Direktversicherung kündigen Darf der Rückkaufswert auch bei einer Direktversicherung ausgezahlt werden?
Finanztip-Experte für Vorsorge
Arbeitgeber schließen im Einvernehmen mit Arbeitnehmern gern sogenannte Direktversicherungen in der Form einer Risikolebensversicherung ab. Der Arbeitgeber ist dann regelmäßig der Versicherungsnehmer, das heißt derjenige, der die Prämien schuldet; der Arbeitnehmer ist die sogenannte versicherte Person und damit Bezugsberechtigter hinsichtlich der im Alter auszuzahlenden Versicherungssumme.
Häufig wird das 13. Monatsgehalt in einen derartigen Versicherungsschutz „umgewandelt“; anstelle der Gehaltsauszahlung führt der Arbeitgeber den Lohn an die Versicherung ab. Das spart beiden Seiten Steuern.
Probleme ergeben sich allerdings dann, wenn das Arbeitsverhältnis aufgekündigt wird. In der Regel kann nämlich der Arbeitnehmer den Rückkaufswert nicht von der Versicherung zur Auszahlung verlangen. Darauf hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in einem Urteil hingewiesen (Az. 7 U 191/97). Im Falle einer Arbeitsvertragskündigung wandelt sich die Lebensversicherung in eine sogenannte prämienfreie Versicherung um. Dafür muss der Arbeitnehmer einen Antrag auf Beitragsfreistellung bei der Versicherung einreichen.
Die bislang eingezahlten Versicherungsbeiträge bleiben dann bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages stehen und werden anschließend an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Diese Regelung ergibt sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Die betriebliche Altersversorgung umfasst alle Leistungen, die ein Unternehmer seinen Mitarbeitern zur Versorgung im Alter, bei Invalidität und im Fall des Todes erbringt. Darunter fallen eben auch Risikolebensversicherungen.
Der Arbeitnehmer setzt bei einer Gehaltsumwandlung, so das OLG Frankfurt/Main, keine Eigenmittel für die Lebensversicherung ein. Vielmehr verzichtet er auf sein Gehalt und verlässt sich auf die aus dem Betriebsvermögen finanzierte Vorsorge durch den Arbeitgeber. Die Anwartschaft auf spätere Auszahlung der Versicherungsleistung behält der Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung aber nur dann, wenn er zu diesem Zeitpunkt das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage seit mindestens zehn Jahren bestanden hat oder er dem Betrieb seit mindestens zwölf Jahren angehört und die Versorgungszusage für ihn seit mindestens drei Jahren bestanden hat.
Ratgeber Recht: Recht im Alltag Direktversicherung Auszahlungsausschluss Antrag auf Beitragsfreistellung
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