Winterdienst absetzen So sparst Du Steuern mit dem Winterdienst

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Du verpflichtet bist, öffentliche Wege zu räumen und dafür jemanden bezahlst, darfst Du die Arbeitskosten als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen.
  • Für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen kannst Du im Jahr höchstens 20.000 Euro Kosten ansetzen und bekommst mit einer Steu­er­er­klä­rung davon 20 Prozent zurück.
  • Du solltest Dir stets eine detaillierte Rechnung geben lassen und den Betrag überweisen.
  • Die Regeln gelten sowohl für Hauseigentümer als auch Mieter. Falls Du als Mieter die Kosten zu tragen hast, kannst Du sie Deiner Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung entnehmen.

So gehst Du vor

  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2024 und Steuersparerklärung (Steuerjahr 2023)ohne Photovoltaik. Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2024.
  • Für sehr einfache Fälle bieten sich auch die Steuer-Apps Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix an, die uns in unserem ausführlichen Test besonders überzeugt haben.

Zwar passierte es zuletzt immer seltener. Doch noch immer können Schnee und Eis Innenstädte in schöne Winterlandschaften verwandeln und zugleich für Fußgänger und Radfahrer tückisch sein. Deshalb schreiben die meisten Kommunen vor, dass Hauseigentümer die Gehwege vor dem Gebäude räumen müssen. Die gute Nachricht: Teile der Kosten dafür lassen sich von der Steuer absetzen.

Eigentümer oder Mieter können absetzen

Viele Hausbesitzer beauftragen einen professionellen Winterdienst, der die Räum- und Streupflicht übernimmt. Vermieter können die Kosten dafür über die Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung an ihre Mieter weitergeben.

Sowohl Mieter als auch Eigentümer können die Ausgaben für den Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistung in ihrer Steu­er­er­klä­rung geltend machen und sich so einen Teil davon vom Fiskus zurückholen.

Abzugsberechtigt ist immer die Person, die die Kosten hierfür getragen hat. Das kann also entweder die Hausbesitzerin sein, die das Geld überwiesen und eine Rechnung dafür erhalten hat. Oder der Mieter, der die Kosten über die Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung indirekt gezahlt hat.

Wie viel ist beim Winterdienst absetzbar?

Falls Du zur Schneeräumung von öffentlichen Straßen und Gehwegen verpflichtet bist und dafür einen Dienstleister beauftragst, kannst Du ein Fünftel der Lohnkosten, also 20 Prozent, steuerlich absetzen. Dafür musst Du diese Kosten in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen eintragen. Insgesamt darfst Du in der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung pro Jahr maximal 20.000 Euro an haushaltsnahen Dienstleistungen geltend machen. Das heißt: Du kannst bis zu 4.000 Euro direkt von Deiner Steuerschuld abziehen.

Neben dem Winterdienst darfst Du als Mieter auch die in der Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung aufgeführten Ausgaben für die Gartenpflege, den Hausmeister oder die Treppenhausreinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber Haushaltsnahe Dienstleistungen.

Was gilt für Winterdienst außerhalb des Grundstücks?

Bis 2014 akzeptierten die Finanzämter nur die Kosten für den Winterdienst, die direkt auf dem Grundstück angefallen sind. Lohnkosten für das Räumen der öffentlichen Gehwege oder der Straße galten nicht als haushaltsnahe Dienstleistung, weil sie außerhalb des Haushalts entstanden seien.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte aber bereits im März 2014 entschieden, dass eine Leistung nicht zwangsläufig „im Haushalt“ anfallen muss, um als haushaltsnah zu gelten (Az. VI R 55/12). Es genüge, wenn die Arbeit „zum Nutzen des Haushalts“ erledigt werde, urteilte der BFH.

Das akzeptieren auch die Finanzämter. Im Schreiben vom 9. November 2016 des Bundesfinanzministeriums (BMF) wurde der Winterdienst explizit in den Katalog der haushaltsnahen Dienstleistungen aufgenommen. Allerdings gilt das nach einer anderen BFH-Rechtsprechung nur für die Kosten, die auf den Gehweg entfallen, nicht aber für Arbeiten auf einer befahrbaren Straße. Details kannst Du in einem BMF-Schreiben vom 1. September 2021 nachlesen.

Autoren
Udo Reuß

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