Berlin, 19. Februar 2016 – Rund 900 Euro bekommen Steuerzahler im Durchschnitt vom Finanzamt zurückerstattet, wenn sie eine Steu­er­er­klä­rung abgeben. Trotzdem scheuen viele die Abgabe der Erklärung. Dabei ist der Aufwand überschaubar. Das gemeinnützige Online-Verbrauchermagazin Finanztip gibt Hilfestellung und Tipps, wie Steuerzahler noch mehr beim Fiskus herausholen können.

Mit der richtigen Anleitung oder einer Software ist die Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung viel weniger bürokratisch und aufwendig, als die meisten denken. Und oft kommen Steuerzahler aufgrund einer Rückerstattung von durchschnittlich rund 900 Euro (laut Statistischem Bundesamt Destatis) auf einen stattlichen „Stundenlohn“. Rund elf Millionen Steuerzahler bekommen jedes Jahr eine Erstattung.

Das gemeinnützige Online-Verbrauchermagazin Finanztip zeigt auf seiner Website genau, wie Arbeitnehmer oder Rentner die Steuerformulare richtig ausfüllen und dem Fiskus kein Geld schenken. Hier einige wichtige Hinweise für Steuerzahler:

Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen – Ob Tapetenwechsel oder ein renoviertes Bad – 20 Prozent des Lohns und der Fahrtkosten können Privatleute direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Absetzbar sind neuerdings auch die kompletten Schornsteinfegerkosten. Treppenhausreinigung und Winterdienst dagegen gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Gleiche gilt für die Putzhilfe und die Pflegekraft für kranke Familienangehörige. Bei diesen Dienstleistungen können 20 Prozent der Arbeitskosten von der Steuerschuld abgezogen werden, höchstens aber 4.000 Euro.

Arbeitszimmer – Wer ein Arbeitszimmer in seiner Wohnung nutzt, kann diese Kosten mit bis zu 1.250 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Bedingung: Für die berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Wer das Arbeitszimmer zu mehr als zehn Prozent privat nutzt, kann den Raum jedoch nicht von der Steuer absetzen.

Unterhalt – Zahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten können Steuerzahler bis maximal 13.805 Euro als Sonderausgaben geltend machen. In der Steu­er­er­klä­rung 2015 müssen sie erstmals die Steuer-Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers eintragen.

Alleinerziehende – 2015 wurde der Ent­last­ungs­be­trag für Alleinerziehende um 600 Euro auf 1.908 Euro angehoben. Ab dem zweiten Kind gibt es einen Zuschlag von 240 Euro auf den Ent­last­ungs­be­trag für jedes weitere Kind.

Kran­ken­ver­si­che­rung – Viele Versicherte bekommen von ihrer Kran­ken­kas­se einen Bonus, weil sie an einem Gesundheitsprogramm teilgenommen haben. Auch sie sollten ihre ungekürzten Beiträge für die Kran­ken­ver­si­che­rung in der Steu­er­er­klä­rung angeben. Der Bonus gilt nämlich nicht als Bei­trags­rück­er­statt­ung, sondern als Zuschuss der Kran­ken­kas­se, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Urteil vom 28. April 2015, Az. 3 K 1378/14; Revision beim Bundesfinanzhof anhängig).

Spenden – Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen bis zu 200 Euro je Zahlung reicht als Nachweis in der Regel der Kontoauszug. Dieser vereinfachte Nachweis ist auch bei Beträgen von mehr als 200 Euro möglich, sofern die Zahlung auf ein bestimmtes Sonderkonto geht und innerhalb eines festen Zeitraums gezahlt wird, etwa bei Spenden für Flüchtlinge oder nach einer Naturkatastrophe.

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