Bürgergeld 2025 So bekommst Du Bürgergeld

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bürgergeld ist eine staatliche Leistung für Menschen, die nicht genug Geld für ihren Lebensunterhalt haben, grundsätzlich arbeiten können, aber kein Ar­beits­lo­sen­geld erhalten.

  • Eine alleinstehende Person bekommt im Jahr 2025 als Regelbedarf monatlich 563 Euro, ein zusammenwohnendes Paar 1.012 Euro. Für Kinder zahlt der Staat entsprechend ihrem Alter im Monat zwischen 357 Euro und 471 Euro pro Kind.

  • Zusätzlich übernimmt das Jobcenter die tatsächlichen Kosten für Unterkunft, also Miete und Heizkosten. Ein Jahr nach der ersten Bewilligung von Bürgergeld prüft das Jobcenter, ob die Wohn­kos­ten angemessen sind.

So gehst Du vor

  • Du solltest mit einem Bürgergeldrechner prüfen, ob Du die staatliche Unterstützung bekommen kannst.
  • Beantrage Bürgergeld beim Jobcenter an Deinem Wohnort. Du kannst den Antrag auch digital stellen.
  • Lade Dir unsere Checkliste für eine Kurzübersicht zum Bürgergeld herunter.

Zur Checkliste Bürgergeld

Das Bürgergeld ist eine Sozialleistung und ersetzt seit 2023 die sogenannten Hartz-4-Leistungen, auch bekannt als Ar­beits­lo­sen­geld 2. Aber worum geht es beim Bürgergeld genau? Wer kann es bekommen, wie viel steht Dir im Jahr 2025 zu und was für Änderungen wird es geben? Alles, was Du zum Bürgergeld wissen musst, haben wir für Dich zusammengestellt.

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?

Du hast Anspruch auf Bürgergeld, wenn Du älter als 15 Jahre alt bist, das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht hast und diese drei Voraussetzungen erfüllst: Erwerbsfähigkeit, Bedürftigkeit und Wohnsitz in Deutschland. Du musst nicht arbeitslos sein, um Bürgergeld bekommen zu können.

1. Du musst erwerbsfähig sein

Damit Du Bürgergeld bekommen kannst, musst Du grundsätzlich erwerbsfähig sein, also arbeiten können. Bist Du krank oder auf absehbare Zeit eingeschränkt und nicht in der Lage, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten, bist Du nicht erwerbsfähig (§ 8 SGB 2). In diesem Fall hast Du eventuell Anspruch auf eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te oder auf Grundsicherung wegen Erwerbsunfähigkeit. Ob Du erwerbsunfähig bist, stellt die gesetzliche Ren­ten­ver­si­che­rung fest.

Bekommst Du als Rentnerin oder Rentner nicht genug Rente, um Deinen Lebensunterhalt zu bezahlen, hast Du keinen Anspruch auf Bürgergeld, sondern auf Grundsicherung im Alter. Diese Sozialleistung ist im Sozialgesetzbuch 12 geregelt (§§ 41 bis 46 b). Manche Rentner und Rentnerinnen haben auch Anspruch auf den Grundrentenzuschlag.

Studierende, die nicht im Haushalt der Eltern leben und wenig Geld haben, haben keinen Anspruch auf Bürgergeld (§ 7 Abs. 5 SGB 2). Sie können Bafög beantragen. Auszubildende können während einer beruflichen Ausbildung allerdings bei Bedarf zusätzlich Bürgergeld bekommen.

Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit haben dann Anspruch auf Bürgergeld,

  • wenn sie in Deutschland arbeiten, davon aber nicht leben können,

  • wenn sie aus einem Land der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz kommen, zuvor in Deutschland beschäftigt waren und unfreiwillig arbeitslos sind,

  • wenn sie aus einem anderen Land kommen, aus einem sogenannten Drittland, und einen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzen, der zum Bezug von Bürgergeld berechtigt.

Geflüchtete aus der Ukraine können Bürgergeld beantragen. Mehr Informationen zur Unterstützung für Menschen aus der Ukraine hat die Arbeitsagentur zusammengestellt. Menschen, die sich um Asyl bewerben, können Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen, aber kein Bürgergeld. Während der ersten drei Monate nach Einreise besteht für erwerbslose Menschen aus dem Ausland und deren Familienangehörige kein Anspruch auf Bürgergeld (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB2).

2. Du lebst in Deutschland

Du musst in Deutschland wohnen, Deinen sogenannten gewöhnlichen Aufenthaltsort hier haben. Auf Deine Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Deutsche im Ausland können dauerhaft kein Bürgergeld beziehen.

3. Du bist bedürftig

Da Bürgergeld kein bedingungsloses Grundeinkommen ist, bekommst Du nur dann finanzielle Unterstützung, wenn Du bedürftig bist. Dazu prüft das Jobcenter, ob Du Deinen Lebensunterhalt mit Deinem Einkommen oder Deinem Vermögen bezahlen kannst (§ 9 SGB 2).

Bedürftig bist Du nicht, wenn Dich Deine Familie finanziell unterstützt oder Du einen Anspruch gegen Dritte hast, zum Beispiel auf Unterhalt gegen Deine Eltern oder Unterhalt gegen Deinen Ex-Partner oder Ex-Partnerin.

Stehen Dir andere Sozialleistungen zu, musst Du diese zuerst beantragen, wenn Du damit Deine Bedürftigkeit verringerst oder beseitigst. Die wichtigsten vorrangigen Leistungen sind:

Kinderzuschlag und Wohngeld musst Du nur dann zuerst beantragen, wenn sich dadurch die Hilfebedürftigkeit aller Haushaltsmitglieder für mindestens drei Monate beseitigen lässt (§ 12a SGB 2). Das Jobcenter weist Dich auf andere Sozialleistungen hin und steht Dir beratend zur Seite.

Wichtig: Selbst wenn Du Anspruch auf Wohngeld hast, kann es mehrere Monate dauern, bis die Behörde Wohngeld tatsächlich bewilligt und zahlt. Während dieser Wartezeit besteht Hilfebedürftigkeit. Das Jobcenter muss Dir bis zur Zahlung des grundsätzlich vorrangigen Wohngelds Bürgergeld überweisen.

Wie viel Bürgergeld kannst Du bekommen?

Was Du an Bürgergeld bekommen kannst, ergibt sich aus dem monatlichen Regelbedarf. Für jede Person in Deinem Haushalt legt der Gesetzgeber fest, mit welchem monatlichen Eurobetrag der Lebensunterhalt gesichert sein soll. Abgedeckt sind damit Kosten für Essen und Trinken, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom und persönliche Bedürfnisse.

Der Regelbedarf im Jahr 2025 geht von 357 Euro für Kinder bis zum fünften Lebensjahr bis hin zu 563 Euro für eine erwachsene Alleinerziehende.

Das Bundesministerium für Arbeit (BMAS) überprüft die Bürgergeldsätze jährlich und passt sie nach einer festen Berechnungsformel an. Maßgeblich für diese Anpassung ist die Preisentwicklung und zu einem kleineren Teil die Entwicklung der Netto-Löhne. Zum 1. Januar 2024 erhöhte sich das Bürgergeld um rund zwölf Prozent (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024).

Im Jahr 2025 bleiben die Regelsätze unverändert (RBSFV 2025). Die Inflation ist im Jahr 2024 zwar deutlich gesunken im Vergleich zum Vorjahr, sodass die Regelsätze entsprechend sinken müssten. Doch laut Gesetz ist die Höhe der Regelsätze für die Folgejahre geschützt (§ 28a Abs. 5 SGB 12). Bürgergeldempfänger müssen deshalb nicht damit rechnen, im Folgejahr weniger Geld zu bekommen.

Regelbedarfe 2023, 2024 & 2025 beim Bürgergeld

Personen2024 & 2025
Alleinstehende/Alleinerziehende563 €
Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften506 €
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB 12)451 €
nicht erwerbstätige Kinder unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern451 €
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren471 €
Kinder von 6 bis 13 Jahren390 €
Kinder von 0 bis 5 Jahren357 €

Quelle: Anlage zu § 28 SGB 12; § 28a SGB 12 (Stand: Januar 2025)

Werden Wohn­kos­ten beim Bürgergeld übernommen?

Zusätzlich übernimmt der Staat die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen orientieren sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt. Was an Miete in Deiner Stadt angemessen ist, erfährst Du im Jobcenter. Es gibt auch die Möglichkeit, dass das Jobcenter die Miete direkt an die Vermieterin oder den Vermieter überweist.

Wichtig: Im ersten Jahr Bürgergeld überprüft das Jobcenter nicht, ob Du in einer zu großen oder zu teuren Wohnung wohnst. Das nennt sich Karenzzeit (§ 22 SGB 2). Die tatsächlich anfallenden Kosten übernimmt der Staat. Danach übernimmt er nur noch die angemessenen Kosten. Kläre mit dem Jobcenter rechtzeitig, welche Wohn­kos­ten es für angemessen hält.

Aber nicht nur Mieterinnen und Mieter können Bürgergeld bekommen. Bewohnst Du ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung, dann gehören zu den Kosten der Unterkunft auch Zinsen für die Baufinanzierung, Grundsteuer, Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung, Erbbauzins sowie Nebenkosten, soweit sie angemessen sind.

So sieht eine Beispielberechnung zum Bürgergeld 2025 aus

Familie Albers mit zwei Kindern, die drei und fünf Jahre alt sind, wohnt in Köln in einer Mietwohnung mit monatlich 850 Euro Miete inklusive Nebenkosten und 100 Euro Heizkosten. Beatrix Albers arbeitet in Teilzeit als Pflegekraft in einem Altenheim und verdient 700 Euro brutto. Sie bekommt nach Abzug der So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge rund 550 Euro netto ausgezahlt. Chris Albers war selbstständig, hat allerdings sein Geschäft aufgegeben und deshalb derzeit keine Einkünfte. Familie Albers bekommt 510 Euro Kindergeld.

Der monatliche Gesamtbedarf von Familie Albers liegt im Jahr 2025 bei 2.676 Euro. Er ergibt sich aus den Regelbedarfen für die einzelnen Familienmitglieder und den Wohn­kos­ten:

 Bedarfe
2 Erwachsene (506 €)1.012 €
2 Kinder (357 €)714 €
Wohn­kos­ten950 €
Gesamtbedarf2.676 €


Ein Teil des Einkommens von Beatrix wird vom Gesamtbedarf abgezogen. Allerdings erst nach Abzug des Freibetrags von 238 Euro vom Nettoeinkommen (550 Euro – 238 Euro = 312 Euro). Wie der Freibetrag berechnet wird, erklären wir ausführlich weiter unten. Auch das Kindergeld von 510 Euro für beide Kinder wird vom Gesamtbedarf abgezogen, sodass sich folgende Rechnung ergibt:

Gesamtbedarf2.676 €
abzgl. Kindergeld- 510 €
abzgl. Einkommen- 312 €
Bürgergeld1.854 €


Familie Albers hat einen Anspruch von 1.854 Euro Bürgergeld im Monat.

Welchen Bürgergeld-Rechner kannst Du verwenden?

Um Dir einen ersten Überblick über die mögliche Höhe des Bürgergeldes zu verschaffen, kannst Du einen Bürgergeld-Rechner nutzen. Es gibt davon mittlerweile einige, die kostenlos im Internet angeboten werden.

Wir empfehlen den Bürgergeld-Rechner der Stiftung Warentest, der einfach zu bedienen ist und eine gute Orientierung bietet.

Wann kannst Du einen Mehrbedarf bekommen?

Du kannst einen regelmäßigen Mehrbedarf geltend machen, wenn Du alleinerziehend bist oder in Deiner Mobilität eingeschränkt bist, weil Du zum Beispiel im Rollstuhl sitzt oder wenn Du schwanger bist. Auch wenn Du chronisch krank bist und deshalb höhere Kosten im Alltag hast, kannst Du einen Mehrbedarf im Einzelfall bekommen (§ 21 SGB 2).

Zusätzlich gibt es auch mehr Geld, wenn Du zum Beispiel ausziehst und Deine Wohnung ausstatten musst. Auch für eine Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt kannst Du einen einmaligen Mehrbedarf beantragen.

Wichtig: Für Schülerinnen und Schüler gibt es zusätzlich einen Bedarf für Bildung und Teilhabe. Im Jahr 2025 sind das 195 Euro. Zusätzlich gibt es 15 Euro monatlich für Musikunterricht oder eine Mitgliedschaft im Sportverein. Diese Bildungs- und Teilhabebedarfe kannst Du mit dem Bürgergeld für Deine Kinder beantragen. Es wird gezahlt, wenn Du zum Beispiel die Mitgliedschaft im Sportverein nachweist oder die Rechnung für den Klassenausflug. Solltest Du dazu Fragen haben, kannst Du Dich an das Jobcenter wenden.

Mehr Bürgergeld durch Weiterbildung?

Falls Du eine Weiterbildung mit anerkanntem Berufsabschluss in Angriff nimmst, kannst Du mehr Bürgergeld bekommen. Für eine erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfung zahlt das Jobcenter eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 1.000 beziehungsweise 1.500 Euro. Zudem gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro – zusätzlich zum Regelbedarf und den Wohn­kos­ten (§ 87a Abs. 2 SGB 3).

Ist Bürgergeld pfändbar?

Dein Anspruch auf Bürgergeld ist nicht pfändbar. Automatischen Pfändungsschutz auf Deinem Girokonto bekommst Du nur, wenn Du es in ein sogenanntes Pfän­dungs­schutz­kon­to umwandeln lässt. Wie das funktioniert, erklären wir im Ratgeber zum P-Konto.

Wie beantragst Du Bürgergeld?

Bürgergeld wird nur auf Antrag gewährt. Bürgergeld kannst Du bei den Jobcentern Deiner Stadt- oder Gemeinde- oder Landkreisverwaltung beantragen. Das ist auch digital möglich. Das Antragsformular für Bürgergeld findest Du auf der Website der Agentur für Arbeit. Du musst sechs Seiten ausfüllen. Ist Dir etwas unklar, kannst Du in der Ausfüllhilfe nachlesen oder beim Jobcenter anfragen.

Lebst Du mit anderen Menschen zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft, dann gilt Dein Antrag auch für die anderen Personen. Es muss also nicht jedes Familienmitglied einen gesonderten Antrag stellen.

Bürgergeld: Checkliste, Infos und Tipps

In unserer Checkliste findest Du alle Informationen zum Bürgergeld in der Übersicht.

Zum Download

Wann darf Bürgergeld gekürzt werden?

Das Jobcenter darf Dein Bürgergeld kürzen, wenn Du eine zumutbare Stelle nicht annimmst oder Termine im Jobcenter verpasst hast. Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um zehn Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent (§ 31a SGB 2). Wenn zwischen dem Beginn der ersten Minderung und einer weiteren Pflichtverletzung mehr als ein Jahr vergangen ist, gilt die Pflichtverletzung wieder als erster Verstoß. Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen auch bei Verfehlungen nicht gemindert werden (§ 31a Abs. 4 SGB 2).

Wer sich weigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen und innerhalb des letzten Jahres schon weniger Geld bekommen hat, weil er oder sie eine Arbeit oder Ausbildung nicht angenommen oder nicht fortgeführt hat, muss mit der Kürzung des gesamten Regelbedarfs für bis zu zwei Monate rechnen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung zahlt das Jobcenter auch in einem solchen Fall weiter (§ 31a Abs. 7 SGB 2). Zumutbar ist nach dem Gesetz grundsätzlich erstmal jede Tätigkeit. Ausnahmen kann es geben, wenn Du zum Beispiel körperlich für die Arbeit nicht geeignet bist (§ 10 SGB 2).

Was bedeutet Karenzzeit beim Bürgergeld?

Das erste Jahr, in dem Du Bürgergeld beziehst, gilt als sogenannte Karenzzeit: In dieser Zeit gelten besondere Regeln nicht nur für Deine Wohn­kos­ten, sondern auch für Dein Vermögen.

Im ersten Jahr Bürgergeld darfst Du sogar einiges an Vermögen gespart haben, bevor Du es antasten musst. Die Grenze dafür liegt aktuell bei 40.000 Euro für den Antragsteller sowie 15.000 Euro für jede weitere Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt (§ 12 Abs. 3 und 4 SGB 2). Ersparnisse bis zu dieser Höhe musst Du also nicht aufbrauchen, bevor Du Bürgergeld bekommst.

Wie hoch sind die Freibeträge für Vermögen?

Bist Du länger als ein Jahr auf Bürgergeld angewiesen, prüft das Jobcenter Dein Vermögen. Denn Deine Ersparnisse musst Du zunächst für Deinen Lebensunterhalt brauchen, bevor Du Bürgergeld bekommen kannst.

Nach der Karenzzeit gilt nur noch ein Freibetrag von insgesamt 15.000 Euro je Person in der Bedarfsgemeinschaft – und zwar unabhängig vom Alter (§ 12 Abs. 2 SGB 2). Ein Auto ist für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft anrechnungsfrei, soweit es angemessen ist. Die Grenze liegt bei rund 15.000 Euro pro Fahrzeug (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB 2). Ein teureres Fahrzeug akzeptiert das Jobcenter nicht ohne Weiteres.

Erbschaften werden als Vermögen bewertet. Wenn der Erbende durch die Erbschaft zu mehr Geld gekommen ist, als nach dem Freibetrag für das Bürgergeld erlaubt ist, entfällt der Anspruch auf Bürgergeld.

Sämtliches Geld, das in staatlich geförderten Altersvorsorge-Verträgen steckt, wie zum Beispiel in einem Riester-Vertrag, berücksichtigt das Jobcenter nicht als Vermögen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB 2).

Bürgergeld und eigenes Haus?

Auch als Hauseigentümer kannst Du grundsätzlich Bürgergeld bekommen. Für Menschen, die im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung leben, gilt: Ein selbstgenutztes Haus mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern zählen zum Schonvermögen.

Bei mehr als vier Haushaltsangehörigen erhöht sich die Fläche für jede weitere Person um 20 Quadratmeter. Zudem können auch größere Häuser oder Wohnungen als Schonvermögen geschützt sein, wenn der Umzug, der Verkauf oder die Beleihung eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGB 2).

Aber: Eine besondere Härte liegt nicht vor, wenn das eigene Haus nur etwas größer ist als die im Gesetz vorgesehenen Grenzen. Pech hatte ein Hauseigentümer, dessen Haus 147 Quadratmeter groß war. Er war nicht hilfebedürftig und bekam deshalb kein Bürgergeld, bestätigte das Landessozialgericht Sachsen (13.11.2024, Az. L 7 AS 379/24 B ER).

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Was darfst Du zum Bürgergeld hinzuverdienen?

Von Deinem Verdienst werden die ersten 100 Euro nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, sind 20 Prozent davon anrechnungsfrei. Verdienst Du mehr als 520 Euro, aber weniger als 1.000 Euro, werden 30 Prozent von diesem Teil des Erwerbseinkommens nicht angerechnet. Zusätzlich sind von Deinem Verdienst zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro zehn Prozent dieses Teils auf Dein Bürgergeld anrechnungsfrei (§ 11b SGB 2). Für Menschen, die mindestens ein minderjähriges Kind haben, gilt die letzte Freibetragsstufe sogar bis zu einem Einkommen von 1.500 Euro.

Beispiel: Mit einem Minijob verdient David 556 Euro im Monat. Davon zahlt er keine Steuern und So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge. Anrechnungsfrei bleiben die ersten 100 Euro und 20 Prozent von 420 Euro, also 84 Euro. Und 30 Prozent von 36 Euro, also 10,80 Euro. Auf das Bürgergeld von David werden insgesamt 194,80 Euro nicht angerechnet.

Du kannst den Freibetragsrechner vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nutzen, um auszurechnen, wie viel Geld Dir von Deinem Verdienst auf das Bürgergeld angerechnet wird. Anhand der nachfolgenden Tabelle kannst Du erkennen, wie hoch der Freibetrag bei welchem Verdienst ist.

Wie hoch sind die Freibeträge beim Bürgergeld?

Bruttolohnpauschale AbsetzungErwerbstätigenfreibetragGesamtfreibetrag
100 €100 €-100 €
200 €100 €20 €120 €
300 €100 €40 €140 €
400 €100 €60 €160 €
500 €100 €80 €180 €
600 €100 €108 €208 €
700 €100 €138 €238 €
800 €100 €168 €268 €
900 €100 €198 €298 €
1.000 €100 €228 €328 €
1.100 €100 €238 €338 €
1.200 €100 €248 €348 €

Quelle: § 11b SGB 2, Freibetragsrechner (Stand: Januar 2025)

Den so ermittelten Freibetrag musst Du vom erzielten Nettoeinkommen abziehen. Er wird nicht bei der Feststellung der Höhe des Bürgergelds berücksichtigt. Das Einkommen, was bei Deinem Anspruch auf Bürgergeld angerechnet wird, hängt nicht nur von der Höhe Deines Einkommens ab, sondern auch von Deinen individuellen Abzügen. Erkundige Dich dazu am besten bei Deinem Jobcenter.

Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende können derzeit monatlich 556 Euro hinzuverdienen, ohne dass das Bürgergeld gekürzt wird (§ 11b Abs. 2b SGB 2). In den Ferien können Schülerinnen und Schüler sogar unbegrenzt hinzuverdienen (§ 11a Abs. 7 SGB 2). Auch für Ehrenamtliche sind 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung pro Jahr beim Bürgergeld anrechnungsfrei.

Tipp: Du kannst Dich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, wenn Du Bürgergeld bekommst. Das sind immerhin 18,36 Euro im Monat. Weitere Infos findest Du im Ratgeber zum Rundfunkbeitrag.

Was ist Bürgergeld?

Das Bürgergeld ist eine staatliche Unterstützung für Menschen, die nicht genug Geld für ihren Lebensunterhalt haben. Damit soll sichergestellt sein, dass jeder Mensch in Deutschland über das Existenzminimum zum Leben verfügt.

Beim Bürgergeld handelt es sich nicht um ein bedingungsloses Grundeinkommen. Mit dem Bürgergeld werden nur die Menschen finanziell unterstützt, die bedürftig sind und grundsätzlich noch arbeiten können, aber keine Arbeit finden oder von der Arbeit allein ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Die zweite Gruppe wird umgangssprachlich Aufstocker genannt.

Im Dezember 2024 bekamen laut Bundesagentur für Arbeit über 5,5 Millionen Menschen Bürgergeld zur Sicherung des Lebensunterhalts (SGB 2).

Ein Ziel der Bürgergeld-Reform war: Menschen sollten durch Qualifizierung, Weiterbildung und individuelles Training bei der Suche nach einem Arbeitsplatz unterstützt werden, um sie dauerhaft wieder in den Arbeitsalltag zu integrieren. Die Jobcenter müssen nicht mehr vorrangig einen Job vermitteln, wenn eine Weiterbildung zunächst sinnvoller erscheint.

Die Bundesregierung hatte im Rahmen der Wachstumsinitiative für 2025 Änderungen beim Bürgergeld vorgeschlagen. Nach dem Aus der Ampel-Regierung wird das Thema Bürgergeld auch für eine neue Bundesregierung ein wichtiges Thema sein.

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