Direktversicherung kündigen Darf der Rückkaufswert auch bei einer Direktversicherung ausgezahlt werden?

Martin_Klotz
Martin Klotz
Finanztip-Experte für Vorsorge

Direktversicherungen in der Form einer Ri­si­ko­le­bens­ver­si­che­rung

Arbeitgeber schließen im Einvernehmen mit Arbeit­nehmern gern sogenannte Direktversicherungen in der Form einer Ri­si­ko­le­bens­ver­si­che­rung ab. Der Arbeitgeber ist dann regelmäßig der Ver­si­che­rungsnehmer, das heißt derjenige, der die Prämien schuldet; der Arbeitnehmer ist die sogenannte versicherte Person und damit Bezugsberechtigter hinsichtlich der im Alter auszuzahlenden Ver­si­che­rungs­sum­me.

Häufig wird das 13. Monatsgehalt in einen derartigen Ver­si­che­rungs­schutz „umgewandelt“; anstelle der Gehaltsauszahlung führt der Arbeitgeber den Lohn an die Ver­si­che­rung ab. Das spart beiden Seiten Steuern.

Probleme ergeben sich allerdings dann, wenn das Arbeitsverhältnis aufgekündigt wird. In der Regel kann nämlich der Arbeitnehmer den Rückkaufswert nicht von der Ver­si­che­rung zur Auszahlung verlangen. Darauf hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in einem Urteil hingewiesen (Az. 7 U 191/97). Im Falle einer Arbeits­vertragskündigung wandelt sich die Le­bens­ver­si­che­rung in eine sogenannte prämienfreie Ver­si­che­rung um. Dafür muss der Arbeitnehmer einen Antrag auf Beitragsfreistellung bei der Ver­si­che­rung einreichen.

Die bislang eingezahlten Ver­si­che­rungsbeiträge bleiben dann bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages stehen und werden anschließend an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Diese Regelung ergibt sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Die betriebliche Altersversorgung umfasst alle Leistungen, die ein Unternehmer seinen Mitarbeitern zur Versorgung im Alter, bei Invalidität und im Fall des Todes erbringt. Darunter fallen eben auch Ri­si­ko­le­bens­ver­si­che­rungen.

Der Arbeitnehmer setzt bei einer Gehaltsumwandlung, so das OLG Frankfurt/Main, keine Eigenmittel für die Le­bens­ver­si­che­rung ein. Vielmehr verzichtet er auf sein Gehalt und verlässt sich auf die aus dem Betriebsvermögen finanzierte Vorsorge durch den Arbeitgeber. Die Anwartschaft auf spätere Auszahlung der Ver­si­che­rungsleistung behält der Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung aber nur dann, wenn er zu diesem Zeit­punkt das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage seit mindestens zehn Jahren bestanden hat oder er dem Betrieb seit mindestens zwölf Jahren angehört und die Versorgungszusage für ihn seit mindestens drei Jahren bestanden hat.

Ratgeber Recht: Recht im Alltag Direktversicherung Auszahlungsausschluss Antrag auf Beitragsfreistellung    

13. Dezember 2012


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