Kfz-Versicherung und Reparaturkosten Versicherung muss auch Kosten einer Markenwerkstatt zahlen
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Du stehst im Stau, der nachfolgende Fahrer passt nicht auf – Auffahrunfall. Wie hoch der Schaden ist, kann ein Laie schwer beurteilen. Deshalb ist der Weg zu einer Fachwerkstatt nötig. Die Experten machen einen Kostenvoranschlag. Danach wird in der Regel abgerechnet. Einige Versicherer versuchen allerdings, die Reparaturkosten zu kürzen.
Geschädigte können das Geld für eine Reparatur von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verlangen. Das ist gesetzlich festgeschrieben (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Als Unfallopfer musst Du der Versicherung beweisen, dass deren Kunde Dir einen Schaden zugefügt hat. Ein Unfallprotokoll der Polizei und Zeugenaussagen reichen aus, um den Unfallhergang zu belegen. Zudem musst Du darlegen, wie hoch der Schaden ist. Das lässt sich in der Regel durch ein Sachverständigengutachten dokumentieren, das Du in Auftrag gibst.
Entscheidend ist, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Dann kann der Versicherer auf sogenannter Totalschadenbasis abrechnen. Der Geschädigte bekommt dann den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und nicht die Reparaturkosten. Es gibt eine Ausnahme: Höhere Reparaturkosten muss die Versicherung dann übernehmen, wenn der Halter des kaputten Autos die Reparatur tatsächlich fachgerecht vornehmen lässt und die Kosten den Wiederbeschaffungswert um höchstens 30 Prozent übersteigen.
Liegt kein wirtschaftlicher Totalschaden vor, kannst Du entscheiden, ob Du Deinen Wagen reparieren lässt oder nicht. Du kannst Dir auch allein die Reparaturkosten nach dem Kostenvoranschlag oder dem Sachverständigengutachten bezahlen lassen.
Sofern Du Dich als Geschädigter für die Reparatur entscheidest, kannst Du wählen, wie und wo Du die Reparaturarbeiten durchführen lassen: in einer markengebundenen Fachwerkstatt oder in einer freien Kfz-Werkstatt.
Ist das Fahrzeug schon ein paar Jahre alt und der Schaden nicht besonders hoch, bietet sich eine möglichst preisgünstige Reparatur an. Auch wenn Du die um einiges günstigere, nicht markengebundene Werkstatt beauftragst, hast Du Anspruch auf den Betrag, der bei einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wäre. Der Unterschied zwischen den beiden Kostenvoranschlägen kann ganz beträchtlich sein. Du musst der Versicherung die tatsächliche Rechnung nicht vorlegen.
Auch wenn Du Dich dazu entscheidest, den Schaden nicht reparieren zu lassen, muss die Haftpflichtversicherung die sogenannten fiktiven Reparaturkosten ersetzen. Das gilt genauso, falls Du den Unfallwagen ohne Reparatur verkaufst. Dabei kannst Du grundsätzlich die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt einfordern, die ein Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 29. April 2003, Az. VI ZR 398/02; Urteil vom 20. Oktober 2009, Az. VI ZR 53/09; Urteil vom 22. Juni 2010, Az. VI ZR 302/08 und Az. 337/09).
Häufig wendet der Haftpflichtversicherer ein, er werde nur die Kosten einer günstigeren, mühelos zugänglichen, nicht markengebundenen Werkstatt ersetzen. Das ist zulässig. Es gibt dazu aber vier wichtige Ausnahmen, bei denen der Haftpflichtversicherer die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzen muss und nicht kürzen darf:
Der Versicherer hat die Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten zu ersetzen, sofern sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB). Lässt der Geschädigte die Reparatur in einer Werkstatt erledigen, kann er verlangen, die angefallene Umsatzsteuer in vollem Umfang ersetzt zu bekommen.
Repariert er den Wagen selbst oder bedient er sich fremder Hilfe, erhält er die Steuer nur in der Höhe, in der sie zur Reparatur angefallen ist, etwa wenn er Umsatzsteuer beim Kauf von Ersatzteilen gezahlt hat. Verzichtet er auf die Reparatur, kann er auch keine Umsatzsteuer von der Versicherung verlangen.
Auch Kaskoversicherte können bei einem Unfall wählen, ob sie den Wagen reparieren lassen oder nicht. Verzichten sie auf eine Reparatur, können sie fiktiv auf Basis des Sachverständigengutachtens abrechnen. Der Versicherer muss dabei die Kosten einer Markenwerkstatt übernehmen, falls diese im Einzelfall erforderlich sind. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, sofern
Kann der Kaskoversicherte eine dieser drei Konstellationen beweisen, muss die Versicherung die Kosten der Markenwerkstatt bezahlen (BGH, Urteil vom 11. November 2015, Az. IV ZR 426/14). In dem Fall hatte die Kaskoversicherung die Rechnung immerhin um 3.000 Euro gekürzt.
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