Vorsorge: Wer entscheidet bei Krankheit oder Tod?

Berlin, 23. März 2016 – Feiertage bringen Ruhe in die Familie und bieten Zeit, um wichtige Fragen des Lebens zu klären: Was passiert, wenn die Eltern krank werden, einen Unfall haben oder sich im Alter nicht mehr um die eigenen Belange kümmern können? Sind die Kinder abgesichert? Das gemeinnützige Online-Verbrauchermagazin Finanztip hat die wichtigsten Fakten zum Thema Vorsorge zusammengestellt.

Welche ärztlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn der Patient sich dazu selbst nicht mehr äußern kann, kann er vorher selbstbestimmt in einer Patientenverfügung festlegen. Wichtig zu wissen: Der Ehepartner oder die Kinder sind nicht automatisch gegenüber den Ärzten bevollmächtigt. Mit einer Vorsorgevollmacht kann jeder zusätzlich regeln, wer im Falle eines Falles für ihn entscheiden soll. Der Bevollmächtigte stellt dann sicher, dass die Patientenverfügung auch beachtet wird. Die Vollmacht kann aber auch noch viel weiter gehen. Finanztip empfiehlt, genau festzulegen, für welche Bereiche die Vollmacht gelten soll.

Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, so setzt das Amtsgericht einen Betreuer ein. Meist ist dies ein Familienangehöriger. Mit der Betreuungsverfügung lässt sich der Betreuer aber schon von vornherein festlegen. Der Betreuer wird vom Gericht überprüft, der Bevollmächtigte hingegen nicht. Deshalb erklärt Finanztip-Rechtsexpertin Britta Beate Schön: „Eine umfassende Vorsorgevollmacht sollte ich nur jemandem ausstellen, dem ich voll und ganz vertraue.“

Bei Krankheit und auch im Todesfall übernehmen Großeltern, Paten und nahe Verwandte nicht automatisch die elterliche Fürsorge. Eltern können in einer Sor­ge­rechts­ver­fü­gung bestimmen, wer sich um  die minderjährigen Kinder kümmern soll.

Jeder kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag selbst bestimmen, wer ihn beerben soll und wer nicht. Hat der Erblasser nichts geregelt, greift die gesetzliche Erbfolge, die in vielen Familien zu einer gerechten Verteilung des Nachlasses führt. Der Nachlass geht dem Gesetz nach vor allem an die Ehepartner und die Kinder. Hat jemand keine Nachkommen, dann erben je nach Verwandtschaftsgrad die übrigen Angehörigen. Wer sein Vermögen anders verteilen möchte, kann dies in einem Testament regeln. Nahe Angehörige haben aber Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn der Erblasser sie enterbt hat. Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner eignet sich ein gemeinschaftliches Testament. Welche Dinge zu bedenken sind, falls ein naher Angehöriger verstirbt, hat Finanztip in einer Checkliste zusammengestellt.

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