Terrasse Grundstücksgrenze Terrasse – Mindestabstand zum Nachbargrundstück
Finanztip-Expertin für Recht
Hausbesitzer müssen beim Bau einer Terrasse genau auf den gesetzlichen Mindestabstand zum Nachbargrundstück achten.
Im betreffenden Fall hatten die Besitzer beim Bau eines Einfamilienhaus die Terrasse so angelegt, dass diese bis an die Grundstücksgrenze reichte. Das wollte die Nachbarin nicht tolerieren und klagte auf Einhaltung des Grenzabstands. Da das Grundstück der Nachbarin jedoch unbebaut ist und auch in der näheren Zukunft nicht bebaut werden soll, argumentierten die Terrassenbesitzer, dass hier ja keine so starke Beeinträchtigung wie im Falle einer Bebauung des Grundstücks vorläge.
Die Richter gaben jedoch der klagenden Nachbarin Recht. Sie stützten sich dabei auf das Nachbarrechtsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz. Danach dürfen Terrassen, die von der Grundstücksgrenze keinen größeren Abstand als 2,50 Meter haben, nur angelegt werden, wenn der Nachbar sein Einverständnis erteilt hat.
Da nach der Gesetzeslage auch der Anspruch auf Beseitigung ausgeschlossen ist, wenn ein Nachbar nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Bau der Terrasse Klage auf Beseitigung erhoben habe, konnte die Nachbarin nicht warten. Auch bei einem noch unbebauten Grundstück dürfe man der Klägerin dieses Recht nicht verweigern. Die Terrasse musste zurückgebaut werden (Oberlandesgericht Koblenz, Az. 12 U 97/05).
* Was der Stern bedeutet:
Finanztip ist kein gewöhnliches Unternehmen, sondern gehört zu 100 Prozent zur gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.
Wir wollen mit unseren Empfehlungen möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig die für sie richtigen Finanzentscheidungen zu treffen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).
Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links jedoch anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion ausführlich analysiert und empfohlen wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.
Für uns als gemeinwohlorientiertes Unternehmen hat es natürlich keinen Einfluss auf die Empfehlungen, ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Dich als Verbraucher ist.
Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.
Klickst Du auf eine Empfehlung mit *, unterstützt das unsere Arbeit. Finanztip bekommt dann eine Vergütung. Empfehlungen sind aufwändig recherchiert und basieren auf den strengen Kriterien der Finanztip-Expertenredaktion. Mehr Infos