Streupflicht & Räumpflicht Deine Pflichten, wenn es schneit und glatt wird

Finanztip-Expertin für Recht
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Zum Winter gehört Schnee. Doch wenn er da ist, muss er von den Bürgersteigen geräumt werden, damit Fußgänger nicht stürzen. Das gehört zur sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Stürzt jemand wegen Glatteis oder schlecht geräumter Wege vor Deinem Haus, kann das teuer werden.
Als Grundstückseigentümer bist Du in der Regel dazu verpflichtet, Gehwege und Bürgersteige bei Schnee oder Glatteis zu räumen und zu streuen. Denn Städte und Gemeinden haben die Pflicht zum Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen oft auf die Hauseigentümer übertragen. Erkundige Dich bei Deiner Kommune, wer welche Reinigungs- und Streupflichten hat. Einige Beispiele:
Räumen und streuen musst Du regelmäßig zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen darf es morgens auch mal eine Stunde später sein. Das ist aber keine feste Regel, sondern abhängig vom Einzelfall.
Es gibt keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht bei erstem Wintereinbruch. Erst bei Glättegefahr musst Du streuen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2012, Az. VI ZR 138/11; OLG München, Beschluss vom 7. Dezember 2012, Az. 1 U 3512/12). Ist zum Beispiel zu erwarten, dass sich über Nacht Glatteis bildet, musst Du auch vorbeugend streuen (OLG Frankfurt, Urteil vom 26. November 2003, Az. 21 U 38/03). Fußgänger können aber keinen lückenlosen Schutz erwarten, sondern müssen immer mit Streulücken rechnen (BGH, Urteil vom 20. Juni 2013, Az. III ZR 326/12).
Auch wenn Du als Eigentümer den Bürgersteig vor Deinem Haus nicht räumen musst, bist Du für die Sicherheit auf dem Grundstück verantwortlich. Stürzt jemand auf dem öffentlichen Gehweg, den die Stadt räumen muss, haftest Du als Eigentümer nicht (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018, Az. VIII ZR 255/16).
Es gibt viele Sonderfälle beim Winterdienst. Die wichtigsten haben wir für Dich zusammengestellt.
Eckgrundstücke - Grenzt Deine Immobilie an mehrere Straßen, bist Du für alle Gehwege rund um Dein Haus verantwortlich. Du kannst Dich nicht darauf berufen, die Räumpflicht würde nur für die Grundstücksseite gelten, von der man das Grundstück betreten oder befahren kann (OLG Brandenburg, Urteil vom 19. März 2008, Az. 4 U 55/07).
Tiefgarage - Du bist auch für die Sicherheit einer privaten Tiefgarage auf Deinem Grundstück verantwortlich (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Dezember 2008, Az. 14 U 107/07).
Privatwege - Private Wege oder Plätze, die Passanten oder Mieter nur benutzen, um den eigentlichen Weg abzukürzen, musst Du als Eigentümer in der Regel nicht räumen oder streuen (OLG Hamm, Urteil vom 16. Mai 2013, Az. 6 U 178/12).
Anders ist es, wenn ein Privatweg der einzige Zugang zu einem bestimmten Grundstück ist. Die Räum- und Streupflicht kann der Eigentümer dann nicht durch Warnschilder umgehen, zum Beispiel mit dem Hinweis „Privatweg – Betreten verboten“. Trotz eines Hinweisschildes bleibt es bei der Verkehrssicherungspflicht (OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juli 2004, Az. 4 U 644/03-116).
Jeder, der trotz Warnschild einen Privatweg nutzt und stürzt, riskiert eine Mitschuld. So erging es einer Mutter, die auf einem teilweise geräumten Privatweg stürzte. Ihr Mitverschulden beim Sturz lag nach Auffassung des Landgerichts Coburg bei 100 Prozent (Urteil vom 13. Mai 2014, Az. 41 O 675/13).
Dachlawinen - Eigentümer müssen in Einzelfällen auch Dächer von Schnee befreien. Das dient zum einen dazu, gefährliche Dachlawinen zu verhindern. Zum anderen könnte sonst die Schneelast so groß werden, dass das Dach einstürzt – wie 2006 bei der Eislaufhalle in Bad Reichenhall.
Rechtlich gesehen haftet der Hauseigentümer für Schäden, die durch Dachlawinen entstehen. Ein Hinweisschild des Hauseigentümers mit der Aufschrift „Vorsicht Dachlawinen“ führt dazu, dass Fußgänger oder Autofahrer, die ihre Fahrzeuge dort abstellen, zumeist keinen Schadensersatz verlangen können. Parkt jemand trotz eines Warnschildes vor dem Haus, dann hat er das Nachsehen, falls die Dachlawine tatsächlich auf sein Auto kracht.
Als Hauseigentümer haftest Du für Unfälle, wenn Du Deine Verpflichtung nicht einhältst und deshalb zum Beispiel jemand auf dem Gehweg stürzt. Neben Schadensersatzansprüchen können Verletzte auch Schmerzensgeld verlangen. Es kann sogar sein, dass Du Dich etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung verantworten musst, weil Du den Gehweg nicht geräumt hast.
Zudem riskierst Du auch ein Bußgeld, wenn Du keinen Winterdienst machst – unabhängig davon, ob jemand zu Schaden gekommen ist.
Dein Hauseigentümer kann die Räum- und Streupflicht auf Dich als Mieter übertragen. Hältst Du Dich nicht daran, riskierst Du eine Abmahnung. Klappt der Winterdienst auch dann nicht, kann Dein Vermieter ein Unternehmen beauftragen, das Du dann bezahlen musst. Er darf aber nicht den teuersten Anbieter auswählen.
Gebrechliche Senioren müssen keinen Winterdienst leisten, auch wenn sie laut Mietvertrag dazu verpflichtet sind.
Es gibt keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage, ob grundsätzlich der Mieter oder der Vermieter Arbeitsgeräte und Streumaterial bezahlen muss. Ohne Regelung im Mietvertrag muss der Vermieter dafür aufkommen.
Bei Glätte musst Du die Gehwege mit nachhaltig abstumpfenden Mitteln, zum Beispiel Splitt, Sand oder Sägespänen, ausreichend streuen. Hobelspäne, die sich mit Feuchtigkeit vollsaugen können, sind als Streumittel ungeeignet (OLG Hamm, Urteil vom 24. November 2014, Az. 6 U 92/12).
Streusalz ist in den meisten Gemeinden aus ökologischen Gründen verboten. Eine Ausnahme kann für Treppen, starke Steigungen sowie bei Glatteis infolge von Eisregen bestehen. Dann darfst Du höchstens 25 Prozent Streusalz beimischen – aber das gilt nicht für alle Kommunen. Erkundige Dich am besten bei Deiner Gemeinde.
Wenn Du jemanden mit dem Schneeräumen beauftragst, weil Du diese Arbeiten nicht selbst erledigen kannst oder möchtest, handelt es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. August 2012, Az. 13 K 13287/10). Die Lohnkosten dafür kannst Du bis zu einer Grenze von 4.000 Euro im Jahr direkt von Deiner Steuerschuld abziehen.
Das gilt selbst beim Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen. Obwohl diese nicht zum Grundstück gehören, ist die Dienstleistung dennoch haushaltsnah (BFH, Urteil vom 20. März 2014, Az. VI R 55/12). Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber Winterdienst von der Steuer absetzen.
Wenn Du ein Einfamilienhaus bewohnst, bist Du durch Deine Privathaftpflichtversicherung gegen Schadensersatzansprüche abgesichert, falls eine Person auf dem Gehweg stürzt und zu Schaden kommt. Glatteisunfälle vor Mietshäusern sind Sache der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung des Eigentümers.
Auch als Mieter, der den Schneeräumdienst übernehmen muss, solltest Du eine private Haftpflichtversicherung haben, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Der Versicherer übernimmt entweder den Schaden oder wehrt unberechtigte Ansprüche stellvertretend für Dich ab.
Die private Haftpflichtversicherung ist unverzichtbar – sie kümmert sich um Schäden, die Du verursachst. Bei großen Schäden kann sie Dich vor dem finanziellen Ruin bewahren.
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