Unterhalt neuer Partner Einkommen des neuen Ehe-Partners

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens

Zählt das Einkommen des neuen (Ehe-)Partners des Unterhaltspflichtigen bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens mit?

Nein! Für die Unterhaltspflicht kommt es nur darauf an, wieviel der Unterhaltspflichtige verdient. Sein neuer Partner kann soviel verdienen wie er/sie will, der Verdienst wird nicht mitgerechnet. Der unterhaltspflichtige Vater kann daher zum Beispiel eine reiche Frau heiraten, ohne dass sich dadurch der Kindesunterhalt erhöht.

In zwei Fällen kann es allerdings doch indirekt eine Rolle spielen, dass der neue Partner eigene Einkünfte hat:

1. Wenn der Unterhaltspflichtige weniger Unterhalt zahlt, als er eigentlich rechnerisch zahlen müsste, weil er an seine Selbstbehaltsgrenze stößt

Beispiel: Der Ex-Mann verdient netto 1.400 Euro, die Ex-Frau nichts. Der Mann müsste also eigentlich 3/7 x 1.400 Euro = 600 Euro Ehegattenunterhalt zahlen. Dann blieben ihm aber nur noch 800 Euro übrig, und das ist weniger als sein Selbstbehalt von 890 Euro. Es bleiben deshalb nur noch 510 Euro übrig, die er für den Unterhalt zahlen kann. Er zahlt weniger, als er eigentlich zahlen müsste.

Wenn dieser Ex-Mann nun eine Frau heiratet, die selbst ein normales Einkommen hat, dann kann man den Selbstbehalt des Ex-Mannes reduzieren. Da der Selbstbehalt die eigenen notwendigen Le­bens­hal­tungs­kos­ten des Unterhaltspflichtigen sichern soll, diese Le­bens­hal­tungs­kos­ten beim Zusammenleben mit einem neuen Partner aber unter Umständen geringer sind, weil der neue Partner selbst verdient und sich zum Beispiel an der Miete beteiligt, ist in diesem Fall der Selbstbehalt niedriger anzusetzen.

Die Rechtsprechung mindert den Selbstbehalt in diesen Fällen um 25 Prozent, also auf etwa 670 Euro. Für unseren Beispielsfall bedeutet das: der Ehemann hat nur noch einen Selbstbehalt von 670 Euro, kann also jetzt den vollen Unterhalt in Höhe von 600 Euro zahlen.

Der Ex-Mann muss also infolge der Heirat nicht mehr zahlen, als er ohnehin zahlen müsste, es ist ihm aber nun möglich, diesen Betrag, den er ohnehin eigentlich zahlen müsste, auch wirklich zu zahlen.

Diese Herabsetzung des Selbstbehalts kommt aber nur in Betracht, wenn der neue Partner tatsächlich eigene Einkünfte hat. Arbeitet er zum Beispiel nur halbtags, so dürfte nur eine Herabsetzung des Selbstbehalts um 10 bis 15 Prozent in Betracht kommen. Im Einzelnen kommt es auch darauf an, wieviel der neue Partner verdient und wie stark er sich deshalb an den gemeinsamen Le­bens­hal­tungs­kos­ten beteiligt.

2. Wenn der Unterhaltspflichtige kein eigenes Einkommen hat, der neue Ehepartner aber in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt

Beispiel: die Ex-Ehefrau ist unterhaltspflichtig, kann aber wegen eines kleinen Kindes nicht arbeiten. Der Ehemann verdient weit überdurchschnittlich. In diesem Fall schuldet der Ehemann seiner Frau Taschengeld, welches für die Frau Einkommen ist, das sie für Unterhaltszwecke einsetzen muss. Es versteht sich, dass dieser Fall eine Ausnahme darstellt, der nur in wirklich sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen vorkommt.

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13. Dezember 2012


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