu auch ein vereinfachtes Beispiel (ohne Gehaltssteigerung und Inflation).
Birgit verdient 32.000 Euro brutto im Jahr und arbeitet ihr ganzes Berufsleben über in Vollzeit. Nach der Geburt ihrer zwei Kinder nimmt sie jeweils ein Jahr Elternzeit. Mit 67 hört sie auf zu arbeiten. Sie bekommt eine Rente von knapp 1.600 Euro brutto im Monat.
Halbiert Birgit für zehn Jahre lang ihre Arbeitszeit, verzichtet sie im Alter auf rund 137,50 Euro brutto im Monat an Rente. Das klingt nach wenig, gerade weil sie dafür über zehn Jahre nur 2,5 Tage die Woche gearbeitet hat. Hochgerechnet auf 25 Rentenjahre sind das aber immerhin etwa 41.250 Euro, die Birgit im Alter zum Leben fehlen.
Tipp: Die Berechnung der Rentenhöhe hängt von vielen Faktoren ab. Bevor Du die Arbeitszeit verringerst, solltest Du Dich daher von der Rentenversicherung beraten lassen. Erkundige Dich, welche Auswirkungen die Teilzeit auf Deinen Rentenanspruch hat.
In vielen Arbeitsverträgen steht, dass der Arbeitnehmer bei einer Fünf-Tage-Woche einen Jahresurlaub von zum Beispiel 30 Arbeitstagen im Kalenderjahr erhält. Dann kann es für den Mitarbeiter, der 20 Stunden in der Woche arbeitet, unklar sein, wie viele Urlaubstage ihm tatsächlich zustehen. Entscheidend ist, an wie vielen Tagen Du in der Woche arbeitest. Ausführliche Informationen zum Thema Urlaub und Teilzeit findest Du in unserem Ratgeber Urlaubsrecht.
Einmal Teilzeit, immer Teilzeit? Der Weg zurück oder erstmals in die Vollzeit war für Teilzeitbeschäftigte bisher nicht so einfach. Es gibt nämlich keinen Rechtsanspruch darauf, seine Arbeitszeit zu verlängern. Wer länger arbeiten will, kann das dem Arbeitgeber zwar mitteilen, dieser muss aber nicht zustimmen. Nur wenn es eine freie Stelle gibt, muss er den bisher im Teilzeitjob arbeitenden Mitarbeiter bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen (§ 9 TzBfG).
Die Brückenteilzeit löst das Problem der Teilzeitfalle nur teilweise. Seit 2019 können Arbeitnehmer zwar eine Zeit lang weniger und danach wieder Vollzeit arbeiten. Das gilt allerdings nicht in kleineren Unternehmen mit weniger als 45 Mitarbeitern. Solche Mitarbeiter können wie bisher nur dann wieder Vollzeit arbeiten, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist.
Das neue Gesetz hilft den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch nicht, die in Teilzeit begonnen haben, aber gerne länger arbeiten würden. Besonders Frauen sind davon nach wie vor betroffen: Nach Angaben des Statistischen Bundesamts arbeiteten 72 Prozent der Mütter mit Kindern, die noch nicht in die Schule gehen, auf Teilzeitbasis, wohingegen nur rund 7 Prozent der Väter aus familiären Gründen weniger arbeiten.
Während der Elternzeit bist Du privilegiert. Du bekommst meist Elterngeld und kannst leichter in Teilzeit arbeiten. Es gelten besondere Regelungen aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 15 BEEG).
Arbeiten mehr als 15 Beschäftigte bei Deinem Arbeitgeber, hast Du einen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit auf 15 bis 30 Stunden in der Woche. Dazu musst Du aber mindestens sechs Monate beschäftigt sein. Die Anzeigefrist ist kürzer als bei der regulären Teilzeit. Du brauchst für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes Deinem Chef erst sieben Wochen vorher schriftlich mitzuteilen, dass Du in Teilzeit arbeiten willst. Nur wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, darf der Arbeitgeber Deinen Wunsch ablehnen.
Wichtig: Dein Antrag muss klar und bestimmt sein. Er muss enthalten, wie viele Stunden Du während der Elternzeit arbeiten willst. Es reicht nicht zu schreiben, dass Du voraussichtlich 30 Stunden arbeiten möchtest. Einen solchen Antrag darf Dein Arbeitgeber ablehnen (LAG Düsseldorf, 26.03.2021, Az. 6 Sa 746/20).
Du hast zudem das Recht, auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.
Hält Dein Chef grundsätzlich nichts von Teilzeit und blockiert erst einmal, musst Du wissen, dass Du rechtlich in einer guten Position bist. Das gilt für alle Berufsgruppen, auch bei qualifizierten Tätigkeiten und leitenden Positionen. Einfach Nein sagen darf der Arbeitgeber nicht. Außerhalb der Elternzeit besteht für ihn die Pflicht, dem Teilzeitwunsch zuzustimmen, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Das Gesetz nennt als Beispiele für betriebliche Gründe (§ 8 Abs. 4 TzBfG):
Häufig lehnen Arbeitgeber den Wunsch nach Teilzeit ab, weil zum Beispiel Firmenkunden erwarten, dass sie während der gesamten betriebsüblichen Arbeitszeit einen festen Ansprechpartner haben, weil sich keine geeignete Ersatzkraft finden lasse oder weil der Einarbeitungsaufwand zu groß sei. Das muss der Arbeitgeber aber konkret belegen. Oft scheitert es schon daran, dass er kein nachvollziehbares, betriebliches Organisationskonzept vorlegt, aus dem sich ergibt, dass der Arbeitnehmer notwendigerweise 40 Stunden arbeiten muss.
Auch die Leitlinien des Bundesarbeitsgerichts machen es dem Arbeitgeber nicht leicht. Beschäftigt dieser in ähnlichen oder vergleichbaren Bereichen bereits eine Teilzeitkraft, kann er den Teilzeitwunsch in der Regel nicht ablehnen. In vielen Fällen lohnt es sich, in Ruhe mit dem Chef zu reden. Übrigens: Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber, mit dem Arbeitnehmer über den Teilzeitwunsch zu verhandeln (§ 8 Abs. 3 TzBfG). Vielleicht einigt Ihr Euch auf eine 35- statt 30-Stunden-Woche, sofern Du bislang 40 Stunden arbeitest.
Ist keine Einigung in Sicht, bleibt Dir als letztes Mittel der Weg zum Arbeitsgericht. Das Gericht würde dann überprüfen, ob Dein Arbeitgeber tatsächlich ablehnen durfte. Er müsste dann darlegen und beweisen, dass er betriebliche Gründe für sein Nein hat.
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