Berlin, 6. Juni 2018 – Auf deutschen Dächern produzieren rund eine Million kleiner Photovoltaikanlagen Strom. Speisen die Haushalte ihre Energie ins öffentliche Netz ein, agieren sie als Unternehmer. Sie können dabei entscheiden, ob sie Umsatzsteuer zahlen wollen oder nicht. Wer Umsatzsteuer abführt, kann sich im Gegenzug vom Finanzamt die Mehrwertsteuer zurückholen, die er für den Erwerb der Anlage bezahlt hat. Im laufenden Betrieb wird die Mehrwertsteuer auch für den selbst verbrauchten Strom fällig. Wer sich als sogenannter Kleinunternehmer gegen Mehrwert- und Umsatzsteuer entscheidet, bekommt seinen Strom steuerfrei – kann die Mehrwertsteuer für den Kauf der Anlage aber nicht absetzen. Finanztip hat einen dritten Weg gefunden, mit dem Betreiber ihre Steuerlast senken können.
Bei der Anschaffung der Anlage sollten Verbraucher zunächst als Unternehmer ein Gewerbe anmelden und Umsatzsteuer bezahlen – auch, wenn sie einen großen Teil ihrer Energie selbst nutzen. „So können Sie sich die Mehrwertsteuer für die Anlage zurückholen“, erklärt Ines Rutschmann, Energie-Expertin beim gemeinnützigen Verbraucher-Ratgeber Finanztip. Sobald möglich – frühestens nach fünf Jahren – sollten sie aber auf die sogenannte Kleinunternehmer-Regel umstellen. „Die Steuerersparnis für den Kauf der Anlage ist dann schon kassiert. Und für den weiteren Betrieb der Anlage sinken dadurch die Steuern“, sagt Rutschmann.
Die Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückholen
Ein Beispiel: Für eine Fünf-Kilowatt-Anlage, die 1.200 Euro netto pro Kilowatt Leistung kostet, zahlen Besitzer beim Kauf mehr als 1.000 Euro Mehrwertsteuer. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer für Planung, Versicherung sowie den Wartungsvertrag für die Anlage. Als Unternehmer können sich die Haushalte die Mehrwertsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt zurückholen. Die Rechnung ändert sich jedoch meist im laufenden Betrieb: „Haushalte bezahlen Umsatzsteuer sowohl für eingespeisten als auch selbst verbrauchten Strom“, erklärt Rutschmann. „Weil ein Drittel des Stroms in der Regel selbst verbraucht wird und das Finanzamt dafür Steuern kassiert, lohnt sich das Modell meist nur am Anfang, um die Mehrwertsteuer auf die Anschaffungskosten zurückzuholen.“
Nach Fünf-Jahres-Frist auf Kleinunternehmer umstellen
Rutschmanns Tipp: „Nach der Fünf-Jahres-Frist sollten Privathaushalte auf Kleinunternehmer umstellen. Dafür genügt ein Dreizeiler an die Behörde oder ein kurzer Anruf beim zuständigen Finanzbeamten. Der Wechsel ist immer zum ersten eines Jahres möglich, sobald fünf Kalenderjahre nach der Inbetriebnahme verstrichen sind.“ Ausnahme: Wer mehr als 17.500 Euro im Jahr aus selbstständiger Tätigkeit einnimmt, hat keine Wahl und muss auf den gesamten Strom Umsatzsteuer zahlen. Und wer sehr wenig seines eigenen Stroms nutzt, zahlt am besten von Beginn an Umsatzsteuer und bleibt dabei.
Auch der Eigenverbrauch ist entscheidend
Bei besonders günstigen Anlagen von maximal 1.000 Euro netto pro installiertem Kilowatt Leistung, sollten Besitzer von Solaranlagen genau überlegen, ob sie nicht doch die Kleinunternehmerregel von Anfang an wählen. Auch der Kilowattstunden-Preis (Arbeitspreis) für Strom, den Solaranlagen-Betreiber zusätzlich beziehen, ist entscheidend: Je teurer der zugekaufte Strom ist, desto höher fällt die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch aus. Denn der Arbeitspreis des Zusatz-Stroms dient als Wertmaßstab für den selbst verbrauchten Strom. Rutschmanns Spartipp: „Wählen Sie im Zweifel einen Tarif mit niedrigerem Arbeitspreis, auch wenn der Grundpreis etwas höher ausfällt.“
Finanztip hat berechnet, ab welchem Eigenverbrauch es sich lohnt, Umsatzsteuer zu zahlen. Verbraucher können die Tabellen auf www.finanztip.de kostenlos einsehen.
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