Drohnenversicherung: Das müssen Flugkünstler wissen

Berlin, 3. Mai 2018 – Bis zum Jahr 2020 wird die Zahl der Drohnen auf mehr als eine Million steigen, schätzt die Deutsche Flugsicherung. Kein Wunder, denn Einsteiger-Geräte sind mit unter 60 Euro mittlerweile sehr günstig zu haben. Doch Drohnen sind nicht nur Spielzeug, sondern gelten als Luftfahrzeuge und müssen daher zumindest haftpflichtversichert sein. Der gemeinnützige Verbraucher-Ratgeber Finanztip erklärt, was Drohnen-Besitzer wissen müssen.

Wer seine Drohne außerhalb der eigenen vier Wände fliegen lassen will, braucht wie beim Auto eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung. Kommt es zum Unfall, zahlt die Ver­si­che­rung die Schäden, die die Drohne verursacht. „Fällt die Drohne beispielsweise in den Wintergarten des Nachbarn und zerstört eine Scheibe, kann das richtig teuer werden“, sagt Silke Kursawe, Ver­si­che­rungsexpertin bei Finanztip. „Wer seine Drohne nur privat nutzt, muss aber keine eigene Drohnen-Haftpflicht-Versicherung abschließen, da reicht in der Regel die normale Privathaftpflicht.“ Für sehr hochwertige Drohnen kann sich eine spezielle Drohnen-Kasko-Versicherung lohnen. Diese zahlt dann auch für die Schäden an der Drohne selbst.

Die aktuelle Haft­pflicht­ver­si­che­rung prüfen

Um sicherzugehen, dass auch Drohnen-Schäden versichert sind, sollten Verbraucher unbedingt ihren Haftpflichtvertrag prüfen. „Fragen Sie Ihren Versicherer, ob Ihre bisherige Haft­pflicht­ver­si­che­rung bereits Drohnen-Schäden abdeckt“, rät Kursawe. „Falls nicht, sollten Verbraucher auf einen aktuellen Tarif mit Drohnenversicherung umstellen.“ Grundsätzlich gilt der Haftplicht-Schutz für die ganze Familie; Freunde und Bekannte sind hingegen ausgeschlossen. Wichtig ist: Die Ver­si­che­rungs­sum­me sollte mindestens 10 Millionen Euro betragen. „Lesen Sie vor Vertragsabschluss unbedingt auch das Kleingedruckte“, rät Kursawe. „Denn manche Versicherer schränken den Schutz beispielsweise in Bezug auf das Gewicht der Drohne ein.“

Drohnen dürfen nur über unbebauten Gebieten fliegen

Wer seine Drohne draußen steigen lässt, sollte sich immer an die Drohnenverordnung des Bundesverkehrsministeriums halten. Denn wird das Fluggerät regelwidrig genutzt, zahlen einige Versicherer nicht. Die wichtigsten Regeln: Es darf nur über unbebauten Gebieten geflogen werden. Zu Flughafenzäunen ist ein Abstand von 1,5 Kilometern einzuhalten, die maximale Flughöhe beträgt 100 Meter. Wiegt die Drohne mehr als 250 Gramm, muss sie eine Plakette mit dem Namen des Besitzers tragen. Ist das Gerät schwerer als 2 Kilogramm, braucht der Pilot einen Drohnenführerschein, ab fünf Kilo ist sogar eine behördliche Erlaubnis nötig.

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