Scheidungskosten: Gerichts- und Anwaltsgebühren So könnt Ihr bei der Scheidung sparen
Finanztip-Expertin für Recht
Das Wichtigste in Kürze
Eine Scheidung kostet Geld. Denn Ihr müsst zwingend zu einem Gericht und braucht anwaltliche Unterstützung, um die Scheidung zu beantragen.
Wie hoch die Scheidungskosten werden, hängt von Eurem Einkommen und Eurem Vermögen ab, und davon, was das Gericht alles regeln soll.
Wir erklären Euch, wie Ihr gemeinsam bei Anwalts- und Gerichtsgebühren im Fall einer Scheidung sparen könnt.
So gehst Du vor
Um herauszufinden, was Euch die Scheidung kostet, könnt ihr den Verfahrenswert in drei Schritten berechnen.
Überlegt gemeinsam, welche Scheidungsthemen Ihr ohne Gericht selbst regeln könnt. Zum Beispiel den Zugewinnausgleich oder das elterliche Sorgerecht, um die Scheidungskosten gering zu halten.
Vielleicht versteht ihr euch so gut, dass Ihr nur einen gemeinsamen anwaltlichen Beistand benötigt. Dadurch senkt Ihr die Anwaltskosten um die Hälfte.
Inhalt
Scheiden tut weh und kann zudem ganz schön teuer werden. Das liegt daran, dass Scheidungen in Deutschland nur vor einem Gericht möglich sind und auch nur mit anwaltlicher Beteiligung. Es entstehen also in jedem Fall Gerichts- und Anwaltskosten. Ihr könntnach unseren Berechnungen ganz grob mit Scheidungskosten zwischen 1.600 Euro und 3.000 Euro rechnen, wenn Ihr Euch einvernehmlich scheiden lasst. Wir erklären genau, wie teuer es wird und geben Tipps und Hinweise, wie Ihr die Kosten für die Scheidung so gering wie möglich halten könnt.
Bei einer Scheidung fallen die Gerichtsgebühren im Vergleich zu den Anwaltsgebühren eher gering aus. Sie werden anhand des Gesetzes über Kosten in Familiensachen (FamGKG) ermittelt. Da jedes Gericht die Kosten der Scheidung innerhalb des Gesetzes nach seinem Ermessen bestimmt und dabei alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (§ 43 Abs. 1 FamGKG), bestehen deutliche Unterschiede zwischen den Gerichten. Eine genaue Prognose, was Du an Gerichtskosten zahlen musst, ist daher schwierig. Möglich ist aber eine grobe Einschätzung.
Was Du an Gerichtskosten zahlen musst, hängt vom sogenannten Verfahrenswert ab (§ 3 FamGKG). Der berchnet sich nach Euren beiden Einkommen und Euren beiden Vermögen. Auch die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder wird berücksichtigt. Soll das Gericht viele weitere Punkte entscheiden wie elterliche Sorge oder Unterhalt, über die Ihr Euch nicht einig seid, wird es teurer. Je mehr Ihr also außergerichtlich selbst regelt, desto günstiger wird Eure Scheidung.
Um herauszufinden, was Ihr an das Gericht für Eure Scheidung zahlen müsst, könnt Ihr den Verfahrenswert für Eure Scheidung in drei Schritten selbst berechnen.
Nettoeinkommen von Euch beiden für drei Monate berechnen
Vermögen von Euch beiden berechnen
Versorgungsausgleich berücksichtigen
1. Schritt: Nettoeinkommen berechnen
Für die Einkommensverhältnisse ist das Nettoeinkommen anzusetzen, das Ihr beide in den letzten drei Monaten erzielt habt, bevor einer von Euch die Scheidung beantragt. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist das Nettoeinkommen einfach zu ermitteln – Ihr könnt es den letzten drei Gehaltsabrechnungen entnehmen und den Durchschnitt berechnen. Hat sich gerade in diesen drei Monaten etwas verändert, zum Beispiel weil einer von Euch seine Arbeit verloren oder eine neue Stelle angenommen hat, dann wird das Gericht das entsprechend berücksichtigen.
Selbständige müssen die Jahresnetto-Beträge der letzten drei Jahre zusammenrechnen, wobei das letzte Jahr doppelt zählt. Daraus wird anschließend der Monatsschnitt gebildet, um jährliche Schwankungen auszugleichen.
Auch Bürgergeld-Leistungen können als Einkommen angerechnet werden. Aber die verschiedenen Oberlandesgerichte handhaben das nicht einheitlich. Von Relevanz ist die Frage aber nur, wenn der Verfahrenswert über 3.000 Euro liegt. Denn das ist der Mindestsatz, den die Gerichte bei einer Scheidung als Verfahrenswert annehmen. Der höchstmögliche Verfahrenswert liegt bei 1 Million Euro (§ 43 Abs. 1 FamGKG).
Kindergeld ist ebenso wie Unterhaltsvorschuss Einkommen des Kindes und wird daher Eurem Einkommen nicht hinzugerechnet.
Unterhaltsfreibetrag für Kinder - Von Eurem gemeinsamen Nettoeinkommen könnt Ihr je Kind für die Unterhaltsleistungen einen pauschalen Betrag abziehen. Einige Gerichte rechnen mit 250 Euro je Kind, die meisten Gerichte mindern das Nettoeinkommen um 300 Euro je Kind (vgl. OLG Hamm, 23.12.2022, Az. 13 WF 145/22). Für eine grobe Ersteinschätzung solltest Du pro Kind 250 Euro abziehen. Dann werdet Ihr nicht von höheren Kosten überrascht, und könnt Euch freuen, wenn es günstiger wird.
Das Ergebnis aus Eurem gemeinsamen Nettoeinkommen abzüglich Kinderpauschbetrag nehmt ihr dann mal drei. Denn für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten anzusetzen (§ 43 Abs. 2 FamGKG).
2. Schritt: Vermögen berechnen
Falls Ihr Vermögen habt, wird das Gericht dieses auch zum Teil beim Verfahrenswert berücksichtigen. Hausrat, ein Pkw der Mittelklasse und kleinere Barbeträge könnt Ihr außen vorlassen. Was das in Eurem Fall genau bedeutet, entscheidet das Gericht nach Ermessen. Berücksichtigt wird ansonsten alles an Vermögen: Immobilien, Wertpapiere, Sparguthaben und anderes Vermögen. Es wird mit dem Verkehrswert bewertet und Schulden werden davon abgezogen.
Das so berechnete Gesamtvermögen könnt Ihr um entsprechende Freibeträge reduzieren. Welcher Freibetrag für Euch angesetzt wird, steht ebenfalls im Ermessen des Gerichts. Je nach Oberlandesgericht könnt Ihr mit einem Freibetrag zwischen 15.000 Euro und 64.000 Euro rechnen. Das Oberlandesgericht Brandenburg geht zum Beispiel derzeit von einem Freibetrag von 60.000 Euro je Ehegatte aus (09.08.2023, Az. 9 WF 65/23).
Freibetrag für Kinder - Einige Gerichte berücksichtigen zudem für gemeinsame Kinder einen weiteren Freibetrag, der vom Vermögen abgezogen wird, andere nicht. Auch in der Höhe handhaben die Gerichte den Freibetrag für Kinder unterschiedlich zwischen 0 Euro und 30.000 Euro je Kind. Das Oberlandesgericht Braunschweig rechnet mit einem Kinderfreibetrag von 30.000 Euro je Kind, der vom Vermögen abgezogen wird (17.07.2023, Az. 1 WF 41/23). Das Kammergericht Berlin berücksichtigt beim Vermögen keinen Freibetrag für Kinder (19.01.2022, Az. 16 WF 4/22).
Das Vermögen nach Abzug der Freibeträge erhöht den Verfahrenswert. Dazu berücksichtigt das Gericht in der Regel nicht das gesamte Vermögen, sondern nur 5 Prozent des Vermögens.
3. Schritt: Versorgungsausgleich berücksichtigen
Bei einer Scheidung muss das Gericht von Amts wegen neben der Scheidung auch für Euch den Versorgungsausgleich mitregeln. Das ist eine sogenannte notwendige Folgesache. Dabei geht es um die Aufteilung Eurer während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Der Einfluss des Versorgungsausgleichs auf den Verfahrenswert bestimmt sich nach der Zahl Eurer Rentenanwartschaften und Eurem Netto-Einkommen. Das Erwerbseinkommen wird dabei nur um Steuern und Aufwendungen für Kranken- und Altersvorsorge bereinigt. Besondere Belastungen für Kindesunterhalt oder Schulden werden nicht berücksichtigt.
Für jedes Versorgungsanrecht setzt das Gericht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens an, mindestens 1.000 Euro (§ 50 FamGKG). Herangezogen werden sowohl Rechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch private Rentenanwartschaften wie Riesterverträge oder Rürup-Renten.
Aber: Es gibt auch Scheidungen, bei denen ein Versorgungsausgleich entfällt, zum Beispiel wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war. Dann fallen selbstverständlich auch keine Kosten dafür an. Für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich im Scheidungstermin braucht es übrigens einen zweiten Anwalt. In welchen Fällen das Gericht keinen Versorgungsausgleich regelt, kannst Du im Ratgeber zum Versorgungsausgleich nachlesen.
Anhand der folgenden Formel lässt sich der Verfahrenswert Eurer Scheidung berechnen.
Nettoeinkommen beider Ehepartner abzgl. Unterhaltsfreibetrag von 250 € je Kind | x 3 |
+ | |
Vermögen beider Ehepartner abzgl. Freibetrag1 abzgl. Kinderfreibetrag2 |
x 0,05 |
+ | |
10 % des 3-fachen Nettoeinkommens beider Ehepartner | x Anzahl der Rentenanrechte3 |
= | |
Verfahrenswert |
1 je nach Oberlandesgericht zwischen 15.000 Euro und 64.000 Euro je Ehegatte
2 je nach Oberlandesgericht zwischen 0 und 35.000 Euro
3 wenn beide Ehepartner gesetzlich rentenversichert sind, ist mit 2 zu multiplizieren
Quelle: § 43 FamGKG, Finanztip-Recherche (Stand: August 2024)
Die Berechnung ist kompliziert. Zur Veranschaulichung deshalb ein Beispiel.
Achim und Beatrix sind seit zwölf Jahren verheiratet, sie haben zwei Kinder im Alter von elf und neun Jahren. Sie wollen sich scheiden lassen. Achim verdient monatlich 3.000 Euro netto. Beatrix verdient 2.000 Euro netto. Achim hat 100.000 Euro angespart, Beatrix 20.000 Euro. Achim ist Lehrer und hat eine Rentenanwartschaft aus der Beamtenversorgung. Beatrix arbeitet als angestellte Architektin und zahlt für ihre Rente in die Architektenversorgung ein. Zudem hat sie noch eine Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus ihrer Tätigkeit, bevor sie in das berufsständische Versorgungswerk wechselte. Das Gericht muss also drei Anwartschaften ausgleichen.
Der Verfahrenswert in unserem Beispiel berechnet sich so:
Der Verfahrenswert der Scheidung von Achim und Beatrix samt Versorgungsausgleich beläuft sich damit auf 21.000 Euro (13.500 Euro + 3.000 Euro + 4.500 Euro).
Nachdem Du den Verfahrenswert Eurer Scheidung samt Versorgungsausgleich berechnet hast, kannst Du die Gerichtsgebühren in der nachfolgenden Tabelle ablesen. Die einfache Gebühr für die entsprechenden Verfahrenswerte ist in einer Tabelle im Familiengerichtskostengesetz festgelegt. Da bei einer Scheidung laut Kostenverzeichnis immer der doppelte Gebührensatz anfällt, findest Du die Gerichtskosten, die Ihr zahlen müsst, in Spalte drei der nachfolgenden Tabelle.
Verfahrenswert bis | einfache Gebühr | Gerichtskosten |
---|---|---|
3 000 € | 119 € | 238 € |
4 000 € | 140 € | 280 € |
5 000 € | 161 € | 322 € |
6 000 € | 182 € | 364 € |
7 000 € | 203 € | 406 € |
8 000 € | 224 € | 448 € |
9 000 € | 245 € | 490 € |
10 000 € | 266 € | 532 € |
13 000 € | 295 € | 590 € |
16 000 € | 324 € | 648 € |
19 000 € | 353 € | 706 € |
22 000 € | 382 € | 764 € |
25 000 € | 411 € | 822 € |
30 000 € | 449 € | 898 € |
35 000 € | 487 € | 974 € |
40 000 € | 525 € | 1.050 € |
45 000 € | 563 € | 1.126 € |
50 000 € | 601 € | 1.201 € |
Quelle: Auszug Anlage 2 zu § 28 Abs. 1 Satz 3 FamGKG (Stand: August 2024)
Das bedeutet für unser Beispiel: Der Verfahrenswert der Scheidung von Achim und Beatrix beläuft sich auf 21.000 Euro. Die einfache Gebühr ist laut Gesetz bei diesem Verfahrenswert auf 382 Euro festgelegt. Da bei einer Scheidung immer zwei Gebühren anfallen, belaufen sich die gerichtlichen Scheidungskosten für Achim und Beatrix auf 764 Euro. Es kommt keine Mehrwertsteuer hinzu.
Mit der Scheidung Eurer Ehe sind viele Fragen noch nicht geklärt. Bis auf den Versorgungsausgleich klärt das Gericht alle anderen Folgesachen nur, wenn Ihr das ausdrücklich beantragt. Soll das Gericht auch den Zugewinnausgleich, Ehegattenunterhalt oder Unterhalt für die Kinder klären, kommen weitere Gebühren hinzu. Alle diese Fragen haben einen eigenen Gegenstandswert, den das Gericht zum Verfahrenswert hinzurechnet. Das erhöht die Kosten der Scheidung. Beim Zugewinnausgleich kommt zum Verfahrenswert noch die eingeforderte Ausgleichssumme hinzu. Beim Unterhalt erhöht sich der Verfahrenswert um den Unterhalt für ein Jahr (§ 51 FamGKG).
Beispiel: Bei einer Unterhaltsforderung in Höhe von 500 Euro erhöht sich der Verfahrenswert um 6.000 Euro (500 Euro x 12 Monate).
Ein großes Sparpotenzial bei den Kosten für die Scheidung liegt für Euch darin, dass Ihr das Gericht nur mit der Scheidung und dem Versorgungsausgleich befasst. Ihr solltet möglichst viele Fragen wie zum Beispiel den Zugewinnausgleich und den Unterhalt einvernehmlich regeln, ohne das Gericht darüber entscheiden zu lassen. Damit haltet Ihr die Scheidungskosten so niedrig wie möglich.
Im Scheidungsantrag steht der vorläufige Verfahrenswert, den Deine Rechtsanwältin oder Dein Rechtsanwalt nach Deinen Angaben berechnet hat. Daraus ergibt sich die Höhe des Gerichtskostenvorschusses. Zahlen muss immer derjenige, der den Antrag stellt (§ 9 FamGKG). Das kann immer nur eine Person; Ihr könnt nicht gemeinsam den Scheidungsantrag stellen, selbst wenn Ihr Euch einig seid. In diesem Fall stellt die eine Person den Antrag und die andere Person stimmt zu. Erst wenn das Geld bei der Gerichtskasse eingegangen ist, wird der Antrag bearbeitet und der Gegenseite zugeschickt. Es besteht eine sogenannte Vorschusspflicht (§ 14 Abs. 1 FamGKG).
Im Laufe des Scheidungsverfahrens müsst Ihr nochmal Angaben zum Einkommen und zu Eurem Vermögen machen. Danach setzt das Familiengericht den Verfahrenswert und damit die Scheidungskosten endgültig fest.
Das Gericht legt in der Regel auch fest, dass jeder von Euch die Hälfte der Gerichtskosten zahlen muss. Derjenige, der den Gerichtskostenvorschuss bereits eingezahlt hat, bekommt vom anderen dessen Hälfte wieder zurückgezahlt.
Da Ihr die Scheidung nur über eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bei Gericht beantragen könnt, fallen auf jeden Fall Rechtsanwaltsgebühren an (§ 114 FamFG). Sie stellen den größeren Anteil der Scheidungskosten dar. Was Ihr mindestens zahlen müsst, ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Teurer kann die Scheidung werden, wenn Euer Anwalt oder Eure Anwältin nach einem festen Stundensatz abrechnet oder ein pauschales Honorar anbietet. Das ist aber nur erlaubt, wenn Ihr damit einverstanden seid. Ihr solltet mit Eurem Rechtsbeistand erst über die Kosten sprechen, bevor Ihr eine Anwaltsvollmacht unterschreibt.
Als Berechnungsgrundlage gilt für die Anwaltsgebühren auch der Verfahrenswert der Scheidung. Wie das Familiengericht diesen berechnet, haben wir weiter oben genau erklärt.
Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin erhält eine Gebühr für das von ihm oder von ihr zu führende gerichtliche Verfahren und eine Gebühr für die Wahrnehmung des Scheidungstermins vor Gericht. Genau genommen fällt eine 1,3-fache Verfahrensgebühr und eine 1,2-fache Termingebühr an. Du kannst die Rechtsanwaltsgebühren für Eure Scheidung herausfinden, indem Du in der Tabelle unten in die Zeile mit Deinem ausgerechneten Verfahrenswert gehst, und dann in der letzten Spalte die Gebühren findest, die Du inklusive Nebenkostenpauschale und Mehrwertsteuer für Deinen Anwalt oder Deine Anwältin mindestens zahlen musst.
Verfahrens wert bis | eine Gebühr | 2,5 Gebühren1 | Gesamt2 |
---|---|---|---|
3 000 € | 222 € | 555 € | 684,25 € |
4 000 € | 278 € | 695 € | 850.85 € |
5 000 € | 334 € | 835 € | 1.017,45 € |
6 000 € | 390 € | 975 € | 1.185,05 € |
7 000 € | 446 € | 1.115 € | 1.350,65 € |
8 000 € | 502 € | 1.255 € | 1.517,25 € |
9 000 € | 558 € | 1.395 € | 1.683,85 € |
10 000 € | 614 € | 1.535 € | 1.850,45 € |
13 000 € | 666 € | 1.665 € | 2.005,15 € |
16 000 € | 718 € | 1.795 € | 2.159,85 € |
19 000 € | 770 € | 1.925 € | 2.314,55 € |
22 000 € | 822 € | 2.055 € | 2.469,25 € |
25 000 € | 874 € | 2.185 € | 2.623,95 € |
30 000 € | 955 € | 2.387,50 € | 2.864,93 € |
35 000 € | 1.036 € | 2.590 € | 3.105,90 € |
40 000 € | 1.117 € | 2.792,50 € | 3.346,88 € |
45 000 € | 1.198 € | 2.995 € | 3.587,85 € |
50 000 € | 1.279 € | 3.197,50 € | 3.828,83 € |
1 1,3-fache Gebühr für das Verfahren und 1,2-fache Gebühr für den Termin
2 Anwaltsgebühren inklusive Auslagenpauschale von 20 Euro und MwSt. für einvernehmliche Scheidung mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin
Quelle: RVG, Finanztip-Recherche (Stand: August 2024)
Wie teuer die Anwaltskosten werden, lässt sich am besten mit einem Beispiel erläutern. Dazu nehmen wir das Beispiel von Achim und Beatrix, die für Ihre Scheidung Gerichtskosten in Höhe von 764 Euro zahlen mussten.
Beispiel: Der Verfahrenswert der Scheidung von Achim und Beatrix samt Versorgungsausgleich beläuft sich auf 21.000 Euro. Für den Verfahrenswert bis 22.000 Euro beträgt eine Rechtsanwalts-Gebühr 822 Euro. Für die Scheidung samt Versorgungsausgleich fallen für einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin insgesamt 2.469,25 Euro an. Zusammen mit den Gerichtsgebühren kostet die Scheidung für die beiden 3.233,25 Euro. Beauftragen beide einen Anwalt, erhöhen sich die Kosten um weitere 2.469,25 Euro. Die Scheidung würde dann an Anwalts- und Gerichtsgebühren insgesamt 5.702,50 Euro kosten.
Übrigens: Scheidungskosten lassen sich in aller Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Mehr dazu im Ratgeber Scheidungskosten absetzen.
Am günstigsten ist die Scheidung, wenn sich nur einer von Euch anwaltlich vertreten lässt und der andere der Scheidung zustimmt. Das reduziert die Scheidungskosten um einiges. Dann könnt Ihr Euch die angefallenen Rechtsanwaltskosten teilen. Denn es reicht aus, wenn ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin den Scheidungsantrag stellt und dabei einen Ehegatten vertritt. Voraussetzung ist aber, dass der Antragsgegner keine eigenen Anträge stellt und dem Scheidungsantrag nur zustimmt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).
Wichtig ist, dass Du Dich vor Beginn der Beratung nach den Folgen erkundigst, die sich daraus ergeben, dass nur ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin am Scheidungsverfahren beteiligt ist. Auch wenn Du Dich nicht erkundigst, sollte Dich die Kanzlei umfassend informieren (BGH 19.09.2013, Az. IX ZR 322/12).
Aber: Eine einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass Ihr Euch bei der Scheidung wirklich über alle wesentlichen Punkte einig seid. Nur dann lassen sich die Scheidungskosten reduzieren. Wer sich bei der Lösung mit nur einer Anwältin oder einem Anwalt rechtlich nicht gut vertreten oder unsicher fühlt, sollte selbst anwaltlichen Rat einholen. Oft hilft eine Erstberatung in einer Anwaltskanzlei für Familienrecht, um herauszufinden, dass keine wesentlichen Punkte bei der Scheidung übersehen wurden.
Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) sind Scheidungen und andere familienrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Da die Musterklauseln aber nicht verbindlich sind, können Rechtsschutzversicherer ausnahmsweise auch Scheidungskosten ersetzen. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte sich erkundigen, ob der Versicherer Kosten bei einer Scheidung übernimmt. Eine anwaltliche Beratung zu familienrechtlichen Fragen deckt die Rechtsschutzversicherung oft ab. Mehr Infos und einen Test findest Du in unserem Ratgeber zu Rechtschutzversicherungen.
Kannst Du die Scheidungskosten nicht bezahlen, kannst Du Verfahrenskostenhilfe beantragen. Das bedeutet: Der Staat springt ein, falls Du Dich scheiden lassen willst, aber das Geld dazu nicht aufbringen kannst.
Hierzu musst Du ein Formular ausfüllen und Angaben zu Deinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen machen. Du kannst dazu Rentenbescheide, Bürgergeldbescheide oder Kontoauszüge einreichen. Auch wenn Du für die Scheidung selbst anwaltliche Vertretung benötigst, kannst Du den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe selbst stellen (§ 114 Abs. 4 Nr. 5 FamFG). Üblich ist aber, dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gemeinsam mit dem Antrag auf Ehescheidung einreicht. Denn anwaltliche Vertretung benötigst Du später ohnehin.
Das Gericht prüft dann Deinen Antrag, ob Du bedürftig bist und ob die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen, so muss zum Beispiel das Trennungsjahr abgelaufen sein.
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass Dir Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren zusteht, erlässt das Gericht einen entsprechenden Beschluss. Der Staat übernimmt dann die Kosten für die Scheidung.
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