Verfahrenskostenhilfe Prozesskostenhilfe: Voraussetzungen und Antragstellung

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Wer aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen finanziellen Mittel für eine anwaltliche Rechtsberatung nicht aufbringen kann, darf gegebenenfalls beim Amtsgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (§ 114 ff. ZPO) stellen. Die Beantragung der Prozesskostenhilfe übernimmt zumeist der Rechtsanwalt. Dem Antrag sind eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege (Beispiel: Lohnbescheinigung, Bescheid über Gewährung von Ar­beits­lo­sen­geld oder Hartz IV-Bezüge, Kindergeld, Wohngeld) beizufügen.

Die Prozesskostenhilfe darf nicht mit der Beratungshilfe für eine außergerichtliche Rechtsverfolgung verwechselt werden, die für Fälle beansprucht werden kann, die (noch) nicht vor Gericht verhandelt werden.

Prägnant: Voraussetzungen für Gewährung der Prozesskostenhilfe

Bedürftigkeit der antragstellenden Partei: Jemand gilt als bedürftig, wenn er nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Zu den Einflussfaktoren gehören: Anrechenbares Einkommen, einsetzbares Vermögen und finanzielle Belastungen, die bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden können.

Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung: Bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe legt das Gericht wegen der Erfolgsaussichten keine allzu strengen Maßstäbe an. Es reicht aus, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Antragsteller den Prozess gewinnen kann.

Keine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung: Mutwillig handelt jemand, der eine Klage wegen eines Anspruchs erhebt, den ein vernünftiger Mensch nicht verfolgen würde oder wenn das prozessuale Ziel auch in anderer Weise kostengünstiger zu erreichen wäre.

Einsatz des eigenen Vermögens

Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist (§ 115 Abs. 1 ZPO). Zum Vermögen gehört insbesondere auch ein Prozesskostenvorschuss (zum Beispiel des Ehegatten nach Unterhaltsrecht) oder ein Anspruch auf Ver­si­che­rungs­schutz hinsichtlich der Prozesskosten (zum Beispiel gegen eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung). Außerdem muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

Keine Kostenübernahme bei Prozessverlust

Die Prozesskostenhilfe hat jedoch keinen Einfluss auf die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind, vor allem die Kosten des gegnerischen Anwalts. Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt war, in der Regel die Kosten des Gegners bezahlen. Eine Ausnahme gilt lediglich in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten: Hier hat die Partei, die den Prozess in der ersten Instanz verliert, die Kosten der gegnerischen Anwältin/des gegnerischen Anwalts nicht zu erstatten.

Antrag auf Prozesskostenhilfe

Das Formular für den Antrag auf Prozesskostenhilfe gibt es beim Amtsgericht oder auch bei dem bereits aufgesuchten Rechtsanwalt. Hier ein Beispiel eines Antrags auf Prozesskostenhilfe aus Nordrhein-Westfalen. Das Merkblatt enthält auch Hinweise zum Ausfüllen für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.

13. Dezember 2012


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