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Unzulässige Klausel zum Verwahrentgelt: Bank muss aktiv informieren

Banken dürfen in ihren AGB kein Verwahrentgelt für Spareinlagen festschreiben – und müssen ihre Kundinnen und Kunden nun aktiv per Post oder E-Mail darüber informieren.

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

In der Vergangenheit haben Banken ihren Kundinnen und Kunden ein Verwahrentgelt für Spareinlagen berechnet, sobald ihr Guthaben einen bestimmten Freibetrag überschritt – sogenannte Negativzinsen. Wie wir hier bereits berichtet haben, sind solche Klauseln laut BGH unzulässig. Die betroffenen Banken dürfen das Entgelt also nicht verlangen. Aber das allein reicht nicht aus.

Bank muss Kunden direkt anschreiben

Laut Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. reicht es nicht, die Information über die unzulässige Klausel auf der Online-Banking-Seite zu kommunizieren (Urteil vom 13. Juni 2025, Az. 3 U 286/22). Ein allgemeines Info-Feld sei leicht zu übersehen und könne nicht sicherstellen, dass alle betroffenen Kundinnen und Kunden erreicht werden.

Stattdessen soll die Bank alle Betroffenen direkt und individualisiert anschreiben – per Post oder E-Mail. Und zwar nur die, die tatsächlich Verträge mit einer solchen Klausel abgeschlossen hatten.  

Das Gericht macht keinen Unterschied bei der Größe der Einlage oder der Frage, ob sich die Bank auf Verjährung berufen kann. Alle, die durch die Klausel betroffen waren, müssen informiert werden, dass das Verwahrentgelt nicht verlangt werden durfte. Für das Verschicken der Schreiben hat die Bank nun zwei Monate Zeit.  

Forder gezahlte Negativzinsen zurück

Übrigens: Bist Du davon betroffen, kannst Du die Entgelte mithilfe unseres Musterschreibens (Word-Dokument) zurückverlangen. Wie Du am besten dabei vorgehst, erfährst Du in unserem Ratgeber zu Negativzinsen.  

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