Bürgergeld 2023 ersetzt Hartz 4
So bekommst Du das neue Bürgergeld

Finanztip-Expertin für Recht
Das neue Bürgergeld ist da – und zwar seit Januar 2023. Worum geht es genau? Wer kann es bekommen? Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV? Alles, was Du zum neuen Bürgergeld wissen musst, haben wir für Dich zusammengestellt.
Im August 2022 bekamen rund 5,4 Millionen Menschen Arbeitslosengeld 2 oder Grundsicherung für Arbeitssuchende. Seit Januar 2023 beziehen diese Menschen das neue Bürgergeld. Das Gesetz konnte wie geplant mit Änderungen in Kraft treten, nachdem der Vermittlungsausschuss einen Kompromiss gefunden hatte.
Auch wenn der Name Bürgergeld in eine andere Richtung weist, handelt es sich bei dieser Sozialleistung nicht um ein bedingungsloses Grundeinkommen. Mit dem Bürgergeld werden nur die Menschen finanziell unterstützt, die bedürftig sind und grundsätzlich noch arbeiten können, aber keine Arbeit finden oder von der Arbeit allein ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können.
Die staatliche Leistung zur Sicherung der Grundbedürfnisse und zur Absicherung des Existenzminimums ersetzt ab 2023 das Arbeitslosengeld 2 oder Grundsicherung für Arbeitssuchende, die sogenannten Hartz-IV-Leistungen. Geregelt ist das Bürgergeld im Sozialgesetzbuch II.
Ein Ziel der Bürgergeld-Reform ist es, Arbeitssuchende durch Qualifizierung, Weiterbildung und individuelles Coaching bei der Suche nach einem Arbeitsplatz zu unterstützen, um sie dauerhaft wieder in den Arbeitsalltag zu integrieren. Die Jobcenter müssen nicht mehr vorrangig einen Job vermitteln, wenn eine Weiterbildung zunächst sinnvoller erscheint.
Leistungen können gekürzt werden, wenn jemand eine zumutbare Stelle nicht annimmt oder Termine im Jobcenter verpasst – es gibt keine Vertrauenszeit wie ursprünglich geplant. Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um 10 Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent (§ 31a SGB 2). Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen auch bei Verfehlungen nicht gemindert werden. Das neue System der Sanktionen im Bürgergeldgesetz soll die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllen (BVerfG, 05.11.2019, Az. 1 BvL 7/16).
Durch die Reform bekommen Empfänger von Bürgergeld zeitnah mehr Geld, wenn die Preise in Deutschland insgesamt steigen. Zum 1. Januar 2023 sind die sogenannten Regelbedarfe dementsprechend deutlich höher.
Du hast Anspruch auf Bürgergeld, wenn Du älter als 15 Jahre alt bist, das Rentenalter noch nicht erreicht hast und diese drei Voraussetzungen erfüllst: Erwerbsfähigkeit, Bedürftigkeit und Wohnsitz in Deutschland. Du musst nicht arbeitslos sein, um Bürgergeld bekommen zu können.
Damit Du einen Anspruch auf Bürgergeld hast, musst Du erwerbsfähig sein, also arbeiten können. Ob Erwerbsfähigkeit vorliegt, stellt die gesetzliche Rentenversicherung fest. Bist Du wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit nicht in der Lage, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten, bist Du erwerbsunfähig (§ 8 SGB 2).
In diesem Fall hast Du eventuell Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente oder auf Grundsicherung wegen Erwerbsunfähigkeit. Wer als Rentner nicht genug Rente bekommt, hat keinen Anspruch auf Bürgergeld, sondern auf Grundsicherung im Alter. Für alle, die erwerbsunfähig und bedürftig sind, bleibt alles wie bisher. Sie können Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit bekommen und kein Bürgergeld. Diese Sozialleistungen sind im Sozialgesetzbuch 12 geregelt (§§ 41 bis 46 b).
Auszubildende können während einer beruflichen Ausbildung grundsätzlich Bürgergeld bekommen. Studentinnen und Studenten, die nicht im Haushalt der Eltern leben, haben keinen Anspruch auf Bürgergeld (§ 7 Abs. 5 SGB 2). Sie können Bafög beantragen.
Menschen aus dem Ausland können Bürgergeld bekommen, wenn sie in Deutschland arbeiten dürfen und eine entsprechende Arbeitserlaubnis besitzen, aber noch keine Arbeitsstelle gefunden haben. Flüchtlinge haben Anspruch auf Bürgergeld.
Du musst in Deutschland wohnen, Deinen sogenannten gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Auf Deine Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Deutsche im Ausland können kein Bürgergeld beziehen.
Das Bürgergeld ist kein bedingungsloses Grundeinkommen, das jeder bekommen kann, sondern setzt voraus, dass Du auf finanzielle Unterstützung angewiesen bist. Hilfebedürftig bist Du dann, wenn Du Deinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend mit Deinem Einkommen oder Deinem Vermögen bezahlen kannst (§ 9 SGB 2). Die Hilfebedürftigkeit ist damit abhängig von Deinem Einkommen und Vermögen.
Bedürftig bist Du nicht, wenn Dich Deine Familie finanziell unterstützt oder Du einen Anspruch gegen Dritte hast, zum Beispiel auf Unterhalt. Stehen Dir andere Sozialleistungen zu, musst Du diese zuerst beantragen, wenn Du damit Deine Hilfebedürftigkeit verringerst oder beseitigst. Die wichtigsten vorrangigen Leistungen sind:
All diese Sozialleistungen musst Du beantragen, sie werden auf das Bürgergeld angerechnet. Das Jobcenter weist Dich darauf hin und steht Dir beratend zur Seite.
Kinderzuschlag und Wohngeld musst Du nur dann vorrangig beantragen, wenn sich dadurch die Hilfebedürftigkeit aller Haushaltsmitglieder für mindestens drei Monate beseitigen lässt (§ 12a SGB 2). Bis Ende Juni 2023 ist die vorrangige Pflicht, Wohngeld zu beantragen, ausgesetzt. Wer Bürgergeld beantragt, kann in diesem Zeitraum nicht darauf verwiesen werden, er müsse vorrangig Wohngeld beantragen (§ 85 SGB 2).
Du musst zwischen Januar 2023 und Ende 2026 nicht vorzeitig in die Rente gehen, bevor Du Bürgergeld beziehen kannst.
Mit der Bürgergeldreform steigen die Regelbedarfe.
Stufe | Personen | Regelbetrag |
---|---|---|
1 | Alleinstehende/Alleinerziehende | 502 Euro |
2 | Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften | 451 Euro |
3 | Volljährige in Einrichtungen (nach SGB 12) | 402 Euro |
3 | nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern | 402 Euro |
4 | Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 420 Euro |
5 | Kinder von 6 bis 13 Jahren | 348 Euro |
6 | Kinder von 0 bis 5 Jahren | 318 Euro |
Quelle: Anlage zu § 28 SGB 12 (Stand: Januar 2022)
Zusätzlich übernimmt der Staat die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen orientieren sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt. Was an Miete in Deiner Stadt angemessen ist, erfährst Du im Jobcenter.
Bewohnst Du ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, dann gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen Belastungen wie Schuldzinsen, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins sowie Nebenkosten, soweit sie angemessen sind.
Allerdings gilt bis 2024 eine sogenannte Karenzzeit. Das bedeutet: Das Jobcenter prüft die Angemessenheit der Wohnkosten im ersten Jahr nicht. Im ursprünglichen Gesetzentwurf war eine Karenzzeit von zwei Jahren vorgesehen.
Beispiel: Eine Familie mit zwei Kindern, die drei und fünf Jahre alt sind, wohnt in Köln in einer Mietwohnung mit monatlich 850 Euro Miete und 100 Euro Heizkosten. Die Mutter arbeitet in Teilzeit als Pflegekraft in einem Altenheim und verdient 700 Euro brutto. Der Vater war selbstständig, hat allerdings sein Geschäft aufgegeben und deshalb derzeit keine Einkünfte. Sie bekommen 500 Euro Kindergeld.
Diese Familie hätte einen Anspruch auf die Übernahme der Wohnkosten in Höhe von 950 Euro und zusätzlich bekommt sie noch 1.526 Euro Bürgergeld im Monat.
Um Dir einen ersten Überblick über die mögliche Höhe des Bürgergeldes zu verschaffen, kannst Du den Bürgergeld-Rechner nutzen, der vom Verein für soziales Leben kostenlos bereitgestellt wird.
Dein Anspruch auf Bürgergeld ist nicht pfändbar. Automatischen Pfändungsschutz auf Deinem Girokonto bekommst Du nur, wenn Du es in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umwandeln lässt. Wie das funktioniert, erklären wir im Ratgeber P-Konto.
Das erste Jahr, in dem Du Bürgergeld beziehst, gilt als sogenannte Karenzzeit: Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe anerkannt und übernommen. Auch selbst genutztes Wohneigentum wird unabhängig von seiner Fläche bei der Prüfung der Bedürftigkeit ausgenommen. Du musst also nicht umziehen, nur weil Du in einer zu teuren Wohnung lebst oder Eigentümer einer Immobilie bist.
Im ersten Jahr wird auch Dein Vermögen nicht berücksichtigt, wenn es sich nicht um erhebliche Summen handelt. Die Grenze dafür liegt bei 40.000 Euro für den Antragsteller sowie 15.000 Euro für jede weitere Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt (§ 12 Abs. 3 SGB 2). Ersparnisse bis zu dieser Höhe musst Du also nicht aufbrauchen, bevor Du Bürgergeld bekommst. Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte Grenzen von 60.000 beziehungsweise 30.000 Euro vorgesehen und sich dabei an der Corona-Regelung orientiert, die noch bis zum 31. Dezember 2022 galt.
Die Karenzzeit von einem Jahr gilt für alle Bürgergeldempfänger, unabhängig davon, ob sie vor Inkrafttreten des Bürgergeldes bereits Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch wie ALG 2 – vielleicht pandemiebedingt – bezogen haben. Zeiten mit staatlicher Unterstützung vor dem 31. Dezember 2022 bleiben für die neue Karenzzeit unberücksichtigt (§ 65 Abs. 3 SGB 2). Durch die Karenzzeit sollen etwa 4.000 Haushalte Bürgergeld bekommen, die vorher keinen Anspruch hatten.
Bürgergeld wird nur auf Antrag gewährt. Wer bereits Arbeitslosengeld 2 bekam, muss keinen neuen Antrag stellen.
Wer derzeit noch kein Arbeitslosengeld 2 bekommt, kann Bürgergeld bei seiner Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragen – bei den Jobcentern. Das ist auch digital möglich. Hier findest Du das Antragsformular für das neue Bürgergeld. Du musst sechs Seiten ausfüllen. Ist Dir etwas unklar, kannst Du in der Ausfüllhilfe nachlesen oder beim Jobcenter anfragen.
Lebst Du mit weiteren Personen zusammen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft, dann gilt Dein Antrag auch für die anderen Personen. Es muss also nicht jedes Familienmitglied einen gesonderten Antrag stellen.
Ist die Karenzzeit von einem Jahr abgelaufen, muss das Jobcenter Dein Vermögen überprüfen. Hast Du Geld gespart, dann musst Du es zunächst für Deinen Lebensunterhalt ausgeben, bevor Du staatliche Leistungen bekommen kannst. Beim Bürgergeld gelten höhere Freibeträge als bisher beim Arbeitslosengeld 2. Nach der Karenzzeit gilt ein Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro je Person in der Bedarfsgemeinschaft – und zwar unabhängig vom Alter (§ 12 Abs. 2 SGB 2).
Alle Versicherungsverträge, die der Alterssicherung dienen, werden nicht als Vermögen berücksichtigt.
Neu ist eine Regelung zum Schonvermögen für Menschen, die im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung leben. Ein selbstgenutztes Haus mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern zählt zum Schonvermögen. Bei mehr als vier Haushaltsangehörigen erhöht sich die Fläche für jede weitere Person um 20 Quadratmeter. Zudem können auch größere Häuser oder Wohnungen als Schonvermögen geschützt sein, wenn der Umzug, der Verkauf oder die Beleihung eine besondere Härte wäre (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGB 2).
Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende können ab 1. Juli 2023 monatlich 520 Euro hinzuverdienen, ohne dass das Bürgergeld gekürzt wird. Die Freibeträge für Hinzuverdienste entsprechen damit der Minijob-Grenze. In den Ferien können Schülerinnen und Schüler unbegrenzt hinzuverdienen.
Ansonsten werden die ersten 100 Euro, die ein Bürgergeldempfänger verdient, nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, sind 20 Prozent davon anrechnungsfrei. Verdienst Du mehr als 520 Euro, aber weniger als 1.000 Euro, werden 20 Prozent von diesem Teil des Erwerbseinkommens nicht angerechnet. Ab 1. Juli 2023 steigt das auf 30 Prozent. Zusätzlich sind von Deinem Verdienst zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro 10 Prozent dieses Teils auf Dein Bürgergeld anrechnungsfrei (§ 11b SGB 2). Für Menschen, die mindestens ein minderjähriges Kind haben, gilt die letzte Freibetragsstufe sogar bis zu einem Einkommen von 1.500 Euro.
Beispiel: Mit einem Minijob verdient Andreas 520 Euro im Monat. Davon zahlt er keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Anrechnungsfrei bleiben die ersten 100 Euro und 20 Prozent von 420 Euro, also 84 Euro. Auf das Bürgergeld von Andreas werden insgesamt 184 Euro nicht angerechnet.
Du kannst den Freibetragsrechner vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nutzen, um auszurechnen, wieviel Geld Dir von Deinem Verdienst auf das Bürgergeld angerechnet wird.
Tipp: Du kannst Dich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, wenn Du Bürgergeld bekommst. Das sind immerhin 18,36 Euro im Monat. Weitere Infos findest Du im Ratgeber Rundfunkbeitrag.
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