Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat die Sammelklage der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. nun öffentlich bekannt gemacht. Betroffene können sich ihr ab sofort anschließen.
Grund für die Sammelklage gegen Amazon:
Amazon hatte im Februar die Werbequote in seinem Streamingdienst Prime Video erhöht und einige Funktionen gestrichen – ohne eine ausdrückliche Zustimmung seiner Kundinnen und Kunden einzuholen. Die Verbraucherschützer halten das für rechtswidrig. Es handelt sich um wesentliche Vertragsänderungen, die nur mit Zustimmung der Nutzer möglich ist. Stattdessen wurden sie vor vollendete Tatsachen gestellt: Wer wie gewohnt werbefrei streamen möchte, muss für 2,99€ eine Art Zusatz-Abo abschließen. Alle anderen müssen seit Februar Werbeunterbrechungen in Filmen und Serien in Kauf nehmen.
Was ist das Ziel der Klage?
Zu viel gezahltes Geld zurückerstattet zu bekommen. Amazon soll den betroffenen Kundinnen und Kunden den Aufpreis (12 x 2,99€ = ca. 36€ im Jahr) für das werbefreie Abo erstatten. Je nachdem, wie lange das Verfahren läuft, kann sich die Erstattung also lohnen. Fällt z. B. in drei Jahren ein Urteil gegen Amazon, könntest Du 3 x 36€ = 108€ zurückbekommen.
Wer kann an der Sammelklage teilnehmen?
Millionen von Amazon-Prime-Kundinnen und -Kunden sind betroffen. Zur Sammelklage anmelden können sich Privatpersonen und kleine Unternehmen. Wichtig ist, dass Du das Amazon-Prime-Abo schon vor dem 5. Februar 2024 hattest und dafür bezahlt hast. Unwichtig ist, ob Du das Zusatz-Abo für 2,99€ abgeschlossen hast oder nicht. In beiden Fällen kannst Du Dich der Sammelklage anschließen. Hier geht's zu den FAQs samt Ausfüllhilfe der Verbraucherzentrale.
Wichtig: Die Teilnahme an der Klage ist für Dich kostenfrei. Bist Du betroffen, kannst Du Dich beim BfJ für die Klage anmelden. Unter Punkt 8 "Formulare" findest Du das Anmeldeformular samt Ausfüllanleitung.
Du hast keine Lust auf Werbung, willst aber nicht mehr bezahlen? Den richtigen Streaminganbieter für Dich und kostenlose Optionen findest Du in unserem Ratgeber.
Übrigens: Preiserhöhungen oder Vertragsänderungen musst Du grundsätzlich nicht hinnehmen. Du hast in solchen Fällen immer ein Sonderkündigungsrecht und kommst aus dem Vertrag raus – auch unabhängig von einer Mindestlaufzeit.