Wirtschaftlicher Totalschaden Wann Du das Auto noch reparieren darfst

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einem technischen Totalschaden lässt sich das Auto nicht mehr reparieren. Der Restwert ist Null.
  • Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden kann der Wagen noch fahrtüchtig sein; die Reparatur lohnt sich aber rechnerisch nicht mehr, weil der Wert des Autos deutlich geringer ist als die geschätzten Reparaturkosten.
  • Die Ver­si­che­rung rechnet dann in der Regel auf Totalschadenbasis ab: Sie ersetzt den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
  • Es gibt eine Ausnahme: Der Ver­si­che­rungsnehmer lässt die Reparatur tatsächlich fachgerecht durchführen. Deren Kosten dürfen aber den Wiederbeschaffungswert um höchstens 30 Prozent übersteigen. Dann zahlt die Ver­si­che­rung die Reparaturkosten. Das Unfallopfer muss den Wagen allerdings noch weitere sechs Monate fahren.

Du bremst an der Ampel, und ein unaufmerksamer Fahrer kracht in Dein Auto. Dir ist zum Glück nichts passiert, aber das Auto sieht nicht gut aus. Das Urteil Deiner Kfz-Werkstatt fällt vernichtend aus: Totalschaden. Und jetzt? Was zahlt die gegnerische Kfz-Versicherung? Und musst Du Dir einen neuen Wagen kaufen?

Was bedeutet „Totalschaden“?

Totalschaden ist nicht gleich Totalschaden. Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn eine Reparatur nicht mehr möglich ist. Der vom Sachverständigen festgesetzte Restwert beträgt 0 Euro.

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden kann der Wagen durchaus noch fahrtüchtig sein. Die Reparatur lohnt sich aber rein ökonomisch gesprochen nicht mehr, weil der Wert des Autos nicht mehr im Verhältnis zu den Reparaturkosten steht. Du musst aber nicht zwangsläufig ein neues Auto oder einen Gebrauchtwagen kaufen.

Ist die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt, musst Du Dich mit der Ver­si­che­rung darüber streiten, ob sie überhaupt zahlt. Wer in diesen Fällen eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung hat, muss zumindest keine Anwalts- und Gerichtskosten befürchten. Einige Versicherer bieten auch eine reine Ver­kehrs­rechts­schutz­ver­si­che­rung an, die um einiges günstiger ist als ein umfassender Rechtsschutz.

Was die gegnerische Kfz-Versicherung bei einem Totalschaden zahlt, hängt von den Reparaturkosten, dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert ab.

Wiederbeschaffungswert und Restwert

Um einen wirtschaftlichen Totalschaden feststellen zu können, musst Du schätzen lassen, was das Auto noch wert ist und wie teuer es wäre, ein entsprechendes Fahrzeug neu zu beschaffen.

Wiederbeschaffungswert - Das ist der Betrag, den Du aufwenden musst, um Dir ein Fahrzeug von dem Wert zu kaufen, den Dein altes Auto zum Unfallzeitpunkt hatte. Das ist ein erheblich höherer Betrag als der, den man für das gleiche Fahrzeug beim Verkauf erzielen würde. Denn es kommen noch der Gewinn des Zwischenhändlers und dessen Aufwendungen dazu.

Der Wiederbeschaffungswert ist nach örtlichen Gegebenheiten zu ermitteln. Es reicht nicht, ihn einfach nur aus der sogenannten Schwacke-Liste zu entnehmen; häufig bietet sie aber eine erste Orientierung.

Restwert - Dabei handelt es sich um den Wert des Fahrzeugs nach einem Autounfall, den es im nicht reparierten Zustand besitzt. Zu diesem Betrag kannst Du es noch verkaufen. Den Restwert ermittelt in der Regel ein Sachverständiger durch Schätzung. Im Haftpflichtschadensfall, also wenn Dir ein Schaden zugefügt wurde, kannst Du den Sachverständigen frei wählen und selbst beauftragen.

Wegen des Restwerts kann es immer mal wieder Streit geben. Denn je höher er ausfällt, desto billiger wird es für die Ver­si­che­rung. Dabei reicht es in der Regel, dass der Sachverständige als Schätzgrundlage drei Angebote einholt, lautete die Emp­feh­lung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009, Az. VI ZR 318/08).

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Das zahlt die Ver­si­che­rung bei Totalschaden

Häufig streiten Fahrzeughalter und Versicherer darüber, ob die Ver­si­che­rung die Reparaturkosten erstatten muss oder nur den geringeren Wiederbeschaffungsaufwand. Die Fälle eines wirtschaftlichen Totalschadens ordnet die Rechtsprechung in zwei grundsätzliche Kategorien ein:

  1. Reparaturkosten höchstens 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert

    Ein Totalschaden muss nicht heißen, dass Du Dein Auto nicht doch reparieren lassen kannst. Das geht, solange die fachgerechte Reparatur nicht teurer ist als der Wiederbeschaffungswert plus einem Aufschlag von maximal 30 Prozent – insgesamt also nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts (BGH, Urteil vom 2. Juni 2015, Az. VI ZR 387/14). Dabei zählen laut Bundesgerichtshof (BGH) nur die Brutto-Reparaturkosten (Urteil vom 3. März 2009, Az. VI ZR 100/08). Der Restwert bleibt außer Betracht.

    Liegen die Kosten für die Reparatur zwischen 100 und 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, kann der Geschädigte die Reparaturkosten nur verlangen, sofern er das Auto nach der Reparatur noch für einen längeren Zeitraum nutzt. Dabei reichen sechs Monate aus (BGH, Urteil vom 13. November 2007, Az. VI 89/07). Fällig ist der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten aber nicht erst nach sechs Monaten, sondern bereits vorher (BGH, Beschluss vom 18. November 2008, Az. VI ZB 22/08).

    Beispiel:
    Wiederbeschaffungswert: 1.500 Euro
    Reparaturkosten: 1.800 Euro (120 % des Widerbeschaffungswerts)
    Restwert: 500 Euro

    Die Ver­si­che­rung muss die Reparaturkosten in Höhe von 1.800 Euro zahlen, sofern der Geschädigte das Auto tatsächlich fachgerecht hat reparieren lassen und noch mindestens ein halbes Jahr weiter gefahren ist.
  2. Reparaturkosten um mehr als 30 Prozent höher als Wiederbeschaffungswert

    Liegen die Kosten der Reparatur um mehr als 30 Prozent über den Kosten der Wiederbeschaffung eines entsprechenden Autos, muss die Ver­si­che­rung keine Reparatur bezahlen. Das Reparieren wäre wirtschaftlich unvernünftig. Der Geschädigte hat nur Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert (BGH, Urteil vom 10. Juli 2007, Az. VI ZR 258/06). Vom Wiederbeschaffungswert darf die Ver­si­che­rung den Restwert des kaputten Autos abziehen (§ 254 BGB).

    Der Fahrzeugbesitzer kann auch nicht die Reparaturkosten bis zur Höhe von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes verlangen, denn unsinnige Reparaturen sollen nicht gefördert werden. Als Folge muss die Autoversicherung dann dem Ver­si­che­rungsnehmer nicht die Kosten für die Reparatur erstatten, sondern nur noch die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.

    Beispiel:
    Wiederbeschaffungswert: 1.500 Euro
    Restwert: 500 Euro
    Reparaturkosten: 3.000 Euro (200 % des Widerbeschaffungswerts)

    Die Ver­si­che­rung zahlt in einem solchen Fall den Wiederbeschaffungswert von 1.500 Euro abzüglich des Restwerts in Höhe von 500 Euro, insgesamt also 1.000 Euro.

Dann ist ein Restwerterlös anzurechnen

Wenn Du einen Sachverständigen beauftragt hast, den Schaden zu schätzen, bist Du grundsätzlich berechtigt, bei der Berechnung des Schadensersatzes den von ihm geschätzten Restwert anzusetzen (BGH, Urteil vom 6. April 1993, Az. VI ZR 181/92). Auf höhere Angebote spezieller Restwertaufkäufer, die Dir die Ver­si­che­rung vorhält, brauchst Du Dich nicht verweisen zu lassen.

Erzielst Du jedoch ohne große Mühe beim Verkauf Deines Altfahrzeugs einen besseren Betrag als von Deinem Sachverständigen geschätzt, kann die Ver­si­che­rung Deinen Zugewinn von dem Geld abziehen, das sie Dir erstattet. Anders liegt der Fall, wenn Du den kaputten Wagen für ein Ersatzfahrzeug in Zahlung gibst und Dir der Händler dafür mehr bietet als den vom Gutachter geschätzten Betrag. Denn dadurch erzielst Du nicht einen besseren Restwert, sondern einen versteckten Rabatt auf den Preis für das Ersatzfahrzeug. Das darf der gegnerischen Ver­si­che­rung nicht zugutekommen.

Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, darf die Ver­si­che­rung das Unfall-Fahrzeug durch einen Sachverständigen ihrer Wahl nachbesichtigen lassen.

Diese zusätzlichen Posten muss die Ver­si­che­rung zahlen

Bei technischem und wirtschaftlichem Totalschaden hat die Ver­si­che­rung die Kosten für einen Mietwagen zu ersetzen. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden musst Du den Mietwagen aber nicht tatsächlich in Anspruch genommen haben. Du kannst auch eine sogenannte Nutz­ungs­aus­fall­ent­schä­di­gung verlangen. Mehr dazu liest Du in unserem Artikel Nutz­ungs­aus­fall­ent­schä­di­gung statt Mietwagen.

Die Ver­si­che­rung muss Dir auch Kosten ersetzen, die für die An- und Abmeldung sowie möglicherweise für die Entsorgung des Fahrzeugs entstanden sind.

Du hast außerdem Anspruch auf Ersatz der durch die Schadensregulierung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Diese übernimmt die Ver­si­che­rung, weil ein Geschädigter aus Gründen der sogenannten Waffengleichheit mit der Ver­si­che­rung das Recht hat, einen Anwalt zu nehmen.

Emp­feh­lungen aus dem Ratgeber Rechts­schutz­ver­si­che­rung

Wir haben im Sommer 2023 Rechtsschutztarife mit den Bausteinen Privat, Beruf und Verkehr untersucht. Unsere Emp­feh­lungen aus diesem Test sind:

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